Dauerhafte Kennzeichnung von Kopfhörern nach § 7 S. 1 ElektroG

29. Mai 2015
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weiße Kopfhörer auf einem Stapel Schallplatten vor einer mintfarbenen Wand Urteil des LG Essen vom 22.01.2014, Az.: 41 O 89/13

Wenn Kopfhörer Verbrauchern zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet angeboten werden, müssen diese eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG und § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG haben, die den Hersteller oder Importeur eindeutig identifizieren. Sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, müssen die Kopfhörer mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Einführers auf dem Produkt gekennzeichnet sein.

Landgericht Essen

Anerkenntnisurteil vom 22.01.2014

Az.: 41 O 89/13

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss vom 04.12.2013 aufgehoben.

II. Der Verfügungsbeklagten wird im Wege einstweiliger Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet,

1. Bügelkopfhörer wie den Kopfhörer „C“ mit der Artikel-Nr. … Kopfhörer an Verbraucher anzubieten, ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S.1 ElektroG haben, die den Hersteller oder den Importeuer eindeutig identifiziert;

2. Bügelkopfhörer wie den Kopfhörer „C“ mit der Artikel-Nr. … an Verbraucher anzubieten, ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S.2 ElektroG haben;

3. Bügelkopfhörer wie den Kopfhörer „C“ mit der Artikel-Nr. … an Verbraucher anzubieten, ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt gekennzeichnet sind;

4. wie aus der Anlage FN 5 ersichtlich eine Klausel wie folgt zu verwenden:
„Der Kunde ist verpflichtet, die erhaltene Ware sofort auf offensichtliche Fehler zu überprüfen. Stellt er offensichtliche Fehler fest, so hat er das unverzüglich gegenüber dem Anbieter mitzuteilen. Unterlässt er das, so kann er gegenüber dem Anbieter keine Gewährleistungsansprüche wegen dieses Fehlers mehr geltend machen.“

5. wie aus der Anl. FN 5 ersichtlich eine Klausel wie folgt zu verwenden:
„Gerichtsstand ist (…) der Sitz des Anbieters, E“.

6. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu 1. bis 5. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft angedroht.

Hinsichtlich des weitergehenden Antrags zu 1. wird die einstweilige Verfügung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger 10%, die Verfügungsbeklagte 90%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf dieKostenvollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Streitwert:30.000,00 €, hiervon entfallen 12.000 € auf die Anträge zu 5. und 6. (Anerkenntnis)

Tatbestand

Der Verfügungskläger ist Hersteller von Kopfhörern und verkauft diese über das Internet. Die Verfügungsbeklagte verkauft Fanartikel und u.a. auch Kopfhörer. Insoweit wird auf die Anlage FN 1 verwiesen.

Der Kläger hat am … einen Testkauf durchgeführt und den Kopfhörer „C“ mit der Artikel-Nr. … erworben. Er stellte fest, dass an diesem Kopfhörer, was unstreitig ist, die vorgeschriebenen Kennzeichnungen gemäß § 7 Satz 1 und Satz 2 ElektroG und und § 6 Abs.1 Nr.2 ProdSG fehlten. Mit Schreiben vom … (Kopie Blatt 41 der Gerichtsakte) mahnte er die Beklagte ab und rügte in der Abmahnung auch Mängel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie im Urteilstenor zu 5. und 6. aufgeführt sind.

Die Beklagte gab hinsichtlich Ziffer 1 bis 3 des Tenors eine Unterlassungserklärung ab, allerdings beschränkt auf den Kopfhörer „C“ mit der Artikel-Nr. …. Auf das Schreiben vom … wird Bezug genommen (Blatt 50ff der Gerichtsakte). Der Kläger begehrt eine umfassendere Unterlassungserklärung. Er meint, die Wiederholungsgefahr sei hinsichtlich aller von der Beklagten vertriebenen Kopfhörer gegeben, jedenfalls bezüglich der Anträge zu 2. und 3. bezogen auf Bügelkopfhörer. Hierzu hat der Klägervertreter im Termin einen „In-Ear“ Kopfhörer vorgelegt, der keine Kennzeichnung gemäß § 7 Satz 2 ElektronikG aufwies.Der Vertreter des Verfügungsklägers hat anwaltlich versichert, dass dieser Kopfhörer im Rahmen eines weiteren Testkaufs bei der Verfügungsbeklagten erworben worden sei.

