Unzulässige Preisanpassungsklausel in AGB von Heimverträgen

09. September 2014
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Urteil des LG Düsseldorf vom 25.06.2014, Az.: 12 O 273/13

Klauseln in AGB von Heimverträgen, welche die Einrichtung zu einseitigen Preiserhöhungen ohne Zustimmung der Bewohner berechtigen, widersprechen dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (§9 WBVG) und benachteiligen Verbraucher unangemessen.

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 25.06.2014

Az.: 12 O 273/13

In dem Rechtsstreit

des Bundesverband d. Verbraucherzentralen  u. Verbraucherverbande
– Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.-,vertreten durch …

gegen

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2014

für Recht erkannt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über das Überlassen von Wohnraum in Verbindung mit dem Er­ bringen von Pflegeleistungen mit Verbrauchern (Heimverträge) einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge,  geschlossen  nach dem 1.April  1977, zu berufen:

1.

Mit Blick auf den von Heimträger übernommenen Wäschedienst gilt, dass für solche Kleidungsstucke, die nicht namentlich gekennzeichnet worden sind, keinerlei Haftung wegen Abhandenkommens •übernommen werden kann. (Ziffer 2.4.2)

2.

[Der Heimträger kann eine Erhöhung des Entgeltes verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert….]

ln den Fällen der zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.1 dieses Vertrages behält sich der Heimträger vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen.(Ziffer 6.1)

3.

[… Der Heimträger darf eine Erhöhung der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert ….]

ln den Fällen einer zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.2 dieses Vertrages behält sich der Heimträger vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen.(Ziffer 6.2)

4.

Der Bewohner bevollmächtigt unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs den Heimträger zum Stellen von Anträgen und zur Abgabe der Erklärungen mit Blick auf Leistungen der Sozialhilfe und Neueinstufungen im Sinne der§§ 14 und 15 SGB XI. (Ziffer 13.2)

5.

Sollte eine Regelung dieses Vertrages, auf dessen Charakter als allgemeine Geschäftsbedingungen hiermit ausdrücklich hingewiesen wird, von der Rechtsprechung als unwirksam erachtet werden, so werden die Parteien gegebenenfalls im Einzelfall eine Ergänzungsvereinbarung treffen (Ziffer 17.1).

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000.00 €.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung gem. § 1 UKlaG sowie Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch.

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentral n der Bundesländer und weiterer 26 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Gemäß § 2 seiner Satzung verfolgt der Kläger u.a. den Zweck, die Verbraucherinteressen wahrzunehmen -und den Verbraucherschutz zu fördern. Der Kläger ist seit dem 16.07.2002 in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste gem. §4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte betreibt eine Altenpflegeeinrichtung, in der sie sowohl die vollstationäre Pflege als auch betreutes Wohnen anbietet. Soweit die Beklagte im  Rahmen von Heimverträgen Unterkunft in Zweibett- und Einbettzimmern nebst PflegeIeistungen, Verpflegung sowie Zusatzleistungen anbietet, hat sie den aus der Anlage ersichtlichen Heimvertrag verwandt, aus dem die Klägerin die aus dem Klageantrag ersichtlichen Klauseln angreift. Dieses Vertragsformular hat der Kläger am 26.04.2013  von der Internetseite der Beklagten ausgedruckt.

Mit Schreiben vom 26.04.2013 machte der Kläger die Beklagte auf die seiner Meinung nach unzulässige Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln im Heimvertrag. aufmerksam und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.Wegen der Einzelheiten wird auf das Abmahnschreiben  vom 26.04.2013 (Anlage K 3) verwiesen : Insoweit begehrt der Kläger Abmahnkosten i.H.v. 214,00 EUR. Hinsichtlich der Kalkulation wird auf BI. 15f. der Klageschrift verwiesen.

