Kostenlose Anfertigung von Passfotos durch die Gemeinde

18. Mai 2015
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Hand hält Personalausweis mit Passfoto Pressemitteilung des VG Münster zum Urteil vom 08.05.2015, Az.: 1 K 94/14

Das Angebot einer Gemeinde, im Rahmen der Beantragung von Ausweisdokumenten unentgeltlich Passfotos für den Beantragenden anzufertigen, verstößt nicht gegen die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Diese Handlung der Behörde ist nicht geschäftlich, die Stadt wird vielmehr im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens tätig. Insoweit ist die Tätigkeit als Teil der hoheitlichen Aufgabe der Pass- bzw. Personalausweisbehörde einzustufen. Somit ist die Gemeinde nicht Wettbewerberin und greift auch nicht in den privatwirtschaftlichen Bereich ein.

Verwaltungsgericht Münster

Pressemitteilung zum Urteil vom 08.05.2015

Az.: 1 K 94/14

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 8. Mai 2015 (ohne mündliche Verhandlung) entschieden, dass das Angebot einer Gemeinde, ihren Bürgern bei der Beantragung von Ausweispapieren kostenlos Passfotos anzufertigen, nicht gegen Vorschriften insbesondere der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen verstößt.

Klägerin war eine Firma, die in der Stadt Vreden ein Foto-Fachgeschäft betreibt. Dort bietet sie unter anderem Passbilder an, die den Anforderungen des biometrischen Personalausweises bzw. Reisepasses entsprechen. Die beklagte Stadt Vreden, die für ihr Gemeindegebiet die zuständige Pass- und Personalausweisbehörde ist, bietet seit 2011 an, erforderliche Passbilder in ihrem Bürgerbüro durch ihre Mitarbeiter in digitaler Form kostenlos anzufertigen. Die  Mitarbeiter sind angewiesen, die Bilder ausschließlich für das jeweilige Ausweisdokument zu verwenden und nicht auszuhändigen.

Hiergegen wandte sich die Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung: Der öffentlichen Hand sei es verboten, über das sachlich gebotene und verfassungsmäßig zulässige Maß hinaus in den privatwirtschaftlichen Bereich einzugreifen. Die Beklagte handele durch ihr Angebot kostenloser Passbilder und die Werbung hierfür als Wettbewerberin. Sie trete privatrechtlich auf demselben sachlichen und räumlichen Markt auf wie die Klägerin und andere Passbilderhersteller in Vreden und Umgebung. Die Handlungen der Beklagten seien auch geschäftlich. Hierfür sei unschädlich, dass sie die Leistungen unentgeltlich anbiete. Vielmehr sei der Eingriff der Beklagten eine besonders krasse Marktverzerrung, da sie ihre amtlichen Beziehungen einsetze, um den Absatz der eigenen Produkte zu steigern. Sie nutze hierbei auch das Vertrauen der Bürger in ihre Objektivität und Neutralität aus. Hierbei werde eine marktbeherrschende Position geschaffen und Unternehmen wie die Klägerin würden aus dem Markt gedrängt.

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht und wies die auf die Unterlassung des Angebots gerichtete Klage ab. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem: Der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch zu. Eine wirtschaftliche Betätigung der Beklagten im Sinne der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen durch die Herstellung der Lichtbilder sei zu verneinen. Die Beklagte werde nicht am allgemein zugänglichen Markt tätig, sondern nur als Behörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens. Das Erstellen und Verarbeiten der Fotos könne nicht losgelöst von der hoheitlichen Aufgabe der Beklagten als Pass- bzw. Personalausweisbehörde betrachtet werden. Vielmehr sei das Erstellen der Passbilder ein nicht eigenständig zu bewertender Teil der Tätigkeit des Bürgeramts als Pass- bzw. Personalausweisbehörde, einer Einrichtung, zu der die Gemeinde gesetzlich verpflichtet sei.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.

(Az.: 1 K 94/14 – nicht rechtskräftig)

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