Der Verfügungskläger stellt den Antrag,der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet,

1. unabhängig von einer Beschränkung auf Kopfhörer „C“ mit der Artikel-Nr. … Kopfhörer an Verbraucher anzubieten, ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S.1 ElektroG haben, die den Hersteller oder den Importeuer eindeutig identifiziert.

Er stellt ferner die Anträge zu II. 2-6 des Urteilstenors.

Die Verfügungsbeklagte hat die Anträge zu 4. und 5. anerkannt.

Sie beantragt im Übrigen, die einstweilige Verfügung zurückzuweisen, wie bereits geschehen mit Beschluss der Kammer vom …

Die Verfügungsbeklagte meint, die abgegebene Unterlassungserklärung sei ausreichend, die Gefahr weiterer gleichartiger Verstöße bestehe nicht, sie sei auch nicht glaubhaft gemacht.

Die Kammer hat mit Beschluss vom … die Anträge zu 1-3 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 68 bis 70 der Akte verwiesen. Gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde eingelegt worden. Auf den Schriftsatz vom … wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und überwiegend begründet.

Bezüglich der Anträge zu 4. und 5. ist die Verfügungsbeklagte bereits aufgrund ihres Anerkenntnisses antragsgemäß zu verurteilen, § 307 ZPO.

Soweit die Kammer die Anträge zu 1. bis 3 zunächst durch Beschluss zurückgewiesen hat, ist hiergegen form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt worden. Dieser ist überwiegend abzuhelfen. Denn es liegen in Bezug auf den Kopfhörer „C“ mit der Artikel-Nr. … unstreitig Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften vor. Die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung reicht nicht aus, um eine Wiederholungsgefahr für im Kern gleichartige Verstöße auszuschließen. Die Kammer hält nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage an ihrer im Beschluss vom … dargelegten Rechtsauffassung nicht fest. Denn die Unterlassungserklärung ist nicht weit genug gefasst, sie ist vielmehr auf alle Bügelkopfhörer zu erstrecken, weil insoweit im Kern gleiche Verletzungshandlungen möglich sind (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31.Auflage, § 8 UWG, Rdn. 1.36 und 1.37). Es wäre für die Verfügungsbeklagte ansonsten ein Leichtes, das nur auf den Kopfhörer „C“ bezogene Verbot zu umgehen, indem sie z.B. den Kopfhörer als Fanprodukt eines anderen Fußballvereins anbietet.

Soweit der Verfügungskläger allerdings mit dem Antrag zu 1. eine noch weitere Erstreckung auf alle von der Verfügungsbeklagten angebotenen Kopfhörer, mithin auch „In-Ear“-Kopfhörer begehrt, ist der Antrag zurückzuweisen, weil zum einen derartige Kopfhörer sich von Bügelkopfhörern so weitreichend unterscheiden, dass von einer kerngleichen Verletzungshandlung nicht mehr ausgegangen werden kann, und zum anderen in der mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, dass der vorgelegte Kopfhörer eine Kennzeichnung gemäß § 7 Satz 1 ElektroG aufweist und nur die Kennzeichnung gemäß § 7 Satz 2 ElektroG fehlte (durchgestrichene Tonne). Damit kann gerade nicht festgestellt werden, dass hinsichtlich der vertriebenen „In-Ear“-Kopfhörer eine Verletzung von § 7 Satz 1 ElektroG, die mit dem Antrag zu 1. allein geltend gemacht wird, vorliegt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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