Anspruch auf Eintragung durch vergleichbare Voreintragungen

16. April 2009
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Eigener Leitsatz:

Die Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit einer Marke ist eine Rechtsfrage, gerade keine Ermessensfrage. Daher führt eine Voreintragung ähnlicher Marken, auch mit Blick auf den Gleichheitssatz, nicht zu einer Selbstbindung der eintragenden Stellen.

Bundespatentgericht

Beschluss vom 10.03.2009

Az.: 27 W (pat) 133/08

Beschluss

In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 307 09 303.4 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. März 2009 durch … beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 19. Januar 2007 für die Dienstleistungen „Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten;
Organisation und Veranstaltung von Symposien; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung); Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Hotelreservierung; Vermietung von Versammlungsräumen; Zimmerreservierung“

angemeldete Wortmarke

World Conference Center Bonn

ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit zwei Beschlüssen vom 9. Juli 2007 und vom 9. Oktober 2007, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die
angemeldete Wortfolge ohne weiteres im Sinne von „Welt Konferenz Zentrum Bonn“. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen erschöpfe
sich diese Bezeichnung in einem beschreibenden Sachhinweis bezüglich deren inhaltlicher und thematischer Ausrichtung sowie deren Zweckbestimmung und
Beschaffenheit, verbunden mit der geographischen Angabe des Veranstaltungsortes.

Das angesprochene Publikum werde die Wortzusammensetzung dahingehend verstehen, dass es sich um Dienstleistungen handele, die von einem
Weltkonferenzzentrum in Bonn erbracht würden. Der Markenbegriff beschreibe den Erbringer der Dienstleistungen, nämlich ein Weltkonferenzzentrum in Bonn.
Das Publikum werde auch nicht davon ausgehen, dass die ehemalige Bundeshauptstadt Bonn nur über ein Konferenzzentrum verfüge. Den Beschlüssen
beigefügt sind Internetauszüge, die eine Verwendung der Wortfolgen „Welt-Konferenz, World Conference, Conference Center“ im Inland belegen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er (sinngemäß) beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Juli 2007 und vom 9. Oktober 2007 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.

Unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Amtsverfahren vertritt der Anmelder weiterhin die Auffassung, die Marke sei unterscheidungskräftig. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden das Zeichen als Hinweis auf den Erbringer der angebotenen Leistungen, das real existierende World Conference Center
Bonn. Er stützt sich auf die Eintragung von seiner Meinung nach vergleichbaren Marken wie „Messe Frankfurt, HANNOVER-Messe, CCS Congress Centrum
Saar“. Im Gegensatz hierzu stünden themenspezifische Messen. Unterscheidungskräftig sei die Marke wegen der ungewöhnlichen Kombination beschreibender
Zeichenbestandteile, insbesondere wegen der Kombination der Bestandteile „World“ und „Bonn“, da diese Bestandteile aus der Sicht der angesprochenen
Verkehrskreise unvereinbar seien. Zu einer Stadt mit ca. 316 000 Einwohnern werde das Publikum ein Zeichen mit dem Bestandteil "World" nicht in Verbindung
setzen. Unterscheidungskräftig sei die Marke auch wegen ihrer Mehrdeutigkeit. Es bleibe unklar, ob die Dienstleistungen in oder durch ein in Bonn gelegenes
Zentrum erbracht würden.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende konkrete Eignung, dem Publikum als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen. Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die
Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 – BioID; BGH
GRUR 2003, 1050 – Cityservice). Die Schutzfähigkeit als Marke ist dabei stets anhand der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl.
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 15). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, ist ihr die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass sie als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard).

Die englischsprachige Bezeichnung „World Conference Center Bonn“ werden die angesprochenen inländischen Verkehrskreise ohne weiteres mit "Welt Konferenz
Zentrum Bonn" übersetzen. In ihrer Gesamtheit, auf die bei Mehrwortmarken maßgeblich abzustellen ist (BGH MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION), weist die Bezeichnung lediglich auf den Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistungen hin, nämlich das in Bonn befindliche Weltkonferenzzentrum.

Sämtliche beanspruchten Dienstleistungen können in einem Konferenzzentrum angeboten werden.

Dem Anmelder ist zwar zuzugeben, dass die angemeldete Marke insoweit eine begriffliche Unschärfe aufweist, als ihr kein Hinweis auf die Konferenzthemata zu
entnehmen ist. Auch bleibt unklar, ob die Dienstleistungen in dem Weltkonferenzzentrum stattfinden oder von diesem ausgerichtet werden. Nach der Rechtsprechung des BGH rechtfertigt eine solche Unschärfe und Mehrdeutigkeit aber nicht die Annahme, dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen einem
bestimmten individuellen Anbieter zugerechnet werden (BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 58).

Entgegen der Auffassung des Anmelders ergibt sich die Schutzfähigkeit auch nicht aus einer ungewöhnlichen Kombination beschreibender Bestandteile. Die Markenstelle hat durch diverse Internetausdrucke die Verwendung der Wortkombinationen „Welt-Konferenz, World Conference“ und „Conference Center“ im
Inland durch Dritte belegt. Auch die Kombination mit der Ortsbezeichnung "Bonn" ist unabhängig von der historischen Bedeutung der ehemaligen Bundeshauptstadt
nicht ungewöhnlich. Gerade für die hier beanspruchten Dienstleistungen ist die Ortsangabe ein relevantes Merkmal (vgl. z. B. in Bezug auf Messen: Frankfurter
Buchmesse, Leipziger Buchmesse, Hannover Messe etc.).

Aus der Schutzgewährung für andere, nach seiner Ansicht vergleichbare Marken kann der Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen
– selbst identischer Marken – führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen,
welche über die Eintragung zu befinden haben (vgl. z. B. BGH BlPMZ 1998, 248 – Today; BPatGE 32, 5 – CREATION CROSS; BPatG GRUR 2007 333 – Papaya;
BlPMZ 2007, 236 – CASHFLOW). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar. Im Recht der Europäischen Gemeinschaft (Markenrichtlinie, GMV) gilt nichts Abweichendes, wie der Europäische Gerichtshof in den letzten Jahren mehrfach festgestellt hat
(vgl. z. B. GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 – Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 – Henkel).

Der Anmelder kann sein Eintragungsbegehren schließlich auch nicht erfolgreich auf eine Durchsetzung der angemeldeten Marke infolge Benutzung gemäß § 8
Abs. 3 MarkenG stützen. Die sehr allgemein gehaltenen Angaben reichen auch in Verbindung mit den im Amts- und Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen
nicht aus, hinreichend glaubhaft zu machen, dass eine Verkehrsdurchsetzung in Betracht kommt (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 343 – 345). Für eine
Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt ohne abschließende Sachentscheidung des Senats gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG ist deshalb kein
Raum.

Ob der Eintragung der angemeldeten Marke auch das Schutzhindernis der Merkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

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