Zur ordnungsgemäßen Beschriftung von Bestell-Buttons
Landgericht Berlin
Urteil vom 17.07.2013
Az.: 97 O 5/13
Tatbestand
Die Parteien sind Mitbewerber im Vertrieb von Busreisen über das Internet. Die letzten beiden Buchungsschritte auf der Internetseite der Beklagten stellen sich nach den von den Parteien eingereichten Ausdrucken wie folgt da:
[folgen Abbildungen]
Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen sieben behaupteter Wettbewerbsverstöße in ihrem Internetauftritt unter Angabe eines Wertes von 25.000,00 € mit einer 1,5 Geschäftsgebühr ab. Die Beklagte übermittelte zu vier Punkten eine Unterlassungserklärung und zahlte nach einem hierfür von ihr angenommenen Wert von 10.000,00 € auf die Abmahnkosten 651,80 € an die Klägerin; die weiteren drei Punkte der Abmahnung nebst verbleibender Abmahnkostenforderung sind streitgegenständlich.
Die Klägerin führt aus, weshalb aus ihrer Sicht die Beklagte auch in den weiteren drei Punkten wettbewerbswidrig gehandelt habe, und begründet ihre Kostenforderung.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Internet Urlaubsreiseverträge zu vermitteln,
wie erkannt,
ohne die Information gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 HS 1, Nr. 5, Nr. 7 und 8 EGBGB oberhalb der unter a) genannten Schaltfläche anzugeben,
wie erkannt;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 397,20 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, ihre Schaltfläche enthalte eine “entsprechend eindeutige Formulierung” im Sinne des § 312g Abs. 3 BGB, weil hinreichend deutlich auf die Zahlungspflicht hingewiesen werde; das Gesetz wolle vor Abo-Fallen schützen, die sie ohnehin nicht anbiete. Die Position der Schaltfläche sei keinesfalls zwingend vorgegeben, vorliegend gebe es einen räumlich-funktionalen Zusammenhang mit den nach § 312g Abs. 2 BGB erforderlichen Informationen; so könnten die Anmeldedaten auch unterhalb der Schaltfläche platziert sein, im Übrigen sei ein etwaiger Verstoß unerheblich im Sinne des § 3 UWG. Zudem verweist sie auf die einzelnen Buchungsschritte und auf die unter “Reisedetails” befindlichen Links “Infos zum Busreiseveranstalter …”, “Fragen zur Reise” und die abrufbaren AGB, aus denen z. B. hervorgehe, dass sie Vermittlerin ist und welche Reisebedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters gelten. Schließlich sei der vom Kläger angenommene Gegenstandswert überhöht und die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert.
Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.
Dem Kläger stehen insbesondere die zuerkannten Unterlassungsansprüche wegen der streitgegenständlichen Buchungsgestaltung im Internet aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG iVm § 312g Abs. 3, 2 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 EGBGB gegen die Beklagte zu.
Tenor zu 1. a)
Mit der streitgegenständlichen Schaltfläche gestaltet die Beklagte die Bestellsituation nicht derart, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Die Pflicht ist bei Verwendung einer Schaltfläche „nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ‚zahlungspflichtig bestellen‘ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist“, § 312g Abs. 3 Sätze 1 und 2 BGB. Die gesetzliche Regelung gilt für weitgehend jeden „Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat“ (§ 312g Abs. 3 iVm Abs. 2 BGB) und keinesfalls nur für sog. „Abo-Fallen“.
Die Schaltfläche der Beklagten ist zwar gut lesbar, verwendet aber nicht – erst recht nicht ausschließlich – die Worte „zahlungspflichtig bestellen“. Ebenso fehlt es an einer statt dessen noch möglichen „entsprechenden eindeutigen Formulierung“, die unmissverständliche Hinweise auf den Rechtsbindungswillen und das Entstehen einer Zahlungspflicht erfordert (vgl. Staudinger-Thüsing, BGB, 2013, § 312g Rndr. 68). Dies ist auch nach den Motiven des Gesetzes nicht der Fall, wenn wie vorliegend das Wort „anmelden“ gebraucht wird, weil diese Handlung noch eine Vorbereitungshandlung – ob „verbindlich“ oder nicht, ob zu einem „zahlungspflichtigen Reisevertrag“ oder nicht – nahe legt. Schließlich sind längere Texte – „nichts anderem als den Wörtern ‚zahlungspflichtig bestellen'“, § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB (Unterstreichung hier) – wie von der Beklagten verwendet von vornherein unzulässig, da sie die Eindeutigkeit beeinträchtigten (vgl. Staudinger-Thüsing a.a.O.).
