Sportwettenbetrug – BGH verwirft Revision

01. Januar 2013
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
4682 mal gelesen
0 Shares

Eigener Leitsatz:

Der Bundesgerichtshof bestätigte, wenn auch nur zum Teil, die Verurteilung dreier Angeklagter wegen Sportwettenbetruges. Die Angeklagten platzierten bei verschiedenen ausländischen Wettanbietern zahlreiche Wetten auf Fussballspiele im europäischen In- und Ausland. Der Clou daran: Vor der Platzierung der Wetten wurden Manipulationsabsprachen mit Schiedsrichtern und Spielern getroffen. So wurden hinsichtlich der einzelnen Spielpaarungen Wettgewinne im hohen fünfstelligen Bereich erzielt.

Bundesgerichtshof

Pressemitteilung Nr. 217/2012 zum Urteil vom 20.12.2012

Az.: 4 StR 125/12, 4 StR 55/12

 

In zwei Parallelverfahren hat das Landgericht Bochum die Angeklagten wegen vollendeten bzw. versuchten, teils "gewerbsmäßigen" Betruges in einer Mehrzahl von Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den jeweiligen landgerichtlichen Feststellungen platzierten die Angeklagten S., C. und P. in unterschiedlicher Beteiligung bei verschiedenen ausländischen, zumeist asiatischen Wettanbietern zahlreiche Wetten auf Fußballspiele im In- und europäischen Ausland, nachdem sie zuvor mit Spielern oder Schiedsrichtern Manipulationsabsprachen getroffen hatten.

Die Wettverträge schlossen sie in der Regel über einen britischen Vermittler ab, der die Wetten an Wettanbieter in Asien weiter vermittelte. Während die Mitarbeiter des britischen Vermittlers jeweils Kenntnis von den Manipulationsabsprachen hatten, wurden diese gegenüber den Wettanbietern nicht aufgedeckt. In der weit überwiegenden Anzahl der Verträge waren die Wetten erfolgreich und die hinsichtlich der einzelnen Spielpaarungen erzielten Wettgewinne lagen – nach Abzug der Wetteinsätze – regelmäßig im hohen fünfstelligen Bereich.

Der 4. Strafsenat hat in dem Verfahren gegen den Angeklagten P. dessen Revision verworfen. Auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat er den Schuldspruch in einem Fall sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, weil das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen eines vollendeten Betruges mit nicht tragfähigen Erwägungen abgelehnt hat.

In dem Verfahren gegen die Angeklagten C. und S. hat der 4. Strafsenat die Revision des Angeklagten C. verworfen und auf die Revision des Angeklagten S. den gesamten Strafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht eine Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe des Angeklagten S. im Ermittlungsverfahren nicht hinreichend erwogen hat. Die weiter gehende Revision des Angeklagten S. hat er verworfen.

Auf die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der Strafsenat die Schuldsprüche in fünf Fällen (Angeklagter C.) bzw. in drei Fällen (Angeklagter S.) sowie die jeweiligen Aussprüche über die Gesamtstrafen aufgehoben, weil das Landgericht auch insoweit die Ablehnung eines vollendeten Betruges nicht tragfähig begründet hat. Zudem hat er bezüglich des Angeklagten S. Schuldsprüche in 17 weiteren Fällen aufgehoben, weil das Landgericht bei der Ablehnung eines Bandenbetruges in Bezug auf die Beurteilung der bandenmäßigen Begehungsweise von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist.

Der 4. Strafsenat hat die Verfahren im Umfang der Aufhebungen zu jeweils neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Urteile vom 20. Dezember 2012 – 4 StR 125/12

Landgericht Bochum – Urteil vom 25. August 2011 – II – 12 KLs – 35 Js 141/10 Teil 4 AK 21/11

und

4 StR 55/12

Landgericht Bochum – Urteil vom 19. Juni 2011 – II – 12 KLs – 35 Js 141/10 Teil 2 AK 16/11 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a