Informationspflichten gemäß der Pkw-EnVKV auch für ältere Neufahrzeuge
Oberlandesgericht Celle
Urteil vom 05.12.2013
Az.: 13 U 154/13
Tenor
Das am 29. August 2013 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird abgeändert.
1. Dem Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung verboten,
a) in dem Internetportal www.kleinanzeigen.ebay.de neue Personenkraftwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV zu inserieren/bewerben ohne die gemäß Anlage 4 (zu § 5) Abschnitt II Nr. 2 PKW-EnVKV erforderliche Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauchs im kombinierten Testzyklus und der offiziellen spezifischen CO²-Emmissionen im kombinierten Testzyklus für das beworbene Fahrzeug,
b) in dem Internetportal www.kleinanzeigen.ebay.de neue Personenkraftwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV zu inserieren/bewerben ohne die gemäß Anlage 4 (zu § 5) Abschnitt II Nr. 4 PKW-EnVKV erforderliche Angabe der CO²-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 PKW-EnVKV und ohne einen Hinweis auf die Internetadresse beizufügen, unter welcher der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO²-Emissionen und den Stromverbrauch abgerufen werden kann,
c) in dem Internetportal www.kleinanzeigen.ebay.de neue Personenkraftwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV zu inserieren/bewerben ohne dass der gemäß Anlage 4 (zu § 5) Abschn. II Nr. 1 PKW-ENVKV erforderliche Pflichthinweis in der Werbeanzeige enthalten ist, der lautet: „Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO²-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem ‚Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO²-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen‘ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei (… Verweis auf die benannte deutsche Stelle oder direkte Verknüpfung zu der Organisation, die mit der Verbreitung der Informationen in elektronischer Form beauftragt ist …) unentgeltlich erhältlich ist.“,
wenn dies jeweils geschieht wie in der Anzeige für einen LADA Niva, Anlage 2 zur Antragsschrift.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Verfügungsbeklagten Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird für den Rechtsstreit – zugleich in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung durch Beschluss des Landgerichts vom 10. Mai 2013 – auf 6.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen und der Wiedergabe der Anträge wird gemäß § 540 Abs. 2, § 542 Abs. 2 Satz 1, § 313a Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Verfügungsklägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 5a Abs. 2, 4 UWG sowie aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, jeweils i. V. m. § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 i. V. m. Anlage 4 Abschn. II PKW-ENVKV nach Maßgabe der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. November 2013 vorgenommenen Konkretisierung zu.
1. Beide Parteien sind Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Trotz der räumlichen Entfernung zwischen ihren Geschäftsorten stehen sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Beide sind auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig. Sie verkaufen Personenfahrzeuge, die sie im Internet bewerben. Es ist bei derartigen Produkten nicht unüblich, dass Kaufinteressenten auch Angebote räumlich entfernterer Anbieter berücksichtigen. Das von dem Verfügungsbeklagten angebotene Fahrzeug spricht auch nicht eine vollkommen verschiedene Käufergruppe als die von der Verfügungsklägerin angebotenen Fahrzeuge an.
2. Die u. a. Händlern in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auferlegte Informationspflicht stellt eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – I ZR 190/10, juris Tz. 16). Die dort vorgeschriebenen Informationen sind zudem wesentlich i. S. v. § 5 a Abs. 2 UWG, weshalb auch das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG erfüllt ist (BGH a. a. O., Tz. 25).
3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Verfügungsbeklagte, der unstreitig ein Händler i. S. v. § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV ist, gegen die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Informationspflichten verstoßen, indem er den Pkw Lada Niva in der als Anlage K 2 (Bl. 23 d. A.) wiedergegebenen Kleinanzeige beworben hat, ohne die in den Verfügungsanträgen näher bezeichneten Verbrauchsangaben pp. zu machen.
a) Das in dieser Anzeige beworbene Kraftfahrzeug war insbesondere ein „neuer Personenkraftwagen“ i. S. d. § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV. Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind „neue Personenkraftwagen“ solche, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Diese Verordnung enthält damit eine eigenständige Definition. Auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des „Neuwagens“ kann zur Auslegung nicht zurückgegriffen werden (BGH a. a. O., Tz. 20).
aa) Die Legaldefinition des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stellt maßgeblich auf die Motivlage des Händlers im Zeitpunkt des Erwerbs des fraglichen Fahrzeugs ab. Zur Erreichung des in Art. 1 der Richtlinie 1999/ 94/EG genannten Richtlinienzwecks sowie des Verordnungszwecks ist es allerdings geboten, das Verständnis des Begriffs des „neuen Personenkraftwagens“ an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald veräußert werden soll. Ein solcher wesentlicher Umstand stellt insbesondere die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seines Angebots zum Verkauf dar. Liegt diese unter 1.000 Kilometern, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Händler dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat (BGH, a. a. O., Tz. 22 f.).
