ICE: Bundesgerichtshof zum Zitat im Geschmacksmusterrecht

26. April 2011
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
4839 mal gelesen
0 Shares

Eigener Leitsatz:

Rechte aus einem Geschmacksmuster können gemäß § 40 Geschmacksmustergesetz unter anderem dann nicht geltend gemacht werden, wenn sie dem Zwecke eines Zitats dienen. Allerdings setzt – so der Bundesgerichtshof – die Abbildung eines Geschmacksmusters zum Zwecke der Zitierung voraus, dass das Muster als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden dient.  Das ist nicht der Fall, wenn die Abbildung eines Geschmacksmusters lediglich einem Werbezweck dient. Im vorliegenden Fall war es deshalb der Frauenhofer-Gesellschaft, welche eine Radsatzprüfanlage für Züge des Typs ICE 1 entwickelt hat, nicht nach § 40 Geschmacksmustergesetz "zum Zwecke der Zitierung" erlaubt, im Ausstellerkatalog einer Fachmesse die Abbildung eines Triebwagens des Typs ICE 3 verwenden.

Bundesgerichtshof

Pressemitteilung Nr. 57/2011 zum Urteil vom 07.04.2011

Az.: I ZR 56/09

Der u. a. für das Geschmacksmusterrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Abbildung eines Geschmacksmusters nicht "zum Zwecke des Zitats" nach § 40 Nr. 3 GeschmMG zulässig ist, wenn sie ausschließlich Werbezwecken dient.

Die Beklagte, die Deutsche Bahn AG, ist Inhaberin von Geschmacksmustern, die sie für Züge des Typs ICE 3 benutzt. Die Klägerin, die Fraunhofer-Gesellschaft, betreibt eine Einrichtung für angewandte Forschung, die sich mit Schienenfahrzeugtechnik befasst und die für die Beklagte eine Radsatzprüfanlage für den Zugtyp ICE 1 entwickelt hat. Im Ausstellerkatalog einer Fachmesse warb die Fraunhofer-Gesellschaft für ihre Leistungen mit der Darstellung ihres Leistungsspektrums und des Forschungsbedarfs in der Schienenfahrzeugtechnik, wobei sie den Triebwagen eines ICE 3 abbildete. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass sie Inhaberin der den ICE 3 betreffenden Geschmacksmuster sei und forderte sie zur Zahlung einer Lizenzgebühr von 750 € auf. Die Klägerin hat daraufhin negative Feststellungsklage erhoben, d.h. sie hat die Feststellung beantragt, dass der Beklagten wegen der beanstandeten Abbildung des ICE 3 in ihrem Leistungsspektrum keine Ansprüche zustehen.

In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach Ansicht des Bundesgerichthofs hat das Kammergericht nicht hinreichend geprüft, ob die beanstandete Abbildung des ICE 3 die von der Beklagten für den ICE 3 benutzten Geschmacksmuster verletzt. Für eine solche Prüfung hätten der Gesamteindruck der Abbildung und der Gesamteindruck des Musters ermittelt und miteinander verglichen werden müssen. Dabei wären nicht nur Übereinstimmungen, sondern auch Unterschiede zu berücksichtigen gewesen. Das Berufungsgericht hat seine Annahme einer Geschmacksmusterverletzung dagegen allein auf gewisse Übereinstimmungen in der Linienführung gestützt. Deshalb konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache musste zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die Klägerin sich für den Fall einer Geschmacksmusterverletzung nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen kann und insbesondere vergeblich geltend macht, die Abbildung des ICE 3 in ihrem Katalog sei nach § 40 Nr. 3 GeschmMG "zum Zwecke der Zitierung" erlaubt. Die Abbildung eines Geschmacksmusters zum Zwecke der Zitierung hätte – so der Bundesgerichtshof – vorausgesetzt, dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten Tätigkeit der Klägerin besteht und das Muster damit als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden gedient hätte. Daran fehlt es im Streitfall, da sich das Leistungsspektrum, das die Klägerin in dem Katalog beschreibt, nicht auf den ICE 3, sondern auf den ICE 1 bezieht. Die Abbildung des ICE 3 diente damit nur dem Marketing und lässt sich nicht als ein der Veranschaulichung der eigenen Tätigkeit dienendes Zitat verstehen.

Vorinstanzen:
LG Berlin – Urteil vom 21. März 2006 – 16 O 541/05
Kammergericht – Urteil vom 3. März 2009 – 5 U 67/06

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a