Zur Lauterkeit von Ansprüchen aus wettbewerbswidrig geschlossenen Verträgen

08. Juni 2015
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eine Schwarze Lupe und ein schwarzer Kugelschreiber auf dem Formular für eine Krankenversicherung Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.07.2014, Az.: I-15 U 43/14

Wird ein Gewerbetreibender durch wettbewerbswidriges Verhalten zu einem Vertragsabschluss veranlasst, so ergibt sich hieraus nicht automatisch, dass auch die Abwicklung des Vertrages wettbewerbswidrig ist. Vielmehr ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus solchen Verträgen nur dann wettbewerbswidrig, wenn die Täuschung die zum Vertragsschluss führte, auch bei der Abwicklung aufrechterhalten wird. Die Geltendmachung von Forderungen aus dem Vertrag ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Gewerbetreibende die an ihn gestellten Forderungen gerade nicht mehr unter dem fortwirkenden Eindruck der vorangegangenen Irreführung erfüllt.

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 15.07.2014

Az.: I-15 U 43/14

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 21.12.2012 (38 O 37/12) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten Unterlassung der seiner Ansicht nach wettbewerbswidrigen Versendung von Schreiben, die der Durchsetzung von Forderungen dienen.

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, betreibt ein Adressen-Sammelwerk unter der Internet-Domain www.B.de. Sie hat im gesamten Bundesgebiet an Gewerbetreibende und Freiberufler Formulare gemäß der Anlage K 1 (im Folgenden: „Ausgangsformular“) wie nachfolgend eingeblendet versandt.

Die Versendung erfolgte in einem Briefumschlag, der die Aufschrift „B.de“ trug.

Im Hinblick auf ein an einzelnen Stellen vom Ausgangsformular abweichendes Formular, das dem Senat als Anhang zu Anlage K 4 vorliegt, hatte das Landgericht Düsseldorf die Beklagten bereits mit Urteil vom 15.04.2011 verurteilt, dessen Versendung zu unterlassen (Anlage K 3). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil mit Urteil vom 14.02.2012 (Anlage K 4) zurückgewiesen: Mit der Versendung des Formularschreibens habe die Beklagte zu 1) verschleiert, dass es sich um ein privatwirtschaftliches Angebot handele und damit gegen §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3, 5 Abs. 1 UWG verstoßen. Es werde bei den Adressaten der Eindruck erweckt, dass das Schreiben von einer amtlichen Stelle stamme, die Informationen über Gewerbebetriebe erfasse. Wegen des Inhalts beider Urteile wird auf die Anlagen K 3 und K 4 verwiesen. Mit Beschluss vom 06.02.2013 hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG zurückgewiesen. Im Folgenden wird dieses Verfahren als „das Ausgangsverfahren“ bezeichnet.

Wenn die Adressaten des hier streitgegenständlichen Ausgangsformulars dieses unterschrieben und zurückgesandt hatten, versandte die Beklagte zu 1) die Schreiben gemäß den Anlagen K 5 („Rechnung“), K 6 („Mahnung“), K 7 („Inkasso I“),  K 8 („Inkasso II“) sowie K 18 („Anwalt“) und K 19 („Klage“) (im Folgenden zusammengefasst als „Nachfolgeschreiben“ bezeichnet). Mit diesen Schreiben wurden die Adressaten zur Zahlung der für ein Jahr fälligen Vergütung für die Eintragung ihrer Firma in dem Verzeichnis der Beklagten zu 1) aufgefordert. Wegen der Versendung des Schreibens gemäß Anlage K 8 mahnte der Kläger die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 07.03.2012 ab (Anlage K 9). Die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Beklagte zu 1) nicht ab.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, in der Versendung der Nachfolgeschreiben, mit denen durch unlautere Wettbewerbshandlungen zu Stande gekommene Verträge durchgesetzt werden, liege ebenfalls eine unlautere Wettbewerbshandlung. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Verträge durch systematische und zielgerichtete Täuschungshandlungen zu Stande gekommen seien und wenn der Versuch unternommen werde, die Verträge unter Aufrechterhaltung der Täuschung durchzusetzen, was vorliegend der Fall sei. Die Versendung des Ausgangsformulars sei unlauter, weil der Charakter der Sendung als Angebot nicht ausreichend erkennbar sei. Die Aufmachung vermittle vielmehr den Eindruck, das Formular stamme von einem amtlichen oder quasi-amtlichen Register und es bestehe bereits ein Auftrag für die Eintragung in ein Adressen-Sammelwerk, für den lediglich die Daten noch einmal überprüft werden müssten. Das Ausgangsformular unterscheide sich nur marginal von dem Formular, das das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 14.02.2012 verboten habe.

Der Kläger verlangt Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 219,35 €. Wegen der Berechnung der Höhe der Abmahnkosten wird auf die Klageschrift verwiesen.

Die Beklagten, die Klageabweisung beantragt haben, haben vorgetragen: Die Versendung der Nachfolgeschreiben könne nicht als unlauteres geschäftliches Handeln angesehen werden, da die Verträge mit den Kunden der Beklagten zu 1) zivilrechtlich wirksam zu Stande gekommen seien. Dies gelte unabhängig davon, ob in der Versendung des Ausgangsformulars ein wettbewerbswidriges Verhalten zu sehen sei. Die Rechtsprechung des BGH zu „Folgeverträgen“ sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Kunden der Beklagten zu 1) hätten den Forderungen zudem entgehen können, wenn sie das ihnen vertraglich eingeräumte Widerrufsrecht ausgeübt hätten. Der Charakter des Ausgangsformulars als ein Angebot sei unübersehbar, erst recht für die hier maßgebliche Zielgruppe der Anschreiben, nämlich Gewerbetreibende und Freiberufler, bei denen Kenntnisse der Grundlagen des Geschäftsverkehrs zu erwarten seien. Aufgrund vertiefter Kenntnisse dieser Zielgruppen von Gewerberegistern sei ausgeschlossen, dass diese das Schreiben für ein amtliches Schreiben halten würden, zumal auch die Aufschrift „B.de“ auf dem Briefumschlag auf einen privatgewerblichen Absender hinweise.

