Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts bei Kennzeichenstreitigkeiten nach § 140 Abs. 5 MarkG

23. März 2009
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Eigener Leitsatz:

Die Kosten eines Patentanwaltes in Kennzeichnungsstreitigkeiten nach § 140 Abs. 5 MarkG sind unabhängig von der Notwendigkeit seiner Einschaltung zu erstatten.

Pfälzisches Oberlandesgericht

Beschluss vom 18.02.2009

Az.: 4 W 89/08

In dem Rechtsstreit (…)

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht … als Einzelrichter

auf die am 17. September 2008 eingegangene sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten

gegen den ihr am 12. September 2008 zugestellten Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. September 2008

ohne mündliche Verhandlung am 28. Oktober 2008

b e s c h l o s s e n:

I.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird teilweise geändert:

Die von der Verfügungsbeklagten an die Verfügungsklägerin zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt 4.488,62 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2007 aus 4.331,82 € und aus 156,50 € seit dem 3. März 2008 festgesetzt.

II.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

III.
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.936,70 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem Teilerfolg, weil die Verfügungsklägerin keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für einen Patentanwalt in dem Beschwerdeverfahren 4 W 6/08 (Senat) hat.

Zutreffend hat die Rechtspflegerin allerdings angenommen, dass die Kosten eines Patentanwaltes in Kennzeichnungsstreitigkeiten nach § 140 Abs. 5 MarkG unabhängig von der Notwendigkeit seiner Einschaltung zu erstatten sind (vgl. BGH GRUR 2003, 639; Fetzer, Markenrecht 3. Aufl., § 140 Rdnr. 16 m.w.N.; Ingerl/Ronke, Markenrecht, 2. Aufl., § 140 Rdnr. 56 m.w.N.). Die mit Antrag vom 13. November 2007 geltend gemachten Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts im einstweiligen Verfügungsverfahren sind deshalb von der Verfügungsbeklagten zu erstatten.

Das gilt jedoch nicht ebenso für die mit dem Nachfestsetzungsantrag vom 27. Februar 2008 geltend gemachten Patentanwaltkosten für das vor dem Senat durchgeführte Beschwerdeverfahren 4 W 6/08. Dieses Beschwerdeverfahren beinhaltete keinen Kennzeichnungsstreit im Sinne von § 140 Abs. 5 MarkG, sondern betraf ausschließlich die nach § 93 ZPO getroffene Kostenentscheidung des Landgerichts in seinem Urteil vom 18. Dezember 2007. Nach allgemeiner Meinung kommt es insoweit darauf an, ob die Entscheidung des Streits von der Beurteilung solcher Fragen abhängig war, deren Bearbeitung zu den besonderen Aufgaben eines Patentanwalts gehört (vgl. OLG Jena, NJW-RR 2003, 105; OLG Frankfurt/Main, JurBüro 1997, 599; Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 6. Januar 1999 – 2 W 9/98 -; Fetzer aaO Rdnr. 14; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl., § 91 Rdnr. 13 "Patentanwaltkosten"). Bei der Frage, ob die auf § 93 ZPO gestützte Kostenentscheidung des Landgerichts zutreffend war, ging es nicht um Fragen, im vorgenannten Sinne, sondern prozessrechtliche Erwägungen, für welche die besonderen Fähigkeiten eines Patentanwaltes nicht erforderlich waren. Die für den Patentanwalt geltend gemachten Kosten in Höhe von 156,50 € sind deshalb von der Verfügungsbeklagten nicht zu tragen.

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss war folglich – wie geschehen – zu ändern.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über den Beschwerdewert entspricht dem Interesse der Verfügungsbeklagten an der Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

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