Zur Herkunftstäuschung durch Nachahmung einer bekannten Handtasche

07. August 2014
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Urteil des OLG Köln vom 07.03.2014, Az.: 6 U 160/13

Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen, die der Hersteller hätte vermeiden können. Für die Annahme wettbewerblicher Eigenart genügt es, dass der Verkehr bei den Produkten Wert auf deren betriebliche Herkunft legt und aus ihrer Gestaltung Anhaltspunkte dafür gewinnen kann. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Produkten ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den Original und Nachahmung dem Betrachter vermitteln.

Oberlandesgericht Köln

Urteil vom 07.03.2014

Az.: 6 U 160/13

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Juni 2013 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 240/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin der Beklagten.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Höhe der Sicherheit beträgt:

– Für den Unterlassungsanspruch 100.000 EUR,

– für den Auskunftsanspruch 10.000 EUR,

– ansonsten für den Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages, für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I.

Die Klägerin zu 1) produziert seit Mitte der 1990er Jahre Handtaschen unter der Bezeichnung „Le Pliage“ in verschiedenen Farben, Größen und Henkellängen. Die Klägerin zu 2) ist für den ausschließlichen Vertrieb der Produkte der Klägerin in Deutschland zuständig. Nachfolgend ist eines der Modelle der Klägerinnen dargestellt (Artikel-Nr. 2605, Bl. 6 d. A.):

Die Klägerin zu 2) erzielte mit den Taschen in Deutschland in den vergangenen Jahren folgende Umsätze durch den Vertrieb an Händler:

Jahr

Umsatz in EUR

2001

900.000

2002

1.400.000

2003

2.900.000

2004 – 2008

je über 3.000.000

2009

5.000.000

2010

6.000.000

Dies entspricht einem Absatz von über 100.000 Exemplaren pro Jahr. Auf das oben wiedergegebene Modell entfallen dabei seit 2003 durchschnittliche Jahresumsätze von über 1.000.000 EUR. Dabei betreibt die Klägerin zu 2) seit 2005 keine Werbung mehr für die von ihr vertriebenen Modelle. Weltweit sind über 12.000.000 Exemplare der Taschen der Klägerin zu 1) verkauft worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift, Bl. 10ff. d. A., verwiesen.

Die Produkte der Klägerin waren Gegenstand zahlreicher Presseberichte (unter anderem Freundin, Bild der Frau, Bunte, Welt am Sonntag, Tagesspiegel, Vogue Deutschland, Elle). Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift Bl. 10, 12ff. d. A., verwiesen.

Die Beklagte betreibt eine deutschlandweite Kette von Warenhäusern. Dort verkaufte sie 2012 die nachfolgend abgebildete Tasche, die von der Streithelferin der Beklagten hergestellt wird (Bl. 2 d. A.):

Auch die nachfolgend dargestellte Variante wurde von der Beklagten vertrieben (Bl. 99 d. A.):

Mit Schreiben vom 19. April 2012 mahnten die Klägerinnen die Beklagte wegen des Vertriebs der zuerst dargestellten Tasche erfolglos ab.

Die Klägerin hat den Vertrieb der Taschen durch die Beklagte als unlautere Nachahmungen beanstandet (§ 4 Nr. 9 a) und b) UWG). Die wettbewerbliche Eigenart ihrer Taschen sei in erster Linie durch folgende prägende Merkmale begründet:

– Ein eigentümlicher Überschlag, großflächig und abgerundet, der sich

– mittig zwischen den Henkeln befinde,

– welche außen an der Oberseite des Corpus unterhalb seiner Oberkante aufgenäht sind und

– die (Henkel und Überschlag) jeweils aus Leder gefertigt sind und sich

– vom Corpus aus Nylon sichtbar abheben und mit ihm kontrastieren, wobei der Corpus trapezförmig ist.

Diese Merkmale würden den Taschen die Gesamtanmutung einer sportlichen und funktionalen, gleichzeitig aber modernen, schicken Tasche verleihen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift, Bl. 5ff. d. A., verwiesen. Die Taschen würden sich auch deutlich vom wettbewerblichen Umfeld abheben, was ein Vergleich von über 100 Taschen in der Zeitschrift „Cosmopolitan“ im Jahr 2003 belege (Anlage K 5, Anlagenheft).

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Taschen (eingeblendet wie Bl. 2, Bl. 99 der Akte) anzubieten oder anbieten zu lassen. Sie hat ferner beantragt, die Beklagte zur Auskunft und zur Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 3.303,20 EUR nebst Zinsen zu verurteilen, sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich darauf berufen, die von ihr vertriebenen Taschen würden einen deutlich abweichenden Gesamteindruck von den Produkten der Klägerin aufweisen. Sie wiesen bereits eine andere Grundform auf, vor allem aber seien sie – anders als die Taschen der Klägerinnen – nicht faltbar. Sie würden sich auch in einer Vielzahl weiterer Details von den Produkten der Klägerin unterscheiden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageerwiderung, Bl. 51ff. der Akte, verwiesen. Ferner sei eine gleichgelagerte Klage der Klägerin zu 1) gegen die Herstellerin der Taschen, die Streithelferin der Beklagten, von dem Tribunal de Grande Instance de Paris durch Urteil vom 16. 5. 2007 und sowie durch Urteil des Cour de Cassation vom 28. 5. 2009 abgewiesen worden, so dass feststehe, dass die Taschen in Frankreich frei handelbar seien. Ein Verbot des Vertriebs der Taschen in Deutschland stelle daher einen Verstoß gegen Artikel 34, 36 AEUV dar.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die von der Beklagten vertriebenen Taschen würden eine nahezu identische Nachahmung der Tasche „Le Pliage“ der Klägerin darstellen; die von der Beklagten hervorgehobenen Unterschiede würden nicht den Gesamteindruck prägen. Die französischen Urteile würden dem nicht entgegenstehen, da der Unlauterkeitsvorwurf allein anhand der Gegebenheiten des inländischen Marktes zu beurteilen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte weiter das Ziel der Klageabweisung. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. In der Berufungsinstanz ist die Streithelferin auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten. Sie hat gerügt, nach dem Urteil des Landgerichts sei bereits unklar, welches Modell der Klägerin zu 1) durch die beanstandeten Produkte nachgeahmt worden sei. Ferner seien sämtliche Eigenschaften, mit denen die Klägerinnen die wettbewerbliche Eigenart ihrer Taschen begründen würden, bereits vorbekannt gewesen. Dies folge auch daraus, dass die Klägerin zu 1) zahlreiche Geschmacksmuster angemeldet habe, die keinen größeren Abstand zu den angeblich nachgeahmten Produkten aufweisen würden als die von der Beklagten vertriebenen Taschen. Schließlich hätte auch ein belgisches Gericht die Klage eines mit den Klägerinnen verbundenen Unternehmens wegen des Vertriebs der Taschen abgewiesen.

Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerinnen verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass den Klägerinnen gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 9 a), 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zusteht.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, kann der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 21 – LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 Tz. 16 – Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 Tz. 14 – Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Tz. 15 – Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2014, 25, 26f. – Kinderhochstuhl „Sit up“, jeweils m. w. N.).

b) Für die Annahme wettbewerblicher Eigenart genügt es, dass der Verkehr bei den in Rede stehenden Produkten Wert auf deren betriebliche Herkunft legt und aus deren Gestaltung Anhaltspunkte dafür gewinnen kann. Dafür wiederum ist maßgeblich, ob sich das unter Rückgriff auf vorhandene Formen und Stilelemente entwickelte Leistungsergebnis von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maß abhebt, dass hierdurch im angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst wird, dieses Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb (BGH, GRUR 2012, 1155 Tz. 19 – Sandmalkasten; GRUR 2013, 1052 Tz. 18 – Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2013, 24, 25 – Gute Laune Drops, jeweils m. w. N.). Abzustellen ist dabei nicht auf einzelne Gestaltungsmerkmale, sondern auf den durch seine prägenden Merkmale hervorgerufenen Gesamteindruck des jeweiligen Produkts (BGH GRUR 2010, 80 Tz. 32 – LIKEaBIKE; Senat, WRP 2013, 1500 Tz. 9 – PANDAS).

