„Bescheißen“ oder „Verarschen“ ist gleich betrügen?

08. Dezember 2009
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Eigener Leitsatz:

Auch das OLG Frankfurt am Main unterscheidet zwischen "Bescheißen" oder "Verarschen" und bestätigt damit den Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 26.09.2008. Ein "Bescheißen" verbindet ein Kunde in der Regel mit einem betrügerischen Vorgehen. In einem "Verarschen"wird zwar auch regelmäßig ein herabsetzender Vorwurf gesehen, jedoch nicht in gleichem Maße wie bei einem "Bescheißen".

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss vom 22.10.2008

Az.: 6 W 143/08

In der Beschwerdesache (…)

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.09.2008 am 22.10.2008

b e s c h l o s s e n:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 10.000,- €

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung eine Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3. der einstweiligen Verfügung vom 31.05.2005 verneint. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung.

Insbesondere beinhaltet der Begriff des „Verarschens" auch in dem konkreten Zusammenhang, in dem er nach dem Vortrag der Antragstellerin verwendet worden ist, zwar den herabsetzenden Vorwurf einer überzogenen Preisgestaltung. Er erweckt jedoch jedenfalls nicht in gleicher Weise wie der Begriff des „Bescheißens" den Eindruck eines damit verbundenen betrügerischen Vorgehens der Antragstellerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.

Vorinstanz:
LG Frankfurt am Main – Beschluss vom 26.09.2008 – Az. 3-11 O 63/05

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