Wilder Streit um wilde Kerle

30. März 2009
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Eigener Leitsatz:

Ein Illustrator wird aufgrund der Zeichnungen von Figuren oder Zeichnungen von Szenen mit fraglichen Figuren nicht Miturheber der literarischen Charaktere oder des gesamten literarischen Werkes. Daher wirkt dieser weder unmittelbar noch mittelbar an fraglichen Warken mit und kann keine Schadensersatzansprüche erheben.

Landgericht München I

Pressemitteilung 06/09 zum Urteil vom 23.01.2009

Az.: 21 O 13662/07

Wilder Streit um Wilde Kerle – Autor und Zeichner der „Wilden Kerle“ im Clinch –

Beim Geld hört die Freundschaft bekanntlich auf. Schade eigentlich, wo doch alles so schön hätte weiterlaufen können in der Erfolgsgeschichte, von der hier zu reden ist:

Es waren einmal zwei Freunde, der eine Illustrator, der andere Autor. Eines Tages bat der Autor seinen Freund den Illustrator, für die Jugendfußballmannschaft, die er nebenbei trainierte und die sich „Die wilden Kerle“ nannte, ein Logo für die Trikots zu entwerfen. Was mit dem Logo für eine Fußballmannschaft begann, führte schließlich zu einer der erfolgreichsten deutschen Jugendbuchreihen und nicht weniger als drei Filmen. Trotz oder sogar wegen des großen Erfolgs – wer vermag das zu sagen – kam es irgendwann zu Meinungsverschiedenheiten (das liebe Geld…), der Autor machte zwei weitere „Wilde Kerle“-Filme ohne den Illustrator und schließlich sahen sich die einstigen Freunde als Gegner vor Gericht wieder. Gegenstand des Streits: Eigentlich jede Facette der gemeinsamen Vergangenheit, beginnend also mit dem Logo, kulminierend in der Frage, wer eigentlich was gemacht hat und selbstverständlich nicht Halt machend vor der Frage, wer eigentlich in Zukunft was machen darf. Und all dies unter jedem denkbaren tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkt versteht sich, wo man schon mal bei Gericht war. Gestritten wurde also – grob gesagt – darüber, wer welchen Anteil an den „Wilden Kerlen“ hat und ob in Zukunft in Sachen „Wilde Kerle“ (weitere Filme, Fortsetzung der Buchreihe) irgendetwas „ohne einander“ geschehen kann.

Es kann – jedenfalls weitgehend. Das meint die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I in ihrem heute verkündeten Urteil über die Klage des Illustrators. Lediglich in einem von etwa einem Dutzend Anträgen gab das Gericht der Klage statt. Danach darf der verklagte Autor zwar ohne Einwilligung des Klägers keine Neuauflage der Buchreihe „Die Wilden Fußball Kerle“ (Bände 1 bis 13) ohne die vom Kläger geschaffenen Illustrationen veröffentlichen. Unbenommen ist es dem Autor aber, die Buchreihe mit neuen Illustrationen fortzusetzen und zwar mit den bisherigen Charakteren Leon, Felix, Vanessa, Juli und wie sie alle heißen. Das Gericht war nämlich – anders als der Kläger – nicht der Ansicht, dass der Illustrator durch die Zeichnung der Figuren Leon, Felix & Co. bzw. der Zeichnung von Szenen mit diesen Figuren auch Miturheber der literarischen Charaktere oder der Buchreihe geworden ist. Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Verwendung eines neuen und ganz anders gestalteten Logos wies die Kammer ebenso ab wie Schadensersatzansprüche wegen der „Wilden Kerle“-Filme IV und V, die der Beklagte ohne den Kläger gemacht hatte. Begründung: Weder hatte der Kläger an diesen Filmen unmittelbar (etwa als Regiseur oder dgl.) noch mittelbar (etwa durch Verwendung seiner Zeichnungen) mitgewirkt.

(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 21 O 13662/07; nicht rechtskräftig)

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