Erfüllungsort bei Homepage-Erstellung

30. April 2014
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Beschluss des LG Bochum vom 16.09.2013, Az.: I-5 O 89/13

Für die gerichtliche Zuständigkeit bei einem Vertrag über eine Website-Erstellung kommt es auf den Erfüllungsort der Werkleistung an. Dieser richtet sich nach dem Wohnsitz des Programmierers als Ausführungsort der Programmiertätigkeit und nicht nach dem Standort des Servers. Lediglich bei der Rückabwicklung des Vertrages ist auf den Standort des Servers abzustellen.

Landgericht Bochum

Beschluss vom 16.09.2013

Az.: I-5 O 89/13

 Tenor

Das Landgericht Bochum erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung an das Landgericht Hannover.

Entscheidungsgründe

Schwerpunkt des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses ist der Aufbau und die Gewährleistung der Abrufbarkeit der Website (des Online-Shops) der Beklagten, so dass insgesamt ein Werkvertrag gem. §§ 631 ff BGB anzunehmen sein dürfte (so auch BGH NJW 2010, 1449,1451). Erfüllungsort ist demnach der Wohnort des Klägers, der dort seine Programmiertätigkeit ausführt, nicht etwa der Ort, an dem sich der Server befindet, auf dem die Website gespeichert wird. Der Wohnort des Klägers befand sich zum damaligen Zeitpunkt, ebenso wie der Sitz der Beklagten, in Hannover.

Auf den Standort des Servers kommt es nach OLG Bamberg, Urteil v. 18.08.2010, 8 U 51/10 nur an, soweit Gegenstand des Rechtsstreits eine Rückabwicklung des Vertrages ist, als Austauschort, an dem sich die zurückzugewährende Sache befindet. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

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