Räumungsverkauf von Büchern

06. Juli 2012
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Eigener Leitsatz:

Gemäß des Gesetzes über die Preisbindung für Bücher ist es grundsätzlich unzulässig verlagsneue Bücher zu anderen als den von den Verlagen festgesetzten Preisen zu veräußern. Auch im Rahmen eines "Räumungsverkaufes" darf hiervon nicht abgewichen werden, wenn es sich lediglich um die Schließung einer unselbstständigen Verkaufsstelle und nicht um die Schließung eines eigenständigen Buchhandelsunternehmens handelt.

Oberlandesgericht Hamm

Urteil vom 05.06.2012

Az.: I-4 U 18/12

Tenor:

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 21. Dezember 2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

beim Verkauf von verlagsneuen Büchern an Letztabnehmer andere Preise als die von den Verlagen festgesetzten Ladenpreise zu berechnen, sofern dies im Rahmen einer als „Räumungsverkauf“ bezeichneten Aktion geschieht, deren Anlass nicht die Schließung des Buchhandelsunternehmens, sondern die Schließung einer unselbständigen Buchverkaufsstelle ist, wie geschehen bei dem Räumungsverkauf vom 19. November bis 17. Dezember 2011 in der Filiale T der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, Urteil vom 21.12.2011 – Az. 10 O 106/11

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