Der Kläger sei nicht aktiv legitimiert, da er nach seiner Satzung nicht dazu befugt sei, Zahlungsschuldner in Einzelfällen zu vertreten und er nicht über Vollmachten der einzelnen Schuldner verfüge.

Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage mit Urteil vom 21.12.2012 stattgegeben, wobei es in der Sache – unter Einbeziehung des den Tenor betreffenden Berichtigungsbeschlusses vom 04.01.2013 – wie folgt erkannt hat:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

geschäftlich handelnd,

im Nachgang zu der Versendung eines Formulars gemäß der Anlage K 1 aufgrund einer auf diesem Formular geleisteten Unterschrift des Adressaten diesem gegenüber mit Folgeschreiben Entgelte zu fordern und/oder fordern zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht wie mit dem Schreiben „Rechnung“ gemäß der Anlage K 5 und/oder dem Schreiben „Mahnung“ gemäß der Anlage K 6 und/oder dem Schreiben „Inkasso I“ gemäß der Anlage K 7 und/oder dem Schreiben „Inkasso II“ gemäß der Anlage K 8 und/oder dem Schreiben „Anwalt“ gemäß der Anlage K 18 und/oder dem Schreiben „Klage“ gemäß der Anlage K 19.

2.

Darüber hinaus wird die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 219,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 25. Mai 2012 zu zahlen.

Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Aktivlegitimation des Klägers ergebe sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Da es um wettbewerbsrechtliche Ansprüche gehe, komme es auf eine Vollmacht der Zahlungsschuldner nicht an. Das Versenden der Rechnungen, Mahnungen, Inkasso- und Rechtsanwaltsschreiben stelle eine geschäftlich unlautere Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 4 Nr. 1 UWG dar. Denn das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1) ziele darauf ab, aus einer Täuschung gewonnene Unterschriften, die formal den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages dokumentieren, dazu zu verwenden, nicht bestehende Forderungen einzutreiben. Zur Begründung des Umstandes, dass das Ausgangsformular eine irreführende geschäftliche Handlung darstellt, verweist das Landgericht auf die Entscheidungen in dem vorangegangenen Verfahren zum Formular gemäß Anlage K 4. Das hier streitgegenständliche Ausgangsformular unterscheide sich kaum von dem in jenem Verfahren streitgegenständlichen. Die Pflicht zur Erstattung der Abmahnkosten folge aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, die sie im Wesentlichen folgendermaßen begründen:

Angesichts des vorangegangenen Verfahrens, in dem über die Rechtmäßigkeit des Anschreibens gemäß Anlage K 4 entschieden wurde, fehle dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis. Zudem bleibe unklar, welche Schreiben überhaupt Gegenstand des Rechtsstreits seien, da sich die vom Kläger beanstandeten Nachfolgeschreiben K 8, K 18 und K 19 nicht auf denselben Kunden wie das Ausgangsformular bezögen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) das Ausgangsformular Mitte 2011 – also nach Erlass des landgerichtlichen Urteils – geändert habe. Die Verträge, die die Beklagte zu 1) mit ihren Kunden aufgrund des Formulars gemäß Anlage K 1 geschlossen habe, seien zivilrechtlich wirksam. Dann dürfe der Beklagten zu 1) aber auch deren Durchsetzung nicht verboten werden. Der vorliegende Fall unterscheide sich maßgeblich von denen, die der „Folgeverträge“-Rechtsprechung des BGH zu Grunde liege: Durch die Versendung der Nachfolgeschreiben werde der – angeblich entstandene – ursprüngliche Irrtum, dass das Ausgangsformular  von einer Behörde stamme, nicht aufrecht erhalten. Vielmehr werde dieser Irrtum durch die Versendung einer privatwirtschaftlichen Rechnung geradezu aufgedeckt.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des am 21.12.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf – Az. 38 O 37/12 – die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) beantragt darüber hinaus, die Sache unter Aufhebung des am 21.12.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf – Az. 38 O 37/12 – an das Landgericht Düsseldorf zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages. Er ergänzt: Die Frage, ob die aufgrund des Formulars gemäß Anlage K 1 begründeten Verträge zivilrechtlich wirksam seien, sei für die Beurteilung der Wettbewerbsgemäßheit der Nachfolgeschreiben irrelevant, da § 1 UWG die Wahrung des lauteren Wettbwerbs schütze und nicht ausschließlich einzelne Abnehmer. Da das Ausgangsformular den Eindruck eines Korrekturabzugs vermittele, sei der vorliegende Fall mit den der „Folgeverträge“-Rechtsprechung des BGH zu Grunde liegenden Fällen vergleichbar. Auf die Frage, ob in der Versendung des Ausgangsformulars ein Betrug liege, komme es nicht an; darauf stelle auch der BGH nicht ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet. Denn die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

I.

Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt dem Kläger für die Klage nicht etwa das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagten wenden ein, für die vorliegende Klage bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, nachdem der Kläger in dem Ausgangsverfahren obsiegt habe. Zwar fehlt einer Klage wegen einer Verletzungsform, die mit einer bereits verbotenen Verletzungsform kerngleich ist, das Rechtsschutzbedürfnis (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 12 Rn. 2.23g). Eine solche Kerngleichheit liegt hier aber nicht vor. Sie setzt voraus, dass die weitere Verletzungsform von der verbotenen Verletzungsform nur unbedeutend abweicht, sich also das Charakteristische der verbotenen Verletzungsform wiederfindet (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 8 Rn. 1.37). Vorliegend richtet sich der Verbotsantrag aber auf ganz andere Wettbewerbshandlungen als der Verbotsantrag im Ausgangsverfahren. Allein der Umstand, dass diese beiden Wettbewerbshandlungen im inhaltlichen Zusammenhang stehen, reicht zur Begründung einer Kerngleichheit nicht aus.

II.

Der Klageantrag genügt auch den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wonach die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten muss. Zu Unrecht wenden die Beklagten insoweit ein, es bleibe unklar, welche Schreiben überhaupt Gegenstand des Rechtsstreits sind, da sich die vom Kläger beanstandeten Nachfolgeschreiben K 8, K 18 und K 19 nicht auf denselben Kunden wie das Ausgangsformular bezögen. Tatsächlich wird aber ausgehend vom Klageantrag klar, dass die beanstandete Handlung darin liegt, dass mit Folgeschreiben Entgelte gefordert werden, und zwar durch das Versenden der Nachfolgeschreiben gemäß den Anlagen K 5 bis K 8 und K 18 und K 19. Weiter enthält der Klageantrag die eindeutige Einschränkung, dass diese Entgeltforderung dann beanstandet wird, wenn sie im Nachgang zu der Versendung des Ausgangsformulars und einer auf diesem Formular geleisteten Unterschrift der Adressaten erfolgt.

B.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

I.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der im Tenor des Landgerichts genannten Handlungen aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1 UWG nicht zu.

1.

Zwar ist der Kläger aus den vom Landgericht aufgeführten Gründen aktiv legitimiert. Allerdings liegt in der Versendung der Nachfolgeschreiben im Nachgang zu dem Ausgangsformular keine gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UWG verbotene unlautere geschäftliche Handlung.

a)

In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst davon auszugehen, dass die Empfänger der Nachfolgeschreiben zuvor auch das Ausgangsformular erhalten haben. Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass dies nicht bestritten werden soll. Soweit der Vertreter der Beklagten zu 1) im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung gemeint hat, er könne sich allerdings in der Verhandlung nicht dazu erklären, ob dem Ausgangsformular tatsächlich die AGB nicht beigefügt waren (wie es der Klageantrag in Verbindung mit der Anlage K 1 voraussetzt), liegen die Voraussetzungen für die Einräumung einer Schriftsatzfrist nicht vor. Denn für einen Vortrag, der ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen wäre, ist eine Schriftsatzfrist nicht zu gewähren. Diese Konstellation läge hier aber vor. Denn würde der Beklagte zu 1) in einem nachgelassenen Schriftsatz erstmals behaupten, die Empfänger hätten die AGB erhalten, so läge darin neuer Vortrag im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO. Dieser wäre nicht zu berücksichtigen, da der Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, falls dieser Punkt in erster Instanz fälschlicherweise nicht bestritten worden sei, so läge dies darin begründet, dass der Prozessbevollmächtigte in erster Instanz lückenhaft vorgetragen habe. Damit wäre aber ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht gegeben, sondern vielmehr eine Nachlässigkeit begründet im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.

b)

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Versendung der Nachfolgeschreiben unlauter ist, ist zwar davon auszugehen, dass in der Versendung des Ausgangsformulars eine irreführende geschäftliche Handlung liegt.

Insofern treffen nach Ansicht des erkennenden Senats für das Ausgangsformular dieselben Erwägungen zu, wie sie der 20. Zivilsenat im Hinblick auf das – nur geringfügig abweichende – Formular gemäß Anlage K 4 angestellt hat. Der 20. Zivilsenat hat hierzu ausgeführt:

„Mit der Versendung des Formularschreibens hat die Beklagte zu 1. (…) den bloßen Angebotscharakter der Aussendung verschleiert und damit gegen § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3, § 5 Abs. 1 UWG verstoßen. Der erkennende Senat kann sich für diese Würdigung auf den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Branchenbuch Berg“ entwickelten Rechtssatz stützen, dass ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verstößt. Der vom Bundesgerichtshof definierte Tatbestand ist im Streitfall verwirklicht. (…)

Seinem sachlichen Gehalt nach ist das angegriffene Schreiben privatwirtschaftliche Werbung der Beklagten zu 1. bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern, sich gegen Entgelt erstmals in ihr Internet-Branchenverzeichnis eintragen zu lassen. Es enthält in der Gestalt eines teilweise bereits mit den Daten des Adressaten ausgefüllten Formulars ein Angebot der Beklagten zu 1., das der jeweilige Adressat durch Ausfüllen und Rücksenden annehmen kann. Dieser Gehalt, der sich bei aufmerksamer Lektüre von Vorder- und Rückseite des Papiers durchaus erschließt, wird dadurch verschleiert, dass nicht, wie der Verkehr es bei Werbung erwartet, der Gegenstand der angebotenen Erzeugnisses und sein Preis sowie der privatwirtschaftliche Anbieter werblich, ja reklamehaft herausgestellt werden und im Anschluss daran eine Bestellmöglichkeit für das angepriesene Produkt geboten wird, sondern dass sich die mageren Angaben zur privatwirtschaftlichen Natur des Anbieters, der angebotenen Leistung und zu ihrem Preis erst kleingedruckt auf der Vorderseite und in den „AGB“ der Rückseite finden. Beherrscht wird das Schreiben durch die Überschrift der Vorderseite mit dem auf amtliche Tätigkeit hindeutenden Namen „B“ und der ebenso klingenden Erläuterung „Erfassung gewerblicher Einträge“. Diese Begriffe rufen nicht die Vorstellung des Betriebs eines von vielen privaten Internet-Branchenverzeichnisses hervor. Die Befriedigung des Allgemeininteresses, Informationen über Gewerbebetriebe von einer einzigen Stelle zu erhalten, werden die angesprochenen Verkehrskreisen nach ihren Erfahrungen mit Verzeichnissen wie dem Gewerberegister, Handelsregister oder dem Grundbuch am ehesten von einer öffentlichen Einrichtung erwarten. Wenn es um eine Erstbestellung bei einem privaten Anbieter geht, gibt es im Übrigen nichts zu „erfassen“. Die Zuordnung eines Vorgangs zu einer „Abteilung: Eintragung/Registrierung“, wie sie rechts oben im Formular vorgenommen wird, ist ihrerseits eher bei Verwaltungen zu erwarten. Des Weiteren liegt bei privater Werbung um eine Erstbestellung auch nicht die links oben im Formular durch Unterstreichung hervorgehobene Aufforderung nahe, „fehlende oder fehlerhafte Daten“ zu „ergänzen oder zu korrigieren“. In privater Werbung um Aufträge ist man erst recht nicht auf ein Insistieren gefasst, wie es sich im beanstandeten Formular links unten findet, durch ein Kästchen und größere Schrift hervorgehoben: „ Die Daten … nochmals auf ihre Richtigkeit kontrollieren – Bitte mit Ihrer Unterschrift bestätigen -“. Die Worte „bei Annahme des Angebots“ mögen überlesen werden. Die die linke Spalte abschließende Angabe „Rückantwort gebührenfrei per Fax bis 18.06.10 an …“ ist mit dem Hinweis auf die Gebührenfreiheit eines Faxes und der Fristsetzung für die Aufnahme in eine Internetverzeichnis sinnlos, verwendet mit den Wörtern „Gebühren“ und „Fristsetzung“ aber wiederum Begriffe aus dem Bereich der Verwaltung.

Nach dem Grundsatz des Bundesgerichtshofs in der neuen Sache „Branchenbuch Berg“ (a.a.O.) (…) räumen die weitere Angaben des Formularschreibens, die die Beklagten zu ihrer Entlastung anführen und die bei sorgfältiger Lektüre den wahren Zweck der Aussendung erkennen lassen, den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit nicht aus. Auf sie braucht  deshalb im Einzelnen nicht eingegangen zu werden. Nach den Kriterien des Bundesgerichtshofs ist vielmehr entscheidend, dass das Formularschreiben nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt geradezu darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den falschen den umschriebenen falschen Eindruck hervorzurufen. Zur Feststellung dieses Zieles reichen im Streitfall die erörterten Merkmale des Schreibens aus, die es bei einer offenen Werbung für die Erstbestellung einer Eintragung in ein privates Internet-Branchenverzeichnis nicht gäbe, also das äußerst zurückhaltende Erscheinungsbild, die amtlich klingende Begrifflichkeit und das Fehlen jeder werblichen, reklamehaften Hervorhebung von Vorzügen von Angebot und Anbieter. Wettbewerbswidrig ist hier das Spekulieren  auf einen erfahrungsgemäß selbst bei Gewerbetreibenden vorkommenden Mangel an Sorgfalt.“

Diese Ausführungen (ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 31.07.2008, Az. 6 U 61/08, Anlage K 12) macht sich der Senat auch für den vorliegenden Fall vollumfänglich zu Eigen. Der Umstand, dass im Ausgangsformular unter der Überschrift der Satz „Schreiben ist Ihnen schon am … per Post zugesandt worden“ fehlt, ist für die Beurteilung, dass das Schreiben den Angebotscharakter verschleiert, nicht ausschlaggebend. Denn ein erneutes Übersenden eines Schreibens hat auf die Einschätzung des Empfängers, ob ihm ein Angebot oder ein amtliches Formular vorliegt, in dem lediglich eine Bestätigung gefordert wird, keinen Einfluss. Auch die beiden weiteren kleineren Abweichungen ändern an der Eignung des Formulars zur Irreführung nichts: Wenn etwa im Ausgangsformular in der rechten Spalte oben im Betreff unter dem Wort  „Basiseintrag“ der Zusatz „Nordrhein-Westfalen“ fehlt, so ist dies ein neutraler Zusatz, der auf die übrigen, vom 20. Zivilsenat herausgearbeiteten Elemente der Irreführung keinen Einfluss hat. Im Gegensatz zum Formular gemäß Anlage K 4 wird im Ausgangsformular nicht auf die Internetseite der Beklagten zu 1) www.B.de verwiesen. Indem dem Adressaten diese Erkenntnisquelle vorenthalten wird, wird hier im Ausgangsformular erst Recht dem Entstehen eines Irrtums nicht entgegen gewirkt. Schließlich führt es umso mehr zu einer Irreführung, wenn – wie beim Formular K 1 – keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt sind. Denn dann hat der Adressat umso weniger Anlass für die Annahme, dass er mit seiner Unterschrift eine vertragliche Bindung eingeht. Die aufklärenden Hinweise zur Abrechnung und Preisgestaltung fehlen ihm dann völlig. An der Irreführung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Briefumschlag die Aufschrift „B.de“ trug, denn die Angabe einer  solchen neutralen Internetadresse, die keinen Aufschluss über die (privatwirtschaftliche) Rechtsform des Absenders gibt, schließt eine amtliche Herkunft des Schreibens für den Empfänger nicht aus.