Tenor zu 1. b)
Die Beklagte hat entgegen den Anforderungen des § 312g Abs. 2 Satz 1 BGB nicht für den Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr „dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz, 5, 7 … EGBGB, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung“ gestellt (Unterstreichung hier). Soweit sie auf einen räumlich-funktionalen Zusammenhang betreffend die unterhalb der Schaltfläche angegebenen Informationen hinweist, reicht dies nicht aus, weil diese Informationen gerade nicht „unmittelbar bevor“ der Wahrnehmung der den verbindlichen Vertragsschluss auslösenden Schaltfläche platziert sind. Mit dem Erreichen der Schaltfläche lässt die Aufmerksamkeit des Verbrauchers für etwaige nachstehenden Informationen nach, ferner steht die Schaltfläche einer Unterschrift des Antragenden gleich, die schon dem Wortsinn nach regelmäßig „unter“ den maßgebenden Text gesetzt wird. Angaben auf vorhergehenden Bestellmasken genügen ebenso wenig der Informationspflicht (vgl. Staudinger-Thüsing a.a.O., Rdnr. 62).
Während die Beklagte den Anforderungen der Art. 246 § 1 Nr. 4 erster Halbsatz, 5 und 7 EGBGB unmittelbar vor der Schaltfläche nicht nachgekommen ist – Nr. 7 wegen der unterbliebenen Angabe zu allen von ihr abzuführenden Steuern -, ist mit der Folge der betreffenden Klageabweisung nicht erkennbar bzw. von der Klägerin dargelegt, inwiefern die Beklagte wie ebenfalls im Klageantrag enthalten gegen Nr. 8 von Art. 246 § 1 EGBGB verstoßen haben soll. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, Informationen über „gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden“ zur Verfügung zu stellen. Eine solche Informationspflicht würde einen konkret vorzutragenden Anfall derartiger zusätzlicher Steuern und Kosten voraussetzen. Aus dem Verstoß gegen die anderen Informationspflichten des Art. 246 § 1 EGBGB iVm § 312g Abs. 2 BGB kann nicht auf eine Begehungsgefahr für die künftige Missachtung auch der Nummer 8 dieser Vorschrift geschlossen werden.
Tenor zu 1. c)
Neben dem Tenor zu 1. b) gibt es einen eigenen Anspruch auf diesen Tenor, weil die Beklagte an keiner zwingend sichtbaren Stelle der während einer Buchung zu durchlaufenden Internetseiten entgegen ihrer Verpflichtung aus Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB Angaben dazu macht, was die wesentlichen Merkmale ihrer Dienstleistung sind und wie der Vertrag zustande kommt. Sofern sie auf die Inhalte der unter dem Buchungsabschnitt „Reisedetails“ platzierten Links verweist, kann sie damit ihre Verpflichtung nicht erfüllen, weil beispielsweise Allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere vom Verbraucher möglicher Weise zusätzlich aufrufbare Seiten nicht den Anforderungen des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB entsprechen (vgl. Palandt, BGB, 72. Auflage, EGBGB Art. 246 § 1 Rdnr. 6 m.w.N.).
Dieser Verstoß ist ebenso wie die Vorstehenden spürbar im Sinne des § 3 UWG, weil mit ihm – erst Recht in Zusammenschau mit den vorgenannten – vom Gesetzgeber ausdrücklich aufgestellte Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr missachtet werden.
Tenor zu 2.
Der geltend gemachte Abmahnkostenerstattungsanspruch ist auf der Grundlage des vom Kläger angenommenen Gegenstandswerts für die Abmahnung von 25.000,00 € insoweit begründet, als wegen der insgesamt berechtigten Abmahnung aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG eine Geschäftsgebühr von 1,3 – nicht wie von ihm verlangt 1,5 – erstattungsfähig ist. Die Beklagte hat selbst für die vier Verstöße, zu denen sie eine Unterlassungserklärung abgab, einen Gegenstandswert von immerhin 10.000,00 € angenommen. Für die weiteren drei ist ein Gegenstandswert von 15.000,00 € – und damit ein Gesamtwert von 25.000,00 € für sieben Verstöße – schon deshalb angemessen, weil insbesondere der Verstoß gegen die Beschriftung der Schaltfläche nach dem Willen des Gesetzgebers, der daran sogar die Wirksamkeit des Vertrags gemäß § 312g Abs. 4 BGB knüpft, besonders gewichtig ist und allein schon einen Wert von 10.000,00 € rechtfertigt. Die Sache ist wegen der Vielzahl der Verstöße und vor allem dem Bestreiten von drei Verstößen seitens der Beklagten nicht nach Art und Umfang im Sinne des § 12 Abs. 4 UWG analog einfach gelagert, weshalb keine Herabsetzung des Gegenstandswerts in Frage kommt. Zu der sich danach ergebenden Gebühr von 891,80 € ist die Auslagenpauschale von 20,00 € hinzuzuaddieren, wovon der von der Beklagten gezahlte Betrag von 651,80 € abzuziehen ist, woraus sich der zuerkannte Betrag unter Abweisung im Übrigen ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO