„Harmony“ nur teilweise eintragungsfähig

14. November 2011
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Eigener Leitsatz:

Die Wortmarke „Harmony“ ist in Bezug auf einen Teil der angemeldeten Waren nicht unterscheidungskräftig. Die Bezeichnung vermittelt lediglich den Hinweis, dass jene Produkte zu einem harmonischen Wohnumfeld der Abnehmer der Waren beitragen und erschöpft sich somit in einem anpreisenden Versprechen, das in einem engen sachlichen Bezug zu sämtlichen beanspruchten Waren steht. Der Verkehr entnimmt der Angabe daher keinerlei betriebskennzeichnende Bedeutung.

Bundespatentgericht

Beschluss vom 12.10.2011

Az.: 28 W (pat) 66/09

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 052 505.3

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. Oktober 2011 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Martens
sowie den Richter Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke

Harmony

als Kennzeichnung für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klassen 2, 3 und
19:

Anstrichmittel, Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannten Waren; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes (soweit in Klasse 2 enthalten); Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit (soweit in Klasse 2 enthalten); streichfähige Makulatur (soweit in Klasse 2 enthalten); Wasch- und Bleich-, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Malerund Stuckateurhandwerk: Abbeizmittel; Baumaterialien (nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten); Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel;
Baukalk; Estrich, Spachtelmassen und Grundierungsmittel (soweit in Klasse 19 enthalten) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen.“

Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Erstprüferbeschluss vom 11. November 2008 teilweise zurückgewiesen und zwar für folgenden Waren:

Anstrichmittel, Farben, Firnisse, Lacke; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes (soweit in Klasse 2 enthalten);
Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit (soweit in Klasse 2 enthalten); streichfähige Makulatur (soweit in Klasse 2 enthalten); Baumaterialien (nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten); Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz;
Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich, Spachtelmassen und Grundierungsmittel (soweit in Klasse 19 enthalten) für Bauzwecke.“

Die hiergegen eingelegte Erinnerung ist ohne Erfolg geblieben. Auch nach Ansicht des Erinnerungsprüfers fehle der angemeldeten Marke für die von der Zurückweisung betroffenen Waren jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Der Begriff „Harmony“ werde in dem einschlägigen Produktbereich als Wirkungs- und Bestimmungsangabe eingesetzt. Er stehe geradezu für den
Grundbegriff der Farbenlehre, bei der Farben als zusammengehörig empfunden
werden.

Gegen den Erinnerungsbeschluss vom 10. März 2009 hat die Anmelderin
Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, Eintragungshindernisse bestünden nicht. Der Begriff „Harmony“ müsse in Alleinstellung beurteilt werden und dürfe entgegen der Ansicht der Markenstelle nicht mit „Farbharmonie“ oder „Farb-Harmonie System“ gleichgestellt werden. Für einen Teil der noch im Streit befindlichen Waren komme eine beschreibende Aussage ohnehin schon deshalb nicht in Betracht, da sie nicht in bestimmten Farbnuancen produziert oder abgemischt würden. Vielmehr stünde deren technische Wirkung im Vordergrund. Da die beanspruchten Waren überwiegend im Baugewerbe zum Einsatz kämen, eigne sich die pauschale Aussage „Harmony“ nicht zur Beschreibung, so dass sich die fachkundigen Abnehmer für die Qualitätsprüfung an den übrigen Angaben auf der Warenverpackung der Waren orientierten. Den danach als gering zu beurteilenden Anforderungen an die Unterscheidungskraft genüge die Markenanmeldung. Die Marke appelliere allenfalls suggestiv an vage ästhetische Wunschvorstellungen im Sinne von „Übereinstimmung, Einklang, Eintracht, Ebenmaß“. „Harmony“ sei dem Bereich des Assoziativen zuzuordnen, so dass auch der Zurückweisungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht in Betracht komme.

