Mietverwalter haftet für Diskriminierung durch Hausmeisterin

28. Januar 2010
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
4443 mal gelesen
0 Shares

Eigener Leitsatz:

Die Äußerung "Die Wohnung wird nicht an Neger, äh… Schwarzafrikaner und Türken vermietet" ist diskriminierend und verletzt die Menschenwürde. Eine Hausmeisterin hatte den Klägern wegen ihrer Hautfarbe mit diesen Worten die Besichtigung einer Wohnung verweigert. Sie war mit der Durchführung von Besichtigungsterminen vom Mietverwalter betraut worden, welcher eigentlich dafür zuständig war. Dieser muss sich nun ihr Handeln zurechnen lassen und an die Kläger Schadensersatz leisten. Ob die Hausmeisterin auf Weisung der Eigentümerinnen der Wohnung gehandelt hat, ist nach dem OLG Köln unerheblich.

Oberlandesgericht Köln

Urteil vom 19.01.2010

Az.: 24 U 51/09

 

Tenor:    

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17.3.2009 – 8 O 449/07 – abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 56,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.9.2008 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger jeweils 2.500,- € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsanspruchs in der Hauptsache erledigt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagte betreibt eine gewerbliche Wohnungsverwaltung in B.. Die Kläger, die im Jahre 2006 einen Umzug nach B. beabsichtigten, nahmen auf eine Wohnungsanzeige des Beklagten mit der Zeugin I., einer Mitarbeiterin des Beklagten, telefonisch Kontakt auf und baten um einen Besichtigungstermin. Die Zeugin I. nannte den Klägern einen Termin, zu dem sie bei der Hausmeisterin des Hauses, der Zeugin C., vorsprechen sollten, damit diese die betreffende Wohnung vorstelle. Die Zeugin C. wies die Kläger jedoch – was im Berufungsrechtszug unstreitig geworden ist – mit den Worten "Die Wohnung wird nicht an Neger, äh … Schwarzafrikaner und Türken vermietet" ab. Im Hinblick hierauf begehren die Kläger vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Landgericht hat die Klage wegen Ansprüchen aus Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger mit der Begründung als unzulässig angesehen, die Kläger hätten das gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 GüSchlG NW vorgeschriebene Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt. Ansprüche aus § 21 Abs. 2 AGG hat das Landgericht wegen fehlender Passivlegitimation des Beklagten abgewiesen. Bei ihm handele es sich nicht um den "Benachteiligenden" im Sinne der Vorschrift, dies sei stets der Anbieter der begehrten vertraglichen Leistung (d.h. hier also der Vermieter).

Mit der Berufung haben die Kläger ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter verfolgt. Sie haben neben den aufrecht erhaltenen Zahlungsansprüchen zunächst auch Auskunft über die ladungsfähigen Anschriften der Eigentümerinnen der Wohnung begehrt. Diese Auskunft hat der Beklagte den Klägern während des Berufungsrechtszuges erteilt; die Kläger haben den Rechtsstreit daraufhin insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Kläger beantragen nunmehr,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17.3.2009 – 8 O 449/07 – zu verurteilen,

1) an sie 56,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.9.2008 zu zahlen.

2) an sie ein Schmerzensgeld von jeweils 2.500,- € zu zahlen.

Der Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung der Kläger hinsichtlich des Auskunftsantrags und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger hat Erfolg.

