Verwechslungsgefahr zwischen „FAIRWILD“ und „WILD“

20. Mai 2014
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1944 mal gelesen
0 Shares
Urteil des EuGH vom 07.03.2013, Az.: T-247/11

Die Wortmarke "FAIRWILD" und die ältere Gemeinschaftswortmarke "WILD" weisen in bildlicher und in klanglicher Hinsicht eine durchschnittliche Ähnlichkeit auf. So ist die ältere Marke "WILD" vollständig in der Marke "FAIRWILD" enthalten. In Anbetracht der Ähnlichkeit oder Identität der betreffenden Waren besteht daher Verwechslungsgefahr.

 Europäischer Gerichtshof

Urteil vom 07.03.2013

Az.: T-247/11

 In der Rechtssache T‑247/11

FairWild Foundation

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. März 2011 (Sache R 1014/2010‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Rudolf Wild GmbH & Co. KG und der FairWild Foundation

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

aufgrund der am 13. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 20. Oktober 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 5. Oktober 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 8. August 2007 erlangte die Klägerin, die FairWild Foundation, für die Wortmarke FAIRWILD die internationale Registrierung Nr. 950962, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist.

Die internationale Registrierung wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 3, 5, 29 und 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung erlangt:

–        Klasse 3: „Seifen, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, Adstringenzien für kosmetische Zwecke, Antitranspirantien (schweißhemmende Toilettenmittel), pflanzliche Aromastoffe (ätherische Öle), Backaromen (ätherische Öle), ätherische Essenzen, Badesalze, nicht für medizinische Zwecke, kosmetische Badezusätze, Bergamottöl, Bleichmittel für kosmetische Zwecke, Deodorants für den persönlichen Gebrauch (Parfümerieartikel), desinfizierende und desodorierende Seifen, Farbstoffe für die Kosmetik, Fette für kosmetische Zwecke, Fleckenentferner, Geraniol (Duftstoff), Haarwaschmittel, Jasminöl, Kosmetika, Tierkosmetika, Kosmetikstifte, Lavendelöl, Lippenstifte, Lotionen für kosmetische Zwecke, Make-up, Mandelmilch für kosmetische Zwecke, Mandelöl, Schönheitsmasken, medizinische Seifen, Mundpflegemittel, nicht für medizinische Zwecke, Pfefferminzessenz, Pomaden für kosmetische Zwecke, Schminkpuder, Reinigungsmilch für die Körper- und Schönheitspflege, Reinigungsmittel, Rosenöl, Safrol, kosmetische Schlankheitspräparate, Schminke, Schminkmittel, Shampoos, Sternanisessenz, Talkumpuder für Toilettenzwecke, Terpene (ätherische Öle), Vaseline (Erdölgelee) für kosmetische Zwecke, Enthaarungswachs, Watte für kosmetische Zwecke, Wattestäbchen für kosmetische Zwecke, Zahnputzmittel, ätherische Öle von Zedernholz, ätherische Zitronenöle“;

