Krebspatient hat keinen Anspruch auf Rückerstattung und Schmerzensgeld gegen Schamanen

14. Januar 2013
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Eigener Leitsatz:

Eine nach schuldmedizinischen Behandlungen unheilbar kranke Patientin und ihr Mann traten eine Reise zu einer alternativen Behandlung im peruanischen Regenwald an. Die Reise wurde jedoch vorzeitig auf Grund der nicht erwartungsgemäßen örtlichen Zustände abgebrochen. Die Berufung auf eine Rückerstattung der Reisekosten und die Zahlung von Schmerzensgeld wurden jedoch abgewiesen, da das Gericht weder einen geschlossenen Reisevertrag mit der Beklagten (Veranstalter der Reise waren N&N), noch einen Bruch des besonderen Vertrauens auf eine Heilung feststellen konnte. Als Gründe dafür führte das Gericht an, dass die Krebspatientin sich schon vor der Reise über die Zustände in Peru informiert hatte. Außerdem konnte die Krebspatientin kein besonderes Vertrauen auf eine wirkliche Heilung haben, da ihr bewusst war, dass sie sich einer wissenschaftlich nicht bewiesenen Heilungsmethode unterzog.

Oberlandesgericht Köln

Urteil vom 21.11.2012

Az.: 16 U 80/12

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.04.2012 verkündete Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 37 O 284/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 19.288,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer zur Krebsbehandlung unternommenen Reise nach Peru geltend. Die Klägerin leidet an einem Zungenkarzinom, das mit schulmedizinischen Methoden nicht heilbar ist. Bei der Suche nach alternativen Heilmethoden wandte sie sich an die Beklagte, von der sie gehört hatte, dass sie alternative und pflanzliche Heilmethoden praktiziere. Die Beklagte und ihr Ehemann betrieben seinerzeit die Internetseite "www.shamanic-way.de", auf welcher sie unter anderem für Reisen in ein Camp im peruanischen Regenwald warben, in welchem sich der Ehemann der Beklagten sowie u.a. dessen Vater als Schamanen betätigen. Im März 2011 kam es zu persönlichen Gesprächen, an denen neben den Parteien auch der Ehemann der Klägerin, der Zeuge L, und der Ehemann der Beklagten, der Zeuge N, zeitweise teilnahmen. Im Rahmen des ersten Gesprächs wurde der Klägerin die Möglichkeit einer schamanischen Heilbehandlung mit Pflanzen und Säften aufgezeigt, die durch den Schwiegervater der Beklagten, Herrn N, in dem Camp im Regenwald in Peru stattfinden würde. Der Verlauf und Inhalt der Gespräche ist im Einzelnen streitig. Die Klägerin und ihr Ehemann unterzeichneten daraufhin unter dem 31.03.2011 eine Anmeldung zu einer 5-wöchigen Perureise zum Preis von 4.420,00 € pro Person (Bl. 26f. d.A.). Als Veranstalter wies das Anmeldeformular "Familie N (N  & N)" aus. Gemäß dem Anmeldeformular überwiesen die Klägerin und ihr Ehemann den Teilnahmepreis an Herrn J in Iquitos, Peru. Die Klägerin und ihr Ehemann buchten ferner Flüge nach Lima zum Preis von 4.028,00 €. Die Klägerin und ihr Mann traten die Reise am 08.04.2011 an. Die Behandlung sowie die im Einzelnen streitigen Verhältnisse in dem Camp entsprachen nicht ihren Erwartungen, weshalb sie den Aufenthalt am 01.05.2011 abbrachen und vorzeitig die Heimreise antraten, wodurch Umbuchungskosten in Höhe von 330,00 € entstanden. Mit Anwaltsschreiben vom 26.05.2011 (Bl. 12 GA) erklärte die Klägerin die Anfechtung gegenüber der Beklagten und forderte sie zur Zahlung von 18.288,00 € nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.177,62 € auf. Unter dem 06.07.2011 erklärte der Ehemann der Klägerin die Abtretung sämtlicher ihm entstandener Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin.

Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung der Behandlungskosten von 90,- €, des Reisepreises, Erstattung der Flugkosten sowie Schmerzensgeld für sich in Höhe von mindestens 5.000,- € und für ihren Ehemann in Höhe von mindestens 1.000,- € sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands, sowie der gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat die Klage nach Beweisaufnahme über den Inhalt der Gespräche der Parteien und die Verhältnisse im Camp abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte weder Vertragspartner des Reisevertrages sei noch in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen habe. Auch seien weder ein Reisevermittlungsvertrag noch die Voraussetzungen einer Haftung wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten aus der Anbahnung eines Behandlungsvertrages mit der Beklagten dargelegt. Schließlich seien deliktische Ansprüche nicht dargelegt, insbesondere nicht die Voraussetzungen einer Haftung aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB bzw. § 826 BGB.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei Partei des Reisevertrages. Sie habe in den Gesprächen im März 2011 den Eindruck erweckt, Veranstalterin der Reise zu sein. Dieser Eindruck werde auch durch den Internet-Auftritt der Beklagten und ihrer Familie sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erweckt, die Bestandteil des Vertrages geworden sind und in welcher als Veranstalter die Familie J bezeichnet sei. Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen L falsch gewürdigt. Nach dessen Aussage sei die Beklagte nicht nur als Übersetzerin für den Zeugen N aufgetreten, sondern habe einen Großteil des Gesprächs selbst geführt und hierbei in erheblichem Maße das Vertrauen in ihre besondere Sachkunde in Anspruch genommen. Auch sei die gesamte Vorbereitung der Reise allein über die Beklagte gelaufen. Zudem habe das Landgericht eine deliktische Haftung der Beklagten rechtsfehlerhaft verneint. Die Beklagte habe die Klägerin bewusst über die Heilungschancen getäuscht und versprochen, dass sie geheilt aus Peru zurückkomme. Ebenso habe sie über die Art der Behandlung und die Zustände vor Ort getäuscht. Sie habe es insbesondere unterlassen, die todkranke Klägerin über die Zustände vor Ort aufzuklären. Hierin liege zugleich eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des am 10.04.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az.: 37 O 284/11 zu verurteilen, an sie 13.288,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2011 zu zahlen und ihr ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 6.000,- € betragen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 13.09.2012 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L, J und S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.10.2012 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Ansprüche der Klägerin oder ihres Ehemannes aus einem zwischen den Parteien zustande gekommenen Reisevertrag im Sinne der §§ 651a ff BGB bestehen nicht. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass ein Vertrag über die streitgegenständlichen Reiseleistungen in Peru zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist. In dem von der Klägerin und dem Zeugen L unterschriebenen Auftragsformular (Bl. 26, 27 GA) wird als Veranstalter die "Familie N (N & N)" genannt. Zwar gehört die Beklagte als Schwiegertochter des N zur Familie N. Durch die Nennung von N und N ist aber unmissverständlich klargestellt, dass nur diese beiden Personen Vertragspartner und damit Reiseveranstalter sein sollten, dagegen nicht sämtliche weiteren Mitglieder der Familie. Diesem Verständnis entspricht auch der Umstand, dass der Reisepreis auf ein Konto des Herrn J in Peru und nicht auf ein Konto der Beklagten gezahlt werden sollte und eingezahlt wurde. Eine andere Beurteilung ist aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung Bezug genommen wird, auch nicht unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalter sowie des von der Klägerin vorgelegten Ausdrucks eines Internetauftritts geboten. Ergänzend ist auszuführen, dass die Bezeichnung der Beklagten als Reiseleiterin nicht den Anschein einer Eigenschaft als Veranstalterin zu begründen vermag. Reiseleiter ist derjenige, der für den Veranstalter tätig wird (Führich, Reiserecht, 6. Aufl., Rz 266). Der Reiseleiter ist im Rechtssinne nicht zugleich Reiseveranstalter. Auch die Angabe der Beklagten im Impressum führt nicht dazu, dass sie als Veranstalterin anzusehen ist. Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung im Impressum ergibt sich aus § 5 TMG. Aus dem Impressum ergibt sich nur die für Internetseite verantwortliche Person, nicht aber der mögliche Vertragspartner der auf der Seite angebotenen Leistungen. Die Beklagte ist daher im Rahmen der von ihr geführten Gespräche mit der Klägerin und dem Zeugen L in offener Stellvertretung für N und N aufgetreten.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass nach den Gesprächen der Parteien im März 2011 entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung der Vertragspartner im Anmeldeformular auch die Beklagte selbst Vertragspartner werden sollte. Zwar hat die Klägerin angegeben, die Beklagte habe bei den Treffen vor der Reise im März 2011 nicht nur das Gespräch im Wesentlichen geführt, sich von der Krankheit der Klägerin berichten lassen, die Behandlungsunterlagen entgegengenommen und über den Ablauf der Behandlung in Peru berichtet, sondern habe darüber hinaus auch erklärt, dass sie – die Klägerin – davon ausgehen könne, in Peru geheilt zu werden. Ferner habe sie über Einzelheiten des Ablaufs der Reise berichtet und ausdrücklich erklärt, sie – die Beklagte – sei der Ansprechpartner der Klägerin und des Zeugen L und für diese während der Reise auch immer erreichbar. Diese Schilderung der Klägerin wurde vom Zeugen L sowohl bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht, als auch bei der Vernehmung durch den Senat im Wesentlichen bestätigt. Die Parteien haben aber nach Darstellung der Klägerin und des Zeugen L nicht ausdrücklich besprochen, dass die Beklagte entgegen dem Wortlaut des Anmeldeformulars selbst Vertragspartnerin sein solle.