Nach Ansicht des erkennenden Senats wird der Eindruck, es handele sich bei dem Formular gemäß Anlage K 1 um eine Datenabfrage einer öffentlichen Stelle ohne Kostenfolgen, noch durch den Barcode oben rechts auf dem Formular und durch die Voreintragungen in der linken Spalte des Formulars verstärkt. Denn ein Barcode wird regelmäßig erst dann erzeugt, wenn ein Adressat bei dem Absender bereits erfasst ist, ein Verwaltungsvorgang also bereits läuft. Hierauf deuten auch die voreingetragenen Daten hin.

Aufgrund der voreingetragenen Daten wird der flüchtige Leser daher davon ausgehen, er solle behördlich zu erfassende Daten lediglich überprüfen und ggf. korrigieren. Dies bedeutet jedoch nicht – wie der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 24.06.2014 zu meinen scheint -, dass die Irreführung durch das Ausgangsformular darin besteht, es handele sich bei dem Ausgangsformular um einen Korrekturabzug. Ein Korrekturabzug wird regelmäßig verschickt, wenn ein Vertrag über den Druck oder die sonstige Veröffentlichung von Daten bereits geschlossen wurde und nur noch eine Freigabe der Daten zu erteilen ist. Den Eindruck, es sei bereits ein Vertrag zwischen dem Absender und dem Empfänger zu Stande gekommen und vor der – kostenpflichtigen – Veröffentlichung müssten die Daten noch einmal überprüft werden, erweckt das Ausgangsformular jedoch nicht (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 31.07.2008, Az. 6 U 61/08, S. 2 f., Anlage K 12). Dies hat auch das OLG Düsseldorf im zitierten Urteil nicht festgestellt. Zwar hat es den Fall „Branchenbuch Berg“ des BGH (GRUR 2012, 184), dem ein korrekturabzugsähnliches Schreiben zu Grunde lag, zur Argumentation herangezogen. Zur Begründung, warum auch im vorliegenden Fall der Angebotscharakter der Aussendung verschleiert wird, hat sich auch das OLG Düsseldorf aber ausschließlich darauf gestützt, dass das Schreiben den Eindruck erwecke, von einer amtlichen Stelle zu stammen, welche Daten von Gewerbetreibenden erfasse.

Zu Unrecht wenden die Beklagten gegen die Beurteilung des Ausgangsformulars ein, es werde nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich bei der Zielgruppe des Formulars K 1 um Gewerbetreibende handelt, die demnach im geschäftlichen Verkehr erfahren sind und sorgfältiger prüfen würden, was sie unterschreiben. Bei der Prüfung der Irreführung ist auf das durchschnittliche Verständnis der Mitglieder der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen. Dabei kommt es zum einen darauf an, welche Vorkenntnisse diese Verkehrskreise haben und zum anderen mit welchem Grad der Aufmerksamkeit sie der Werbung begegnen werden. Vorliegend sind die angesprochenen Verkehrskreise Gewerbetreibende und Freiberufler. Bei diesen kann jedenfalls eine durchschnittliche intellektuelle Erkenntnisfähigkeit erwartet werden (BGH, GRUR 2012, 184, 186 – Branchenbuch Berg). Der Grad der Aufmerksamkeit variiert je nach den konkreten Umständen, je nach der Situation und dem Sinnzusammenhang (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 5 Rn. 2.88). Insoweit kann der Senat – auch bei Gewerbetreibenden – den Erfahrungssatz zu Grunde legen, dass Schreiben von vermeintlich geringerer Bedeutung auch mit weniger Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen werden (BGH, GRUR 2012, 184, 186 – Branchenbuch Berg). Schreiben, in denen im Rahmen eines Verwaltungsvorgangs vermeintlich nur routinemäßig Daten ergänzt werden sollen und keine neue kostenpflichtige Geschäftsverbindung begründet werden soll, wird der Gewerbetreibende danach mit geringerer Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen. Auf diese flüchtige Wahrnehmung ist das Schreiben aber – wie der 20. Zivilsenat in der vorgenannten Entscheidung zu Recht ausführt – gerade angelegt.

Gegen die Beurteilung, dass das Ausgangsformular eine irreführende geschäftliche Handlung darstellt, sprechen schließlich auch nicht die von den Beklagten vorgelegten Urteile verschiedener Amtsgerichte (AG Köln, Anhang zu Anlage K 6; AG Bergisch-Gladbach, Anhang zu Anlage K 8; AG Düsseldorf, Anhang zu Anlage K 8) und des Landgerichts Gießen vom 05.07.2012 (Az. 5 O 305/12) bzw. des Landgerichts Düsseldorf vom 31.07.2013 (Az. 23 S 316/12). Denn diese Urteile beschäftigen sich ausschließlich mit der Frage, ob die zwischen der Beklagten zu 1) und den einzelnen Kunden geschlossenen Verträge zivilrechtlich wirksam sind oder nicht. Wenn in diesen Urteilen die zivilrechtliche Wirksamkeit bejaht wird, so steht dies nicht im Widerspruch zu der Auffassung des erkennenden Senats, dass in dem Ausgangsformular eine irreführende geschäftliche Handlung zu sehen ist. Die Wettbewerbswidrigkeit einer Handlung sagt noch nichts über die zivilrechtliche Wirksamkeit des in der Folge geschlossenen Vertrages aus (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, Einl Rn. 7.8). Denn § 3 UWG dient nicht ausschließlich dem Schutz einzelner Abnehmer, sondern zielt auf die Wahrung des lauteren Wettbewerbs im weiteren Sinne ab und dabei insbesondere auch auf den Schutz der Mitbewerber vor Handlungsweisen, die aus dem Blickwinkel verständiger beteiligter Verkehrskreise und unter Umständen auch der Allgemeinheit zu missbilligen sind und deshalb oder aus anderen denkbaren Gründen der Schutzfunktion des Wettbewerbsrecht zuwiderlaufen (BGH, GRUR 1994, 126, 127 – Folgeverträge).

c)

Aus der Unlauterkeit der Versendung des Ausgangsformulars folgt indes im vorliegenden Fall nicht, dass auch die Versendung der Nachfolgeschreiben unlauter ist im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG.

Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob in dem Versenden der Nachfolgeschreiben eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG liegt, was nach der UWG-Novelle 2008 auch Handlungen nach Geschäftsabschluss sein können, wenn sie mit der Durchführung des Vertrages noch objektiv zusammenhängen, etwa weil sie darauf abzielen, geschäftliche Entscheidungen des Vertragspartners zu beeinflussen (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 2 Rn. 80; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2012, Az. I-20 U 90/12, unter II.).

Bei der Beurteilung der Lauterkeit der Nachfolgeschreiben ist zunächst von dem Grundsatz auszugehen, dass die Abwicklung von Verträgen, zu deren Abschluss der Kunde durch wettbewerbswidrige Mittel veranlasst werden konnte, als solche grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig ist (BGH, GRUR 2001, 1178, 1180 – Gewinn-Zertifikat). Denn die Vorschrift des § 3 UWG richtet sich nicht schlechthin gegen anstößiges Verhalten von Gewerbetreibenden und dessen Folgen. Vielmehr ist bei der Beurteilung zu prüfen, ob auch von der Vertragsabwicklung selbst eine unlautere Störung des Wettbewerbs auf dem Markt ausgeht (BGH, GRUR 2001, 1178, 1180 – Gewinn-Zertifikat). Eine solche eigenständige Störung des Wettbewerbs kann nach der ständigen Rechtsprechung des BGH in der Vertragsdurchsetzung nur unter bestimmten Voraussetzungen gesehen werden.

aa)

So handelt ein Gewerbetreibender auch bei der Durchsetzung von Verträgen wettbewerbswidrig, wenn er durch täuschende Gestaltungen von Bestellformularen systematisch und fortlaufend das Zustandekommen von Verträgen auch und gerade als Folge der Irreführung anstrebt, wenn die Durchsetzung nicht auf Einzelfälle beschränkt, sondern gleichfalls fortlaufend betrieben wird und wenn er dabei nicht in geeigneter Weise über die Art des Zustandekommens und über die dabei begründete Irrtumsmöglichkeit aufklärt (BGH, GRUR 1994, 126 – Folgeverträge I; BGH, GRUR 1995, 358, 360 – Folgeverträge II). Denn die Schutzfunktion des Wettbewerbsrechts würde vernachlässigt, wenn ein Wettbewerbsteilnehmer systematisch die Früchte auch aus einer Vielzahl von solchen Verträgen ziehen könnte, deren Zustandekommen er durch – ebenfalls ganz systematische und zielgerichtete – Täuschungshandlungen bewirkt hat und deren Fortbestand auch allein darauf zurückzuführen ist, dass er die verursachte Täuschung auch bei der Durchführung des Vertrags durch konkludentes Verhalten aufrechterhält. Wenn ein solches Vorgehen nicht vereinzelt, sondern systematisch und im Rahmen bzw. als Teil eines von vornherein auf Täuschung der angesprochenen Kreise angelegten Geschäftskonzepts erfolgt, verstößt es gegen den Verhaltenskodex eines den Anforderungen des Leistungswettbewerbs gerecht werdenden Kaufmanns; es verdient die Missbilligung sowohl verständiger Verkehrskreise als auch der Allgemeinheit und unterfällt daher dem Verbot des § 3 Abs. 1 UWG (BGH, GRUR 1994, 126, 127 – Folgeverträge I; BGH, GRUR 2001, 1178, 1180 – Gewinn-Zertifikat; BGH, GRUR 1998, 415, 417 – Wirtschaftsregister; OLG Frankfurt, GRUR 1978, 720 – Folgeverträge; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 871; OLG München, Urteil vom 16.05.2013, Az. 6 U 3854/12, S. 8 f., (Anlage K 20); LG München, Urteil vom 23.05.2013, Az. 17 HK O 1479/12, S. 10 (Anlage K 20); LG Freiburg, Urteil vom 18.07.2008, Az. 12 O 25/08, S. 7 f. (Anlage K 16); Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 2 Rn. 73).

Erforderlich ist demnach, dass das Zustandekommen von Verträgen fortlaufend, systematisch und zielgerichtet gerade als Folge einer Irreführung angestrebt wird (1), dass die Durchsetzung der Verträge gleichfalls fortlaufend betrieben wird (2) und dass bei der Durchsetzung nicht in geeigneter Weise über die Art des Zustandekommens und über die dabei begründete Irrtumsmöglichkeit aufgeklärt wird, so dass der Fortbestand der Verträge darauf zurückzuführen ist, dass die verursachte Täuschung auch bei der Durchführung des Vertrags durch konkludentes Verhalten aufrechterhalten wird (3). Schließlich muss das Vorgehen im Rahmen eines von vornherein auf Täuschung der angesprochenen Kreise angelegten Geschäftskonzepts erfolgen.

Diese Voraussetzungen liegen jedoch im Streitfall nicht vor.