–        Klasse 5: „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, Hygienepräparate für medizinische Zwecke, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost, Pflaster, Verbandmaterial, Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide, Herbizide, Abführmittel, medizinische Abmagerungspräparate, Adjuvantien für medizinische Zwecke, Algenbekämpfungsmittel, Alkohol für medizinische Zwecke, Alkohol für pharmazeutische Zwecke, Goldamalgame für zahnärztliche Zwecke, Analgetika, Anästhetika, Angosturarinde für medizinische Zwecke, Antibiotika, antiparasitäre Mittel, Antiseptika, Reiseapotheken (Arzneimittel-Sets), Appetitzügler für medizinische Zwecke, Armbänder für medizinische Zwecke, Asthmatee, pharmazeutische Ätzstifte, Luftauffrischungsmittel, Moorbäder, Badesalze für medizinische Zwecke, Badezusätze für medizinische Zwecke, therapeutische Badezusätze, Bakteriengifte, Bakterienpräparate für medizinische oder tierärztliche Zwecke, Balsam für medizinische Zwecke, Bandagen für gesundheitliche Zwecke, Baumrinde für pharmazeutische Zwecke, Deodorants für Bekleidung und Textilien, Beruhigungsmittel, biologische Präparate für medizinische Zwecke, biologische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke, blutbildende Mittel, Blutegel für medizinische Zwecke, blutreinigende Mittel, Bonbons für medizinische Zwecke, Cantharidienpulver, Chinarinde für medizinische Zwecke, Chinin für medizinische Zwecke, Chinolin für medizinische Zwecke, chirurgisches Gewebe, chirurgische Implantate (lebende Gewebe), Condurangorinde für medizinische Zwecke, Curare, Diagnostikmittel für medizinische Zwecke, Diätgetränke für medizinische Zwecke, diätetische Substanzen für medizinische Zwecke, Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke, Digitalin, Drogen für medizinische Zwecke, Nährmittel auf Eiweißgrundlage für medizinische Zwecke, Eiweißpräparate für medizinische Zwecke, Elixiere (pharmazeutische Präparate), Enzian für pharmazeutische Zwecke, Enzyme für medizinische Zwecke, Enzympräparate für medizinische Zwecke, Eukalyptol für pharmazeutische Zwecke, Eukalyptus für pharmazeutische Zwecke, Fenchel für medizinische Zwecke, Fermente für pharmazeutische Zwecke, Fette für medizinische Zwecke, Fieberheilmittel, Fischmehl für pharmazeutische Zwecke, Fliegenvertilgungsmittel, Futtermittelzusätze für medizinische Zwecke, Gelatine für medizinische Zwecke, Gelée Royale für medizinische Zwecke, Nebenprodukte der Getreideverarbeitung für medizinische Zwecke, Guajacol für pharmazeutische Zwecke, Gummi für medizinische Zwecke, Gurjunbalsam für medizinische Zwecke, hämostatische Stifte, Hausschwammvertilgungsmittel, Hefe für pharmazeutische Zwecke, Heilkräutertees, Hühneraugenmittel, hundeabstoßende Mittel, Impfstoffe, Insektenvertreibungsmittel, Irisches Moos für medizinische Zwecke, Kampfer für medizinische Zwecke, Kampferöl für medizinische Zwecke, Kandiszucker für medizinische Zwecke, Kapseln für medizinische Zwecke, Kaugummi für medizinische Zwecke, Kautschuk für zahnärztliche Zwecke, keimtötende Mittel, Kollodium für pharmazeutische Zwecke, Kopfschmerzstifte, pharmazeutische Präparate zu Behandlung von Kopfschuppen, medizinische Kräuter, Kräuter zum Rauchen für medizinische Zwecke, Krotonrinde, Lakritze für pharmazeutische Zwecke, Leinsamen für pharmazeutische Zwecke, Lezithin für pharmazeutische Zwecke, Lupulin für pharmazeutische Zwecke, Malz für pharmazeutische Zwecke, Mangrovenrinde für pharmazeutische Zwecke, Meerwasser für medizinische Bäder, Mehl für pharmazeutische Zwecke, Melissenwasser für pharmazeutische Zwecke, Menthol, Migränemittel, Kultur von Mikroorganismen für medizinische oder tierärztliche Zwecke, Milchfermente für medizinische Zwecke, mineralische Nahrungsergänzungsmittel, Mineralwasser für medizinische Zwecke, Moor für medizinische Zwecke, Mottenschutzmittel, Myrobalanenrinde für pharmazeutische Zwecke, Nährmittel auf Eiweißgrundlage für medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, Narkotika, Nervenstärkungsmittel, Öle für medizinische Zwecke, parasitentötende Mittel, Pastillen für pharmazeutische Zwecke, Pektin für pharmazeutische Zwecke, essbare Pflanzenfasern (kalorienfrei), Pillen für pharmazeutische Zwecke, pilztötende Mittel (Antikryptogame), Quassia (Bitterholz) für medizinische Zwecke, Quebracho für medizinische Zwecke, Luftreinigungsmittel, Rhabarberwurzeln für pharmazeutische Zwecke, Riechsalz, Rizinusöl für medizinische Zwecke, Salben für pharmazeutische Zwecke, Sarsaparilla für medizinische Zwecke, Schlafmittel, Schlankheitstees für medizinische Zwecke, Schneckenvertilgungsmittel, Schutzöle gegen Bremsen (Insekten), Senf für pharmazeutische Zwecke, Seren, serotherapeutische Arzneimittel, Sirup für pharmazeutische Zwecke, Sonnenbrandsalben, Sonnenschutzmittel für pharmazeutische Zwecke, Präparate von Spurenelementen für den Human- und Tierkonsum, Warzenstifte, Tabakextrakte (Insektenvertilgungsmittel), tabakfreie Zigaretten für medizinische Zwecke, Thymol für pharmazeutische Zwecke, Tinkturen für medizinische Zwecke, Tonika (Arzneimittel), Vitaminpräparate, Weihrauch als Insektenabwehrmittel, Wurzeln mit medizinischer Wirkung, Zahnlacke, Zedernholz als Insektenvertreibungsmittel, Kandiszucker für medizinische Zwecke“;