Eine Abgabe der Unterlassungserklärung innerhalb der bis zum 13.05.2013 gesetzten Frist erfolgte nicht. Nachdem die Klage am 27. Mai 2013 beim Landgericht Düsseldorf eingegangen ist, gab die Beklagte mit Schreiben vom 05.06.2013 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (BI. 151 GA) hinsichtlich folgender Klauseln ab:

1.

„Findet nach Vertragsende oder trotz Verstreichens einer angemessenen vom Heim­ träger gesetzten Nachfrist die Räumung und Abholung der persönlichen Sachen des Bewohners nicht statt, so kann der Heimträger die Räumung und Lagerung der persönlichen Sachen auf Gefahr und Rechnung des Bewohners oder seiner Erben veranlassen.“ (Ziffer 12.3- Gegenstand des ursprünglichen Klageantrages zu I.4.)
2.

„Folgende Zusatzleistungen können gegen Kostenweitergabe bezogen werden.

– Bestellung von Wäschenamen zur Kennzeichnung der Kleidung

– Weitergabe der Kleidungsstücke an eine Näherei“

(Ziffer 18-Gegenstand des ursprünglichen Klageantrages zu Ziffer I. 7.)

Der Kläger ist der Ansicht, dass auch die übrigen Regelungen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterlägen. Der streitgegenständliche Vertrag unterfalle den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege­ und Betreuungsleistungen (WBVG).

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Klausel in Ziffer 2.4.2 des Heimvertrages eine generelle und daher unzulässige Haftungsfreistellung im Hinblick auf grob fahrlässige bzw. vorsätzliche   Pflichtverletzungen   der  Beklagten  beinhalte.   Bezüglich (leicht) fahrlässiger Pflichtverletzungen stelle die Klausel eine unangemessene Benachteiligung dar, da der sorgfältige Umgang mit den zu reinigenden Gegenständen zu den übernommenen Kardinalspflichten zähle.  Die Wiederholungsgefahr bestehe aufgrund der fehlenden Aufnahme  in die abgegebene  Unterlassungserklärung  fort.

Im Hinblick die Klausel in Ziffer 6.1 des Heimvertrages ist der Kläger der Ansicht, diese Klausel erlaube der Beklagten per einseitiger Erklärung das Vertragsentgelt zu erhöhen, weshalb es sich um einen einseitigen Preisänderungsvorbehalt  handele. Dies wiederspreche der gesetzlichen Regelung des§ 9 WBVG, welcher eine Vereinbarung der Parteien erfordere. Nach allgemeinen zivilrechtliehen .Grundsätzen sei das Zustandekommen  einer Änderungsvereinbarung  erforderlich.

Die Klausel in Ziffer 6.2 des Heimvertrages sei u wirksam, weil sie sich sowohl auf geförderte als auch auf nicht gefördert Einrichtungen beziehe. Nach allgemeinen zivilrechtliehen Grundsätzen bleibe es dabei, dass eine Erhöhung nur durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien wirksam werden könne.

Die Klausel in Ziffer 12.3 räume der Beklagten das Recht ein, bei nicht rechtzeitiger Räumung Gegenstände des Verbrauchers auf seine Kosten und Gefahren einzulagern. Diese Klausel benachteilige den Bewohner unangemessen, da sie mit dem Grundgedanken des Besitzrechts nicht vereinbar sei.

Soweit die Klausel in Ziffer 13.2 des Heimvertrages eine widerrufliche Vollmacht des Heimträgers zum Stellen von bestimmten Anträgen und Abgabe von Erklärungen im Zusammenhang mit Leistungen der Sozialhilfe und im Zusammenhang mit der Pflegestufe vorsehe, ergebe sich eine unangemessene Benachteiligung der Bewohner. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die Entscheidungen und tatsächlichen Handlungen beim Heimbewohner verbleiben; es ergebe sich lediglich eine Mitwirkungspflicht aus § 87 a SGB XI.

Die Klausel in Ziffer 17.1 des Heimvertrages sei unwirksam, weil nach dem Willen des Gesetzgebers die gesetzliche Regelung an die Stelle der unwirksamen Klausel trete.

Soweit die Beklagte hinsichtlich der Klauseln in Ziffer 12.3 (ursprünglicher Antrag zu I. 4.) und zu der Klausel in Ziffer 18 (ursprünglicher Antrag zu Ziffer I. 7.) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben  hat, haben die Parteien den Rechtsstreit im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. 05. 2014 übereinstimmend für erledigt  erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge Über das Überlassen von Wohnraum in Verbindung mit dem Erbringen von Pflegeleistungen mit Verbrauchern (Heimverträge) einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

1.

Mit Blick auf den vom Heimträger übernommenen Wäschedienst gilt, dass sich für solche Kleidungsstücke, die nicht namentlich gekennzeichnet worden sind, keinerlei Haftung wegen Abhandenkommens übernommen werden  kann.(Ziffer 2.4.2)

2.

[Der Heimträger kann eine Erhöhung des Entgeltes verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage  ändert  …]

ln den Fällen der zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.1 dieses Vertrages behält sich der Heimträger vor, diese Veränderungen durch einseitige Erklärung herbeizuführen. (Ziffer 6.1)

3.

[… Der Heimträger darf eine Erhöhung der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen verlangen , wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage ändert….]

ln den Fällen einer zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.2 dieses Vertrages behält sich der Heimträger vor, diese Veränderungen durch einseitige Erklärung herbeizuführen.(Ziffer 6.2)

4.

Der Bewohner bevollmächtigt unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs den Heimträger zum Stellen von Anträgen und zur Abgabe von Erklärungen mit Blick auf Leistungen nach der Sozialhilfe und Neueinstufungen im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI. (Ziffer 13.2)

6.

Sollte eine Regelung dieses Vertrages, auf dessen Charakter als allgemeine Geschäftsbedingungen hiermit ausdrücklich hingewiesen wird, von der Rechtsprechung als unwirksam erachtet werden, so werden die Parteien ggfls. im Einzelfall eine Ergänzungsvereinbarung treffen. (Ziffer 17.1)

II.

Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,QO € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu  zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Klausel in Ziffer 2.4.2 betreffe keine vertragswesentlichen Pflichten, da im Heimvertrag für den Heimträger bezüglich der Kleidungsstücke keine Obhutsverpflichtung  bestehe. Soweit sich der Haftungsausschluss  auf das Abhandenkommen beziehe, werde deutlich , dass weder vorsätzliche noch grob fahrlässige Einwirkungen auf die Wäschestücke erfasst seien. Im Übrigen werde die beanstandete Klausel seit dem 01.07.2012 nicht mehr verwandt.

Hinsichtlich der in Ziffer 6.1geregelten Entgelterhöhung sei im Hinblick auf die Regelung des § 9 WBVG und den dort verwandten Begriff des „Verlangens“ von einem einseitigen Recht des Heimträgers auf Zahlung eines erhöhten Entgeltes, spiegelbildlich von der Pflicht des Bewohners, auszugehen.

Hinsichtlich der Klausel in Ziffer 6.2 ergebe sich angesichts des behördlichen Genehmigungsverfahrens, welches die Überprüfung der Betriebsnotwendigkeit der Aufwendungen und den Abzug erhaltener Förderungen vorsehe, keine. Notwendigkeit eines erneuten Erhöhungsverlangens .

Hinsichtlich der Klausel in Ziffer 12.3- Übereinstimmend für erledigt erklärt- sei zu berücksichtigen, dass die Bewohner einer Pflegeeinrichtung nur in geringem Umfang private Gegenstände mitbrächten. Im Hinblick auf den Wert der Gegenstände bestehe die Neigung der Erben, sie nicht abzuholen. Die Klausel lasse Raum für die Berücksichtigung besonderer Umstände.

Die in Ziffer 13.1 geregelte Vollmacht sei sachgerecht im Sinne der Interessen der Heimbewohner. Im Übrigen werde  die Klausel nicht mehr verwand.