Das Auftreten der Beklagten während der Gespräche gibt keinen Anlass zu der Annahme, zwischen den Parteien sei es konkludent zu dem Abschluss eines Reisevertrages gekommen. Der Klägerin und ihrem Ehemann war bewusst, dass die Beklagte an der Reise selbst nicht teilnehmen und während des Aufenthaltes der Klägerin und ihres Ehemannes nicht vor Ort sein würde. Insbesondere Heilbehandlungen sollte die Beklagte nicht selbst durchführen, und sie selbst keine Unterbringungsleistungen erbringen. Dem Umstand, dass es sich bei dem Schwiegervater der Beklagten um den "Oberschamanen" handelte, der auch für die Heilbehandlung verantwortlich sein sollte, war zu entnehmen, dass dieser die vertraglichen Leistungen eigenverantwortlich und nicht in Abhängigkeit von der Beklagten erbringen würde. Selbst wenn die Beklagte Einzelheiten des Reiseablaufs darstellte und sich selbst als Ansprechpartnerin während der Reisezeit bezeichnet hatte, war dies aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Situation der Klägerin unter Berücksichtigung der Nennung der Vertragspartner im Anmeldeformular nicht so zu verstehen, dass die Beklagte sich selbst verpflichten wollte, Vertragsleistungen zu erbringen und für diese einzustehen.

2. Auch andere vertragliche Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht weder zur Überzeugung des Senates fest, dass es zwischen den Parteien zu einem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag gekommen ist, noch dass die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Zeugen L in besonderem Maße Vertrauen in Anspruch genommen hat, so dass sich eine Haftung gemäß §§ 241, 311 Abs. 3 BGB ergeben könnte.

2.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein stillschweigender Abschluss eines Auskunftsvertrags zwischen Geber und Empfänger der Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft dann anzunehmen sein, wenn diese für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig ist oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt (BGH NJW-RR 2006, 993; NJW-RR 1992, 1011). Für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrags reicht allerdings die Sachkunde des Auskunftgebers und die Bedeutung der Auskunft für den Empfänger allein ohne Rücksicht auf die Besonderheiten der jeweiligen Fallgestaltung nicht aus (BGH NJW-RR 2006, 993). Diese Umstände stellen vielmehr lediglich Indizien dar, die, wenn auch mit erheblichem Gewicht, in die Würdigung der gesamten Gegebenheiten des konkreten Falles einzubeziehen sind (BGH, a.a.O.). Hierbei ist darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH NJW-RR 2006, 993, 994). Zu berücksichtigen sind sämtliche Umstände, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können, wie z.B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsabschluss, ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme, das Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben des Geschäftspartners des Auskunftempfängers, die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftempfängers, die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person oder eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftgeber und Auskunftempfänger (BGH NJW-RR 2006, 993, 994).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar handelte es sich bei der angestrebten Heilbehandlung angesichts der lebensbedrohlichen Erkrankung der Klägerin für diese um eine Angelegenheit von höchster Bedeutung, was der Beklagten auch bewusst war. Auch liegt es nahe, dass die Beklagte als Mitglied der Familie J ein Interesse an der Buchung der Reise durch die Klägerin hatte. Dass sie hiervon allerdings unmittelbar oder auch nur mittelbar selbst wirtschaftlich profitiert hat, hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt. Der Reisepreis wurde auf das Konto des Schwiegervaters der Beklagten gezahlt. Dass die Beklagte oder ihr Mann hiervon einen Anteil erhalten haben, ist nicht vorgetragen. Die Beklagte konnte im Rahmen der Vertragsverhandlungen von der Klägerin auch nicht als unabhängige neutrale Person angesehen werden. Vielmehr stand die Beklagte als Familienangehörige eindeutig im Lager der Vertragspartner. Die Klägerin konnte sich daher nicht auf deren Neutralität und Objektivität verlassen. Die Beweisaufnahme hat auch nicht zur Überzeugung des Senats ergeben, dass die Beklagte hinsichtlich der Reiseleistungen oder der Heilbehandlung Zusicherungen abgegeben hat, denen die Klägerin hätte entnehmen können, dass die Beklagte für die mitgeteilten Eigenschaften der Reise selbst einstehen wolle.

Allerdings ist davon auszugehen, dass die Beklagte nicht lediglich als Übersetzerin tätig war, sondern auch eigenständig an den Gesprächen mit der Klägerin und ihrem Mann teilnahm. So hat die Beklagte selbst dargestellt, dass sie in den Gesprächen mit der Klägerin den organisatorischen Teil der Reise geschildert hat, während ihr Ehemann die Erläuterung der Heilbehandlung einschließlich der Diät, der Behandlung mit Heilpflanzen und der Anwendung anderer schamanischer Behandlungsmethoden übernommen habe. Die Beklagte hat hierbei unstreitig auch das Camp angepriesen und positiv über die dortigen Verhältnisse und die Betreuung im Camp berichtet und mitgeteilt, sie sei für diese Ansprechpartner und jederzeit erreichbar. Dies genügt jedoch nicht, um anzunehmen, dass sich die Beklagte als Garant darstellte, der für das Vorliegen der vertraglich vereinbarten Reiseeigenschaften selbst einstehen möchte. Die Aussage des Zeugen L sowie die Anhörung der Klägerin waren insoweit unergiebig. Weder die Klägerin noch der Zeuge L haben Äußerungen der Beklagten wiedergegeben, die über eine bloß allgemeine Beschreibung der Reise hinausgingen. Insbesondere haben sie nicht bekundet, dass die Beklagte ihnen einen bestimmten Standard der Ausstattung der Unterbringung und der Versorgung mit Lebensmitteln oder andere konkrete Eigenschaften der Reise zugesichert hat. Vielmehr handelte es sich bei den von der Klägerin und dem Zeugen L geschilderten Auskünften der Beklagten um allgemein gehaltene Angaben, wie diejenige, dass im Camp ein Telefon- und ein Stromanschluss vorhanden seien, das die Unterbringung einfach, aber sauber sei und die Klägerin dort gut versorgt werde.