–        Klasse 29: „Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst, Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte, Milch und Milchprodukte, Speiseöle und Speisefette, Apfelmus, Datteln, gekochte Früchte, Früchte in Alkohol, kandierte Früchte, konservierte Früchte, Schalen von Früchten, tiefgekühlte Früchte, Früchtescheiben, Fruchtgelees, Fruchtmark, Fruchtsnacks, Ingwerkonfitüre, Käse, Marmeladen, Rosinen, zubereitete Pollen für Nahrungszwecke, Protein für Speisezwecke, Algenextrakte und Alginate für Nahrungszwecke, Tomatensaft für die Küche“;

–        Klasse 30: „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel, Mehl und Getreidepräparate, Honig, Melassesirup, Salz, Senf, Saucen (Würzmittel), Gewürze, Algen (Würzstoff), Anis (Körner), pflanzliche Aromastoffe für Getränke, ausgenommen ätherische Öle, Backaromen, ausgenommen ätherische Öle, Bohnenmehl, Bonbons, Chutneys (Würzmittel), Cornflakes, Couscous (Grieß), Curry (Gewürz), Custard (Vanillesauce), Erdnusskonfekt, Gelee Royale für Nahrungszwecke (nicht für medizinische Zwecke), geschälte Gerste, Gerstengraupen, Gerstenmehl, Gerstenschrot, Getränke auf der Basis von Tee, Kaffee, Kakao oder Schokolade, Getreidepräparate, Getreidesnacks, Gewürzmischungen. Gewürznelken, gequetschter Hafer, geschälter Hafer, Haferflocken, Ingwer (Gewürz), Kapern, konservierte Küchenkräuter (Gewürz), Kräutertees, nicht medizinische, Lakritze (Süßwaren), gemahlener Mais, Muskatnüsse, Müsli, Pastillen (Süßwaren), Pfeffer, Pfefferminz für Konfekt, Piment (Gewürz), Propolis für Nahrungszwecke (Bienenprodukt), Reis, Reissnacks, Safran (Gewürze), Sago, Schokolade, Schwarzkümmel, Sojamehl, Sojasauce, Vanille (Gewürz), Zichorie (Kaffee-Ersatz), Zimt (Gewürz)“.

Am 17. November 2008 erhob die Streithelferin, die Rudolf Wild GmbH & Co. KG, gemäß Art. 151 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) (jetzt Art. 156 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) Widerspruch gegen die Eintragung der internationalen Marke für die oben in Randnr. 2 genannten Waren.

Der Widerspruch war auf die am 26. April 2007 unter der Nr. 5213988 eingetragene ältere Gemeinschaftswortmarke WILD gestützt, die folgende Waren der Klassen 3, 5, 29, 30 und 32 kennzeichnet:

–        Klasse 3: „Essenzen und Aromen (einschließlich ätherischer Öle) für die Lebensmittel- und Genussmittelindustrie“;

–        Klasse 5: „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost“;

–        Klasse 29: „Joghurt, Frucht- und Kräuterjoghurt, Milchmischgetränke mit überwiegendem Milchanteil, Fruchtzubereitungen zur Herstellung alkoholfreier Milchmischgetränke, Quark, Sahne, Fruchtspeisequark“;

–        Klasse 30: „Getreidepräparate für Nahrungszwecke, Zucker- und Schokoladewaren, auch in Riegelform; feine Back- und Konditoreiwaren, insbesondere auch gefüllte Waffeln und Kekse mit Cremefüllung, Speiseeis, insbesondere Eiscreme in Konfektform“;

–        Klasse 32: „Alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke, Fruchtsäfte und Fruchtnektare, Grundstoffe und Essenzen (soweit in Klasse 32 enthalten) für die Herstellung vorgenannter Getränke“.

Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.
Mit Entscheidung vom 28. April 2010 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise statt, und zwar u. a. für die oben in Randnr. 2 genannten Waren.

Am 2. Juni 2010 legte die Klägerin beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

Mit Entscheidung vom 3. März 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Erste Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde der Klägerin teilweise statt und wies sie für die oben in Randnr. 2 genannten Waren zurück.

Die Beschwerdekammer vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass in Anbetracht der Identität oder Ähnlichkeit der betreffenden Waren und eines gewissen Grades an bildlicher und klanglicher Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe. Neben der Wechselbeziehung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der betreffenden Waren und dem Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen stellte die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ab, die sie als durchschnittlich ansah. Nach Ansicht der Beschwerdekammer wird ihre Schlussfolgerung, dass die ältere Marke durchschnittliche Kennzeichnungskraft habe, dadurch gestützt, dass das Wort „wild“ außerhalb der englisch- und deutschsprachigen Teile der Europäischen Union nicht verstanden werde. Da die internationale Marke aus einem Wort bestehe, das dasjenige enthalte, aus dem die ältere Marke gebildet sei, und in keiner der Sprachen der Union eine Bedeutung habe, werde ein Großteil der maßgeblichen Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Marken als Phantasiebezeichnungen auffassen.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        den Widerspruch gegen die betreffende internationale Registrierung zurückzuweisen;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 

Rechtliche Würdigung

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.

Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die einander gegenüberstehenden Marken nicht ähnlich seien und dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und damit der Schutz, den diese genieße, nur gering seien, weshalb keine Verwechslungsgefahr angenommen werden könne.

Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Nach Art. 151 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hat eine internationale Registrierung, in der die Gemeinschaft benannt ist, vom Tag der Registrierung gemäß Art. 3 Abs. 4 des am 27. Juni 1989 in Madrid angenommenen Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (ABl. 2003, L 296, S. 22) an dieselbe Wirkung wie die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke. Nach Art. 156 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 kann gegen internationale Registrierungen, in denen die Gemeinschaft benannt ist, ebenso Widerspruch erhoben werden wie gegen veröffentlichte Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken.

Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 207/2009 sind Gemeinschaftsmarken ältere Marken in diesem Sinne.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr umfassend, entsprechend der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und zugleich Identität oder Ähnlichkeit zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteile des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 42, und vom 6. Oktober 2011, Honda Motor/HABM – Blok [BLAST], T‑425/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall stellt die Klägerin die vom HABM in der angefochtenen Entscheidung bezüglich der maßgeblichen Verkehrskreise vorgenommene Beurteilung nicht in Frage, dass sich die mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren nicht nur an Facheinkäufer und Fabrikanten richteten, sondern auch an die allgemeinen Verbraucherkreise. Daher ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbrauchern und aus Fachkreisen, deren Aufmerksamkeitsgrad erhöht ist, zusammensetzen. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die Verkehrskreise mit dem geringsten Aufmerksamkeitsgrad abzustellen (Urteil des Gerichts vom 8. September 2010, Kido/HABM – Amberes [SCORPIONEXO], T‑152/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40). Daraus folgt, dass hier die durchschnittlich informierten Verbraucher die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Verkehrskreise darstellen.

Da es sich bei der älteren Marke um eine Gemeinschaftsmarke handelt, ist das Gebiet, für das die Verwechslungsgefahr zu beurteilen ist, das der Union. Eine Gemeinschaftsmarke ist jedoch bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nur in einem Teil der Union vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Randnr. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer ihre Beurteilung der Verwechslungsgefahr u. a. auf die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der älteren Marke WILD gestützt hat. In Randnr. 42 der angefochtenen Entscheidung hat sie ihre Schlussfolgerung, dass die ältere Marke durchschnittliche Kennzeichnungskraft habe, zum einen in Bezug auf die Verkehrskreise begründet, die weder Deutsch noch Englisch verstehen, und zum anderen in Bezug auf die deutsch- oder englischsprachigen Verkehrskreise. Erstens stützt sich diese Schlussfolgerung darauf, dass das Wort „wild“ für die Teile der maßgeblichen Verkehrskreise, die weder Deutsch noch Englisch verstünden, keine Bedeutung habe. Zweitens wird sie daraus hergeleitet, dass die Bedeutung des Worts „wild“ für das deutsch- oder englischsprachige Publikum in Bezug auf die von der älteren Marke erfassten Waren nicht beschreibend sei.