(1)

Zwar wurde das Zustandekommen der Verträge fortlaufend, systematisch und zielgerichtet als Folge einer Irreführung angestrebt. Die Kunden wurden durch das Ausgangsformular mit unlauteren Mitteln in eine „Vertragsfalle“ gelockt. Die Irreführung bestand darin, zu verschleiern, dass durch die Unterschrift auf dem Ausgangsformular ein Vertrag geschlossen und nicht nur eine amtlich geforderte Bestätigung erteilt wird.

(2)

Auch erfolgt die Durchsetzung der Verträge nicht nur im Einzelfall, sondern systematisch. Wie die zahlreichen Nachfolgeschreiben gemäß den Anlagen K 5 bis K 8 und K 18 und K 19 belegen, mahnt die Beklagte zu 1) die Forderungen nicht nur persönlich an, sondern schaltet Inkassounternehmen sowie Rechtsanwälte ein, versendet Mahnbescheide und klagt die Forderungen gerichtlich ein.

(3)

Allerdings erhält die Beklagte zu 1) nicht die durch das Ausgangsformular verursachte Täuschung auch bei der Durchführung des Vertrages durch konkludentes Verhalten aufrecht. Wie der BGH ausdrücklich betont, kommt es für den Unwertcharakter der Vertragsdurchsetzungshandlung aber ganz entscheidend darauf an, ob der Fortbestand der Verträge allein darauf zurückzuführen ist, dass der Gewerbetreibende die verursachte Täuschung auch bei der Durchführung des Vertrages durch konkludentes Verhalten aufrecht erhält (BGH, GRUR 1994, 126, 127 – Folgeverträge; BGH, GRUR 1995, 358, 360 – Folgeverträge II („Irreführung wirkt fort“)). Die Geltendmachung von Forderungen sei zu unterlassen – so der BGH – wenn nicht sichergestellt werden kann, dass die Forderungen nicht unter dem fortwirkenden Eindruck der Irreführung erfüllt werden (BGH, GRUR 1998, 415, 417 – Wirtschaftsregister). Der Irrtum, dem der Empfänger bei Vertragsschluss erlegen ist, „schlägt“ also dann auf die Vertragsdurchsetzung „durch“ und macht diese dadurch selbst unlauter, wenn die Vertragsdurchsetzungshandlung ihren Beitrag dazu leistet, dass der Sachverhalt, der zum Vertragsschluss geführt hat, dem Empfänger gegenüber nicht aufgedeckt wird. In dem vom BGH zu entscheidenden Fällen lag die Irreführung bei Vertragsschluss jeweils darin, dass der Empfänger ein rechnungsähnlich aufgemachtes Schreiben erhielt, das ihn zu der falschen Annahme führen sollte, er haben einen Vertrag mit dem Absender bereits zuvor geschlossen. Wenn mit den Folgeschreiben, die Gegenstand der BGH-Entscheidungen waren, dann Beträge für Folgezeiträume geltend gemacht wurden, dann wurde auch hier nicht darüber aufgeklärt, dass der Vertrag in Wahrheit erst durch die Bezahlung der ersten Rechnung – ob wirksam oder nicht – Stande gekommen war. Der Empfänger wurde demnach auch bei Erhalt des Folgeschreibens in dem Glauben gelassen, es handele sich um eine Zahlung, die aufgrund eines in der Vergangenheit, also noch vor Erhalt der ersten Rechnung, geschlossenen Vertrages fällig wird. Da den Empfängern der Sachverhalt, der die vermeintliche Zahlungsverpflichtung begründet hatte, demnach bis zum Schluss nicht deutlich wurde, trug auch die Vertragsdurchsetzungshandlung dazu bei, dass der Vertrag von den Empfängern nicht beendet wurde, weil diese die Geltung eines „Ursprungsvertrages“ unterstellten, diesen aber nicht in ihren Unterlagen finden konnten. Aus demselben Grund wurde auch verhindert, dass einzelne Empfänger den Weg einer Anfechtung ihrer Willenserklärung gemäß §§ 119 ff BGB wählten (vgl. BGH, GRUR 1994, 126, 127 – Folgeverträge).

Auf das vorstehend erläuterte Erfordernis, dass der einmal begründete Irrtum bei der Vertragsdurchführung fortwirken muss, kann auch nicht verzichtet werden. Es kann nicht stattdessen allein darauf abgestellt werden, ob ein Gesamtplan bestand, Verträge, die unter Einsatz von grob wettbewerbswidrigen Mitteln zu Stande gekommen sind, auch abzuwickeln. Denn ein solcher Gesamtplan wird regelmäßig bestehen – schließlich zielt jede (unlautere) Wettbewerbshandlung nicht nur auf Vertragsabschluss ab, sondern auch auf Vertragserfüllung (vgl. BGH, GRUR 2001, 1178, 1180 – Gewinn-Zertifikat; Sack, GRUR 2004, 625, 633). Nur wenn dem Empfänger zusätzlich auch bei der Vertragsdurchsetzung verheimlicht wird, auf welche Art und Weise der Vertrag, aus dem Forderungen geltend gemacht werden, zu Stande gekommen ist, liegt auch in der Vertragsdurchsetzung eine erneute Beeinflussung des Empfängers, die eigenständig als unlauter angesehen werden kann. Denn der Empfänger wird dann durch die Vertragsdurchsetzungshandlung davon abgehalten, sich vom Vertrag zu lösen. Der Fortbestand des Vertrages wird gesichert.

