Internet-Domain „kredito.de“ verletzt Rechte an der Marke „Creditolo“
Das Oberlandesgericht Hamburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob durch die Verwendung eines bestimmten Zeichens als Second-Level-Domain eine Markenrechtsverletzung verursacht werden kann. Konkret ging es dabei im zu entscheidenden Fall um die Frage, ob durch die Domain www.kredito.de die Rechte der Inhaberin der Marke „Creditolo“ verletzt werden. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat sich dabei eingehend mit der Frage der Verwechslungsgefahr zwischen beiden Zeichen auseinandergesetzt.
Was ist passiert?
Die beiden Parteien im vorliegenden Rechtsstreit waren im Bereich der Kreditwirtschaft tätig. Der Inhaber der deutschen Wortmarke „Creditolo“ sah sich durch die Nutzung des Zeichens „kredito“ im Rahmen der Domain „kredito.de“ in den Rechten an seiner Wortmarke verletzt. Über diese Domain bot die spätere Antragsgegnerin ihre Dienstleistungen an.
Der Markeninhaber beschritt den Rechtsweg, um der Domaininhaberin die weitere Nutzung der Domain zu untersagen und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche jedoch vom Landgericht Hamburg zurückgewiesen wurde (Beschluss vom 23.05.2012 – Az.: 406 HKO 68/12). Hiergegen wandte sich der Markeninhaber nun mit der Beschwerde vor das Hanseatische Oberlandesgericht.
Was wurde entschieden?
Das Hanseatische Oberlandesgericht entschied mit Beschluss von Mitte August (Beschluss vom 15.08.2012 – Az.: 3 W 53/12), dass zwischen der Domain kredito.de und der eingetragenen Marke „Creditolo“ Verwechslungsgefahr besteht. Im Ergebnis gab das Gericht damit der Marke den Vorrang gegenüber der Domain und erließ die begehrte einstweilige Verfügung gegen die Domaininhaberin. Der Antragsgegnerin ist es damit untersagt, das Zeichen „kredito“, insbesondere im Rahmen der Domain kredito.de und somit im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
Begründet wurde der Beschluss der Hamburger Richter damit, dass die Benutzung der Domain www.kredito.de und des Zeichens „kredito“ markenmäßig erfolgt, da durch den Domainnamen die Herkunftsfunktion der Marke „Creditolo“ beeinträchtigt wird. Domainnamen, die wie die vorliegende Domain auf eine im geschäftlichen Verkehr aktive Homepage verweisen, werden in der Regel markenmäßig verwendet, da der Verkehr hierin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter der Bezeichnung im Internet angebotenen Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. auch BGH – Urteil vom 09.02.2012 – Az.: I ZR 100/10).
Dies war vorliegend der Fall, da die Antragsgegnerin unter der Domain ihre Dienstleistungen anbot. Auch wird die Verfügungsmarke und das angegriffene Zeichen für identische Dienstleistungen verwendet, nämlich das Angebot von Dienstleistungen im Bereich der Kreditvermittlung.
Weiter besteht zwischen dem Zeichen „kredito“ und der Marke „creditolo“ nach Ansicht der Hamburger Richter keine lediglich unerhebliche Verwechslungsgefahr gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Maßgeblich ist der durch die Zeichen verursachte Gesamteindruck, wobei die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente der Zeichen zu berücksichtigen sind, so die Richter.
So kam das Hanseatische OLG hier zwar zum einen zu dem Ergebnis, dass sich beide Zeichen hinsichtlich des Schriftbildes klar unterscheiden, insbesondere hinsichtlich der Wortendungen „o“ zu „olo“. Diese bestehenden, klaren Unterschiede, nehmen im Ergebnis jedoch nur geringes Gewicht ein: die hohe Ähnlichkeit der Zeichen im Klangbild – welches nach Ansicht der Hamburger Richter das Erinnerungsbild des Verkehrs an das Zeichen überwiegend prägt, auch wenn der Begriff „kredito“ im Internet vornehmlich in schriftlicher Form in Erscheinung tritt – nimmt vorliegend in der Gesamtbetrachtung maßgebliches Gewicht ein. Dies gilt umso mehr, als beide Zeichen aus begrifflicher Sicht eine Bezugnahme auf den beschreibenden Begriff „Kredit“ beinhalten, weswegen in der Gesamtschau aufgrund der hohen Zeichenähnlichkeit von Verwechslungsgefahr auszugehen ist.
Fazit
Das Oberlandesgericht Hamburg gewährt der Marke „Creditolo“ den Vorzug vor der Domain „kredito.de“. Dem klagenden Inhaber der Marke „Creditolo“ wurde im Ergebnis der Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des gegnerischen Zeichens „kredito“ gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gewährt.
Das Hanseatische Oberlandesgericht sieht nämlich wegen der starken Ähnlichkeit der Verfügungsmarke zum Zeichen „kredito“ die Gefahr von Verwechslungen. In der Gesamtbetrachtung wird die geringe Ähnlichkeit in schriftbildlicher Hinsicht dadurch kompensiert, dass zwischen den Zeichen Dienstleistungsidentität besteht und wegen der hohen klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit dennoch die Gefahr von Verwechslungen besteht.