 Zum Vergleich der Waren

Die Beschwerdekammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den oben in Randnr. 2 aufgeführten, mit der internationalen Marke gekennzeichneten Waren und den mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren Identität oder Ähnlichkeit bestehe. Die Klägerin, die in Randnr. 25 der Klageschrift selbst einräumt, dass „einige“ der Waren identisch oder ähnlich seien, hat kein Argument vorgetragen, das geeignet wäre, diese von der Beschwerdekammer in den Randnrn. 21 bis 34 der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Beurteilung in Frage zu stellen.

 Zum Vergleich der Zeichen

Was den Vergleich der Zeichen betrifft, ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. Urteil HABM/Shaker, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, Randnr. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43). Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, Randnr. 43).

Die Beschwerdekammer hat in den Randnrn. 36 und 37 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die fraglichen Zeichen eine gewisse schriftbildliche und klangliche Ähnlichkeit aufwiesen. Die ältere Marke sei in der internationalen Marke vollständig enthalten. Den einander gegenüberstehenden Marken sei somit der Bestandteil „wild“ gemeinsam. Die Unterschiede ergäben sich allein durch den zusätzlichen Bestandteil „fair“. Der gemeinsame Bestandteil „wild“ verleihe den Zeichen in bildlicher und in klanglicher Hinsicht den gleichen Grad an Ähnlichkeit, der als durchschnittlich eingestuft werden könne.

Den begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen hält die Beschwerdekammer für unerheblich. Hierzu hat sie ausgeführt, dass die internationale Marke FAIRWILD keinen klaren und eindeutigen Begriffsinhalt habe. Für die deutsch- und englischsprachigen Verbraucher ergebe sich aus der Kombination der Worte „fair“ und „wild“ keine Bedeutung. Für die Verkehrskreise, die weder Deutsch noch Englisch sprächen, habe das Wortzeichen FAIRWILD erst recht keine Bedeutung, da bereits einer seiner Bestandteile, nämlich das Wort „wild“, von ihnen nicht verstanden werde.

Diese Schlussfolgerung, dass der gemeinsame Bestandteil „wild“ eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den beiden in Rede stehenden Zeichen entstehen lasse, die als durchschnittlich eingestuft werden könne, wird nach Ansicht der Beschwerdekammer dadurch bestätigt, dass der zusätzliche Bestandteil der internationalen Marke, das Wort „fair“, wegen seiner Verständlichkeit und seiner verbreiteten Verwendung in der Union im Verhältnis zum Bestandteil „wild“ nicht als dominierend angesehen werden könne.

Die Klägerin widerspricht der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer zum Grad der Ähnlichkeit der betreffenden Zeichen. Die Beschwerdekammer habe den in der internationalen Marke enthaltenen Bestandteil „fair“ zu Unrecht nicht als dominierend eingestuft. Ihre Feststellung, dass der Bestandteil „fair“ nicht dominierend sei, lasse den in der Entscheidungspraxis des HABM fest etablierten Grundsatz außer Acht, wonach Wortanfänge von den Verbrauchern im Allgemeinen stärker beachtet würden als darauf folgende Bestandteile.

Die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass das Element „fair“ nicht als dominierend angesehen werden könne, beruhe auf einer fehlerhaften Beurteilung der Kennzeichnungskraft des Bestandteils „wild“. Die Beschwerdekammer habe die Dominanz dieses Bestandteils zu Unrecht daraus hergeleitet, dass er im nicht deutsch- oder englischsprachigen Teil der Union keine Bedeutung und somit durchschnittliche Kennzeichnungskraft habe. Der Begriff „wild“ gehöre nämlich zum englischen Basisvokabular der Verbraucher im gesamten Gebiet der Union und werde nicht nur im Sinne von „natürlich, naturbelassen, frei wachsend/lebend“ verstanden, sondern darüber hinaus als Sachangabe für Eigenschaften der damit bezeichneten Waren. Daher sei der Bestandteil „wild“ beschreibend und könne deshalb den von der internationalen Marke hervorgerufenen Gesamteindruck nicht prägen.

Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine Marke ausschließlich aus der älteren Marke besteht, der ein anderes Wort hinzugefügt ist, auf die Ähnlichkeit dieser beiden Marken hindeutet (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2012, Sport Eybl & Sports Experts/HABM – Seven [SEVEN SUMMITS], T‑179/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

In bildlicher und klanglicher Hinsicht ist festzustellen, dass der Begriff „fairwild“ doppelt so lang ist wie der Begriff „wild“. Dass das Wort „wild“ vollständig in dem Begriff „fairwild“, aus dem die internationale Marke besteht, enthalten ist, deutet jedoch auf die Ähnlichkeit zwischen der jüngeren und der bereits bestehenden Marke hin. Daher ist die Erheblichkeit der anderen Faktoren zu prüfen, die bei der Beurteilung der Ähnlichkeit eine Rolle spielen, wie etwa die Anordnung der Bestandteile in der internationalen Marke und die spezifischen Eigenschaften des gemeinsamen Bestandteils „wild“.

Allein daraus, dass das Element „wild“ am Ende des Begriffs „fairwild“ steht, kann nicht gefolgert werden, dass es zwangsläufig weniger Aufmerksamkeit auf sich zieht, da zwar der Anfang von Wortmarken geeignet sein kann, die Aufmerksamkeit der Verbraucher stärker auf sich zu ziehen als die folgenden Bestandteile (Urteil des Gerichts vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, Slg. 2005, II‑949, Randnrn. 64 und 65), diese Erwägung aber nicht in allen Fällen zutrifft (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2007, Trek Bicycle /HABM – Audi [ALLTREK], T‑158/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Grundsatz, wonach die Verbraucher dem Anfang einer angemeldeten Marke besondere Bedeutung zumessen, kann nämlich nicht unabhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den spezifischen Eigenschaften der einander gegenüberstehenden Zeichen, beurteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. April 2011, United States Polo Association/HABM – Textiles CMG [U.S. POLO ASSN.], T‑228/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

Nach der oben angeführten Rechtsprechung kann der Umstand, dass ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke an deren Anfang steht, durch die Eigenschaften des nachfolgenden Bestandteils ausgeglichen werden, sofern dieser in dem von der zusammengesetzten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck nicht zu vernachlässigen ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer dem zweiten Bestandteil der internationalen Marke entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine dominierende Stellung beigemessen hat. Vielmehr hat sie die Auffassung vertreten, dass die beiden Elemente der internationalen Marke gleich zu bewerten seien. Ungeachtet des Fehlens einer dominierenden Stellung des Bestandteils „wild“ hat sie diesen bei der Beurteilung der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen berücksichtigt.

Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer dem Bestandteil „wild“ eine zu große Bedeutung zugemessen habe, und trägt insbesondere vor, dass seine Kennzeichnungskraft sehr gering sei. Das Wort gehöre zum englischen Basisvokabular, über das auch das nicht englischsprachige Publikum verfüge. Zur Stützung dieses Arguments hat sie als Anlagen zur Klageschrift Auszüge von Internetseiten eingereicht. Dabei handelt es sich insbesondere um Werbeseiten verschiedener Unternehmen, auf denen der Begriff „wild“ im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen in nicht englisch- oder deutschsprachigen Ländern verwendet wird.

Das HABM und die Streithelferin wenden ein, dass diese Anlagen nicht zulässig seien und das Vorbringen der Klägerin, wonach das Wort „wild“ zum englischen Basisvokabular gehöre, nicht begründet sei.