Die Klage ist insgesamt, auch im Hinblick auf die von den Klägern wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts erhobenen Ansprüche, zulässig, obwohl die Kläger vor Klageerhebung das nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GüSchlG NRW vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt haben. Denn nach § 11 GüSchlG NRW ist ein Schlichtungsversuch nach § 10 Abs. 1 GüSchlG NRW nur dann erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben (vgl. hierzu Zöller/Gummer ZPO, 28. Auflage, § 15a EGZPO Rn. 16). Das war indes in der maßgeblichen Zeit nicht der Fall. Die Kläger wohnten zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls in Krefeld und sind später nach Kerpen umgezogen. Sie hatten zwar ursprünglich die Absicht, nach B. umzuziehen; dazu ist es aber nicht gekommen. Der Beklagte hatte seinen Wohn- und Geschäftssitz in der Zeit vor Klageerhebung durchgängig in B.. Die Parteien hatten mithin zu keiner Zeit ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in demselben Landgerichtsbezirk, insbesondere nicht zu der Zeit, in der ein Schlichtungsverfahren hätte durchgeführt werden können.

Den Klägern stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen den Beklagten aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Nach dieser Bestimmung ist, wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt.

Die Zeugin C. hat nach dem im Berufungsrechtszug unstreitig gewordenen Sachvortrag der Kläger diesen widerrechtlich einen Schaden zugefügt. Sie hat den Klägern eine zuvor mit der Zeugin I. telefonisch vereinbarte Wohnungsbesichtigung mit den Worten "Die Wohnung wird nicht an Neger, äh … Schwarzafrikaner und Türken vermietet" verweigert und dies mit einer Anweisung der Hausverwaltung begründet. Der Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 30.11.2009 und 1.12.2009 in Abweichung von seinem bisherigen Vortrag die Sachverhaltsdarstellung der Kläger insoweit zugestanden.

Durch diese Handlung hat die Zeugin C. die Menschenwürde der Kläger, die Teil ihres durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist, verletzt. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger liegt sowohl darin, dass die Zeugin C. sie als "Neger" bezeichnet hat, als auch darin, dass sie ihnen wegen ihrer Hautfarbe die Besichtigung und Vermietung der Wohnung verweigert hat. Die Bezeichnung einer Person als "Neger" ist nach inzwischen gefestigtem allgemeinen Sprachverständnis eindeutig diskriminierend und verletzt den Betroffenen, was der Beklagte auch nicht in Abrede stellt, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Es stellt auch, wie der Beklagte ebenfalls nicht in Zweifel zieht, einen Angriff auf die Menschenwürde der Kläger dar, dass ihnen allein wegen ihrer Hautfarbe die Möglichkeit zur Besichtigung und etwaigen Anmietung der Wohnung verweigert worden ist.

Bei einem Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist, sofern nicht ein allgemeiner Rechtfertigungsgrund vorliegt, die Feststellung eines Eingriffs in die geschützte Persönlichkeitssphäre für sich genommen nicht ausreichend, um die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung zu bejahen. Vielmehr muss in jedem Einzelfall unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, festgestellt werden, ob der Eingriff befugt war oder nicht. Maßgeblich für die Abgrenzung ist das Prinzip der Güter- und Interessenabwägung (Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 95 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungs-nachweisen). Die gebotene Güter- und Interessenabwägung führt hier dazu, den Eingriff der Zeugin C. in die Persönlichkeitssphäre der Kläger als unbefugt anzusehen.