Bei der Klausel in Ziffer 17.1 handele es sich nicht um eine „Ersetzungsklausel“, viel­ mehr verlange die Klausel eine Vereinbarung, werde diese nicht getroffen, so bleibe es bei der gesetzlichen  Regelung.

Darüber hinaus beanstandet die Beklagte die Höhe der geforderten Abmahnpauschale und hält sie für nicht gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten  gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger, der als qualifizierte Einrichtung in die Liste gern.§ 4 UKlaG eingetragen ist, steht hinsichtlich der im Tenor aufgeführten Klauseln ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG zu.

Die §§ 305 ff BGB sind anwendbar. Vorformulierte Regelungen in Formularverträgen bleiben allgemeine Geschäftsbedingungen und unterfallen den Regelungen der §§ 305 ff BGB, auch wenn die Regelungen durch sozialrechtliche Vorschriften geprägt sind (vgl. BGH, Urteil vom 08. 1.2001, Aktenzeichen 111 ZR 14/01, Juris, Rn. 4; LG Mainz, Urt l vom 31.05.2013-4 0 113/12 -, Juris, Rn. 30 ).

Im Einzelnen ergibt sich die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klauseln wie folgt:

1.

Abhandenkommen nicht gekennzeichneter Wäschestücke (Nr. 2.4.2 des Heimvertrages).

Die Klausel hinsichtlich der Haftung für Abhandenkommen von nicht namentlich gekennzeichneten Kleidungsstücken beim Wäschedienst (Nr. 2.4.2 des Heimvertrages) verstößt gegen §§ 309 Nr.7 b, 307 Abs.  1 BGB.

Nach § 309 Nr. 7 b BGB ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung von Schäden unwirksam, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwender oder eine vorsätzlichen oder auch grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzliches Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Die streitgegenständliche Klausel normiert, dass dem Verwender keinerlei Haftung wegen Abhandenkommens treffe, sofern ein Kleidungsstück nicht namentlich gekennzeichnet ist. Der Begriff des Abhandenkommens umfasst jeglichen unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes. Unter Beachtung der kundenfeindlichsten Auslegung sind insoweit auch Fälle erfasst, in denen ein Erfüllungsgehilfe der Beklagten vorsätzlich Kleidungsstücke der Heimbewohner entwendet Das Merkmal der fehlenden namentlichen Kennzeichnung stellt keine für § 309 Nr. 7 b taugliche Einschränkung dar.

Hinsichtlich (leicht) fahrlässiger Pflichtverletzungen liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB im Hinblick auf eine unangemessene Benachteiligung vor. Die Erreichung des Vertragszwecks wird durch die streitgegenständliche Klausel gefährdet. Soweit die Beklagte die Wäschereinigung schuldet, hat sie die Obhut Über die zu reinigenden Kleidungsstücken und die Obliegenheit, Schutzmaßnahmen gegen den Verlust der Kleidungsstücke zu treffen. Diese Obliegenheit läuft der Haftungsausschluss für nicht gekennzeichnete Kleidungsstücke zuwider.

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt Wiederholungsgefahr vor. Die Beklagte hält ausdrücklich an der Rechtmäßigkeit der Klausel fest und hat keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben .

2.

Entgelterhöhung durch einseitige Erklärung nach Ziffer 6.1 des Heimvertrages

Die Klausel Ziffer 6.1, mit der sich die Beklagte das Recht zur Entgelterhöhung durch einseitige Erklärung in den in 6.1 beschriebenen Fällen vorbehält, ist unwirksam, da sie gegen§ 307 Abs.1, Abs.2•Nr. 1 BGB, §§ 9 Abs. 1, 16 WBVG verstößt.

Nach § 9 WBVG ist der Heimträger nicht zur Anpassung durch einseitige Erklärung berechtigt, so dass eine unangemessene Benachteiligung gegeben ist.

Zwar ist in § 9 WBVG nicht ausdrücklich festgelegt, dass der Verbraucher dem Erhöhungsverlangen zustimmen •muss und nach der Regelung kann der Unternehmer „eine Erhöhung des Entgeltes verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert.“ Jedoch ist nach allgemeinen Grundsätzen davon auszugehen,

dass einmal geschlossene  Verträge für beiden Seiten bindend sind und nur mit wechselseitiger Zustimmung geändert werden dürfen (so auch Palandt/Weidenkaff, 73. Auflage, § 9 WBVG RN 3); LG Mainz, Urteil vom 30.05.2014-4 0 113/12 -, Juris, RN 32). Anders als die alte Regelung in § 7 HeimG enthält § 9 WBVG keine Ermächtigung zur Regelung eines Rechts zur einseitigen Entgelterhöhung im Heimvertrag. Auch das Heimgesetz ging grundsätzlich davon aus, dass eine Entgelterhöhung der Zustimmung des Bewohners bedurfte. Mit dem WBVG soll ein erhöhter Verbraucherschutz gewährleistet werden, da Bewohner von Heimen nicht selten Über eine körperliche und/oder geistige verminderte Leistungsfähigkeit verfügen und diese in besonderem Maße von den Leistungen des Unternehmers abhängig sind. Das WBVG sollte gerade einen Ausgleich zwischen der Ungleichheit der Verhandlungspositionen schaffen. Ein einseitiges Recht zur Erhöhung des Entgelts durch den Unternehmer wiederspricht insoweit dem Schutzzweck, da dem Verbraucher nur die Möglichkeit bliebe, das erhöhte Entgelt zu zahlen, oder von seinem (Sonder-) Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Im Falle der unangemessenen Erhöhung obläge es ihm, gegen die Erhöhung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

3.

Entgelterhöhung durch einseitige Erklärung nach Ziffer 6.2 des Heimvertrages

Auch die Klausel in Ziffer 6.2 ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 9 Abs. 1, 16 WBVG unwirksam. Insoweit kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden.

4.

Bevollmächtigung des Heimträgers zur Abgabe bestimmter Erklärungen (Ziffer
13.2)

Die Klausel in Ziffer 13.2 des Heimvertrages verstößt gegen § 307 Abs. 1,Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 87 a Abs. 2 sG•a XI, da sie die Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne dieser Regelungen liegt im Zweifel dann vor, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. § 87 a Abs. 2 SGB XI legt gerade fest, dass ein Heimbewohner- sofern Anhaltspunkte dafür bestehen – im Verhältnis zum Heimträger nur auf dessen schriftliches Verlangen zur Stellung eines Antrags auf Anhebung der Pflegestufe bei der zuständigen Pflegekasse, verpflichtet ist. Der Umstand, dass pflegebedürftige Heimbewohner bei einem verschlechterten Zustand einen Antrag bei der Pflegekasse scheuen, wird in § 87 a Abs. 3 SGB XI insoweit Rechnung getragen, dass der Heimträger ab dem zweiten Monat nach Aufforderung einen höheren Pflegesatz berechnen kann. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 87 a Abs.2 SGB XI bewusst darauf verzichtet, den Heimträgem ein eigenes Antrags-/ oder Klagerecht einzuräumen (vgl. SG Dortmund, Urteil vom 11.03.2003 – S 12 P 144/00 – Juris). Diese Regelurig wird durch die umfassende Bevollmächtigung zur Abgabe entsprechender Erklärungen und Anträge umgangen.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die vorliegende Form der Bevollmächtigung dazu führen kann, dass die Beklagte ein Antragsverfahren ohne Kenntnis des Verbrauchers in Gang setzt.

6.