Diese erstmals beim Gericht eingereichten Anlagen können nicht berücksichtigt werden. Die Klage beim Gericht ist nämlich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen.       Demnach kann die Rüge, dass die Entscheidung der Beschwerdekammer rechtswidrig sei, nur dann auf die Geltendmachung neuer Tatsachen vor dem Gericht gestützt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Beschwerdekammer diese Tatsachen im Verwaltungsverfahren von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen, bevor sie eine Entscheidung erließ (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2011, Imagion/HABM [DYNAMIC HD], T‑463/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung), was hier nicht der Fall ist. Daher sind die oben genannten Anlagen unberücksichtigt zu lassen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht.

Auch wenn die Zulässigkeit dieser Dokumente unterstellt wird, bleibt jedenfalls ihre Beweiskraft selbst insoweit gering, als es um die Verständlichkeit des Begriffs „wild“ für die Verkehrskreise geht, die eine der in den fraglichen Anlagen vorkommenden Sprachen sprechen. Aus den Dokumenten ergibt sich in erster Linie, dass dieser Begriff zu Werbezwecken verwendet wird. Zwar kann aus einer solchen Verwendung in der Werbung geschlossen werden, dass der Verwender von der Erwartung ausgeht, dass der in der Werbung gebrauchte Begriff verständlich ist. Nichts beweist jedoch, dass diese Erwartung bezüglich der Verständlichkeit auch begründet ist. Daher vermögen die von der Klägerin vorgelegten Schriftstücke nicht die Hypothese zu stützen, dass das Wort „wild“ zum englischen Grundwortschatz derjenigen gehört, an die sich diese Werbung richtet.

Überdies hat die Klägerin Dokumente vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass das Wort „wild“ in Texten verwendet wird, die in acht anderen Sprachen als der englischen und der deutschen verfasst sind, nämlich in Französisch, Spanisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Niederländisch und Finnisch, also in Sprachen, die jeweils nur in einem Teil des Gebiets der Union gesprochen werden. In Bezug auf die anderen im Gebiet der Union gesprochenen Sprachen sagen die Dokumente dagegen nichts aus und ermöglichen daher nicht den Nachweis, dass der Bestandteil „wild“, wie von der Klägerin behauptet, geringe Kennzeichnungskraft aufweist. Somit vermögen sie die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, der Bestandteil „wild“ werde in einem Teil der Union nicht verstanden, nicht zu entkräften.

Da im Übrigen der Umstand, dass der Begriff „wild“ für die nicht englisch- oder deutschsprachigen Verkehrskreise keine Bedeutung hat, dazu führt, dass dieser Begriff in einem Teil der Union eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweist, braucht nicht darüber zu entschieden werden, ob die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, dass die Kennzeichnungskraft des Bestandteils „wild“ auch für die deutsch- und die englischsprachigen Verkehrskreise durchschnittlich sei. Nach der oben in Randnr. 20 angeführten Rechtsprechung ist nämlich eine Gemeinschaftsmarke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nur in einem Teil der Union vorliegt. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher in der Union kein oder nur sehr wenig Deutsch oder Englisch versteht.

Demnach hat die Beschwerdekammer dem Bestandteil „wild“ bei ihrer Beurteilung der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der betreffenden Marken keine zu große Bedeutung zugemessen. Der Bestandteil „wild“ stellt kein vernachlässigbares Element im Sinne der oben in Randnr. 24 angeführten Rechtsprechung dar (Urteile HABM/Shaker, Randnr. 42, und Nestlé/HABM, Randnr. 43), wonach ein solches Element bei der Beurteilung der Ähnlichkeit außer Acht gelassen werden kann, wenn es in einer zusammengesetzten Marke neben einem dominierenden Element enthalten ist. Selbst wenn der Bestandteil „fair“ aufgrund seiner Stellung am Anfang der Marke geeignet sein sollte, die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf sich zu lenken, könnte dies nicht die Schlussfolgerung in Frage stellen, dass der den einander gegenüberstehenden Zeichen gemeinsame Bestandteil „wild“ diesen Zeichen eine durchschnittliche bildliche und klangliche Ähnlichkeit verleiht.

