Verkehrssicherungspflichten bei Tanzveranstaltungen

17. Januar 2013
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Eigener Leitsatz:

Der Beschaller einer Tanzveranstaltung in einem Einkaufszentrum ist verpflichtet, die Lautsprecher gegen Verschieben und Umstürzen zu sichern. Bei einer solchen Tanzveranstaltung ist damit zu rechnen, dass Gegenstände vor allem bei Veranstaltungen, die nicht dem üblichen Betrieb entsprechen, von Unbeteiligten zumindest verschoben werden und somit eine Gefahr für die anderen Besucher darstellen. Vorliegend musste der Beschaller ein Schmerzensgeld und Schadensersatz leisten, da ein von einer Brüstung stürzender Lautsprecher Besucher verletzt hatte.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Urteil vom 05.09.2012

Az. : 8 U 160/11

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg –Zivilkammer 30 –vom 3.11.2011 geändert :

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1. an die Klägerin ein Schmerzensgeld von € 2000.- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.9.2009 zu zahlen,

2. an die Klägerin € 400.- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.9.2009 zu zahlen,

3. die Klägerin von den Kosten des Rechtsanwalts … in Höhe von € 272,87 freizuhalten,

4. an den Kläger ein Schmerzensgeld von € 1500.- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.9.2009 zu zahlen,

5. an den Kläger € 350.- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.9.2009 zu zahlen,

6. den Kläger von den Kosten des Rechtsanwalts in Höhe von € 229,55 freizuhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 1/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Kläger, Mutter und Sohn, nehmen die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Die Beklagten hatten im Rahmen einer Tanzveranstaltung am 7.3.2009 im Alstertal-Einkaufszentrum in Hamburg den Aufbau der Beschallung übernommen und u.a. im Obergeschoß des Einkaufszentrums einen Lautsprecher aufgestellt, der auf einem Stativ stand. Von dort stürzte der Lautsprecher –ohne das Stativ – über eine Brüstung ins Erdgeschoss, wo sich die Kläger befanden, und verletzte diese am Kopf.

Die Kläger meinen, dass die Beklagten gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen hätten. Zum einen hätten die Beklagten den Lautsprecher nicht ordnungsgemäß mit dem Stativ verschraubt und zum anderem hätten sie den Lautsprecher, welcher nach Behauptung der Kläger direkt neben der Brüstung aufgestellt worden war, an dem Geländer befestigen müssen, um ihn gegen Umkippen zu sichern. Selbst wenn der Lautsprecher –wie die Beklagten behaupteten – in einiger Entfernung von der Brüstung im Bereich eines Cafés aufgestellt worden wäre, hätte er gegen ein Verschieben gesichert werden müssen. Denn es sei vorhersehbar gewesen, dass der Lautsprecher im Zuge der Tanzveranstaltung von dritten Personen in Richtung der Brüstung hätte verschoben werden und dabei herunterfallen können.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Wegen des streitgegenständlichen Sachverhalts ist ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Beklagten zu 2. anhängig. Die Ermittlungsakte ist vom Landgericht beigezogen worden und war auch in der Berufungsinstanz Bestandteil des Verfahrens ( Aktz.2104 JS 362/09 )

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg. Die Beklagten haben jedenfalls leicht fahrlässig gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen und haften den Klägern auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gemäß § 823 Abs.1 BGB ( Ziff.1 ) . Der Höhe nach sind die Ansprüche der Kläger im erkannten Umfang begründet ( Ziff. 2 ).

1.Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflichten dadurch verletzt haben, dass der Lautsprecher direkt neben der Brüstung aufgestellt worden ist, oder dadurch, dass der Lautsprecher nicht ordnungsgemäß mit dem Stativ verschraubt worden ist. Denn entgegen dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Beklagten auch bei dem von ihnen behaupteten Aufstellort im Bereich des Cafés angesichts der Besonderheiten der Örtlichkeiten und der in Rede stehenden Veranstaltung verpflichtet gewesen wären, den Lautsprecher gegen ein Verschieben und Umstürzen zu sichern.

Nach dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten des Prof.Dr. vom Institut für Werkstoffkunde und Schweißtechnik durfte das von den Beklagten verwendete Stativ für den Lautsprecher zwar verwendet werden, doch hätte es gegen Umkippen gesichert werden müssen, da eine Stabilität nur dann gewährleistet war, wenn die Lautsprecherbox –nach der Berufungsverhandlung unstreitig ca. 21 kg schwer – senkrecht auf dem Stativ ruhte. Auch wenn der Gutachter davon ausging, dass der Lautsprecher direkt neben der Brüstung im Bereich des Laufweges aufgestellt worden war, versteht der Senat –wie bereits in der Berufungsverhandlung erörtert – das Gutachten so, dass der Lautsprecher auch unabhängig von diesem Aufstellort gegen ein Kippen hätte gesichert werden müssen, wenn die Gefahr bestand, dass Personen absichtlich oder unabsichtlich dagegen stoßen könnten. Die hiergegen von den Beklagten in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5.9.2012 erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht. Auch der von den Beklagten behauptete Aufstellort, der in dem während des Ortstermins des Landgerichts gefertigten Foto gut dokumentiert ist, stellte einen solchen Ort jedenfalls dann dar, wenn eine Tanzveranstaltung mit vielen Gästen und Besuchern im Einkaufszentrum durchgeführt wurde. Denn dieser Aufstellort liegt noch im offenen Zugangsbereich des Cafés und ist nur teilweise von den Holzbalustraden geschützt. Bei dem während Großveranstaltungen mit Tanzmusik auftretenden Gedränge, teilweise alkoholisiertem und/oder übermütigem Publikum wäre auch bei den hier bestehenden Örtlichkeiten zunächst ohne weiteres damit zu rechnen gewesen, dass Personen absichtlich oder unabsichtlich gegen Stativ oder Lautsprecher stoßen würden, z.B. Personen beim Betreten oder Verlassen des Cafés oder Personen, die von dem nicht sehr breiten Laufweg in den offenen Zugangsbereich des Cafés gedrängt würden, oder ausgelassene Tänzer außerhalb der Tanzfläche, insbesondere bei deren Überfüllung.