Die Anmelderin hat mit Schreiben vom 20. September 2011 ihren in der
Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der beantragten Eintragung der angemeldeten Marke steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft i. S. v. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung
einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von
einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch von denen anderer Anbieter für den Verkehr unterscheidbar zu machen. Obwohl
Marken daneben auch noch weitere rechtlich geschützte Funktionen ausüben, ist die Herkunftsfunktion nach ständiger Rechtsprechung als ihre Hauptfunktion
anzusehen (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, 761, Rdn. 58 – L’Oréal; EuGH GRUR
Int. 2005, 1012, 1014, Rdn. 27 – BioID; BGH GRUR 2008, 710, Rdn. 12 –
VISAGE). Die Eintragung einer Marke kommt somit nur dann in Betracht, wenn ein Zeichen die notwendige Unterscheidungskraft aufweist, um diese Herkunftsfunktion erfüllen zu können (vgl. BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 – FUSSBALL WM 2006, m. w. N.). Ist diese Voraussetzung bei einer angemeldeten Marke nicht erfüllt, widerspricht es dem Allgemeininteresse, dieses Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen. Ob eine Marke die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist, ist stets im Hinblick auf die mit ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen und aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen.

Bei der Bezeichnung „Harmony“ handelt es sich um ein Wort der englischen
Sprache, das im Inland lediglich in abweichender Schreibweise bei gleicher
Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch Verwendung findet. Bezogen auf die
noch verfahrensgegenständlichen Waren vermittelt die angemeldete Marke ausschließlich den Hinweis, dass die Produkte (farblich) aufeinander abgestimmt sind, zueinander passen und somit letztlich zu einem harmonischen Wohnumfeld der Abnehmer der Waren beitragen. Die noch im Streit befindlichen Waren richten sich ihrem Bestimmungszweck nach nicht ausschließlich an sachkundige Heimwerker oder Fachhandwerker, sondern generell an allgemeine Verkehrkreise und deren Erfahrungshorizont auf dem vorliegenden Warengebiet. Zwar ist der Anmelderin zuzubilligen, dass der Verkehr der Angabe „Harmony“ nicht in erster Linie eine den Waren unmittelbar anhaftende Eigenschaft entnimmt. Jedoch erschöpft sie sich in einem bloß anpreisenden Versprechen, das in einem engen sachlichen Bezug zu sämtlichen beanspruchten Waren steht. Folglich entnimmt der Verkehr der Bezeichnung „Harmony“ keinerlei betriebskennzeichnende Bedeutung. Vielmehr verbindet der Verbraucher mit den so gekennzeichneten Waren die Erwartung, sie würden für Harmonie in den eigenen vier Wänden sorgen, etwa dadurch, dass die von ihm gewählten Farben untereinander oder die Abmischung der Wandfarbe zu seiner Einrichtung passt. Darüber hinaus bezieht der Verkehr
die Bezeichnung „Harmony“ etwa bei Mitteln, die der Untergrundbehandlung von Wänden, Böden oder oberflächenbehandelten Gegenständen dienen, auch wenn sie möglicherweise farbneutral sind, ausschließlich auf den Umstand, dass
insgesamt ein harmonisches Gesamtbild entsteht und nicht etwa der Untergrund die Oberflächenstruktur oder -farbe in ihrer Wirkung beeinträchtigt. Insoweit führt der Einwand der Anmelderin, die von ihr in der Beschwerdebegründung (auf Seite 2 unten/Seite 3 oben) genannten Waren hätten keine farbigen Eigenschaften, insoweit nicht zu einem Ausschluss des Schutzhindernisses. Entgegen der Ansicht der Anmelderin entsteht der rein anpreisende Charakter von „Harmony“ nicht etwa erst im Zusammenhang mit weiteren Überlegungen im Hinblick auf ein „Farb-Harmonie-System“. Vielmehr eignet sich „Harmony“ bereits in Alleinstellung bezogen auf die beanspruchten Waren nicht als Hinweis auf deren betrieblicher Herkunft.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Der Senat konnte nach Rücknahme
des Antrags auf mündliche Verhandlung und nachdem die Anmelderin um eine
Entscheidung nach Aktenlage gebeten hatte, im schriftlichen Verfahren entscheiden (§ 69 MarkenG).

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