Der Senat sieht es nicht als erwiesen an, dass die Beklagte eine Heilung der Klägerin oder die Geeignetheit einer bestimmten Art der Heilbehandlung zugesichert hat. Dass die Beklagte erklärt habe, selbst Krebsheilbehandlungen durchzuführen, hat auch die Klägerin nicht behauptet. Der Zeuge L hat zwar ausgesagt, die Beklagte habe zugesagt, die Klägerin komme geheilt aus Peru zurück, zudem habe sie die Heilbehandlung detailliert hinsichtlich der Behandlung mit Pflanzensäften, Einhaltung einer Diät und Behandlung durch den Schamanen beschrieben. Der Senat ist aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass die Darstellung der Klägerin zutrifft, die Gespräche seien auch hinsichtlich der Art der Heilbehandlung überwiegend und eigenverantwortlich von der Beklagten und nicht von deren Mann geführt worden. Zwar hat der Zeuge L angegeben, dass die Beklagte den weit überwiegenden Teil der Gespräche geführt hat, während die Beteiligung des Zeugen N von geringerem, wenn nicht gar unwesentlichem Gewicht war. Insoweit bestehen aber bereits Zweifel daran, inwieweit der Zeuge L sich an Einzelheiten des Gespräches genau erinnern konnte, inwieweit er insbesondere einschätzen konnte, welche Gesprächsinhalte der Beklagten oder ihrem Ehemann zuzuordnen waren. Erstinstanzlich hatte der Zeuge noch angegeben, dass der Ehemann der Beklagten zu dem ersten Gespräch hinzu stieß, als die Klägerin gerade ihre Krankheit geschildert hatte, also relativ zu Beginn des Gespräches. Er hat dann angegeben, dass im Weiteren die Beklagte übersetzt habe, der Ehemann der Beklagten also am Gespräch beteiligt war. Bei der Vernehmung durch den Senat zeigte der Zeuge jedoch Unsicherheiten bei der zeitlichen Einschätzung, wann der Ehemann der Beklagten zu dem Gespräch hinzu stieß. So gab er zunächst an, der Ehemann der Beklagten sei nur ca. eine Viertelstunde am Ende des Gespräches anwesend gewesen, wobei er angab, das Gespräch habe ca. 30-60 min gedauert. Im weiteren Verlauf der Vernehmung gab er an, er bewerte den Gesprächsanteil des Zeugen mit etwa 5 % geben über 95 % der Beklagten. Der Zeuge L, der des Englischen nicht mächtig ist, konnte auch den Inhalt dessen, was die Beklagte und ihr Mann besprachen, nicht verstehen. Auch die Klägerin selbst konnte sich an den Verlauf des Gespräches nicht mehr in Einzelheiten erinnern. So hatte sie gegenüber dem Senat angegeben, dass zwar auch nach ihrer Auffassung im Wesentlichen die Beklagte das Gespräch geführt habe und der Zeuge N nur einen geringeren Gesprächsanteil hatte. Sie konnte sich allerdings schon nicht mehr sicher erinnern, ob der Zeuge erst später zu dem Gespräch hinzu gekommen war oder nicht. Sowohl der Zeuge L als auch die Klägerin konnten auch nicht im Einzelnen mitteilen, welche Gesprächsinhalte ausschließlich mit der Beklagten besprochen worden und an welchen Gesprächsinhalten der Zeuge N beteiligt war und von der Beklagten lediglich übersetzt worden sind. Beide haben aber bestätigt, dass der Zeuge N über die Heilkraft der Pflanzen sprach, also über die Art der Heilbehandlung.