Der Einwand des Verfügungsbeklagten, er habe bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs zunächst beabsichtigt, dieses für eigene Zwecke zu nutzen und auch auf sich zuzulassen, die Zulassung habe sich allein aus privaten Gründen verzögert, so dass das Fahrzeug längere Zeit ungenutzt gestanden habe, ist daher unerheblich.
bb) Die objektivierbaren Umstände sprechen hier dafür, dass der Verfügungsbeklagte das Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat. In erster Linie spricht hierfür – in Anknüpfung an die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – die geringe Laufleistung des Fahrzeugs von lediglich 66 Kilometern zum Zeitpunkt der Anzeigenerstellung. Hierfür spricht weiter, dass ausweislich der Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Anlage B 2, Bl. 60 d. A.) der Verfügungsbeklagte das Fahrzeug nicht auf sich zugelassen hat.
Der Umstand des verhältnismäßig hohen Alters des Fahrzeugs von drei Jahren zum Zeitpunkt der Anzeigenerstellung sowie der Umstand, dass der Verfügungsbeklagte das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits rund 2 1/2 Jahre als Eigentümer besaß, sprechen nicht gegen den Zweck des Weiterverkaufs. Vielmehr können diese Umstände auch darauf beruhen, dass das Kfz. ein „Ladenhüter“ war, wie die Verfügungsklägerin mutmaßt.
Gegen eine solche Zweckbestimmung zum Zeitpunkt des vorangegangen Verkaufs könnte allenfalls sprechen, wenn der Verfügungsbeklagte das Fahrzeug nach dem Erwerb zunächst über einen erheblichen Zeitraum nicht zum Verkauf angeboten hätte. Einen entsprechenden Vortrag hält der für diesen ihm günstigen Umstand darlegungsbelastete Verfügungsbeklagte jedoch nicht. Dem Vortrag Bl. 58 lässt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der wohl auf dem Betriebsgelände abgestellte Pkw vor 2013 nicht auch zum Verkauf angeboten worden wäre. Schon wenn der Pkw sichtbar auf dem Verkaufsgelände gestanden hat, dürfte dies aus objektiver Sicht ein Anbieten darstellen.
cc) Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten sowie der vorprozessual geäußerten Auffassung der Verfügungsklägerin (Anlage B 5), ob der Verfügungsbeklagte Ersteigentümer des Fahrzeugs war. Maßgeblich ist allein, ob das Fahrzeug an ihn oder einen der Voreigentümer zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurde. Hiervon ist nach den vorgenannten Grundsätzen nicht auszugehen. Insbesondere hat der Pkw seine Eigenschaft als neuer Personenkraftwagen i. S. d. Pkw-EnVKV nicht dadurch verloren, dass er von einem der Vorbesitzer für einen Tag zugelassen worden war.
dd) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Legaldefinition des Begriffs des „neuen Personenkraftwagens“ nicht im Hinblick auf die Bedeutung des Wortes „neu“ durch den konkreten Zustand – insbesondere das Alter – des Personenkraftwagens eingeschränkt. Die Legaldefinition knüpft allein an den beabsichtigten Zweck zum Zeitpunkt vorangegangener Verkäufe an. Deshalb hat der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung vom 21. Dezember 2011 die vom Oberlandesgericht Koblenz als Vorinstanz mit Urteil vom 13. Oktober 2010 vertretene Auffassung, insbesondere unter Berücksichtigung der grammatikalischen sowie systematischen Auslegung, erfasse der Begriff nur „junge“, „fabrikneue“ Fahrzeuge (Urteil vom 13. Oktober 2010 – 9 U 518/10, juris, Tz. 56 f., 60), abgelehnt. Der aktuelle Zustand des Fahrzeugs ist hiernach zwar zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob der Händler das beworbene Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung angeschafft hat (vgl. auch BGH a. a. O., Tz. 26), hat darüber hinaus aber keine Bedeutung. Diese Differenzierung dürfte im Hinblick auf den Wortlaut der Legaldefinition sowie angesichts der Eigenständigkeit der Definition des Begriffs des „neuen Personenkraftwagens“ zutreffend sein. Die zum Erwerbszeitpunkt bestehende Zweckbestimmung entfällt nicht rückwirkend durch Zeitablauf oder eine Verschlechterung des Zustands der Kaufsache.
