Vertragsschluss auf Handwerksmesse begründet kein Widerrufsrecht

04. Dezember 2013
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Eigener Leitsatz:

Schließt ein Verbraucher einen Kaufvertrag auf einer Handwerksmesse, so kann er sich im Nachhinein nicht darauf berufen, ihm müsse ein Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht zustehen, wie es beim Vertragsschluss im Rahmen einer Freizeitveranstaltung der Fall wäre. Einer Handwerksmesse fehlt sowohl der Aspekt des Freizeiterlebnisses, als auch eine Ablenkung auf Grund des im Vordergrund stehenden Unterhaltungswertes. Bei einer Handwerksmesse steht der Verkauf im Vordergrund, womit es sich hierbei um eine Verkaufsmesse handelt.

Amtsgericht München

Urteil vom 25.04.2013

Az.: 222 C 6207/13

In dem Rechtsstreit

erlässt das Amtsgericht München … am 25.04.2013 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2013 folgendes

Endurteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.300,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.12.2012 sowie weitere 50,00 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an einem Dampfsauger der Marke Robot 100 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 156,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.03.2013 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit 20.12.2012 in Annahmeverzug befindet.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für einen Dampfsauger geltend.

Der Beklagte unterzeichnete am 18.03.2012 auf einer in München stattfindenden Messe ein Schriftstück, nach dem ein Robot 100 Vorführgerät + Zubehör zu einem Preis von 1.300,- € bestellt wurde. Die Zahlung sollte hierbei bei Lieferung (Nachnahme) erfolgen, die für den September 2012 vereinbart wurde. Auf diesem Vertrag wird auch auf die umseitigen Verkaufsbedingungen Bezug genommen, nach deren § 8 bei Annahmeverzug des Käufers eine Schadensersatzpauschale für die Mehraufwendungen der Klägerin in Höhe von € 50,- anfällt. Ergänzend wird auf die Anlagen K 1 und K 9 Bezug genommen.

Der Beklagte wandte sich in der Folgezeit mehrmals an die Klägerin und bat aufgrund seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation um Stornierung des Vertrags bzw. erklärte die Kündigung des Kaufvertrags. Die Klägerin bot dem Beklagten daraufhin Ratenzahlung an und machte deutlich, dass mit einem Rücktritt kein Einverständnis bestehe. Mit Schreiben vom 27.08.2012 erinnerte die Klägerin den Beklagten nochmals an die bevorstehende Lieferung und die anfallenden Mehrkosten bei einer Zweitanlieferung. Am 11.09.2012 erfolgte schließlich ein Lieferversuch bei dem Beklagten, bei dem seitens der Fa. DHL eine Benachrichtigungskarte hinterlassen wurde. Die Klägervertreterin forderte den Beklagten mit Schriftsatz vom 05.12.2012 zur Zahlung des Kaufbetrags auf und stellte der Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Rechnung, die durch die Klägerin auch beglichen wurden.

Die Klägerin beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.300,00 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 20.12.2012, zuzüglich einer Schadenspauschale in Höhe von 50,00 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an einem Dampfsauger der Marke Robot 100 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 156,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2012 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit 20.12.2012 in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte bringt vor, er habe den Kauf von vornherein bereut und deshalb um einen Rücktritt gebeten. Dies sei ihm aber verwehrt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2013 sowie die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist großteils begründet.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München sachlich und örtlich zuständig, §§ 12, 13 ZPO; §§ 23, 71 Abs. 1 GVG.

Hinsichtlich des Feststellungsantrags besteht im Hinblick auf § 756 Abs. 1 ZPO auch ein besonderes Feststellungsinteresse der Klägerin.

II.

Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung vollumfänglich begründet, hinsichtlich der Nebenforderungen nur teilweise.

1. Der Klägerin steht ein Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Bezahlung des Kaufpreises für den Dampfsauger gemäß § 433 Abs. 2 BGB zu.

a) Zwischen den Parteien kam unstreitig auf der Messe München ein schriftlicher Kaufvertrag über einen Dampfsauger zustande.

b) Dem Beklagten stand hierbei kein Rücktritts- oder Widerrufsrecht zu.

aa) Ein Widerrufsrecht folgt nicht aus § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB, da vorliegend keine Freizeitveranstaltung in diesem Sinne vorlag. Insoweit darf als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden, dass es sich bei der Messe, auf der der vorliegende Kauf getätigt wurde, um die Internationale Handwerksmesse handelte. Die wesentlichen Voraussetzungen einer Freizeitveranstaltung liegen hierbei nicht vor. Weder steht das Freizeiterlebnis bei dieser Veranstaltung auf Grund der Ankündigung oder Durchführung im Vordergrund (vgl. Palandt-Grüneberg, 71. Aufl., § 312 Rn. 16). Noch lenkt der Unterhaltungswert vom eigentlichen Verkaufs- oder Werbezweck der Veranstaltung ab. Vielmehr handelt es sich um eine Verkaufsmesse, die gerade auch dem Verkauf von Gegenständen, die handwerklich hergestellt werden oder für das Handwerk benötigt werden,dient (vgl. hierzu Palandt-Grüneberg, 71. Aufl., § 312 Rn. 17).

bb) Andere Widerrufs- oder Rücktrittsrechte des Beklagten sind nicht ersichtlich.

2. Der Klägerin steht aufgrund § 8 der Verkaufsbedingungen ein Schadensersatzanspruch in Höhe von € 50,- für die Mehraufwendungen im Rahmen der vergeblichen Anlieferung zu.

3. Der Beklagte befindet sich aufgrund des Angebots der Klägerin durch die versuchte Lieferung auch gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug.

4. Die Klage war teilweise abzuweisen, soweit die Klägerin eine Verzinsung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren bereits seit dem 20.12.2012 begehrte. Durch die im Schreiben vom 05.12.2012 enthaltene einseitige Fristsetzung trat kein Verzug ein, da mit diesem Schreiben die Kosten erstmals in Rechnung gestellt wurden. Zinsen konnten daher insoweit erst ab Rechtshängigkeit zugesprochen werden.

Die Nebenforderungen sind im Übrigen schlüssig begründet und gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB von dem Beklagten zu erstatten.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die teilweise Klageabweisung hinsichtlich der Nebenkosten war im Vergleich zum fiktiven Gesamtstreitwert aus Haupt- und Nebenforderung verhältnismäßig geringfügig und führte nicht zu höheren Kosten.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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