Demgegenüber hat die Beklagte angegeben, sie selbst habe nicht die erforderlichen Kenntnisse über die Wirkung der Heilpflanzen, als dass sie die Klägerin hierzu hätte beraten können. Üblicherweise laufe der Erstkontakt über sie, weil ihr Mann kein Deutsch spreche, die Beratung über Heilbehandlung mit Pflanzen erfolge dann ihre Anwesenheit durch ihren Mann. Sie habe daher auch gegenüber der Klägerin lediglich von Behandlungsmöglichkeiten gesprochen und der Klägerin bereits im ersten Telefonat mitgeteilt, dass die Erfolgsaussichten und die Art und Weise einer Behandlung aufgrund eines persönlichen Gespräches von ihrem Ehemann, dem Zeugen N, zu beurteilen wären. Der Zeuge N hat diese Angaben bestätigt, soweit sie den üblichen Ablauf derartiger Gespräche, die Arbeitsaufteilung zwischen der Beklagten und ihm sowie die Gespräche mit der Klägerin betrafen, an denen er beteiligt war. Er hat insbesondere angegeben, vom Beginn des Gesprächs an anwesend gewesen zu sein. Die Beklagte habe eigenständig nur den organisatorischen Teil der Reise dargelegt, während er – durch die Beklagte übersetzt – die Art und Weise der Behandlung vor Ort dargelegt habe. Der Zeuge N hat auch bestätigt, dass die Beklagte hinsichtlich einer Behandlung mit Heilpflanzen nicht über die für ein derartiges Gespräch erforderlichen Kenntnisse verfüge. Die Angaben des Zeugen N waren plausibel und widerspruchsfrei. Er hat zwar als Ehemann der Beklagten jedenfalls mittelbar ein erhebliches wirtschaftliches und persönliches Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits. Gleiches gilt jedoch für den Zeugen L, bei dem freilich weniger die wirtschaftliche Seite, als die Sorge um seine Frau im Vordergrund steht. Der Senat hat indes keinen Anlass, dem Zeugen L eine höhere Glaubwürdigkeit beizumessen, als dem Zeugen N. Zudem hat die Zeugin S die Verteilung der Gesprächsanteile bei dem Gespräch zwischen dem Mitreisenden Meuter mit der Beklagen und ihrem Mann in gleicher Weise beschrieben wie die Beklagte. Auch wenn es sich hierbei um ein anderes Beratungsgespräch handelte, spricht doch der Umstand, dass die Beklagte sich dort zur Heilbehandlung nicht geäußert hat, sondern diesen Teil ihrem Mann überließ, dafür, dass dies von der Beklagten und ihrem Mann generell so gehandhabt wird und daher auch bei den Gesprächen mit der Klägerin der Fall war. Dementsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte eigene Erklärungen über die Geeignetheit einer durchzuführenden Diät, einer Behandlung mit Pflanzen, von rituellen Handlungen des Schamanen oder der Einnahme eines "Blumenbades" am "Kraftplatz" zur Heilung der Krebserkrankung der Klägerin abgegeben hat.

Soweit die Beklagte im Gespräch in anderer Weise die Hoffnung erweckt hat, dass eine Heilung mit Pflanzen in Peru möglich sei, konnten die Klägerin und ihr Ehemann dies mangels der Inanspruchnahme eigener Fachkenntnisse durch die Beklagte selbst unter Berücksichtigung der nach vier Wochen Behandlungszeit vorgesehenen CT-Untersuchung nicht als Garantie der Beklagten für einen Heilungserfolg oder auch nur der generellen Geeignetheit der beabsichtigten Heilbehandlung verstehen. Dem Senat bleiben auch deshalb durchgreifende Zweifel, dass die Klägerin Aussagen der Beklagten zu Heilbehandlungen im Camp als verbindliche Zusicherung der Heilungschancen verstehen konnte, weil der Klägerin und ihrem Mann bewusst war, dass sie den Boden gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse verließen und daher sichere Heilungsversprechen nicht möglich waren. Dies ergibt sich auch aus den Angaben der Klägerin selbst sowie des Zeugen L, wonach diese nach einer letzten Chance gesucht hatten, nachdem die Erkrankung der Klägerin mit schulmedizinischen Methoden nicht mehr zu heilen war. Dass der Klägerin und ihrem Ehemann die Unsicherheit der Heilungschancen bewusst war, zeigt auch der Umstand, dass sie sich nach dem ersten Gespräch eine Bedenkzeit erbaten und die Klägerin vor der Entscheidung ihre behandelnde Ärztin konsultierte. Es erscheint daher wenig überzeugend, dass die Klägerin sich in der Erwartung einer sicheren Heilung zu der Reise angemeldet hat.

2.2 Eine Haftung des persönlich Verhandelnden, der nicht selbst Vertragspartei wird, kann nach § 311 Abs. 3 BGB begründet sein, wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen beeinflusst hat. Dies setzt voraus, dass er durch sein Auftreten eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages übernommen hat (Grüneberg, in: Palandt, 72. Aufl., § 311 Rn. 63). Der Vertragspartner muss den Dritten geradezu als "Garant der Vertragsdurchführung" wahrnehmen (Emmerich, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 311 Rn. 191f.). Grundsätzlich sind jedoch an eine Eigenhaftung eines Dritten, der nicht selbst Vertragspartner wird, strenge Maßstäbe zu setzen (Emmerich, in: MünchKommBGB, a.a.O.).

Wie bereits ausgeführt, sieht der Senat es nicht als erwiesen an, dass die Beklagte eine besondere Sachkunde hinsichtlich der Heilbehandlung in Anspruch genommen hat. Diese konnte die Klägerin auch dem Auftreten der Beklagten nicht entnehmen. Denn diese hat zwar die von der Klägerin mitgebrachten ärztlichen Unterlagen entgegengenommen, aber in ihrer Anwesenheit nicht durchgesehen und ausgewertet. Ebenso wenig hat sie die Klägerin körperlich untersucht oder eine Heilbehandlung an ihr durchgeführt. Letzteres hat indes der Ehemann der Beklagten getan.