Der vom Landgericht als maßgeblich erachtete Umstand des Fortbestehens einer Werksgarantie bezieht sich jedoch allein auf den sonst gängigen Begriff eines Neuwagens und hat keine Bedeutung für die Ermittlung des Anschaffungszwecks. Darüber hinaus – ohne dass es hierauf maßgeblich ankäme – weist die Berufungsbegründung zu Recht darauf hin, dass der Bezug auf eine Werksgarantie nicht hinnehmbare Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung zur Folge hätte, da die Dauer dieser Garantie teilweise unterschiedlich ausgestaltet ist und verschiedentlich individuelle Voraussetzungen hat.
Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Informationspflichten mag es zwar eine Grenze geben, ab der die vorgeschriebene Informationen nicht mehr sinnvollerweise zu verlangen sind. Dies kann zum einen dann in Betracht kommen, wenn die für Neufahrzeuge ermittelten Verbrauchswerte aufgrund des Zustands des Fahrzeugs keine Geltung mehr für dieses haben. Nicht ausreichend ist jedoch der von dem Verfügungsbeklagten vorgetragene – und schon nicht glaubhaft gemachte – Umstand, dass Verbrauchswerte nur möglicherweise abweichen können.
Im Übrigen mögen die normierten Informationspflichten dann unverhältnismäßig sein, wenn für ein bestimmtes Fahrzeug aufgrund dessen Alters keine „offiziellen“ Verbrauchsangaben vorhanden sind und der Händler diese durch Einholung eines teuren Sachverständigengutachtens erst ermitteln lassen müsste. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
b) Die im Unterlassungsantrag bezeichneten Informationen entsprechen denjenigen, die nach § 5 Abs. 1 i. V. m. Anlage 4 Abschn. II Nr. 1, 2 und 4 PKW-EnVKV vorgeschrieben sind.
4. Der Verstoß gegen die Informationspflichten der PKW-EnVKV begründet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Diese ist nicht widerlegt.
5. Der Verfügungsgrund wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Die Vermutung ist nicht widerlegt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Konkretisierung des Verfügungsantrags, die die Verfügungsklägerin im Termin zu mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht vorgenommen hat, stellt keine teilweise Rücknahme des Antrags bzw. der Berufung dar, aufgrund derer die Verfügungsklägerin einen Teil der Kosten zu tragen hätte.
Der Streitwert war auf 6.000 € festzusetzen. Der Streitwert für ein wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, der auf einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 5 PKW-EnVKV gestützt wird, ist im Regelfall jedenfalls dann mit 5.000 € zu bemessen, wenn die Sache – wie in diesen Fällen üblich – nach Art und Umfang einfach gelagert ist (OLG Celle, Beschluss vom 11. November 2011 – 13 W 101/11, juris, Tz. 5ff.).
Im vorliegenden Fall mag zwar der Schwierigkeitsgrad dieses Verfahrens geringfügig über demjenigen üblicher Verfahren gelegen haben, die sich auf einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 5 PKW-EnVKV beziehen. Insbesondere stand hier gerade der Begriff des „neuen Personenkraftwagens“ in Frage. Andererseits war zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um das Verfahren einer einstweiligen Verfügung handelte. Der Umstand, dass die Verfügungsklägerin der Form nach drei Unterlassungsanträge gestellt hat, war letztlich nicht den streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da diese lediglich zwar drei getrennt normierte, inhaltlich jedoch zusammenhängende Informationen betrafen, die in derselben Werbeanzeige enthalten sein müssen.