Laptops im Sitzungssaal

16. Dezember 2008
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Eigener Leitsatz:

Laptops und Notebooks können durch einstweilige Anordnung im Sitzungssaal, auch wenn ein erhebliches Informationsinteresse besteht, nicht zugelassen werden. Neben den Sicherheitsbedenken und zu erwartenden Betriebsgeräuschen spricht vor allem die Unkontrollierbarkeit der unerlaubten Benutzung etwaiger integrierter Kameras und Mikrofone gegen die Benutzung von Laptops. Insbesondere ist durch den Ausschluss keine erhebliche Beeinträchtigung der Pressefreiheit zu befürchten.<br/><br/>

Bundesverfassungsgericht

Beschluss vom 03.12.2008

Az.: 1 BvQ 47/08

Beschluss

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

1. den Vorsitzenden Richter der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg anzuweisen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, damit es dem Antragsteller ermöglicht wird, an den Sitzungstagen des Strafprozesses zum Verfahren 5 Ks 8/08 ein Laptop bzw. Notebook im Sitzungssaal zu nutzen,

2. hilfsweise

a) den Vorsitzenden Richter der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg anzuweisen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, damit es dem Antragsteller ermöglicht wird, an den Sitzungstagen des Strafprozesses zum Verfahren 5 Ks 8/08 ein Laptop bzw. Notebook im Sitzungssaal zu nutzen, sofern dessen Lautsprecher vor Betreten des Sitzungssaals und während der Verhandlung ausgeschaltet sind,

b) den Vorsitzenden Richter der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg anzuweisen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, damit es dem Antragsteller ermöglicht wird, an den Sitzungstagen des Strafprozesses zum Verfahren 5 Ks 8/08 ab 12 Uhr ein Laptop bzw. Notebook im Sitzungssaal zu nutzen, sofern dessen Lautsprecher vor Betreten des Sitzungssaals und während der Verhandlung ausgeschaltet sind,

c) den Vorsitzenden Richter der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg anzuweisen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, damit es dem Antragsteller ermöglicht wird, an den Sitzungstagen des Strafprozesses zum Verfahren 5 Ks 8/08 ein Laptop bzw. Notebook vor und nach der Sitzung sowie während der Sitzungspausen im Sitzungssaal zu nutzen

Antragsteller …

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch …

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
 
Gründe:

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl.BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.> ; stRspr). Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab (vgl.BVerfGE 82, 310 <312>; 106, 51 <58>; stRspr).

Die Anordnung des Vorsitzenden der 5. Strafkammer des Landgerichts Oldenburg, wonach die Benutzung von Laptops und Notebooks im Sitzungssaal nicht zugelassen werde, begründet keinen schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG, dessen Abwehr den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebietet. Zwar besteht an der aktuellen Berichterstattung über das in Rede stehende Strafverfahren in dem so genannten Holzklotzfall ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse, wie das Bundesverfassungsgericht bereits in dem Beschluss vom 27. November 2008 – 1 BvQ 46/08 – festgestellt hat. Auch verwehrt es die angegriffene Anordnung den Journalisten, zur Berichterstattung sogleich am Ort des Geschehens auf ein besonders effizientes Arbeitsmittel zurückzugreifen, was angesichts der modernen Gepflogenheiten in der Medienbranche keine nur marginale Einschränkung ihrer Tätigkeit darstellt. Ferner ist die Begründung der Anordnung, die auf unbestimmte Sicherheitsbedenken und auf die zu erwartenden Betriebsgeräusche zahlreicher Laptops verweist, zumindest angesichts der dargelegten räumlichen Verhältnisse nicht in jeder Hinsicht überzeugend. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass moderne Laptops teils über Kameras und Mikrofone verfügen, deren – § 169 Satz 2 GVG zuwider laufende – Verwendung während der mündlichen Verhandlung sich kaum kontrollieren ließe. Durch den Ausschluss von Laptops wird die Berichterstattung auch nicht so nachhaltig erschwert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Pressefreiheit zu befürchten wäre, denn weder wird der Zugang der Medienorgane zur Gerichtsverhandlung eingeschränkt noch hängt die Presseberichterstattung inhaltlich oder sonst substantiell davon ab, dass Laptops zugelassen werden. Die besonderen, vom Antragsteller beschriebenen Folgen, dass angesichts der strengen Sicherheitsvorkehrungen auch während der Verhandlungspausen kaum Zeit für die Abfassung der Berichte bliebe, so dass es ihm nicht möglich sei, auch diejenigen Tageszeitungen zu beliefern, die einen frühen Redaktionsschluss vorsehen, treffen alle vor Ort tätigen Journalisten in gleicher Weise.

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