Kostenlose Urheberrechtsübertragung für Veröffentlichung in Fan-Magazin umfasst keine gewerbliche Nutzung durch Dritte

06. Dezember 2010
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Eigener Leitsatz:

Wird ein Foto zur Veröffentlichung in einem Fan-Magazin weitergeben, so erstreckt sich das übertragene Nutzungsrecht ausschließlich auf diese Nutzung, sodass die Weitergabe an Dritte zur gewerblichen Nutzung sowohl unberechtigt ist als auch eine Urheberrechtsverletzung begründet. Kommt der Dritte seiner Pflicht sich zu vergewissern, ob der Verfügende befugt ist das Veröffentlichungsrecht wirksam auf ihn zu übertragen nicht nach, macht sich dieser mit der Veröffentlichung des Fotos schadensersatzpflichtig.

Amtsgericht Düsseldorf

Urteil vom 06.10.2010

Az.:57 C 4889/10

Tenor:

1.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 375,00 € Lizenzentschädigung sowie weiter 603,93 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2010 zu zahlen.

2.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 546,69 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Von den Gerichtskosten sowie den Kosten des Klägers tragen der Kläger
12 %, die Beklagte zu 1) 58 %, die Beklagte zu 2) 30 %.
Von den Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger 17 %, die Beklagte zu 1) selbst 83 %.
Die Beklagte zu 2) trägt ihre Kosten selbst.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) gegen 100,00 € abzuwenden, es sei denn, die Beklagte zu 1) leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Der Beklagten zu 1) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 1.400,00 € abzuwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.
Der Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 700,00 € abzuwenden, es sei denn, der Kläger leis-tet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Tatbestand:
Der Kläger ist von der Beklagten zu 2) für den XXX als Hobbyfotograf akkreditiert und fertigt regelmäßig Lichtbildaufnahmen im Zusammenhang mit Bundesligaspielen der Beklagten zu 2). Ende 2008 übergab er dem Zeugen F, dem Pressesprecher der Beklagten zu 2), eine CD mit einer Vielzahl von Fotografien, die diese unentgeltlich für die Veröffentlichung im X-Fanmagazin verwenden können sollte.
   
Die Beklagte zu 1) erhielt am 22.10.2008 auf ihre Anfrage ein Foto des Klägers vom Zeugen F mit dem Hinweis, dass das Foto bei Nennung des Fotografen, der irrtümlich als R angegeben wurde, "rechtefrei sei". Die Beklagte zu 1) verwendete das Foto des Klägers mit der falschen Urhebernennung in einer Printanzeige in der XXXX vom 25.3.2009.
   
Der Kläger ließ durch seine Prozessbevollmächtigten die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 4.2.2010 abmahnen. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 5.100,00 € gegenüber der Beklagten zu 1) fordert der Kläger anwaltliche Abmahnkosten von 546,69 € und von der Beklagten zu 2) bei einem Gegenstandswert von 6.600,00 € 603,93 €.
   
Ferner beansprucht er eine Lizenzentschädigung von der Beklagten zu 1), die er unter Zugrundelegung der Tarife der VG Bild und Kunst für eine viertel Seite Werbeanzeige bei einer Auflage von 100.000 mit 895.- € bzw. nach den Sätzen der MFM für eine Achtel- Seite mit 375,00 € und für eine viertel Seite 475,00 € bei einer Auflage von 100.000 für angemessen hält.
   
Ferner ist er der Auffassung, wegen der falschen Urheberbezeichnung einen 100 %igen Zuschlag verlangen zu können.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn einen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag, mindestens jedoch 700,00 €, zu zahlen;
   
2.
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 603,93 € nebst 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 21.5.2010 zu zahlen;
   
3.
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 546,69 € nebst 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 21.5.2010 zu zahlen,
hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrags zu 1 die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn einen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,
   
die Klage abzuweisen.
   
