Dringlichkeitsvermutung bei Wettbewerbsverstößen

06. August 2013
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Eigener Leitsatz:

Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 II UWG ist widerlegt, wenn nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung 6 Wochen zugewartet wird, bevor man eine einstweilige Verfügung beantragt. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung muss man sich die Kenntnis von sog. „Wissensvertretern“, wie Rechtsanwälten, zurechnen lassen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 11.06.2013

Az.: 6 W 61/13

 

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 15.000,- €

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Eilantrag zu Recht zurückgewiesen, weil es an einem Verfügungsgrund fehlt.

Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 II UWG ist widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gegeben hat, dass ihm die Angelegenheit „so eilig nicht ist”.Ein Dringlichkeitsverlust tritt namentlich dann ein, wenn der Unterlassungsgläubiger mit der Geltendmachung seines Anspruchs im Eilverfahren zu lange zögert. Der Senat wendet zugunsten des Gläubigers einen großzügigen Maßstab an. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats gibt es insbesondere keine starre Frist von sechs Wochen, innerhalb der der Antragsteller seinen Anspruch geltend machen muss. Dieser Zeitraum bildet jedoch einen groben Zeitrahmen, an welchem sich die unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Beurteilung orientieren kann (vgl. Beschl. v. 27.9.2012 – 6 W 94/12 –zit. nach juris). Im Streitfall erlangte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vor dem 27.02.2013 Kenntnis von den Tatsachen,die den mit dem Verfügungsantrag verfolgten Wettbewerbsverstoßbegründen.

Der Antragsteller greift verschiedene Werbeaussagen der Antragsgegner auf dem unter www…de betriebenen Internetauftritt mit angeblich irreführender Darstellung von Testergebnissen an.Hierbei handelt es sich um eine „Retourkutsche“, da die Antragsgegnerin zu 1.) den Antragsteller mit Schreiben vom 15.02.2013 ihrerseits wegen eines angeblich irreführenden Internetangebots abgemahnt hatte. Der Antragsteller ließ die Abmahnung mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27.02.2013 zurückweisen (Anlage EV14). Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, geht aus diesem Schreiben hervor, dass der Prozessbevollmächtigte bereits vom Inhalt des hier streitgegenständlichen Internetauftritts der Antragsgegnerin Kenntnis genommen hatte. Diese Beurteilung des Landgerichts greift die Beschwerde auch nicht an. Der Prozessbevollmächtigte hatte den Internetauftritt der Antragsgegnerin zu 1.) außerdem bereits für eine andere Mandantin im Hinblick auf eine gegen sie gerichtete Abmahnung vom 18.02.2013 auf Wettbewerbsverstöße untersucht (Bl.123 d.A.).

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass sich der Antragssteller das Wissen seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss. Insoweit sind die Grundsätze über die Wissenszurechnung nach § 166 I BGB analog anzuwenden (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 3.15a;Palandt/Ellenberger, 72. Aufl., § 166 Rn. 9). Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es nicht darauf an, ob sein Prozessbevollmächtigter zum Zeitpunkt der Abwehr der Abmahnung der Antragsgegnerin bereits ein Mandat zur Verfolgung von Gegenansprüchen hatte. Einer ausdrücklichen Bestellung zum Wissensvertreter bedarf es nicht (BGHZ 117, 104, 106; aA offenbar OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 374, 376). Entscheidend ist, dass der Wissensvertreter dazu berufen ist, für den Geschäftsherrn im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und weiterzuleiten. Dies ist bei einem Anwalt, der mit der Abwehr wettbewerblicher Ansprüche betraut ist der Fall. Ihn treffen Hinweispflichten auch in Bezug auf Vorgänge außerhalb des eigentlichen Auftragsgegenstandes, wenn wie hier die entsprechende Kenntnis vorlag (OLG Hamm GRUR-RR 2011, 329,331/332). Er muss deshalb auch solche ihm zur Kenntnis gelangten Informationen weiterleiten, die einen Gegenangriff auf den abmahnenden Mitbewerber ermöglichen.

Der Verfügungsantrag wurde am 10.04.2013, mithin über sechs Wochen nach Kenntniserlangung eingereicht. Vom Zeitpunkt der zurechenbaren Kenntniserlangung bis zur Abmahnung der Antragsgegner am 28.03.2013 ist über ein Monat vergangen. Die Zeitspanne von über einem Monat bis zur Abmahnung wäre zu tolerieren, wenn umfangreiche rechtliche Prüfungen oder weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich gewesen wären. Hierzu hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Als bloße Überlegungszeit ist die Zeitspanne zu lang.Der Antragsteller hat damit durch das lange Zuwarten sein Eilbedürfnis widerlegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Der Beschwerdewert entspricht dem Interesse des Antragstellers an der Eilentscheidung. Insoweit schließt sich der Senat der Streitwertfestsetzung des Landgerichts an.

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