Veröffentlichung privater Facebook-Nachrichten ohne Zustimmung des Verfassers rechtswidrig

11. Juli 2013
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Eigener Leitsatz:

Die Veröffentlichung von privaten Facebook-Nachrichten verstößt grundsätzlich gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn dies ohne Zustimmung des Verfassers erfolgt. Denn jede sprachliche Gestaltung eines bestimmten Gedankeninhalts ist Ausdruck der Persönlichkeit des Verfassers, so dass allein dieser bestimmen darf, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen. Ausnahmen hat die Rechtsprechung nur dann zugelassen, wenn das öffentliche Informationsinteresse das allgemeine Persönlichkeitsinteresse des Verfassers überwiegt.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Beschluss vom 04.02.2013

Az.: 7 W 5/13

In der Sache

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 7. Zivilsenat – durch …
am 04.02.2013:

I.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20. Januar 2013 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 7. Januar 2013 – 324 0 684/12 – abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,– Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) außerdem  verboten im Internet, insbesondere auf “Facebook” in der öffentlichen Gruppe „Wir schicken die Faker zur Hölle!“ unter der Adresse https://www.facebook.com/groups/… die folgende persönlich an ihn gerichtete Mitteilung des Antragstellers zu veröffentlichen:

„….“

II.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens fallen dem Antragsgegner nach einem Wert von € 8.000,– zur Last. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner nach einem Wert von € 4.000,–

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Recht macht der Antragsteller geltend, dass die Veröffentlichung seiner an den Antragsgegner gerichteten Mitteilung im Internet sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 25.05.1954 (BGHZ13, 334 – 341) ausgeführt hat, ist jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, woraus folgt, dass ihm grundsätzlich allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Ausnahmen hat die Rechtsprechung nur dann zugelassen, wenn das öffentliche Informationsinteresse das berechtigte Interesse des Verfassers, mit dem Inhalt seines Schreibens nicht in der Öffentlichkeit präsentiert zu werden, überwiegt. Dieses ist z.B. in einem Fall angenommen worden, in dem ein Brief in amtlicher Funktion geschrieben und an einem Amtsinhaber mit dem Ziel gerichtet worden war, rechtliche Schritte einzuleiten, und der Inhalt des Briefes von öffentlichem Interesse war (vgl. BVerfG NJW 1991, 2339 – Chefarztbriefe).

Ein derartiger Fall des Überwiegens öffentlichen Informationsinteresses liegt indes hier nicht vor. Der Antragsteiler legt in seinem an den Antragsgegner gerichteten Antwortschreiben die Gründe dar, aus denen er die Berechtigung herleitet, seinen Adelstitel zu führen. Eine Thematik von besonderem öffentlichem Interesse ist nicht erkennbar, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller eine Person öffentlichen Interesses ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Schreiben zahlreiche Rechtschreibfehler enthält und die Veröffentlichung den Antragsteller deshalb in zusätzlicher Weise bloßstellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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