Wirksamer Ausschluss von Gewährleistungsrechten auch bei gewerblichem Händler

14. Januar 2009
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Eigener Leitsatz:

Ein gewerblicher Autohändler, der seinen PKW auf sich privat zugelassen, ausschließlich privat genutzt und diesen nicht in seinem Betriebsvermögen aufgenommen hat, kann beim Verkauf des PKW’s jegliche Gewährleistungsrechte wirksam ausschließen. Ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB liegt in einem solchen Fall nicht vor.

Amtsgericht München

Urteil vom 23.07.2007

Az.: 212 C 23532/06

In dem Rechtsstreit (…)

erlässt das Amtsgericht München durch Richterin am Amtsgericht …

wegen Forderung

im schriftlichen Verfahren (Zeitpunkt gem. § 128 ZPO: 25.06.2007)

am 23.07.2007 folgendes

Endurteil:

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klagepartei kann die Vollstreckung abwenden gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger erwarb vom Beklagten am 04.08.2005 mit schriftlichem Kaufvertrag (K1) einen gebrauchten BMW Touring.

Der Beklagte betrieb zum Zeitpunkt des Verkaufes eine Kfz-Werkstätte sowie eine Handelsvertretung für die Marke Lada Neuwagenverkauf.

Zum Zeitpunkt des Verkaufs war das Fahrzeug vom Beklagten auf seine Privatadresse zugelassen gewesen.

In der Vertragsurkunde wird der Verkäufer als „privat“ gekennzeichnet und unter anderem die Gewährleistung ausgeschlossen.

Der Kläger behauptet, das Fahrzeug habe zum Zeitpunkt der Übergabe folgende Mängel gehabt:

1. Die Einspritzpumpe war undicht, was zu beißendem Geruch im Innenraum bei eingeschalteter Lüftung führte.

2. Die Klimaanlage war undicht.

3. Der Wagen hitzte viel zu schnell auf.

Der Kläger habe die Mängel jeweils telefonisch moniert, sei vom Beklagten jedoch immer abgewiesen worden. In der Folgezeit habe er die Mängel sukzessive reparieren lassen.

Im Jahre 2006 habe sich dann herausgestellt, dass der Motor einen unsachgemäß reparierten Motorschaden hatte, der letztlich zu einem totalen Motorschaden geführt habe. Dieser wurde seitens des Klägers mit Hilfe eines Austauschmotors repariert. Die insgesamt aufgewendeten Reparaturkosten macht der Kläger im vorliegenden Verfahren geltend.

Der Kläger behauptet weiterhin, der Beklagte habe von den Mängeln Kenntnis gehabt und außerdem als Inhaber einer Werkstatt erhöhtes Vertrauen in Anspruch genommen.

Vorsorglich hat der Kläger den Kaufvertrag angefochten wegen arglistiger Täuschung.

Im übrigen und hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klagepartei Bezug genommen.

Die Klagepartei beantragt:

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.895,44 zuzüglich 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.05.2006 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

    Klageabweisung.

Der Beklagte behauptet, er habe das Fahrzeug privat verkauft. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug habe es sich um sein Privatfahrzeug gehandelt, das er privat genutzt habe und dass auch steuerlich nicht zum Betriebsvermögen gehört habe.

Im übrigen und hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagtenpartei Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … gemäß Beweisbeschluß vom 08.11.2006 sowie durch Parteieinvernahme des Klägers gemäß Beweisbeschluß vom 13.12.2006. Auf das Protokoll vom 13.12.2006 wird insoweit Bezug genommen.

Beide Parteien haben mit Erklärung vom 22.05.2007 und 29.05.2007 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der in Frage kommende Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280, 281, 437 Nr. 3, 440 BGB wegen Mängeln scheitert jedenfalls an einem wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Damit kommt es letztlich auf die Frage des Nacherfüllungsverlangens ebensowenig an wie auf die Frage, ob die streitgegenständlichen Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs bereits vorlagen.

Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB, denn der Kläger konnte nicht nachweisen, dass es sich bei dem getätigten Verkauf um ein Geschäft des Beklagten in Ausübung seines Gewerbebetriebes gehandelt hat.

Zwar genügt allein die Verwendung einer Vertragsurkunde, die den Beklagten als Privatverkäufer bezeichnet, nicht um die Einordnung als Verbrauchsgüterkauf zu hindern, wenn der Beklagte tatsächlich als gewerblicher Verkäufer gehandelt hat.

Der Beklagte hat jedoch in Erfüllung seiner Darlegungslast substantiiert dargelegt, dass das Fahrzeug ausschließlich privat genutzt wurde, auf ihn privat zugelassen war und nicht zum Betriebsvermögen gehört hat. Diese Angaben waren der Beurteilung zugrundezulegen, denn der Kläger hat sie nicht widerlegt, obwohl ihn für das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufes die Beweislast trifft (vgl. hierzu Palandt, § 474 Randnummer 4) .

Damit hat der Beklagte nicht als Unternehmer gehandelt.

Auf einen irgendwiegearteten Rechtsschein, der Beklagte handele als gewerblicher Verkäufer, kann sich der Kläger nicht berufen, denn ein solcher Rechtsschein wurde vom Beklagten gerade nicht gesetzt. Vielmehr war in der Vertragsurkunde eindeutig geregelt, dass der Beklagte privat verkaufen wollte. Daneben ist für eine Rechtsscheinhaftung kein Platz.

Mithin ist der Gewährleistungsausschluss wirksam und hindert grundsätzlich die Geltendmachung von Mängelgewährleistungsrechten.

Der Kläger konnte auch nicht hinreichend darlegen und nachweisen, dass der Gewährleistungsausschluss insoweit unwirksam ist, weil der Beklagte die Mängel arglistig verschwiegen hat.

Weder konnte der Kläger Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich der sichere Schluss ergibt, dass der Beklagte die Mängel positiv kannte. Bloße Vermutungen oder Verdachtsmomente genügen hier nicht.

Noch hat der Kläger trotz entsprechenden richterlichen Hinweises konkret dargelegt, inwieweit der Beklagte besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, das sich gerade auf konkrete Mängel bezog. Insbesondere hat der Kläger keine entsprechenden Beweisangebote vorgelegt. Damit scheidet auch die Rechtsfigur der „Angabe ins Blaue hinein“ aus, wonach den Beklagten Untersuchungspflichten hätten treffen können. Diese Pflicht trifft ihn als Privatverkäufer grundsätzlich nicht, Umstände, die eine solche Pflicht ausnahmsweise begründen könnten, sind, wie eben dargelegt, nicht nachgewiesen.

Die Differenz zwischen dem im Vertrag angegebenen Kilometerstand und dem tatsächlich vorliegenden Kilometerstand des Fahrzeuges spielt für die vorliegende Entscheidung keine Rolle, weil insoweit kein kausal darauf zurückzuführender Schaden geltend gemacht wird.

Die vorsorglich erklärte Anfechtung führt ebenfalls nicht weiter. Zum einen fehlt es – wie oben dargelegt – am Nachweis einer arglistigen Täuschung. Zum anderen würde eine erfolgreiche Anfechtung den Kaufvertrag rückwirkend beseitigen, so dass etwaige Mängelgewährleistungsansprüche wegfielen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung fiber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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