Reiserücktritt wegen anstehender Diagnose?

22. Mai 2009
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Eigener Leitsatz:

Für bereits bekannte Erkrankungen kommt eine Reiserücktrittsversicherung nicht auf. Diese ist nicht unerwartet. Die Reiserücktrittsversicherung deckt lediglich das Risiko einer unerwarteten schweren Erkrankung ab, die einen Reiseantritt unzumutbar macht. Stationäre Aufenthalte wegen durchzuführender Diagnosen sind nicht versichert.

AG München

Pressemitteilung vom 16.02.2009

Az.: 154 C 35611/07

 16. Februar 2009 – Pressemitteilung 09/09

Nichts genaues weiß man nicht

Die stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus zum Zwecke der Durchführung einer Diagnose von vorgetragenen Beschwerden ist als solche kein Reiserücktrittsgrund.

Am 22. Januar 2007 buchte der spätere Kläger für sich und seine Ehefrau eine Urlaubsreise nach Norwegen zum Gesamtreisepreis von 3230 Euro. Die 14-tägige Reise sollte am 28.3.07 angetreten werden. Die Ehefrau des Klägers litt seit 1996 an Ohnmachtsanfällen auf Grund einer Herzerkrankung. Sie erhielt deshalb im Jahre 2002 einen Herzschrittmacher. Im Oktober 2006 kam es immer wieder zu Schwindelanfällen. Deshalb begab sie sich am 5.1.07 in ärztliche Behandlung. Am 9.3.07 ging sie zu einer Routineüberprüfung des Herzschrittmachers in eine Universitätsklinik und wurde dort zur Abklärung der Ursache der Schwindelanfälle stationär aufgenommen. Am gleichen Tage stornierte ihr Ehemann die Reise und verlangte vom Reiserücktrittsversicherer die Reisekosten erstattet. Dieser weigertesich zu zahlen, da die Krankheit der Ehefrau schon eine Weile bestand.Der Ehemann erhob darauf hin Klage vor dem AG München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab:Die Reiserücktrittsversicherung müsse nur zahlen, wenn der Reiseantritt infolge einerunerwarteten schweren Erkrankung unzumutbar sei. Hier sei die Stornierung aber erfolgt, weil die Ehefrau zur weiteren Diagnose stationär aufgenommen worden sei. Eine Stornierung infolge einer durchzuführenden Diagnose falle aber nicht unter das versicherte Risiko. Man wisse, gerade weil die Diagnose erst noch durchgeführt werden müsse, noch gar nicht, ob überhaupt eine Erkrankung vorliege.Im Übrigen wäre auch die Erkrankung, sollte man sie annehmen, jedenfalls nicht unerwartet. Die Ehefrau habe schließlich seit Oktober 2006 an den Ohnmachtsanfällen gelitten und sich am 5.1.07, also auch noch vor der Buchung in ärztliche Behandlung begeben. Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des AG München vom 9.5.08, AZ 154 C 35611/07

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