Bei den vorliegenden Gegebenheiten mussten die Beklagten jedoch nicht nur mit einem bloßen Anstoßen des Lautsprechers, sondern auch damit rechnen, dass Personen den ungesicherten Lautsprecher –u. U. mehrfach – verschieben würden, sei es, dass die Beschallung einem Cafébesucher zu laut würde, sei es aus bloßem Übermut, sei es, weil der Lautsprecher – ggf. nach einem ersten Verschieben um ein kleines Stück – jemandem im Wege stünde o.ä.. Denn Großveranstaltungen sind nicht mit dem regulären Cafébetrieb während der Einkaufszeiten gleichzusetzen, sondern entfalten erfahrungsgemäß eine Eigendynamik, in der auch mit unvernünftigem und irrationalem Verhalten der Besucher gerechnet werden muss. Angesichts des offenen Eingangsbereichs des Cafés , des niveaulosen Übergangs in den Laufweg neben der Brüstung und des glatten Fliesenbodens in Café- und Laufwegbereich, der ein Verschieben von Gegenständen zusätzlich erleichterte, liegt es nach Auffassung des Senats durchaus noch im Bereich des Vorhersehbaren, dass der Lautsprecher bis hin zu der ca 5 m entfernten Brüstung würde verschoben werden und anschließend –sei es durch versehentliches, sei es durch mutwilliges Anstoßen –über die Brüstung würde stürzen können. Entgegen dem Landgericht geht es bei dieser Bewertung des vorliegenden Sachverhalts nicht um die Frage, ob allgemein bewegliche Gegenstände bei Großveranstaltungen gegen unvorhersehbare Taten Dritter gesichert werden müssen, sondern um eine auf den konkreten Einzelfall beschränkte Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht eines Lautsprecheraufstellers in einer bestimmten räumlichen Situation und anlässlich einer bestimmten Art von Veranstaltung.

Die Passivlegitimation der drei Beklagten als Gesamtschuldner ist unstreitig. Soweit die Beklagten zu 2.und 3. in der Berufungsverhandlung vorgetragen haben, dass die Beklagte zu 1. nunmehr von dem Beklagten zu 3. allein fortgeführt werde, steht damit noch nicht fest, dass die Beklagte zu 1. nicht mehr existent ist, sei es auch nur im Auseinandersetzungsstadium.

2. Die Kläger haben Anspruch auf Schmerzensgeld ( § 253 Abs.2 BGB ) und Schadensersatz in erkannter Höhe. Sie haben zu jeder Schadensposition vorgetragen, teilweise Einkaufsbelege über die beschädigte Kleidung und ärztliche Atteste eingereicht und sind von dem Landgericht persönlich zu ihren Verletzungen und den Unfallfolgen angehört worden. Die Kopfverletzungen und die beschädigte Kleidung sind zudem durch die Fotografien in der Ermittlungsakte belegt. Die Beklagten haben den diesbezüglichen Vortrag lediglich pauschal mit Nichtwissen bestritten. Dies reicht angesichts des substantiierten Vortrags der Kläger nicht aus.

a) Das von der Klägerin geltend gemachte Schmerzensgeld in Höhe von € 2000.- hält der Senat unter Berücksichtigung der Krankheitsdauer, der Schmerzen, der fortbestehenden psychischen Probleme und der immer noch sichtbaren Narbe im Stirnbereich für angemessen. Im Falle des Klägers, dessen Verletzung am Hinterkopf ohne sichtbare Narben verheilt ist, hält der Senat ein Schmerzensgeld von € 1500.- für angemessen.

b) Den Vermögensschaden der Klägerin schätzt der Senat anhand der Einkaufsbelege ( Tasche, Lederjacke, T-Shirt und Jeans ) und des Alters der betroffenen Sachen auf € 400.- ( § 287 ZPO ). Der Vermögensschaden des Klägers beläuft sich auf € 300.- für die verfallene Skireise und € 50.- als Mindestschaden für die beschädigte Kleidung ( § 287 ZPO; der Kläger hat keine Einkaufsbelege vorgelegt. )

c) Die Beklagten sind aufgrund ihrer Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz auch dazu verpflichtet, die Kläger von ihren vorgerichtlichen Anwaltskosten als Maßnahmen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung freizuhalten. Da die Ansprüche der Kläger nur in der ausgeurteilten Höhe begründet sind, reduzieren sich die Anwaltskosten entsprechend.

Die beanspruchten Zinsen sind als Prozesszinsen nach § 291, 288 Abs.1 S.2 BGB begründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs.1, 708 Nr.10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr.8 EGZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 543 Abs.2 ZPO.

Soweit die Beklagten in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5.9.2012 weitere Auführungen gemacht haben, bestand kein Grund für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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