Auf Seiten des Verletzten ist bei der Abwägung zunächst zu berücksichtigen, in welchen Teil der Persönlichkeitssphäre eingegriffen wurde. Vorliegend ist die Sozialsphäre der Kläger betroffen. Insoweit sind jedenfalls schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, insbesondere Stigmatisierung und Ausgrenzung, verboten (BGH NJW 2005, 592). Einen solchen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Kläger in Form der Ausgrenzung hat die Zeugin C. nach dem unstreitig gewordenen Sachverhalt jedoch begangen. Weiterhin ist die Schwere des Eingriffs und seiner Folgen in die Abwägung einzubeziehen. Die Kläger, die ursprünglich nach B. umziehen wollten, sind durch den Eingriff in ihren Bemühungen um die Verwirklichung dieser Absicht beeinträchtigt worden. Das eigene vorherige Verhalten des Verletzten, weiteres Kriterium bei der Berücksichtigung der Interessen des Verletzten, bildet im vorliegenden Fall bei der Abwägung kein Gegengewicht, weil die Kläger sich wie jeder andere auf Wohnungssuche begeben und eine Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts nicht herausgefordert haben. Auf Seiten des Schädigers sind Motiv und Zweck des Eingriffs in die Abwägung einzubeziehen. Nach dem Vortrag der Kläger kam es dem Beklagten, nach dem Vortrag des Beklagten jedenfalls den Eigentümerinnen darauf an, keine farbigen Mieter im Objekt zuzulassen. Motiv und Zweck waren demnach auf eine Ausgrenzung solcher Mietinteressenten und damit auf eine nicht zulässige Diskriminierung wegen der Rasse ausgerichtet, was bei der Güter- und Interessenabwägung im Rahmen der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der diskriminierenden Handlungen nicht zu Gunsten der Zeugin C. ins Gewicht fallen kann. Der Eingriff der Zeugin in die Persönlichkeitssphäre der Kläger ist insbesondere aufgrund der Schwere der begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzung, die nicht von billigenswerten Motiven getragen ist, eindeutig rechtswidrig.

Auf das Verschulden des Verrichtungsgehilfen kommt es grundsätzlich – so auch hier – nicht an (BGH NJW 1996, 3205, 3207; Palandt/Sprau, § 831 Rn. 8).

Der Beklagte muss sich das Handeln der Hausmeisterin C. zurechnen lassen, weil er diese als Verrichtungsgehilfin zur Durchführung von Besichtigungsterminen betreffend freie Wohnungen im Haus L. Straße 6 bestellt hatte. Verrichtungsgehilfe ist derjenige, dem von einem anderen eine Tätigkeit übertragen worden ist, unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht. Die übertragene Tätigkeit kann tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein, entgeltlich oder unentgeltlich, die Übertragung ausdrücklich oder stillschweigend, mit Vertretungsmacht verbunden oder nicht. Der Bestellte muss bei Ausführung der Verrichtung vom Willen des Geschäftsherrn abhängig sein. Hierfür genügt es, dass der Geschäftsherr die konkrete Tätigkeit des Handelnden faktisch jederzeit beschränken, untersagen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann (BGH WM 1998, 257, Tz. 30 bei juris, BGHZ 45, 311, 313; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 68. Auflage, § 831 Rn. 5).