Die Beklagte hat bei der Darstellung der Organisation und der Verhältnisse im Camp auch nicht in haftungsbegründender Weise Vertrauen in ihre Sachkunde in Anspruch genommen. Dass die Beklagte als Teil der Schamanenfamilie Reisen in das Camp mit dem Zeugen N grundsätzlich auch selbst anbietet und der Klägerin dies bekannt war, ist zwar ebenso unstreitig, wie der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin und dem Zeugen L davon berichtete, dass sie soeben von einem Aufenthalt in diesem Camp zurückgekehrt sei. Dem konnte die Klägerin entnehmen, dass die Beklagte das Camp und die Schamanenfamilie besonders gut kannte. Auch insoweit gilt jedoch, dass die Beklagte nicht als Garant der Vertragserfüllung aufgetreten ist, sondern lediglich die Organisation der Reise und die Gegebenheiten vor Ort schilderte.

2.3 Die Parteien haben auch keinen Reisevermittlungsvertrag geschlossen. Wer selbständig und erkennbar die Reiseleistung eines Dritten als solche für diesen anbietet, handelt regelmäßig als Verkaufsstelle oder Vermittler dieses Dritten und nicht des Kunden. Mit dem Kunden kann es aber zu einem Geschäftsbesorgungsvertrag kommen, wenn die Leistung über den bloßen Vertrieb hinausgeht, z.B. weil sich der Kunde auf eine bestimmte Reise noch nicht festgelegt und Beratung bei der Auswahl in Anspruch genommen hat. Die Klägerin hat die Beklagte jedoch nicht aufgesucht, um sich über den Abschluss eines Reisevertrages beraten zu lassen, sondern um sich über die Möglichkeiten alternativer Heilmethoden zu informieren. Die Beratung über diese Heilmethoden, die für die Klägerin und ihren Ehemann im Vordergrund standen, übernahm jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht die Beklagte. Ihre Beschreibung des Camps diente zudem nicht der Auswahl unter mehreren Reisezielen, sondern lediglich dazu, der Klägerin die Umstände der vorgeschlagenen Heilbehandlung darzulegen.

2.4 Das Landgericht hat auch einen Anspruch der Klägerin aus einem mit dieser abgeschlossenen Heilbehandlungsvertrag oder aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB wegen der Pflichtverletzung eines vorvertraglichen Schuldverhältnis hinsichtlich einer Heilbehandlung in Deutschland oder Peru durch die Beklagte selbst mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, verneint. Auch insoweit hat die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren zudem nicht ergeben, dass zu Beginn eine Behandlung nicht durch den Zeugen N, sondern durch die Beklagte ins Auge gefasst wurde.

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der im März 2011 gezahlten 90,- €. Dieser Betrag wurde nicht für die Reise, sondern nach Aussage des Zeugen L für die Durchführung der Zeremonie durch den Zeugen N gezahlt. Auch insoweit ist nicht die Beklagte Vertragspartner, sondern der Zeuge N.

4. Schließlich stehen der Klägerin gegen die Beklagte auch keine Ansprüche wegen unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 826 BGB zu.

4.1 Eine Verpflichtung zum Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB ist bereits nicht gegeben, soweit die Klägerin reine Vermögensschäden geltend macht. Soweit die Klägerin eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Aufenthalt im Camp geltend macht, hat die Klägerin nicht dargelegt, dass diese auf ein Verhalten der Beklagten zurückzuführen sind. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass es auch nur mittelbar auf ein Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist, dass die Versorgung der Klägerin und ihres Mannes mit Trinkwasser und Lebensmitteln unzureichend war und die Klägerin deshalb während ihres Aufenthaltes stark abmagerte, ebenso wenig, dass die Klägerin Panikattacken erlitt, weil sie das Camp nicht ohne großen Aufwand verlassen konnte. Es ist auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte vor Vertragsschluss Kenntnis davon hatte, dass der Klägerin und ihrem Ehemann zunächst gar kein Essen und anschließend nur minderwertige und ungesunde Speisen vorgesetzt würden und dass das angebotene Wasser ungenießbar sein würde. Die Beweisaufnahme hat nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass das Trinkwasser im Camp generell ungenießbar war. Insoweit hat der Zeuge L lediglich angegeben, dass er in einem Fall das ihm angebotene Wasser nicht habe trinken können, weil es unappetitlich roch und schmeckte. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass das Trinkwasser im Camp generell ungenießbar war. Es ist auch nicht glaubhaft, dass die Klägerin und der Zeuge L erst nach mehreren Tagen und für den weiteren mehrwöchigen Aufenthalt auch letztmals genießbares Wasser bei einem Besuch des Nachbarortes erworben haben. Dem steht auch die Aussage der Zeugin S entgegen, dass der Mitreisende Meuter sich darüber beschwert habe, dass es einen Vorfall mit verdorbenen Trinkwasser gegeben habe. Hierbei soll es sich allerdings um nur einen Kanister mit verdorbenem Wasser gehandelt haben. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bei Vertragsschluss wusste oder damit rechnete, dass die Klägerin und ihr Mann während des Aufenthaltes mit ungenießbarem Wasser versorgt werden würden. Ebenso wenig ist dargelegt, dass es der Beklagten zuzurechnen ist, dass der Oberschamane im Rahmen einer Behandlung seine Hand so fest an den Hals der Klägerin gelegt haben soll, dass diese keine Luft mehr bekommen habe. Soweit die Beklagte dem Mitreisenden Meuter gesagt haben soll, dieser unterschreibe sein Todesurteil, wenn er das Camp verlasse und die Behandlung abbreche, kann hierin ebenfalls keine Verletzung der Gesundheit der Klägerin gesehen werden, selbst wenn diese hierdurch erschreckt wurde.

