Top-Urteil

Zur Verantwortlichkeit eines Hostproviders für von ihm nicht verfasste Blog-Einträge

28. Oktober 2011
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Eigener Leitsatz:

Ein Hostprovider haftet als Störer für fremde und nicht durch ihn gebilligte Beiträge, wenn er folgende Pflichten verletzt hat:

1. Der Hostprovider ist nur dann zum tätig werden verpflichtet, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer (ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung) bejaht werden kann.

2. Die Beanstandung des Betroffenen ist an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten.

a) Wird innerhalb einer angemessenen Frist keine Stellung genommen, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

b) Bestreitet der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert, ist der Hostprovider verpflichtet dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.

aa) Nimmt der Betroffene keine Stellung oder legt er die erforderlichen Nachweise nicht vor, ist der Hostprovider nicht verpflichtet einen Rechtsverstoß weiter zu prüfen.

bb) Nimmt der Betroffene Stellung und ergibt sich hieraus oder aus den vorgelegten Nachweisen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Bundesgerichtshof

Pressemitteilung Nr. 169/2011 zum Urteil vom 25.10.2011

Az.: VI ZR 93/10

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat.

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.

Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Auffassung der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde, gebilligt.

Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Dies setzt voraus, dass der Hostprovider die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt hat:

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Durch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu vorzutragen, ob die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat.

1 Kommentar

  1. Betroffener, 7. November 2011

    Herr Christian Scherg hat gestern sein Buch „Rufmord im Internet“ bei „Fragen an den Autor“ vorgestellt. Die Sendung steht beim Saarländischen Rundfunk zum Download bereit.
    http://pcast.sr-online.de/play/fragen/2011-11-07_scherg61111.mp3

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