In einem früheren Urteil hat der Senat zu den Taschen der Klägerinnen ausgeführt:

„Zwar entstammen die Einzelelemente, welche die klägerischen Taschen auszeichnen, durchaus dem vorbekannten Formenschatz herkömmlicher (Damen-) Handtaschen bzw. (faltbarer) Einkaufstaschen. Dies schließt es indes nicht aus, dass die Kombination vorhandener Elemente zu einer eigenständigen, neuartigen und deshalb im wettbewerbsrechtlichen Sinne eigenartigen Form führen kann … So liegt der Fall hier. Das Gesamterscheinungsbild der Taschen wird geprägt von dem Spiel mit Kontrasten in drei Variationen, nämlich erstens dem Materialmix aus hochwertigem Leder für bestimmte Applikationen und demgegenüber Nylongewebe für den Taschenkörper, zweitens der Kombination von geprägtem Material (Leder) und glattem (Nylon) sowie drittens der Zweifarbigkeit dieser Materialien – das Leder wird durchgehend bei allen Modellen in einem mittelbraunen Farbton verwendet und mit andersfarbigem Nylonmaterial kombiniert. Die herkunftshinweisende Funktion ergibt sich zudem aus der Anordnung und spezifischen Formgebung der in Leder gehaltenen Teile, nämlich dem mittigen Überschlag, den zwei außen mit Sichtnähten angebrachten Henkelgriffen und den Abschlussapplikationen (,Ohren‘) an den Reißverschlussenden, an die sich der im Querformat angeordnete Taschenkorpus anschließt.

Die durch diese Gestaltungselemente bedingte Gesamtanmutung ist die einer sportlichen und funktionalen, gleichzeitig aber modernen, chicen und hochwertigen Tasche, welche zwar den Gebrauchswert altbekannter geräumiger und faltbarer Einkaufstaschen erreicht, ohne indes deren antiquiert wirkendes Erscheinungsbild aufzunehmen.“ (Urteil vom 24. 3. 2006 – 6 U 115/05, S. 9)

An dieser Bewertung, die inhaltlich von anderen Oberlandesgerichten geteilt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. 6. 2011, von den Klägerinnen vorgelegt als Anlage K 10.2, Anlagenheft; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2014, 34), und auf die auch das Landgericht Bezug genommen hat, hält der Senat fest. Soweit seitens der Beklagten beanstandet wird, es sei unklar, auf welche Tasche das Landgericht abgestellt habe, so handelt es sich bei den Produkten der Klägerinnen um eine Serie, deren Modelle durch gleichartige Merkmale gekennzeichnet sind und sich nur hinsichtlich Farbe des Corpus, Größe und Länge der Henkel unterscheiden, worauf die Klägerinnen in der Klageschrift ausdrücklich abgestellt haben. Die wettbewerbliche Eigenart muss sich nicht notwendigerweise auf ein bestimmtes Produkt beziehen, sondern kann auch aus den übereinstimmenden Merkmalen verschiedener Exemplare einer Modellreihe hergeleitet werden, solange nicht nur Schutz für einzelne Stilmittel oder eine dem Sonderschutz nicht zugängliche Grundidee begehrt wird, sondern für konkrete Gestaltungsmerkmale, die jeweils allen Modellen der Reihe eigen sind und deren wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 27 – Handtaschen; Senat, GRUR-RR 2013, 24, 25 – Gute Laune Drops; GRUR-RR 2014, 25, 27 – Kinderhochstuhl „Sit up“). Dies ist hier der Fall. Im Übrigen liegen die genannten Merkmale auch bei der oben wiedergegebenen Tasche (Artikel-Nr. 2605) vor.

Soweit die Streithelferin der Beklagten in der Berufungsinstanz erstmals vorgetragen hat, die Merkmale der Taschen der Klägerinnen seien vorbekannt, so steht dies der Annahme wettbewerblicher Eigenart grundsätzlich nicht entgegen. Der Gesamteindruck eines Erzeugnisses kann auch durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf dessen Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen, da diese von dem Gesamteindruck abhängt, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 34 – LIKEaBIKE; GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1188 Tz. 19 – Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Tz. 20 – Einkaufswagen III). Dabei kann auch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente eine wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, GRUR 2006, 79 Tz. 26 – Jeans I; GRUR 2008, 1115 Tz. 22 – ICON; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2014, 34).