Nach diesen Grundsätzen war die Zeugin C. nach dem unstreitigen erst- und zweitinstanzlichen Sachvortrag der Parteien Verrichtungsgehilfin des Beklagten. Ihr ist von dem Beklagten die Durchführung von Besichtigungsterminen mit Mietinteressenten im Hause L. Straße 6 in B. übertragen worden. Sie hat die Besichtigungstermine für den Beklagten im Rahmen des diesem von den Eigentümerinnen übertragenen Auftrags durchgeführt. Dem Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 16.7.2008 (Seite 5), der Beklagte sei durch den Eigentümer damit betraut worden, geeignete Mietinteressenten zu finden, die Zeugin C. habe als Hilfsperson des Beklagten gehandelt, da sie in dessen Auftrag mit der Durchführung der Wohnungsbesichtigung betraut gewesen sei, ist der Beklagte nur mit dem – rechtlich unerheblichen – Einwand entgegen getreten, die Zeugin C. stehe zu ihm nicht in einem Anstellungsverhältnis, weswegen er sich deren Verhalten nicht zurechnen lassen müsse. Die erwähnten von den Klägern vorgetragenen Tatsachen hat der Beklagte indes nicht bestritten. Er hat insbesondere nicht in Abrede gestellt, dass die Vorbereitung der Neuvermietung der Wohnung zu den ihm von der Eigentümerseite übertragenen Aufgaben gehörte und dass er sich gegenüber Mietinteressenten als Ansprechpartner bezeichnete, was dazu führte, dass Mietinteressenten, so auch die Kläger, in seinem Büro anriefen und mit ihnen ein Besichtigungstermin vereinbart wurde. Dass seine Verantwortung für die Wohnungsbesichtigungen mit der Terminvereinbarung geendet habe und die Eigentümer ihn angewiesen hätten, nicht selbst oder durch seine Mitarbeiter Besichtigungstermine durchzuführen, ist vom Beklagten ebenfalls nicht behauptet worden. Vielmehr war im Gegenteil der Beklagte für die Eigentümer nach seinem eigenen Vortrag nicht nur mit der Vereinbarung von Besichtigungsterminen, sondern auch mit der weiteren Vorbereitung einer Vermietung befasst. Im Schriftsatz vom 6.10.2009 (Seite 4) hat er hierzu vorgetragen, die Zeugin C. habe die Aufgabe gehabt, einen Besichtigungstermin durchzuführen; soweit sich die Mietinteressenten nach durchgeführter Wohnungsbesichtigung für das Objekt interessierten, hätten sie sich telefonisch bei dem Beklagten bzw. dessen Mitarbeitern zu melden, so dass diese weitere Erkundigungen bezüglich des finanziellen Hintergrundes einholen könnten. Damit steht aufgrund des unstreitigen Parteivorbringens fest, dass die Vorbereitung der Vermietung einschließlich der dafür erforderlichen Durchführung von Besichtigungsterminen zu dem – ihm von Eigentümerseite übertragenen – Aufgabenkreis des Beklagten gehörte und von ihm zu organisieren war. Diese Aufgabe hat der Beklagte auch unstreitig wahrgenommen, indem er Mietinteressenten warb, deren Anrufe entgegennahm, ihnen Besichtigungstermine – wenn auch ggf. in Abstimmung mit der Zeugin C. – nannte und nach Durchführung des Besichtigungstermins bei bestehendem Mietinteresse die Bonität des Mietinteressenten prüfte. Wenn er bei dieser Sachlage davon absah, die Besichtigungstermine selbst oder durch seine eigenen Mitarbeiter durchzuführen, sondern die Wohnungsbesichtigung – wie geschehen – anders organisierte, so wurde die Person, die – wie hier die Hausmeisterin C. – mit seinem Einverständnis den Mietinteressenten die Besichtigung ermöglichte bzw. ermöglichen sollte, in seinem Pflichtenkreis tätig.

Die Zeugin C. ist bei der Durchführung von Besichtigungsterminen auch vom Willen des Beklagten abhängig gewesen. Dessen Mitarbeiterin, die Zeugin I., hat mit Mietinteressenten, so auch mit den Klägern, den Besichtigungstermin vereinbart und diesen mitgeteilt, sie mögen sich zur vereinbarten Zeit an die Zeugin C. wenden. Die Zeugin C. hatte somit keinen Einfluss auf die Anzahl von Besichtigungsterminen und konnte deshalb über den Umfang ihrer Tätigkeit nicht selbst bestimmen, sondern hatte insoweit den Weisungen des Beklagten bzw. der Zeugin I. nachzukommen. Dass die Zeugin C. nicht Angestellte des Beklagten war, keine Vertretungsmacht für den Beklagten hatte und auch keine Vergütung für die Durchführung von Besichtigungsterminen vom Beklagten erhielt, ist demgegenüber nicht entscheidend. Zur Annahme der Abhängigkeit eines Verrichtungsgehilfen bedarf es allein der tatsächlichen Eingliederung in den Organisationskreis, also in Unternehmen oder Haushalt des Geschäftsherrn (BGH WM 1998, 257; BGH NJW-RR 1992, 981, 982; BGH NJW 1981, 1516; BGH NJW 1958, 220, 221; Wagner, in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 831 Rn. 15). Eine solche tatsächliche Eingliederung der Zeugin C. in den Organisationskreis des Beklagten ist jedoch aufgrund der geschilderten unstreitigen Abläufe gegeben. Dass die Uhrzeiten der Besichtigungstermine mit der Zeugin C. abzustimmen waren und möglicherweise auch durch deren sonstige Arbeitsaufgaben beeinflusst wurden, steht dem nicht entgegen.

