Überraschende Verlängerungsklausel unwirksam
Eigener Leitsatz:
Eine Verlängerungsklausel in den AGB eines Online-Dienstleistungsportals, die sich unterhalb der Fußnoten und des "Zurück"-Buttons befindet, ist aufgrund dieser Positionierung überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil.
Amtsgericht Minden
Urteil vom 19.12.2012
Az.: 22 C 463/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 119,80 € aus § 631 BGB.
Die Verlängerungsklausel ist nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Klausel ist gemäß § 305c BGB überraschend.
Der Vertragspartner braucht mit der Verlängerungsklausel aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Bestellformulars nicht rechnen. Der Beklagte wählt die Basis-Anzeige mit der Angabe der Laufzeit 1 Monat und drückt auf den Button "Basis-Anzeige wählen". In diesem Zeitpunkt kann der Kunde – wie das Gericht in der mündlichem Verhandlung selbst feststellen konnte – lediglich noch die Anmerkungen zu den Fußnoten lesen: Die Information über die Verlängerung ist nicht lesbar gewesen. Der Vertragspartner der Klägerin muss bei dieser Bildgestaltung nicht damit rechnen, dass sich unterhalb der Fußnoten-Anmerkungen und noch unterhalb des Buttons "zurück" Informationen über die Vertragsdauer befinden (vgl. LG Berlin, Urteil vom 21.10.2011, AZ 50 S 143/10).
Dass der Verbraucher in den AGB unter "Verbraucherinformationen" über die Laufzeit informiert wird, ändert nichts daran, dass die Klausel überraschend ist. Der Kunde muss nicht damit rechnen, dass sich Wesentliches über den Vertragsinhalt – nämlich die Laufzeit – in den "Verbraucherinformationen" versteckt befindet, ohne dass er hierüber bei dem eigentlichen Bestellvorgang informiert wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 713 ZPO.