Eine Schwächung der wettbewerblichen Eigenart durch das Umfeld ist in der ersten Instanz nicht vorgetragen worden. Erstmals in der Berufungsinstanz hat die Streithelferin zu Produkten aus dem Umfeld vorgetragen, um zu begründen, dass die prägenden Merkmale der Taschen der Klägerinnen „vorbekannt“ gewesen seien. Auf konkrete Modelle, auf die sich ihre Schlussfolgerungen stützen könnten, nimmt sie in ihrem Schriftsatz nicht Bezug. In den von ihr vorgelegten Unterlagen (Anlagenkonvolut NI 2, Bl. 199ff. d. A.) finden sich jedoch keine Taschenmodelle, die einen ähnlichen Gesamteindruck wie die Taschen der Klägerin vermitteln. Abgesehen davon fehlt es an jedem Vortrag zur Bedeutung der fraglichen Produkte auf dem deutschen Markt. Der wegen wettbewerbswidriger Nachahmung in Anspruch Genommene hat die Marktbedeutung von Produkten darzulegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, GRUR 2005, 600, 602 – Handtuchklemmen; Senat, GRUR-RR 2008, 166, 168 – Bigfoot). Die vorlegten Prospekte sind in italienischer, französischer und englisches Sprache verfasst; dass die Produkte überhaupt auf dem deutschen Markt vertrieben werden, ist nicht ersichtlich. Die Frage, ob die wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Klägerin durch den Vertrieb von Nachahmungen geschwächt worden ist (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2014, 34f.), stellt sich im vorliegenden Verfahren auf der Grundlage des Parteivorbringens nicht.

Die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts kann aufgrund seiner hohen Bekanntheit gesteigert sein (BGH, GRUR 2012, 1155 = WRP 2012, 1379 Tz. 38 – Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1189 Tz. 27 – Regalsystem; GRUR 2013, 1052 = WRP 2013, 1339 Tz. 25 – Einkaufswagen III). Aufgrund der seitens der Klägerinnen vorgetragenen Umsatzzahlen, die von der Beklagten nicht bestritten worden sind, und der von ihnen vorgelegten Presseberichte ist von einer hohen Verkehrsbekanntheit ihrer Produkte auszugehen, so dass im Ergebnis eine sehr hohe wettbewerbliche Eigenart vorliegt.

b) Das Landgericht hat in den beiden angegriffenen Taschen nahezu identische Nachahmungen der Taschen der Klägerinnen gesehen.

Eine nahezu identische Übernahme ist gegeben, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist (BGH, GRUR 2000, 521, 524 – Modulgerüst I; GRUR 2010, 1125 Tz. 25 – Femur-Teil). Dabei kommt es darauf an, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 32 – Handtaschen; GRUR 2010, 1125 Tz. 25 – Femur-Teil). Eine nachschaffende Übernahme liegt dagegen bereits vor, wenn die Nachahmung wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals aufweist und sich nicht deutlich davon absetzt. Geringfügige Abweichungen vom Original sind unerheblich, solange das Original als Vorbild erkennbar bleibt (KG, GRUR-RR 2003, 84, 85 – Tatty Teddy; OLG Hamburg, MarkenR 2011, 275, 280 = juris Tz. 55; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rn. 9.37).

Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit von Produkten ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den Original und Nachahmung dem Betrachter vermitteln (BGH, GRUR 2005, 600, 602 – Handtuchklemmen; GRUR 2007, 795 Tz. 32 – Handtaschen; GRUR 2009, 1069 Tz. 20 – Knoblauchwürste). Dabei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die fraglichen Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt. Dabei treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als die Unterschiede ankommt (BGH GRUR 2007, 795 Tz. 34 – Handtaschen; GRUR 2010, 80 Tz 41 – LIKEaBIKE; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rn. 9.43). Maßgebend für die Beurteilung von Übereinstimmungen ist der jeweilige Gesamteindruck, den die verschiedenen Erzeugnisse bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung dem Betrachter vermitteln (BGH, GRUR 2002, 629, 632 – Blendsegel).

Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass bei den von der Beklagten vertriebenen Taschen die prägenden Gestaltungsmittel der Taschen der Klägerinnen – in erster Linie die Herstellung aus auch farblich kontrastierenden Materialien, die Gesamtform der Tasche, der Überschlag sowie die „Ohren“ – übernommen worden sind. Die Abweichungen, auf die sich die Beklagte stützt, betreffen demgegenüber Details, die den Gesamteindruck der Taschen nicht bestimmend prägen. Soweit sich die Beklagte auf die Nähte der Taschen beruft, so ist zunächst unerheblich, ob es sich dabei um Ziernähte handelt, oder ob sie eine Funktion haben. Dieser Unterschied ist für den Betrachter nicht wahrnehmbar. Auch die Taschen der Klägerin weisen Nähte auf, auch wenn diese farblich stärker an das Taschenmaterial angepasst sind und etwas anders verlaufen als bei dem Modell, das von der Beklagten vertrieben worden ist. Aber auch bei dem angegriffenen Modell sind die Nähte an das Material der Tasche angepasst und stellen keinen deutlichen Kontrast dar. Sie sind daher nicht geeignet, den Gesamteindruck der Tasche zu prägen. Die zusätzliche Seitentasche auf der Vorderseite bei dem angegriffenen Modell fällt bei der Betrachtung nicht ohne weiteres als solche auf, da der Reißverschluss verdeckt ist, und kann daher nicht den Gesamteindruck prägen. Zutreffend weisen die Klägerinnen darauf hin, dass die Naht, die den Reißverschluss verdeckt, in ihrem Verlauf einer der Ziernähte ihrer Taschen entspricht. Auch die anderen Abweichungen (Zierschnalle am Überschlag statt eines einfachen Druckknopfs bei der Klägerin, zusätzliche Applikationen an den Seiten) stellen solche Details dar, die den Gesamteindruck nicht prägen. Die zusätzlichen, unauffälligen Details führen nicht dazu, dass der allgemeine Eindruck einer schlichten Gestaltung – wie sie charakteristisch für die Taschen der Klägerinnen ist – entfällt. Erst recht unerheblich sind in diesem Zusammenhang Unterschiede bei der Innenausstattung der Taschen.

Da es für die Beurteilung von Übereinstimmungen auf den jeweiligen Gesamteindruck ankommt, den die verschiedenen Erzeugnisse bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung dem Betrachter vermitteln (BGH, GRUR 2002, 629, 632 – Blendsegel), ist es bedeutungslos, dass die Form der angegriffenen Taschen verändert werden kann, indem die „Ohren“ heruntergeklappt und dort festgeknöpft werden. Unstreitig ist die Tasche in dem „aufgeknöpften“ Zustand angeboten worden. Es ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass bei dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Handtasche die „Ohren“ nicht immer herunter geklappt werden, so dass sie dem Betrachter in der gleichen Grundform entgegentritt, die auch die Taschen der Klägerinnen kennzeichnet.

Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass die angegriffene Tasche nicht faltbar ist. Zwar mag es zutreffen, dass die Faltbarkeit ein hervorstechendes Merkmal der Taschen der Klägerinnen ist, wie schon der Name „Le Pliage“ nahelegt (plier = falten). Dieses Merkmal wirkt sich aber nicht auf das äußere Erscheinungsbild der Taschen aus: Weder ist den Taschen der Klägerinnen von außen anzusehen, dass sie faltbar sind, noch kann den angegriffenen Taschen angesehen werden, dass dies nicht der Fall ist. Die Merkmale, die einer Faltbarkeit der angegriffenen Taschen entgegenstehen – beispielsweise der steifen Boden oder die Innenausstattung – sind von außen nicht ohne weiteres erkennbar. Es entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Taschen der Klägerinnen, dass sie auch ungefaltet getragen werden. In diesem Zusammenhang weisen die Klägerinnen zutreffend auf die von ihnen vorgelegten Pressberichte hin, die die Taschen im „Einsatz“ und überwiegend ungefaltet zeigen.

Die angegriffenen Taschen stellen daher jedenfalls eine nachschaffende Übernahme der Taschen der Klägerinnen dar, da die angegriffenen Taschen wesentliche Elemente der Taschen der Klägerinnen übernommen haben und sich nicht deutlich von ihnen absetzen.

d) Es liegt auch eine vermeidbare Herkunftstäuschung vor. Eine solche ist anzunehmen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen. Das Hervorrufen bloßer Assoziationen an das Originalprodukt reicht nicht aus. Maßgebend ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (oder sonstigen Marktteilnehmers), der sich für das Produkt interessiert (BGH, GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 Tz. 32 – Femur-Teil; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rn. 92).