Die Zeugin C. hat auch in Ausführung der Verrichtung des Beklagten gehandelt. Dies ist dann der Fall, wenn ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen aufgetragener Verrichtung und der schädigenden Handlung besteht (BGH NJW-RR 1989, 723). Ein solcher Zusammenhang ist vorliegend gegeben. Die Zeugin C. war mit der tatsächlichen Abwicklung der Wohnungsbesichtigung befasst, bei der es zu der Diskriminierung der Kläger gekommen ist.

Der Beklagte hat sich nicht gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet. Den Entlastungsbeweis hinsichtlich seiner Pflichtverletzung betreffend die Zeugin C. hat er nicht angetreten. Er hat – anders als hinsichtlich seiner eigenen Mitarbeiter, insbesondere der Zeugin I. – nicht vorgetragen, die Zeugin C. bei Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes geschult und anschließend regelmäßig überwacht zu haben. Vielmehr hat er im Schriftsatz vom 30.11.2009 ausdrücklich zugestanden, der Zeugin C. keine Vorgaben gemacht zu haben, in welcher Art und Weise die Wohnungsbesichtigungen durchgeführt werden sollten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin C. sich wie geschehen verhalten hätte, wenn der Beklagte sie zu nicht diskriminierendem Verhalten angehalten oder ihr Verhalten in Bezug hierauf überwacht hätte. Der Beklagte behauptet, seine Mitarbeiterin, die Zeugin I., habe auf Anweisung der Eigentümerinnen der Wohnung die Zeugin C. angewiesen, "schwarzhäutige Mitbürger als Mieter nicht mehr zuzulassen und diese abzuweisen". Wie die Zeugin C. darauf reagiert hätte, wenn sie zuvor von dem Beklagten zu nicht diskriminierendem Verhalten angehalten worden wäre, ist offen. Es spricht nach Auffassung des Senats ebenso viel dafür, dass sie in diesem Fall den Beklagten befragt und seine Entscheidung eingeholt hätte, wie dafür, dass sie die Weisung der Zeugin I. ohne Weiteres ausgeführt hätte. Zudem ist dem Beklagten mit der Ladungsverfügung vom 4.9.2009 unter anderem Gelegenheit gegeben worden, zu den Entlastungsmöglichkeiten gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzutragen. Dass die Zeugin C. sich auch bei ausreichender Belehrung wie geschehen verhalten hätte, hat der Beklagte darauf hin nicht vorgetragen.

Die geltend gemachten Zahlungsansprüche sind auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Fahrtkosten zur Beratung im Antidiskriminierungsbüro sind materielle Schäden, die ohne die von der Zeugin begangene Diskriminierung nicht entstanden wären. Es handelt sich um vermögensrechtliche Folgen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Fahrtkosten zur Besichtigung der Wohnung sind den Klägern nach § 249 BGB zu ersetzende vergebliche Aufwendungen, weil die Zeugin C. die Absicht der Kläger, die vom Beklagten verwaltete Wohnung als Mietinteressenten zu besichtigen, durch ihr diskriminierendes Verhalten vereitelt hat. Die Höhe der den Klägern entstandenen Fahrtkosten hat der Beklagte nicht bestritten.