Vorliegend wirkt der durch das Ausgangsformular verursachte Irrtum aber bei Vertragsdurchführung nicht mehr fort, und er wird durch die Vertragsdurchführung auch nicht konkludent aufrecht erhalten. Wie unter I. 1. b) ausgeführt, liegt die durch das Ausgangsformular verursachte Irreführung darin, dass dem Adressaten suggeriert wird, er habe ein amtliches oder quasi-amtliches Formular vor sich, auf dem er seine Daten für ein öffentliches Register zu bestätigen habe, ohne dass dadurch eine kostenauslösende Vertragsbindung zu einem Privatunternehmen entstehen würde. Dieser Irrtum wird durch die Versendung der Nachfolgeschreiben im Namen der Beklagten zu 1) weder ausdrücklich noch konkludent aufrecht erhalten. In dem Moment, in dem der Adressat eine Rechnung bzw. Mahnungen von demjenigen Absender erhält, bei dem er zuvor seine Daten bestätigt hat, wird vielmehr deutlich, dass seine Unterschrift als die Annahme eines privatrechtlichen Vertrages gewertet wurde. Der Irrtum, er habe Kontakt zu einer Behörde oder mit einer für das Gewerberegister handelnden Stelle gehabt, kann zu diesem Zeitpunkt nicht mehr fortbestehen. Denn dass es sich um Rechnungen bzw. Mahnschreiben eines Unternehmens handelt und nicht um einen Gebührenbescheid, ist für Gewerbetreibende als die hier maßgeblichen Verkehrskreise, denen aus ihrer geschäftlichen Tätigkeit sowohl Bescheide als auch private Rechnungen geläufig sind, unübersehbar. Vorliegend liegt der Fall also nicht so, dass der Empfänger bei Unterzeichnung des Ausgangsformulars von einem vorbestehenden Vertrag ausgeht, über deren Nichtbestehen er dann durch die Nachfolgeschreiben erneut nicht aufgeklärt würde, wie es bei einem rechnungsähnlichen oder korrekturabzugsähnlichen Ausgangsschreiben der Fall wäre.

Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 1) die Empfänger in ihren Nachfolgeschreiben nicht darauf hinweist, dass deren Willenserklärung rechtlich möglicherweise anfechtbar ist, begründet keine Unlauterkeit der Nachfolgeschreiben. Denn darin liegt keine Aufrechterhaltung der ursprünglich verursachten Täuschung im Sinne der BGH-Rechtsprechung. Im Übrigen erfahren die Empfänger der Nachfolgeschreiben K 6 und K 8 durch die beigefügten amtsgerichtlichen Urteile davon, dass eine Anfechtung der Willenserklärung in Betracht kommt.

Diese Bewertung steht auch nicht im Widerspruch zu den landgerichtlichen und oberlandesgerichtlichen Urteilen, auf die sich der Kläger zur Begründung seiner Auffassung stützt. Soweit diese Gerichte Nachfolgeschreiben als unlauter angesehen haben, beruhte diese Unlauterkeit darauf, dass das zunächst versandte Ausgangsformular den Eindruck eines bereits bestehenden Auftrags erweckt hatte (vgl. LG München, Urteil vom 16.08.2012, 17 HK O 1479/12 = Anlage K 20, S. 8; OLG München, Urteil vom 16.05.2013, 6 U 3854/12 = Anlage K 21, S. 7 f.; LG Freiburg, Urteil vom 18.07.2008, Az. 12 O 25/08 = Anlage K 16, S. 9; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.03.2010, Az. 6 U 172/09 = Anlage K 17, S. 5). Das Nachfolgeschreiben hatte über eben diesen Irrtum nicht aufgeklärt.

bb)

Die Abwicklung von Verträgen, die auf Grund einer wettbewerbswidrigen Werbung zu Stande gekommen sind, ist zudem dann selbst wettbewerbswidrig, wenn das Verhalten des Werbenden als Betrug (§ 263 StGB) zu werten sein sollte und die Vertragsabwicklung als eine Teilnahme daran (BGH, GRUR 2001, 1178, 1180 – Gewinn-Zertifikat). Dass in der Versendung des Ausgangformulars ein Betrug zu sehen ist, hat aber der Kläger selbst nicht geltend gemacht. Er hat die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in den Einstellungsbeschlüssen vom 22.07.2010 (Anlage RAOT 3) und vom 16.03.2012 (Anlage K 6) nicht angegriffen und gemeint, die Frage, ob die Voraussetzungen eines Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB vorliegen, spiele für die Beurteilung des Falles keine Rolle.

2.

Der Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 1 Satz 1 UWG. Denn durch die Nachfolgeschreiben erfolgt keine Irreführung der Adressaten. Ihnen wird deutlich, dass sie durch die Unterzeichnung des Ausgangsformulars – vermeintlich – eine privatvertragliche Bindung eingegangen sind, so dass es auch in ihrer Hand steht, zu prüfen, ob sie sich mit rechtlichen Mitteln gegen das Zustandekommen oder zumindest gegen die Fortführung des Vertrages wehren wollen.

II.

Mangels Wettbewerbsverstoß steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 2 UWG zu.

C.

Da die Sache entscheidungsreif ist, kommt eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht in Betracht. Der Schriftsatz des Beklagten zu 2) vom 09.07.2014 rechtfertigt keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO. Von einer Anordnung der Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO war gemäß § 713 ZPO abzusehen. Denn angesichts des Streitwerts von 15.000,00 EUR ist ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung unzweifelhaft nicht gegeben, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur  Wettbewerbswidrigkeit von rechnungsähnlichen Formularen und von Nachfolgeschreiben existiert bereits. Vorliegend waren die vorstehenden Grundsätze auf einen Einzelfall anzuwenden.

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