Die Taschen der Klägerin genießen, wie dargelegt, einen sehr hohen Bekanntheitsgrad. Der Käufer, der ein Angebot der beanstandeten Taschen wahrnimmt, wird angesichts der Übereinstimmungen in den prägenden Merkmalen der Produkte davon ausgehen, es handele sich um die ihm bekannten Produkte der Klägerinnen oder jedenfalls solche eines Herstellers, der mit den Klägerinnen organisatorisch oder geschäftlich verbunden ist. Durch die oben erwähnten, bestehenden Unterschiede in Details der Taschen wird die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht beseitigt. Der Verkehr wird vielmehr, wenn ihm die Unterschiede überhaupt auffallen, davon ausgehen, dass es sich um ein neues Modell aus der Reihe der Produkte der Klägerinnen handelt.

Dies gilt auch für den Umstand, dass die beanstandeten Taschen nicht faltbar sind. Bereits in seinem Urteil vom 24. 3. 2006 hat der Senat darauf hingewiesen, dass sich eine in der konkreten Kaufsituation auswirkende unmittelbare Verwechslung auch daher rühren kann, dass der interessierte Käufer eine Tasche der Klägerinnen zunächst bei ihrem Gebrauch im allgemeinen Verkehr wahrgenommen und sodann in einem Modell der Beklagten, welches ihm in einem Geschäft begegnet, wiederzuerkennen glaubt (Urteil vom 24. 3. 2006 – 6 U 115/05, S. 12). Das äußerlich nicht erkennbare Merkmal der fehlenden Faltbarkeit ist daher nicht geeignet, eine Herkunftstäuschung auszuschließen.

Die Gefahr einer Herkunftstäuschung wird schließlich auch nicht dadurch vermieden, dass die angegriffene Tasche mit dem Namen der Streithelferin gekennzeichnet ist. Zwar kann die hinreichend sichtbare Anbringung einer Herstellerbezeichnung eine an sich bestehende Verwechslungsgefahr beseitigen (BGH, GRUR 2002, 820, 823 – Bremszangen). Im vorliegenden Fall erscheint es aber bereits zweifelhaft, ob der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „Hexagona“ überhaupt als Herstellerkennzeichnung und nicht nur als den Namen eines bestimmten Modells aus dem Programm der Klägerinnen auffassen wird, vergleichbar dem Modell „Fête de la Bière“, das die Klägerinnen erstinstanzlich erwähnt haben. Aus der Akte ergibt sich nicht, dass „Hexagona“ als Hersteller von Handtaschen in Deutschland bekannt ist. Jedenfalls fällt die in das Leder des Überschlags eingeprägte Bezeichnung, die farblich nicht hervorgehoben ist, bei der Betrachtung der Tasche nicht ohne weiteres auf. Sie ist daher in dieser Form nicht geeignet, eine Herkunftstäuschung zu beseitigen. Ansonsten wäre jedenfalls die Gefahr einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinn zu bejahen, da die angesprochenen Verbraucher angesichts der in den Kaufhäusern der Beklagten vertriebenen Taschen von gesellschafts- oder lizenzrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien ausgehen werden.

e) Die Streithelferin hat sich weiter darauf gestützt, die Klägerinnen oder mit ihnen verbundene Unternehmen hätten in den letzten Jahren eine Vielzahl von Geschmacksmustern angemeldet, einen geringeren Abstand zu den hier in Rede stehenden Taschen aufweisen würden als die von der Beklagten vertriebenen Taschen. Daraus möchte sie ableiten, dass der Schutzumfang der Produkte der Klägerin sehr gering sei, und ihr Produkt aus diesem Grund keine wettbewerbswidrige Nachahmung darstelle. Dabei verkennt sie aber, dass die Eigenart eines Erzeugnisses nach § 2 Abs. 3 GeschmMG und Art. 6 Abs. 1 GGV nicht gleichbedeutend mit der wettbewerblichen Eigenart im Sinn des § 4 Nr. 9 UWG ist (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 – I ZR 109/10 – BeckRS 2011, 25513 – Gebäckpresse; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rn. 9.8). Der von ihr gezogene Schluss von der Anmeldung von Geschmacksmustern auf die Reichweite des Nachahmungsschutzes ist daher nicht möglich.