Sie behaupten:
   
Anlässlich der Fertigung der verwendeten Fotos hätte der Zeuge F den Kläger auf die Frage, ob an diesem Foto seitens der Beklagten zu 2) Interesse bestünde, darauf verwiesen, dass er ihm das Foto zukommen lassen könne, soweit dies rechte- und honorarfrei geschehe. Gegen Honorar würde die Beklagte zu 2) nur einzelne Fotos vom Profifotografen kaufen, wobei bei guter Qualität und Einräumung unbeschränkter Nutzbarkeit 35,00 € bis 100,00 € pro Foto vereinbart würden. Tatsächlich sei die Anzeige in der XXX in X, X-Süd und XX veröffentlicht worden bei einer Auflage von insgesamt 75.741 Stück (Darstellung wie Bl. 53 GA). Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, sie hätte ihrer Prüfungspflicht ausreichend Genüge getan, als sie auf Rückfrage bei der Beklagten zu 2) die Auskunft erhalten habe, dass dieses Foto rechtefrei sei.
   
Das Gericht hat Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen.
   
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage gegenüber der Beklagten zu 1) ist überwiegend, die gegenüber der Beklagten zu 2) in vollem Umfang begründet.
   
1.
   
Der Kläger kann von beiden Beklagten wegen eines Urheberrechtsverstoßes die für die Unterlassungserklärung entstandenen Abmahnkosten gemäß § 97 Abs. 1 UrhG verlangen. Mit der Weitergabe an die Beklagte zu 1 und der Veröffentlichung des Fotos des Klägers in deren Printanzeige in der Rheinischen Post haben beide Beklagte das Urheberrecht des Klägers verletzt. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Kläger das Recht für die gewerbliche Nutzung seines Fotos auf die Beklagte zu 2) übertragen hat mit der Maßgabe, dass diese sei es Dritten generell oder konkret der Beklagten zu 1) die Nutzung des Fotos zu Werbezwecken weiterübertragen dürfe. Unstreitig haben der Kläger und die Beklagte zu 2 handelnd durch den Zeugen F weder anlässlich der Fertigung des Fotos noch bei dessen Übergabe vorausgesehen, in welcher Form die Beklagte zu 2) das Foto konkret benutzen können dürfte mit Ausnahme der Veröffentlichung im X-Fanmagazin, der der Kläger zugestimmt hatte. Die Beklagte zu 2) hätte demzufolge das Foto an die Beklagte zu 1) nur dann weitergeben geben dürfen, wenn sie die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Foto erworben hätte. Das hat aber die Beweisaufnahme nicht ergeben. Zwar hat der Zeuge F bekundet, er sei davon ausgegangen, dass der Kläger ihm bei Übergabe der CD diese schenkte und habe das dahingehend gewertet, dass er mit den Fotos auf der CD hätte machen können was er wolle. Das Überlassen der CD mit den Fotos kann weder für sich allein noch im Zusammenhang mit der Äußerung des Zeugen F, wonach die X ein Schwamm sei, der aussauge, aber nichts hergebe, als Vereinbarung eines ausschließlichen Nutzungsrechts verstanden werden. Es kann dahinstehen, ob die Äußerung des Zeugen F im Zusammenhang mit der Überlassung der CD im Sinne von § 31 Abs. 3 UrhG zu verstehen war. Gerade weil unstreitig der Kläger mit dem Zeugen F über die Möglichkeit der Veröffentlichung im X-Magazin gesprochen hat, kann in der Überlassung des Fotos nur die Einräumung dieser Nutzungsmöglichkeit verstanden werden. Nach der zu § 31 Abs. 5 UrhG entwickelten Zweckübertragungslehre räumt der Urheber bei Verträgen über sein Urheberrecht im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang ein, den die Verwirklichung des Vertragszwecks unbedingt erfordert. Da die Parteien eine nicht kommerzielle Nutzung angesprochen haben und derartige Absprachen dahingehend ausgelegt werden, dass weitergehende urheberrechtliche Befugnisse beim Urheber verbleiben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die ausschließliche Nutzungsrechte der Beklagten zu 2) hat einräumen wollen, ganz abgesehen davon, dass die Parteien eine Nutzung im Rahmen einer Werbeanzeige bei ihrer Absprache überhaupt nicht in Erwägung gezogen haben. Davon ausgehend, dass der Kläger im Gegenzug für die Akkreditierung als Hobbyfotograf die Beklagte zu 2) in ihrer Öffentlichkeitsarbeit gegenüber (potentiellen) Fans unterstützen wollte, ist nur von einem einfachen Nutzungsrecht der Beklagten zu 2) auszugehen mit der Folge, dass diese mit der Weitergabe an die Beklagte zu 1) eine Urheberrechtsverletzung beging. Demzufolge konnte der Kläger die Beklagte zu 2) zu Recht auf Unterlassung in Anspruch nehmen und die anwaltlichen Abmahnkosten von der Beklagten zu 2) ersetzt verlangen. Soweit der Klägervertreter für seine Abmahnung einen Gegenstandswert von 5.100,00 € angesetzt hat, ist dies ebenso wenig zu beanstanden wie die geforderte 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Dem Kläger steht demzufolge ein Anspruch von 546,69 € (inklusive Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) zu.
   