Die Kläger können auch eine Geldentschädigung für die ihnen entstandenen immateriellen Schäden verlangen. Ein Anspruch hierauf ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus § 253 Abs. 2 BGB, sondern unmittelbar aus §§ 831, 823 BGB. Für die Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist anerkannt, dass es sich im eigentlichen Sinne nicht um ein Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB handelt, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund (BGH NJW 1995, 861; 2000, 2195; 2005, 215; BVerfG, NJW 2000, 2187). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich um eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt, bei der die Beeinträchtigung nach Art und Weise der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH a.a.O.; Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 124). Vorliegend handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger, zumal bei Verstößen gegen die Menschenwürde geringere Anforderungen an die Intensität des Eingriffs gestellt werden müssen (BGH NJW 2005, 58). Die Beeinträchtigung kann auch nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden. Auch der Beklagte hat einen solchen anderweitigen Ausgleich nicht aufgezeigt oder angeboten.

Bemessungsfaktor für die Höhe der Geldentschädigung ist die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Diese bewertet der Senat als so schwerwiegend, dass ihm die von den Klägern jeweils geltend gemachten 2.500,- € angemessen erscheinen. Dass der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten hat erklären lassen, er bedauere den zugrundeliegenden Vorfall, verschafft den Klägern keine Genugtuung in einem solchen Umfange, dass hierdurch die Höhe der Geldentschädigung zu reduzieren wäre. Der Beklagte hat bis zum vom Senat angesetzten Beweisaufnahmetermin die tatsächlichen Behauptungen der Kläger bestritten, seine Verantwortlichkeit für die von ihm bei der Besichtigung eingesetzte Zeugin C. bestreitet er weiterhin.

Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 8.12.2009 den Auskunftsanspruch in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, der Beklagte sich dem jedoch nicht angeschlossen hat, war die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Denn die Klage war insoweit zulässig und begründet und ist durch die Erteilung der Auskunft unbegründet geworden. Den Klägern stand der geltend gemachte Anspruch aus § 242 BGB zu. Eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben ist dann anerkannt, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (BGH NJW 2007, 1806). Die Auskunftspflicht setzt jedoch voraus, dass zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht. Die Tatsache allein, dass jemand Informationen besitzt, die für einen anderen bedeutsam sind, begründet keine Auskunftspflicht (BGH NJW 1980, 2463; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 261 Rn. 9). Ein gesetzliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als eine Auskunftspflichten begründende Sonderverbindung anerkannt, wenn der Betroffene zum Schutze seiner Rechtsgüter und zur Verfolgung seiner Ansprüche auf die Auskunft angewiesen ist und der Schädiger diese selbst unschwer erteilen kann (BGH NJW 1962, 731 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts). Das Auskunftsverlangen kann sich dabei auch auf die Vorbereitung und die Durchsetzung eines Rechts gegen einen Dritten beziehen (OLG Koblenz NJW 2007, 2863). Ein gesetzliches Schuldverhältnis nach § 831 BGB ist zwischen den Parteien gegeben. Die Kläger waren auch auf die Auskunft angewiesen, um etwaige Ansprüche gegen die Eigentümer zu verfolgen, die nicht nur nach dem Sachvortrag der Kläger, sondern gerade auch nach dem erwähnten Vorbringen des Beklagten in Betracht kommen, und hatten deshalb ein Interesse an der Bekanntgabe der vollständigen Anschriften der Eigentümer. Der von den Klägern eingeholte Grundbuchauszug des streitbefangenen Grundstücks gibt keine Auskunft über Wohnort und Anschrift der Eigentümer und reichte daher nicht aus. Der Auskunftsanspruch richtete sich gegen den Beklagten, weil er von den Eigentümern mit der Benennung von Mietinteressenten beauftragt war, diese als seine Auftraggeber unschwer benennen konnte, was inzwischen auch geschehen ist, und das Bindeglied zwischen Klägern und Eigentümern darstellt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die in der Rechtsprechung noch ungeklärte Frage, ob Benachteiligender im Sinne von § 19 AGG auch eine Person sein kann, die nicht Anbieter der begehrten vertraglichen Leistung und potenzieller Vertragspartner des Geschädigten ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.156,- €.

Vorinstanz:
Landgericht Aachen, Az.: 8 O 449/07

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a