4.2 Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263, 27 StGB, weil die Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann über die Geeignetheit der Behandlung durch Pflanzen und/oder rituelle Behandlungen zur Heilung der Erkrankung der Klägerin getäuscht und so zum Abschluss des Reisevertrages veranlasst hätte, oder sie dem Zeugen N bei einem entsprechenden Betrug Beihilfe geleistet hätte. Zwar ist im Rechtsstreit unstreitig, dass eine Heilung der Klägerin durch Pflanzen und Kräuter sowie durch spirituelle Handlungen eines Schamanen objektiv unmöglich war und ist. Auch ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Ehemann der Beklagten die bereits zuvor bestehende Fehlvorstellung der Klägerin und des Zeugen L über die Heilkraft der Kräuter aktiv aufrechterhalten hat und weitergehend die Vorstellung erweckt hat, dass auch der Oberschamane J eine erfolgversprechende Heilbehandlung durchführen könne. Es kann offen bleiben, ob der Beitrag der Beklagten hierzu als Beihilfe zu bewerten wäre. Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat jedoch auch auf die entsprechende Begründung im angefochtenen Urteil im Berufungsverfahren nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte und ihr Ehemann vorsätzlich, also jedenfalls mit bedingtem Vorsatz handelten. Hiervon kann nicht ohne weiteren Tatsachenvortrag ausgegangen werden. Denn die Beklagte und der Zeuge N zeigten sich auch in der Berufungsverhandlung fest davon überzeugt, dass durch die Behandlung mit tropischen Heilpflanzen auch Krebserkrankungen geheilt werden können und auch bereits mehrfach geheilt worden seien. Dass die Beklagte hieran jedenfalls Zweifel hatte und damit billigend in Kauf genommen hätte, dass sie bzw. ihr Ehemann bei der Klägerin und dem Zeugen L einen Irrtum erregt, hätte die Klägerin zur Darlegung des Vorsatzes substantiiert vortragen müssen.

4.3 Auch ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, weil die Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann über die Bedingungen im Camp und/oder die Stellung eines Dolmetschers getäuscht und hierdurch zum Abschluss des Reisevertrages bewegt hätte, besteht nicht.

Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin zwar mitgeteilt, dass ihr ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt werde. Dies ist auch tatsächlich geschehen, so dass die Klägerin über die Stellung eines Dolmetschers nicht getäuscht worden ist. Dass die Beklagte die Stellung des Dolmetschers bereits bei Ankunft in Lima versprochen hatte, hat die Beklagte bestritten und ist von der Klägerin nicht bewiesen worden. Insoweit steht den Angaben des Zeugen L die Angabe der Beklagten in ihrer Anhörung nach § 141 ZPO entgegen. Danach war in Lima ein Dolmetscher nicht erforderlich, weil die Klägerin und der Zeuge L in einem deutschsprachigen Hotel untergebracht waren und von den Hotelangestellten auch am Flughafen abgeholt wurden. Soweit die Klägerin behauptet, der Dolmetscher habe nicht bzw. zur Verständigung nicht ausreichend Deutsch gesprochen, bestehen bereits Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung. Denn der Zeuge L hat ausgesagt, dass er mehrfach sich mit dem im Camp anwesenden Personal verständigt hat, so etwa über die unzureichenden Mahlzeiten, den Wunsch zu telefonieren, den Wunsch, Trinkwasser im Nachbarort einzukaufen, und den Wunsch, vorzeitig abzureisen. Da der Zeuge und die Klägerin des Spanischen nicht mächtig sind und die anderen Anwesenden mit Ausnahme des Übersetzers im Camp kein Deutsch sprachen, zudem die Inhalte so komplex sind und der Zeitraum von 4 Wochen so lang, dass es ausgeschlossen erscheint, dass der Zeuge L sich lediglich mit Zeichensprache verständigte, bestehen an der Darstellung, dass der Dolmetscher nicht übersetzen konnte, durchgreifende Zweifel. Darüber hinaus hat die Klägerin aber auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte bereits bei Anmeldung der Klägerin und ihres Mannes wusste, dass kein Dolmetscher mit ausreichenden Sprachkenntnissen zur Verfügung gestellt werde.