f) Die Herkunftstäuschung ist auch vermeidbar; das Landgericht Düsseldorf hat in einem von den Klägerinnen vorgelegten Urteil zutreffend von der „nahezu unbegrenzten Gestaltungsfreiheit und -möglichkeit“ bei Handtaschen gesprochen (Anlage K 18, S. 16, Anlagenheft).

g) Zwar sind bei einer lediglich nachschaffenden Übernahme die Anforderungen an die wettbewerbliche Eigenart und die sonstigen, die Unlauterkeit begründenden Merkmale höher als bei einer (fast) identischen Übernahme (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rn. 9.36). Vor dem Hintergrund der aufgrund großer Verkehrsbekanntheit sehr hohen wettbewerblichen Eigenart der Taschen der Klägerinnen führt die Gesamtabwägung hier aber dennoch zu dem Ergebnis, dass eine wettbewerblich unzulässige Nachahmung der Produkte der Klägerinnen vorliegt.

2. Die seitens der Beklagten vorgelegten Urteile der französischen und belgischen Gerichte stehen einem Verbot des Angebots der streitgegenständlichen Taschen nicht entgegen. Grundsätzlich steht die durch die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken bezweckte vollständige Harmonisierung des Rechts der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken einer Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG nicht entgegen, weil diese Vorschrift außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie liegt und deshalb von dieser unberührt bleibt (BGH, GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 Tz. 17 – LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 = WRP 2012, 1379 Tz. 15 – Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1188 Tz. 13 – Regalsystem).

Im vorliegenden Fall ist maßgeblich, dass die Urteile lediglich Wirkung inter partes entfalten können (vgl. Art. 1351 des französischen Code civil: „L’autorité de la chose jugée n’a lieu qu’à l’égard de ce qui a fait l’objet du jugement. Il faut que la chose demandée soit la même ; que la demande soit fondée sur la même cause ; que la demande soit entre les mêmes parties, et formée par elles et contre elles en la même qualité“). Beteiligt an dem Verfahren in Frankreich waren die Streitverkündete als Beklagte einerseits, die Klägerin zu 1) als Klägerin andererseits. Die französischen Urteile können daher Wirkungen lediglich im Verhältnis zwischen der Streithelferin und der Klägerin zu 1) entfalten, die Beklagte kann sich nicht auf sie berufen. Die Prämisse der Argumentation der Beklagten und der Streithelferin, es stehe fest, dass die Taschen in Frankreich frei handelbar sein, trifft daher gerade nicht zu: Dies kann allein im Verhältnis zwischen der Klägerin zu 1) und der Streithelferin feststehen. Im Verhältnis zwischen den Klägerinnen und der Beklagten ist diese Frage auch in Frankreich nicht entschieden. Auch nach französischem Recht stünde das Urteil des Cour de Cassation einer auf das Verbot des Vertriebs der angegriffenen Taschen gerichteten Klage der Klägerinnen gegen die Beklagte sowie einer entsprechenden Verurteilung – die Zuständigkeit der französischen Gerichte unterstellt – nicht entgegen. Im Übrigen haben die Klägerinnen bezweifelt, dass das Verfahren in Frankreich die hier streitgegenständlichen Taschen betraf; den vorgelegten Urteilen lässt sich dies nicht eindeutig entnehmen.

Für das Verfahren in Belgien – an dem keine der Klägerinnen beteiligt war – gilt nichts anderes. Gegenstand des Urteils des Tribunal de Commerce Brüssel waren außerdem urheberrechtliche Ansprüche (Bl. 236 d. A.), nach deutschem Rechtsverständnis also ein anderer Streitgegenstand. Vor diesem Hintergrund ist auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Urteilen nicht geboten. Nur ergänzend ist daher noch darauf hinzuweisen, dass in ihnen die – im vorliegenden Verfahren für Deutschland festgestellte und aus Sicht des Senats maßgebliche – sehr hohe Verkehrsbekanntheit der Taschen bei der Prüfung der Unzulässigkeit des Vertriebs der angegriffenen Taschen nicht erörtert wird.

3. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die beantragten Annexansprüche rechtsfehlerfrei zugesprochen. Einwendungen gegen diese Ansprüche werden von der Beklagten nicht erhoben, so dass der Senat insoweit auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils verweist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung außer Streit. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles.

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