Eintracht Frankfurt Fussball AG/Eintracht Frankfurt e.V. – AC Eintracht Frankfurt a.M. – 1:0

30. August 2011
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Eigener Leitsatz:

Durch die Nutzung der Bezeichnung „AC Eintracht Frankfurt a.M." verstößt ein Frankfurter Ringerverein gegen das Namens- und Markenrecht des Eintracht Frankfurt e.V.

Landgericht Frankfurt am Main

Pressemitteilung zum Urteil vom 24.08.2011

Az.: 2-06 O 162/11

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main hat in einem heute verkündeten Urteil der Klage des Eintracht Frankfurt e.V. und der Eintracht Frankfurt Fussball AG gegen den „AC Eintracht Frankfurt a.M.“ und ihr Vorstandsmitglied weitgehend stattgegeben. Der beklagte Ringerverein wurde verurteilt, die Benutzung der Bezeichnung „AC Eintracht Frankfurt“ als Bezeichnung für einen Sportverein, für ihre Internet-Domain sowie als Marke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen zu unterlassen. Weiterhin wurden die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten sowie zur Tragung der Prozesskosten verurteilt.

Der beklagte Verein, der seit fast 100 Jahren als „AC Eckenheim“ existierte, hatte sich Ende 2009 in „AC Eintracht Frankfurt“ umbenannt, einen entsprechende Domain gesichert und eine gleichlautende Markenanmeldung beim Europäischen Markenamt eingereicht.

Die Kammer hat in ihrem Urteil festgestellt, dass dies die Rechte der Klägerinnen aus ihrem Namens- und Markenrecht verletzt hat, da das Namensrecht des Eintracht Frankfurt e.V. bereits seit 1929 existiert und sie Inhaberin einer Vielzahl von Marken ist, die zum Teil bereits seit Jahrzehnten existieren. Da die Beklagten auch schuldhaft gehandelt haben, seien sie auch zum Schadenersatz verpflichtet. „Es ist aufgrund der Bekanntheit der Klägerin nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen, dass sich der Beklagte zu 1.) der älteren Rechte des Klägers zu 1.) nicht bewusst war“, so die Kammer in ihrer Urteilsbegründung.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung mit der Berufung zum Oberlandesgericht angegriffen werden.

Urteil vom 24.08.2011, Az. 2-06 O 162/11

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