Da der Kläger nicht in die Nutzung seines Fotos durch die Beklagte zu 1) eingewilligt hat, war dessen Verwendung im Rahmen der Printanzeige widerrechtlich, so dass auch die Abmahnung der Beklagten zu 1) zu Recht erfolgte. Gemäß § 97 Abs. 1 UrhG kann der Kläger daher auch von der Beklagten zu 1) Abmahnkosten beanspruchen. Wenn der Klägervertreter den Gegenstandswert der Unterlassung der Veröffentlichung mit 6.600,00 € höher angesetzt hat als den für die Weitergabe seitens der Beklagten 2) ist auch dies nicht zu beanstanden. Demzufolge kann der Kläger die Abmahnkosten in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr sowie die Portopauschale und Mehrwertsteuer von gesamt 603,93 € verlangen.
   
2.
   
Schließlich stehen dem Kläger Schadenersatzansprüche gemäß § 97 Abs. 2 UrhG wegen der Veröffentlichung der klägerischen Fotografie zu. Die Beklagte zu 1) handelte fahrlässig, als sie das klägerische Foto verwendete. Grundsätzlich muss der, der von einem fremden Urheberrecht Gebrauch macht, sich vergewissern, dass dies mit Erlaubnis des wahren Berechtigten geschieht. Da die Beklagte zu 1) wusste, dass nicht die Beklagte zu 2) Urheberin des Fotos war sondern ein Dritter, traf sie eine Prüfungspflicht dahingehend, dass sie hätte feststellen müssen, ob die Beklagte zu 2) das Veröffentlichungsrecht des Fotos im Rahmen der gewerblichen Anzeige auf sie übertragen konnte. Zwar hat der Zeuge F das Foto in einer E-Mail der Beklagten zu 1 gegenüber als "rechtefrei" bezeichnet. Die Beklagte zu 1) durfte sich aber nicht ohne weiteres auf diese Angabe verlassen. Insbesondere als gewerbliche Nutzerin des Fotos musste sie besonders hohe Sorgfaltsanforderungen erfüllen, bevor sie dieses Foto verwendete. Derart sorgfältig hat sich die Beklagte zu 1) jedoch nicht verhalten, so dass sie sich schadenersatzpflichtig gemacht hat.
   