In begrifflicher Hinsicht hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass ein diesbezüglicher Vergleich für die Beurteilung des Grads der Ähnlichkeit der Zeichen unerheblich sei. Die Klägerin teilt die Ansicht der Beschwerdekammer, dass das Zeichen FAIRWILD keinen klaren Begriffsinhalt habe, da sie es als Phantasiebezeichnung ansieht. Wie oben in den Randnrn. 39 und 40 ausgeführt, wird der Begriff „wild“, aus dem die ältere Marke besteht, für die Verkehrskreise, die weder Deutsch noch Englisch sprechen, ebenfalls keine Bedeutung haben. Daher ist ein begrifflicher Vergleich nicht möglich. Er ist deshalb für die Beurteilung der Ähnlichkeit irrelevant.

Nach alledem ist die Beschwerdekammer fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die betreffenden Zeichen in bildlicher und in klanglicher Hinsicht eine durchschnittliche Ähnlichkeit aufwiesen. Ebenfalls zu Recht hat sie angenommen, dass ein begrifflicher Vergleich unerheblich sei, und daher insgesamt eine durchschnittliche Ähnlichkeit festgestellt.

 Zur Verwechslungsgefahr

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 17, und Urteil VENADO mit Rahmen u. a., Randnr. 74).

Den oben gemachten Ausführungen ist zu entnehmen, dass die betreffenden Waren teils identisch und teils ähnlich sind und dass die einander gegenüberstehenden Marken in bildlicher und in klanglicher Hinsicht eine durchschnittliche Ähnlichkeit aufweisen, da die ältere Marke vollständig in der Marke enthalten ist, in deren internationaler Registrierung die Gemeinschaft benannt ist. Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr festgestellt hat.

Dieses Ergebnis kann nicht durch das Argument der Klägerin entkräftet werden, dass die ältere Marke WILD geringe Kennzeichnungskraft habe und daher ein niedrigeres Schutzniveau genieße, als die Beschwerdekammer ihr zugemessen habe. Hierzu führt die Klägerin lediglich aus, dass das Wort „wild“ zum englischen Basisvokabular gehöre und deshalb für das Publikum, das kein Deutsch und wenig Englisch spreche, keine Bedeutung habe. Dieses Argument ist aus den oben in den Randnrn. 39 und 40 angeführten Gründen zurückzuweisen.

Das Argument der Klägerin, dass das Fehlen einer dominierenden Stellung des Bestandteils „wild“ in der internationalen Marke jegliche Verwechslungsgefahr ausschließe, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

Hierzu ist festzustellen, dass abgesehen vom Normalfall, in dem der Durchschnittsverbraucher eine Marke als Ganzes wahrnimmt, und ungeachtet dessen, dass der Gesamteindruck von einem oder mehreren Bestandteilen einer komplexen Marke geprägt werden kann, keineswegs ausgeschlossen ist, dass im Einzelfall eine ältere Marke, die von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten Zeichen behält, ohne aber darin den dominierenden Bestandteil zu bilden, und dass daher der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck das Publikum glauben machen kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, in welchem Fall das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen ist. In einer solchen Konstellation kann die Feststellung einer Verwechslungsgefahr nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck von dem Teil des Zeichens, den die ältere Marke bildet, geprägt wird (Urteil des Gerichts vom 25. März 2009, L’Oréal/HABM – Spa Monopole [SPA THERAPY], T‑109/07, Slg. 2009, II‑675, Randnr. 19; vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2005, Medion, C‑120/04, Slg. 2005, I‑8551, Randnrn. 30 bis 33).

Im vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, dass der Bestandteil „wild“ zumindest für den Teil des Publikums, der nicht oder nur wenig Englisch oder Deutsch versteht, eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweist, da er für diesen Teil des Publikums keine Bedeutung hat. Außerdem bleibt der Bestandteil „wild“ als solcher in der internationalen Marke klar erkennbar. Da das Zeichen FAIRWILD ebenfalls keine Bedeutung hat, bildet es keine logische Einheit, in der der Bestandteil „wild“ aufginge (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2012, Bimbo/HABM – Panrico [BIMBO DOUGHNUTS], T‑569/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 97). Der Bestandteil „wild“ nimmt somit eine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb des Zeichens FAIRWILD ein.

Nach alledem liegt kein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vor. Da der einzige von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund nicht durchgreift, ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des im zweiten Antrag der Klageschrift formulierten Begehrens, die angefochtene Entscheidung abzuändern, entschieden zu werden braucht.

Kosten

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die FairWild Foundation trägt die Kosten.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a