Die Beklagte hat die Klägerin auch nicht über die spartanische Ausstattung des Camps getäuscht. Wie bereits dargelegt, hat sie keine Zusicherung über ein bestimmtes Ausstattungsniveau abgegeben. Die Bezeichnung als Camp und dessen Lage mitten im Regenwald zeigten schon, das nur mit einem geringen Ausstattungsniveau zu rechnen war. Dies hat auch der Zeuge L eingeräumt, der bekundete, dass ihm schon klar gewesen sei, dass es sich nicht um ein Hotel handele. Zudem hatte die Klägerin die Internetseite der Beklagten und ihres Mannes eingesehen. Auf den von ihr eingereichten Ausdrucken der Seite sind Photographien der Hütten zu sehen, in denen die Gäste untergebracht sind, aus denen der geringe Standard ohne Weiteres ersichtlich wird. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe sie nicht über das mangelhafte Essen im Camp aufgeklärt, steht weder fest, dass die Beklagte zur Art der Ernährung und der einzuhaltenden Diät während der Gespräche im März 2011 eigene Erklärungen abgab, noch ist vorgetragen, dass die Beklagte vor Vertragsschluss Kenntnis davon hatte, dass der Klägerin und ihrem Ehemann zunächst gar kein Essen und anschließend nur minderwertige und ungesunde Speisen vorgesetzt würden. Es kann daher offen bleiben, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, es habe zunächst 5 Tage lang gar kein Essen und anschließend im Wesentlichen Ei mit Kartoffeln oder Toast gegeben.

Die Beweisaufnahme hat wie bereits ausgeführt auch nicht ergeben, dass im Camp eine Versorgung mit Trinkwasser nicht gewährleistet war und die Beklagte dies bei Vertragsschluss wusste. Zutreffend ist zwar, dass das Camp nicht an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen war. Die Beklagte hat insoweit eingeräumt, dass das Trinkwasser aus den Fließgewässern entnommen und ggf. abgekocht wird. Hierüber musste die Beklagte die Klägerin indes nicht aufklären. Denn der Klägerin war bekannt, dass sich das Camp im Regenwald befand und nur nach mehrtätiger Anreise mit Flugzeug und Booten erreichbar war. Zudem hatten sie sich über die Internetseite der Beklagten und ihres Mannes über das Camp informiert. Angesichts dessen lag es auf der Hand, dass ein öffentliches Wasserleitungssystem nicht vorhanden war, sondern das Trinkwasser entweder vor Ort gewonnen oder eingekauft werden musste.

Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass die Beklagte die Klägerin über die Existenz eines Stromanschlusses getäuscht hatte. Zwar hat sie unstreitig erklärt, dass die Klägerin einen Föhn mitnehmen könne. Ebenso unstreitig, gab es in den Unterkünften der Gäste keinen Stromanschluss. Die Beklagte und der Zeuge J haben jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2012 erklärt, dass das Camp über einen Generator und dort auch über einen Stromanschluss verfüge, an dem nicht nur die Telefone aufgeladen werden könnten, sondern der auch von den Gästen benutzt werden dürfe. Dies hat die Klägerin nicht mehr bestritten.

Auch über Einzelbehandlungen durch den Oberschamanen hat die Beklagte nicht getäuscht. Diese wurden auch nach Aussage des Zeugen L durchgeführt, auch wenn dieser die Wirksamkeit dieser Behandlungen bezweifelte. Soweit diese Behandlungen nicht regelmäßig stattgefunden haben, ist nichts dafür vorgetragen, dass die Beklagte hiervon bereits bei den Vorgesprächen ausging. Die Beklagte hat auch nicht über die Qualität der Unterkünfte getäuscht. Dass es sich hierbei um einfache Holzhütten handelte, war der Klägerin bereits aus der Internetseite der Beklagten und des Zeugen N bekannt. Dass es vor Ort Moskitos und Termiten gibt, bedurfte angesichts der Lage des Camps im Regenwald, keines besonderen Hinweises. Zudem ergab sich dies für die Klägerin erkennbar bereits aus den Hinweisen zur Reiseausrüstung auf der Internetseite der Beklagten und des Zeugen N (Bl. 39 GA). Denn dort wurde ausdrücklich auf die Gefahr von Insektenstichen hingewiesen. Der Senat sieht es nicht als erwiesen an, dass in dem als "Kraftplatz" bezeichneten Fluss nicht gebadet werden konnte, weil dieser "Piranha-verseucht" sei. Der Zeuge L hat dies zwar auch in seiner Zeugenvernehmung behauptet. Er hat aber nicht nachvollziehbar erklären können, woher er diese Kenntnis genommen habe. Seine Darstellung, die Schwägerin der Beklagten habe hiervon berichtet, nachdem sie von einem Piranha gebissen worden sei und diesen gefangen habe, ist angesichts der vom Zeugen selbst behaupteten Verständigungsschwierigkeiten nicht glaubhaft. Die Beklagte und der Zeuge J haben diese Behauptung auch in Abrede gestellt. Soweit die Klägerin behauptet hat, dass ihnen Telefonate verweigert wurden, ist ebenfalls nicht dargelegt, dass die Beklagte hiervon Kenntnis hatte, schon gar nicht, dass sie hiermit zur Zeit des Vertragsschlusses rechnete. Schließlich hat die Beklagte nicht darüber getäuscht, dass sich das Camp abgelegen im Regenwald befindet und daher nicht ohne weiteres kurzfristig verlassen werden kann. Dies ergab sich auch für die Klägerin und ihren Ehemann bereits aus der Beschreibung der Anreise.

4.4 Schließlich liegen auch die Voraussetzungen einer Haftung aus § 826 BGB nicht vor. Da die Klägerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass die Beklagte selbst nicht an Heilungschancen geglaubt hat, kann von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht ausgegangen werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden.

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