Irreführende Schleichwerbung durch Sat. 1

16. Januar 2009
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Amtlicher Leitsatz:

1. Irreführende Schleichwerbung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 6 Rundfunkstaats­vertrag liegt bereits dann vor, wenn die Verquickung des Programms mit der Dar­stellung von Waren, Marken etc. in werblicher Absicht wegen ihrer vermeidbaren Werbewirkung den Trennungsgrundsatz unterläuft. Der täuschende Charakter liegt hierbei darin begründet, dass Werbung zum Inhalt des Programms gemacht wird, ohne als solche gekennzeichnet zu sein.

2. Den Vorgaben des Schleichwerbungsverbots kann sich der Rundfunkveranstalter nicht dadurch entziehen, dass er Dritte in die Gestaltung seines Programms ein­bindet. Er muss sich deren Handlungen zurechnen lassen. Etwas anderes gilt nur, sofern er auf den Inhalt der Sendung keinen Einfluss nehmen kann, weil diese in völliger Unabhängigkeit von ihm erstellt wurde.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Pressemitteilung Nr. 2/2009 zum Urteil vom 17.12.2008

Az.: 2 A 10327/08.OVG

Die in der von Sat. 1 im April 2006 ausgestrahlten Sendung „Jetzt geht’s um die Eier! Die große Promi-Oster-Show“ gezeigte Werbung der Firma L. durfte von der Lan­deszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz als irreführende Schleichwerbung beanstandet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im April 2006 strahlte Sat. 1 die Sendung „Jetzt geht’s um die Eier! Die große Promi-Oster-Show“ aus, in der Prominente in einem Kochwettbewerb sowie in Geschick­lichkeitsspielen gegeneinander antraten. Die Organisation und Durchführung der Veranstaltung übertrug Sat. 1 der PS Event GmbH, vertreten durch die Veranstal­tungs und Vermarktungs GmbH (MMP). Nach einem mit der MMP geschlossenen Sponsorenvertrag durfte die Firma L. gegen Zahlung von 85.000,00 € einen acht Meter großen Goldhasen sowie ein 0,9 mal 20 Meter großes Plakat mit dem Firmen­schriftzug in der Veranstaltungshalle anbringen. Sowohl der Hase als auch das Plakat waren während der Übertragung der Sendung mehrfach zu sehen. Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz beanstandete die Sendung auf der Grundlage des Rundfunkstaatsvertrages wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Schleichwerbung. Die hier­gegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwal­tungsgericht bestätigte dies in einem Grundsatzurteil.

Nach den Entscheidungsgründen stellt das Abbilden der Hasenfigur und des Plakats mit dem Schriftzug der Firma L. bei der von Sat. 1 übertragenen Sendung eine unzulässige Schleichwerbung dar. Die Werbeabsicht von Sat. 1 ergibt sich aus der Häufigkeit der Einblendung des Hasen und Banners sowie aus dem von der Firma L. gezahlten Entgelt. Zwar ist diese Zahlung an die MMP geflossen. Jedoch kann sich Sat. 1 als Veranstalterin nicht der Programmverantwortung dadurch ent­ziehen, dass sie Dritte in die organi­satorische oder inhaltliche Gestaltung ihres Programms einbindet. Denn Sat. 1 hat auf Inhalt und Ablauf der „Großen Promi-Oster-Show“ maßgeblichen Einfluss gehabt. Sie ist Inhaberin der Rechte an der Konzeption der Show, die Teil einer von ihr ent­wickelten Sendereihe ist. Außerdem hat sie die Verträge mit den Prominenten abgeschlossen. Demnach hat es sich um eine Sendung von Sat. 1 gehandelt. Soweit der Sender die Erstellung und Durch­führung der Sendung Dritten übertragen hat, ist er folglich verpflichtet gewesen, bei der Vertragsgestaltung die Einhaltung der rundfunkrechtlichen Vorgaben sicher­zustellen. Hierzu ist Sat. 1 auch in der Lage gewesen. Die Werbung der Firma L. ist nämlich nicht mit Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen vergleichbar. Solche Ereignisse sind im Allgemeinen keine Auftragsproduktionen der Fernsehsender. Diese haben deshalb grundsätzlich keine Möglichkeit, Werbung im Umfeld derartiger Veranstaltungen auszuschließen.

Die Werbung der Firma L. ist schließlich geeignet gewesen, die Allgemeinheit irre­zuführen. Nach den rundfunkrechtlichen Regelungen müssen Werbung und Programm eindeutig getrennt werden (Trennungsgrundsatz). Dadurch soll es dem Zuschauer erleichtert werden, zwischen der Anpreisung eines Produkts und objekti­ver Information zu unterscheiden. Dies ist bei der „Großen Promi-Oster-Show“ nicht möglich gewesen, weil die Werbung zum Inhalt des Programms gemacht wurde.

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