Den entstandenen Schaden kann der Kläger gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG im Wege der Lizenzanalogie berechnen. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Kläger insgesamt 375,00 € beanspruchen kann. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
   
Die Höhe des Ersatzanspruches bemisst sich im Rahmen der Lizenzanalogie danach, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen für diese vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (BGH, ZUM 2009, 225; BGH, GRUR 2006, 136 – Pressefoto). Ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre für seine Nutzungshandlung eine Vergütung zu zahlen, ist unerheblich (BGH, GRUR 2006, 136 – Pressefotos). Bei der Bemessung der Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr können auch auf branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab zurückgegriffen werden, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH ZUM 2009, 225; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rdz. 63).
   
Da es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden. Im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist allerdings die Preisliste der MFM eine geeignete Grundlage (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 393). Diese Honorartabellen spiegeln dasjenige wieder, was die Verkehrssitte zwischen Bildagentur und freien Fotografen auf der einen Seite und Nutzern auf der anderen Seite entspricht. Soweit im Vorbringen der Beklagten die Auffassung anklingt, dass die Bildhonorare nicht einschlägig sein sollen, weil der Kläger Hobbyfotograf sei, trifft dies nicht zu. Maßgeblich ist nicht die berufliche Qualifikation als Fotograf, sondern die Qualität des Fotos. Dass das klägerische Foto von guter Qualität war, ergibt sich daraus, dass der Pressesprecher F der Beklagten zu 2) es aus einer Vielzahl von Fotos, die er nach eigenem Bekunden auf seinem Rechner gespeichert hat, ausgewählt hat, und die Beklagte zu 1) es für die Gestaltung ihrer Printanzeige als geeignet angesehen hat.
   
Was die Höhe der Lizenzentschädigung und die Einordnung in die Preisliste der MFM angeht, gilt folgendes:
   
Bei der Einstufung in die Tabelle ist von einer Größe von einer 1/8 Seite bei einer Auflagenstärke von bis 100.000 auszugehen. Dass die Anzeige weiter verbreitet worden ist, als von den Beklagten dargelegt, ist von dem insofern darlegungsbelasteten Kläger nicht substantiiert vorgebracht. Sein Bestreiten der Angaben der Beklagten zu 1) führt insofern nicht weiter. Auszugehen war demzufolge von einem Betrag von 375,00 €.
   
Da das Foto der Beklagten zu 2) bereits fertig vorlag und demgemäß für die Fertigung des Fotos keine weiteren Kosten entstanden sind, der Kläger mit der kostenlosen Veröffentlichung im Fanmagazin einverstanden war, ist die Verwendung des Fotos in der Printanzeige vergleichbar einer Zweitverwertung anzusehen. Für die Zweitverwertung hält das Gericht einen Abschlag von 50 % für gerechtfertigt (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom 17.12.1998, 3 U 238/94).
   
Wegen der falschen Urheberangabe ist der Kläger allerdings berechtigt, auf diese 50 %, also 187,50 € wiederum einen Zuschlag von 100 % zu verlangen. Die Klägerin verlangt zu Recht einen Zuschlag in dieser Höhe, weil es die Beklagte unterlassen hat, den Lichtbildner zu benennen. Diesem steht nach § 13 Abs. 1 UrhG ein Recht zu, über seine Namensnennung zu entscheiden (OLG Düsseldorf GRUR RR 2006,393). Hiergegen hat die Beklagte zu 1) verstoßen. Unstreitig hatte der Kläger auf die Urhebernennung auch bei der Erstveröffentlichung gerade nicht verzichtet, sondern sich ausbedungen, dass er als Urheber des Fotos bei einer Veröffentlichung im Fanmagazin genannt wurde. Da der Kläger als Freiberufler auf dem Markt unstreitig bereits andere Bildaufnahmen angeboten hat, hat er ein Interesse daran, dass sein Name in der interessierten Öffentlichkeit bekannt wird. Daher ist es gerechtfertigt, ihm einen Verletzerzuschlag von 100 % zuzubilligen mit der Folge, dass er für das Foto insgesamt 375,00 € verlangen kann.
   
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 291 BGB.
   
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegen §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.

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