Die IHK Schleswig-Holstein geht gegen das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein gerichtlich vor

13. Februar 2012
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Die IHK Schleswig-Holstein (IHK) geht gegen das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) wegen der Beanstandung der Unterhaltung einer Facebook-Fanpage gerichtlich vor.

Hintergrund

Social-Plugins wie der „Gefällt mir“ (oder: „Like“-)Button von Facebook sowie die sogenannten Fanpages stellen einen der wesentlichen Erfolgsfaktoren im Bereich des Empfehlungsmarketings im Internet dar. Das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein hat jedoch äußerst starke Bedenken gegen dessen datenschutzrechtliche Zulässigkeit.

(Unbemerkte) Datenübertragung

Stein des Anstoßes ist, dass bei dem Besuch einer Webseite, in der ein Facebook Plugin, wie der „Gefällt mir“ Button, eingebunden ist, (personenbezogene) Daten an Facebook übertragen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Facebook Button aktiviert wird oder nicht.

Nach Untersuchungen des ULD erhält Facebook bei jedem Aufruf einer Webseite, in der der „Gefällt mir“ Button eingebunden ist u.a. die IP-Adresse des Besuchers. Nach einmaliger Interaktion mit dem Social-Plugin wird ein „Cookie“ gesetzt, das von Facebook automatisch auf dem Computer des Nutzers abgelegt wird und dort auch 2 Jahre lang verbleibt. Das birgt die Gefahr in sich, dass auch von einem Facebook-User Daten übertragen und gespeichert werden, der sich nicht auf Facebook eingeloggt hat, da bei einer späteren Registrierung anhand des Cookies personenbezogene Daten dem Account zugeordnet werden können.

Im Besonderen kann mit Hilfe des Webanalyse-Dienstes "Facebook Insights" eine umfassende persönliche, bei Mitgliedern eine personifizierte Profilbildung vorgenommen. Durch die Datenweitergabe dieser Verkehrs- und Inhaltsdaten kommt es nach Ansicht des ULD zu einer umfassenden, personenbezogenen Profilbildung bzw. Nutzeranalyse. Die Nutzer unterliegen durch die dauerhafte Verknüpfung der Informationen mit dem Facebook-Konto einer unzulässigen Reichweitenanalyse. Insbesondere kritisiert das ULD, dass Nutzer kein Wahlrecht hinsichtlich der Verwendung ihrer Daten haben, keine wirksame Möglichkeit zur Einwilligung oder zum Widerspruch in die Verwendung der Daten gegeben ist und keine dem deutschen oder europäischen Datenschutzrecht entsprechenden Datenschutzbestimmungen vorgegeben sind.

Verschärft wird diese Problematik, da Art, Umfang und Zweck der Erhebung sowie der Verwendung der übertragenen Daten durch Facebook noch unklar ist. Zwar hat sich Facebook ein Stück auf die Position des ULD zu bewegt. Allerdings noch nicht so weit, als es die Billigung durch das ULD gefunden hätte.

Ultimatum unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein

Das ULD setzte deshalb bis Ende September 2011 eine Frist, wonach bis zu diesem Zeitpunkt die Nutzung der Facebook Dienste bei jedem Webseitenbetreiber aus Schleswig-Holstein unterbunden werden muss. Erfolge dies nicht, hätten private Betreiber von Internetseiten mit Bußgeldverfahren zu rechnen. Später relativierte das ULD diese Aussage und wies darauf hin, dass nicht sämtliche Webseitenbetreiber in Schleswig-Holstein sanktioniert werden, sondern im Vordergrund stünden öffentliche Stellen sowie große private Anbieter.

Nach Fristablauf erließ das ULD mit mäßigem Erfolg „Beanstandungen“ gegen öffentliche und private Stellen:

„Von den 15 angeschriebenen (7 öffentliche und 8 private) Stellen hat bisher nur eine öffentliche Stelle ihre Fanpage deaktiviert“.

Reaktion IHK Schleswig-Holstein

Die IHK forderte das ULD zunächst auf, eine Klärung der Rechtslage nicht flächendeckend mit der gewerblichen Wirtschaft, sondern stellvertretend mit der IHK herbeizuführen. Die IHK nimmt die Interessen von 175.000 Unternehmen mit rund 750.000 Arbeitnehmern wahr. Eine Klärung der Rechtslage sollte nach Ansicht der IHK durch Einleitung eines Bußgeldverfahrens seitens des ULD erfolgen. Außerdem wies die IHK darauf hin, dass die Rechtslage im Hinblick auf Facebook-Fanpages und des "Gefällt mir"-Button keineswegs so eindeutig ist, wie es das ULD darstellt.

Ferner stellte sich die IHK Schleswig-Holstein auf den Standpunkt, dass die in den Verfügungen oder „blauen Briefen“ des ULD formulierten Vorwürfe zu unsubstantiiert sind, um selbst substantiiert Stellung nehmen zu können.

In diesem Bereich ist in der Tat vieles noch nicht abschließend entschieden. Problemkreise sind etwa, ob personenbezogene Daten übertragen werden, ob der Webseitenbetreiber, der den „Gefällt mir“ Button eingebunden bzw. derjenige, der eine Facebook-Fanpage unterhält hierfür datenschutzrechtlich verantwortlich ist und, ob über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten informiert werden kann.

Reaktion unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein

Das ULD entgegnete, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der IHK nicht im Rahmen eines Bußgeldverfahrens möglich ist. Sowohl Verwaltungsakte als auch Bußgeldverfahren sind gegen öffentlich-rechtliche Stellen grundsätzlich unzulässig. Allerdings könnte die IHK eine Feststellungsklage gegen das ULD erheben und feststellen lassen, ob die IHK wie ihre Mitglieder Facebook als Portal über Fanpages verwenden dürfen; es besteht sowohl für die IHK selbst als auch für dessen Mitgliedsunternehmen  ein Feststellungsinteresse.

Klage IHK Schleswig-Holstein

Nunmehr teilte die IHK mit, dass sie in die rechtliche Auseinandersetzung mit dem ULD eingetreten ist, d.h. wohl eine Feststellungsklage erhoben hat.

Marcus Schween, Federführer Recht der IHK Schleswig-Holstein erklärte, er sei froh, dass es jetzt zu einer gerichtlichen Klärung komme, weil die bereits entstandenen Wettbewerbsverzerrungen für die Wirtschaft in Schleswig-Holstein ausgeräumt werden können. Die IHK Schleswig-Holstein sei dabei naturgemäß an einer möglichst schnellen Rechtsklärung interessiert und gehe davon aus, dass das ULD in Sachen Facebook von der Inanspruchnahme weiterer Unternehmen Abstand nehmen werde. Die Untersagung rechtmäßigen Verhaltens berge schließlich auch erhebliche Haftungsrisiken für das ULD und für eine Rechtsklärung bedürfe es nur eines Rechtsstreits und nicht mehrerer.

Fazit

Es ist zu begrüßen, dass beabsichtigt wird, eine gerichtliche Klärung der rechtlichen Zulässigkeit von Social Plugins bzw. von Facebook-Fanpages herbeizuführen. Allerdings darf man gespannt sein, ob das Gericht sich hierüber auch unzweideutig einlassen wird.

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