Keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung in dem Artikel „Der Dschungel ruft“

14. Februar 2011
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Eigener Leitsatz:

Die satirische Darstellung, der Betroffene „soll Modedesigner sein, hat es mit seinen pompösen Wallawalla-Kreationen aber nur zu Abverkäufen beim Einkaufssender gebracht“, enthält keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung, obwohl darin die unzutreffende Behauptung enthalten ist, die von dem betreffenden Designer entworfenen Produkte würden nur über einen Einkaufssender verkauft. Dem betreffenden Text ist nämlich nicht zu entnehmen, dass eine vollständige Angabe zu den Vertriebswegen erfolgen sollte. Vielmehr hat der gegenständliche Artikel "Der Dschungel ruft" lediglich das Vorschlagen von Kandidaten für das RTL-Camp zum Gegenstand und aus Sicht des Autors sei die betreffende Person als Kandidat für das Dschungelcamp geeignet, weil er es als Modedesigner noch nicht soweit gebracht hat.

Kammergericht Berlin

Beschluss vom 17.01.2011

Az.: 10 W 172/10

Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2010 – 27 O 900/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 

Der Wert der Beschwerde wird auf 20.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht im Sinne des § 569 ZPO eingelegt worden. In der Sache erweist sie sich als unbegründet. 

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Abdruck einer Gegendarstellung gemäß § 10 Berliner Pressegesetz zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Auf den angegriffenen Beschluss vom 14. Dezember 2010 und den Nichtabhilfebeschluss vom 23. Dezember 2010 wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO entsprechend Bezug genommen. 

Nach § 10 Abs. 1 Berliner Pressegesetz besteht eine Pflicht zum Abdruck der Gegendarstellung, wenn der Betroffene durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die den Antragsteller betreffende Passage im beanstandeten Artikel aus der Zeitung "Der Tagesspiegel" vom 16. November 2010 keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung enthält. Denn es handelt sich um eine satirische Darstellung. 

Bei satirischen Darstellungen ist – wie das Landgericht zu Recht ausführt – nicht nur der zu ermittelnde Aussagekern, sondern auch die Einkleidung der Aussage darauf hin zu prüfen, ob durch eine unwahre Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt wird. 

Die beanstandete Aussage, der Antragsteller "soll Modedesigner sein, hat es mit seinen pompösen Wallawalla-Kreationen aber nur zu Abverkäufen beim Einkaufssender gebracht", enthält zwar die nach Angaben des Antragstellers unzutreffende Behauptung, die von ihm entworfenen Produkte würden nur über einen Einkaufssender verkauft. Diese Aussage ist jedoch im Gesamtkontext des Artikels zu betrachten. Dieser befasst sich unter der Überschrift "Der Dschungel ruft" mit der Frage "Wer darf ins RTL-Camp?" mit "Vorschlägen, die der Sender nicht übersehen darf". Der Artikel benennt nicht die von RTL ausgewählten Kandidaten, sondern wegen angeblicher Schwierigkeiten bei der Auswahl eigene Vorschläge. Vorgeschlagen werden zehn Medienprominente, die sich nach Auffassung des Autors "mit Fleiß, häufig aber gegen ihren Willen auf der Peinlichkeitsskala nach oben gearbeitet haben". In diesem Zusammenhang wird der Antragsteller mit der beanstandeten Äußerung als geeigneter Kandidat vorgestellt. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der durchschnittliche Leser im Kontext des Artikels keine 

Darstellung über die Vertriebswege der vom Antragsteller entworfenen Kreationen aufstellt. Mit der Bemerkung soll allein ausgedrückt werden, dass der Antragsteller es aus Sicht des Autors, als Modedesigner noch nicht soweit gebracht hat, weswegen er als Kandidat für das Dschungelcamp geeignet sei. Der satirisch überzeichneten Äußerung, die sich auch in dem Begriff "pompöse Wallawalla-Kreationen" zeigt, ist auch schon angesichts der Kürze des den Antragsteller betreffenden Textes nicht zu entnehmen, dass eine vollständige Angabe zu den Vertriebswegen erfolgen sollte. Eine gegendarstellungsfähige Äußerung liegt damit nicht vor. 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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