Folgen der Unwirksamkeit einer Klausel (Ziffer 17.1)

Die Klauseln nach Ziffer 17.1 des Heimvertrages verstößt gegen §307 Abs.1, Abs.2 Nr. 1BGB, § 306 BGB, da sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt, weil sie mit dem Grunddanken des § 306 Abs. 2 BGB nicht zu vereinbaren ist. Nach dieser Regelung •richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind. Der Verbraucher kann nicht dazu verpflichtet werden, der unwirksamen Klausel in einem anderen Gewand, aber weitestgehend wirkungsgleich, zur Geltung zu verhelfen (Bamberger/Roth/Schmidt, 3. Auflage, § 306 RN 19). Zwar enthält die streitgegenständliche Klausel keinen direkten Anspruch der Beklagten auf den Abschluss einer Vertragsänderung. Unter Berücksichtigung der aus der Abhängigkeit der Heimbewohner folgenden unterlegenen Stellung, kommt die Klausel aber einem solchen „Anspruch auf Modifizierung des Vertrages“ sehr nahe.. Ferner entspricht die Klausel im Hinblick auf die Formulierung „ggfls. im Einzelfall“ nicht dem Transparenzgebot, da aus ihr nicht deutlich wird, wann und unter welchen Umständen eine Ergänzungsvereinbarung zu treffen ist.

II.

Der Anspruch  auf Zahlung  der geltend gemachten Abmahnkosten  folgt aus § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UWG. Die Höhe der pauschal gemachten Unkosten, deren Kalkulation die Klägerin im Einzelnen dargelegt hat, ist nicht zu beanstanden (vergleiche Köhler/Bornkamm, UWG, 31.Auflage, § 12 Rn. 1.98).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB..

III.

Die Kostenentscheidung .folgt aus§§ 91, 91 a ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmendtorerledigt erklärt haben, sind die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des Sach-und Streitstandes der Beklagten aufzuerlegen.

Die Klausel in Ziffer 12.3 des Vertrages, die ein Recht zur Räumung und Lagerung auf Kosten des Bewohners oder seinen Erben vorsieht, verstößt gegen §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, 858 BGB. Nach den gesetzlichen Regelungen hat die Beklagte bei nicht rechtzeitiger Räumung ihren Anspruch ggfls. gerichtlich durchzusetzen. Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf die besondere Interessenlage im Rahmen eines Heimvertrages berufen. Aus der angegriffenen Klausel ergibt sich nicht ohne weiteres, dass diese nur zu Gunsten des Bewohners bzw. dessen Erben erfolgt. Unter Berücksichtigung der anzuwendenden kundenfeindlichsten Auslegung berechtigt die Klausel die Beklagte nicht lediglich zur Räumung und Einlagerung im Falle des Todes des Heimbewohners. Möglich ist indessen auch die Räumung und Lagerung nach Kündigung des Heimvertrages, z.6. während eines längeren Krankenhausaufenthalts des Bewohners.

Auch hinsichtlich der Klausel in Ziffer. 2.4.2 war der Klageantrag begründet wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 15 WBVG in Verbindung mit § 75 SGB XI. Mit der vorliegenden Klausel bietet die Beklagte besondere Leistungen an, für die sie gesonderte Entgelte verlangen kann. Nach § 3 des von der Klägerin vorgelegten Rahmenvertrages gern. § 75 Abs. 1 SGB XI (Anlage K 2), gehört die Wäsc.heversorgung aber zur Standardleistung des Heimbetreibers, und. ist damit mit dem allgemeinen Entgelt für Unterbringung abgegolten. Im Rahmen dieser Verpflichtung hat die Beklagte für die ordnungsgemäße Abwicklung der Wäschereinigung zu sorgen, wozu es zwangsläufig gehört, dass die Beklagte die Wäschestücke den Bewohnern zuordnen kann und entsprechend kennzeichnen muss.

Die Anwendung des § 93 ZPO im Rahmen des § 91 a ZPO kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat die in der Abmahnung vom 26.04.2013 bis zum  13.05.2013 gesetzte Frist verstreichen lassen. Diese Frist ist nicht verlängert worden. Die ‚Beklagte hat lediglich mit Schreiben vom 16.05.2013 ohne nähere Begründung angekündigt, dass eine „Stellungnahme zum 05.06.2013“ erfolgen werde. Die vom Kläger gesetzte Frist kann nicht als unangemessen kurz angesehen werden. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus§ 709 ZPO.

Streitwert: 15.000,00 €

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