GEZ-Gebührennachforderung bei Vertrauenstatbestand der Gebührenbefreiung

23. März 2009
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Amtlicher Leitsatz:

Ein Fall der Unbilligkeit, der den Erlass von Rundfunkgebühren rechtfertigt, kann dann gegeben sein, wenn die Geräte bei rechtzeitiger Anmeldung von der Rundfunkgebühr zu befreien gewesen wären und ein Außendienstmitarbeiter des Rundfunks durch positives Tun einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Befreiung von der Gebührenpflicht schafft, der über zehn Jahre aufrechterhalten wird. Der Nachforderung von Gebühren steht dann die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.

Verwaltungsgericht Trier

Urteil vom 27.11.2008

Az.: 2 K 591/08.TR

In dem Verwaltungsrechtsstreit (…)

wegen Rundfunkgebühren

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2008 durch … als Einzelrichterin

für R e c h t erkannt:

Der Bescheid des Beklagten vom 1. Mai 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkgebühren für die Zeit von Januar 2003 bis November 2007.

Am 11. Oktober 2007 suchte ein Beauftragter des Beklagten die Wohnung der Klägerin im Rahmen einer allgemeinen Überprüfung auf. Er stellte fest, dass sich dort ein Radio sowie ein Fernsehgerät befanden. Die Klägerin wurde über die Gebührenpflichtigkeit aufgeklärt. Auf ihre Ausführungen, sie sei von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, da sie behindert sei, wurde ihr erklärt, dass sie einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht stellen könne. Nachdem die Klägerin angegeben hatte, das Fernsehgerät "schon ewig zu besitzen", füllte der Beauftragte ein Anmeldeformular rückwirkend ab Januar 2003 aus, welches von der Klägerin unterschrieben wurde.

Noch am gleichen Tag führte die Klägerin gegenüber dem Beklagten aus, ein Beauftragter sei an ihrer Tür gewesen und habe ihr erklärt, dass sie keine Rundfunkgebühren bezahle. Sie sei sicher, eine Gebührenbefreiung zu haben. Leider könne diese unter verschiedenen Namen laufen. Die Klägerin bat um entsprechende Überprüfung.

Unter dem 23. Oktober 2007 wurde die Anmeldung der Klägerin dieser gegenüber schriftlich bestätigt.

Am 30. Oktober 2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er weder für sie noch für die übermittelten Namen eine Gebührenbefreiung habe ermitteln können.

Gegen die Gebührenpflicht wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 2. November 2007 unter Beifügung ihres Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen RF. Bereits vor 10 Jahren sei ein Gebührenbeauftragter des Beklagten an ihrer Tür gewesen. Auch damals sei sie der festen Überzeugung gewesen, dass sie von den Gebühren befreit sei. Der Mitarbeiter habe ihr damals gesagt, dass er dies überprüfen lassen wolle. Da sie danach nichts mehr seitens der Gebühreneinzugszentrale – GEZ – gehört habe, sei der Fall für sie erledigt gewesen.

Ebenfalls am 2. November 2007 stellte die Klägerin einen förmlichen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, welchem ab Dezember 2007 von dem Beklagten stattgegeben wurde.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 6. Dezember 2007 ließ die Klägerin ausführen, unabhängig von einem etwaigen Befreiungsantrag stehe völlig unzweifelhaft fest, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung seit jeher vorgelegen hätten. Eine Überprüfung habe bereits vor 10 Jahren stattgefunden, mit dem Ergebnis, dass eine Gebührenforderung nicht erhoben worden sei.

Unter dem 3. Januar 2008 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass eine rückwirkende Befreiung nicht zulässig sei, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hätten.

Mit Bescheid vom 1. Mai 2008 setzte der Beklagte die Rundfunkgebühren gegenüber der Klägerin für den Zeitraum Januar 2003 bis November 2007 in Höhe von 981,01 € fest.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. Mai 2008 Widerspruch ein.

Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2008 zurück. Die Klägerin habe bei ihrem Rundfunkgebührenbeauftragten ein Radio- und Fernsehgerät zum Januar 2003 angemeldet. Sie habe gegenüber dem Beauftragten auch von ihrer Behinderung gesprochen und dass sie den Standpunkt vertrete, dass sie keine Gebühren zahlen müsse. Der Beauftragte habe ihr daraufhin erklärt, dass sie einen entsprechenden Antrag stellen könne. Nicht geprüft habe dieser die Befreiungsvoraussetzungen. Zuständig dafür sei die GEZ in Köln. Für die rechtzeitige Antragstellung sei die Klägerin selbst verantwortlich gewesen. Eine rückwirkende Befreiung sehe der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht vor. Dies gelte selbst dann, wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zuvor vorgelegen hätten.

Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 26. August 2008 Klage erhoben, mit welcher sie ihr Begehren aufrecht erhält. Der Beklagte vertrete einen äußerst förmlichen Standpunkt und verhalte sich treuwidrig. Für sie sei ein Grad der Behinderung von 70 Prozent bereits seit September 1982 festgestellt, ebenso wie die Merkzeichen G und RF. Sie sei nicht vorübergehend wesentlich sehbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung. Vor Jahren sei bereits ein Außendienstmitarbeiter der GEZ bei ihr gewesen. Sie habe auf ihre Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen und auf ihre Sehbehinderung sowie darauf, dass sie aus diesem Grund Gebührenfreiheit genieße, was auch bereits beschieden sei. Der Mitarbeiter habe erklärt, dass er den Vorgang überprüfen lassen wolle. Es sei dann über Jahre hinweg keine Rückmeldung erfolgt, bis im Oktober 2007 erneut ein Außendienstmitarbeiter bei ihr erschienen sei. Sie habe wiederum darauf hingewiesen, dass es eine solche Überprüfung bereits gegeben habe, mit dem Ergebnis, dass sie Gebührenfreiheit genieße. Gleichwohl sei ein Anmeldeformular unterzeichnet worden. Der Außendienstmitarbeiter habe ihr erklärt, dies müsse förmlich so sein. Es sei ein beliebiges Datum der zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte eingetragen worden, trotz ihres Protestes. Auch in der nachfolgenden Korrespondenz habe sie auf ihre Gebührenbefreiung hingewiesen. Nach ihrer Erinnerung liege eine förmlich beschiedene Gebührenbefreiung vor. Sie habe dazu bereits verschiedene Namen und Anschriften genannt. Spätestens durch das Gespräch mit dem Außendienstmitarbeiter vor 10 Jahren sei jedoch bei ihr ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, dass mit dem Hinweis auf diese Gebührenbefreiung für sie diese Angelegenheit erledigt sei. Wäre ein entsprechender Hinweis erfolgt, hätte sie auch sofort förmlich nochmals einen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 1. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, anlässlich seines Besuches am 11. Oktober 2007 habe der Rundfunkgebührenbeauftragte entgegenkommend vorgeschlagen, nicht die gesamte zurückliegende Zeitspanne zu eruieren, sondern sich gemeinsam auf ein einzutragendes Anfangsdatum zu einigen. Auf ihre Ausführungen, sie sei behindert, habe er sie auf die Möglichkeit eines schriftlichen Antrags hingewiesen. Den Besuch eines anderen Gebührenbeauftragten vor mehreren Jahren habe die Klägerin dabei nicht erwähnt. In dem für die Region Trier zuständigen Rundfunkgebührenservicebüro lägen auch keinerlei Unterlagen mehr vor, die auf den Kontakt zur Klägerin hinwiesen. Vor 10 Jahren seien die Beauftragten zudem nicht hinsichtlich der Befreiungsmodalitäten geschult gewesen und deswegen weder zur sofortigen Erteilung von Auskünften im Stande noch zu Nachfragen beim Beklagten berufen gewesen. Betroffenen hätten sie geraten, sich beim örtlichen Sozialamt zu erkundigen und gegebenenfalls einen Antrag auf Befreiung zu stellen. Der Klägerin könne auch keine rückwirkende Befreiung gewährt werden, da diese vom Gesetz nicht vorgesehen sei und sie einen derartigen Antrag erstmals am 2. November 2007 gestellt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Darüber hinaus wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Mai 2008 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).

Zunächst ist anzumerken, dass eine Gebührenschuld der Klägerin vorliegend im streitigen Zeitraum entstanden ist. Gemäß § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages – RGebStV – hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt nach § 4 Abs. 1, 2 RGebStV mit dem 1. Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Die Klägerin hat in dem maßgeblichen Zeitraum unstreitig ein Fernsehgerät bereitgehalten.

Die Klägerin war auch nicht von Januar 2003 bis November 2007 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Unerheblich ist insoweit, dass sie in dieser Zeit die Voraussetzungen der maßgeblichen Gebührenbefreiungsnorm (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 RGebStV) erfüllt hat. Denn § 6 Abs. 4 RGebStV verlangt einen bei der für die Erhebung zuständigen Rundfunkgebührenanstalt unter Beifügung der erforderlichen Nachweise zu stellenden Antrag. Dieser ist nicht lediglich eine formelle Voraussetzung des Befreiungsverfahrens, sondern materielle Voraussetzung der Gebührenbefreiung (Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, Rundfunkgebührenstaatsvertrag, § 6 Rdnr. 13). Einen diesen Anforderungen entsprechenden Antrag hat die Klägerin jedoch erst im November des Jahres 2007 gestellt. Eine rückwirkende Befreiung ist insoweit gemäß § 6 Abs. 5 RGebStV ausgeschlossen.

Soweit die Klägerin angibt, es sei bereits in der Vergangenheit – etwa im Jahre 1980 – eine förmliche Befreiung erfolgt, hinsichtlich derer sie allerdings keinerlei Unterlagen mehr besitze, ist zu bemerken, dass auch unter Geltung der Befreiungsverordnung Befreiungen regelmäßig nur befristet erteilt worden sind. Zudem ist dem Ausnahmecharakter der Gebührenbefreiungstatbestände als den Rundfunkteilnehmer begünstigende Normen, sowie den ansonsten geltenden strikten Nachweis- und Antragspflichten zu entnehmen, dass eine Unergiebigkeit des Sachverhalts insoweit zu Lasten des Rundfunkteilnehmers, also der Klägerin, gehen muss.

Der Geltendmachung der Rundfunkgebühren steht vorliegend jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, weil die Besonderheiten des Falles den Erlass der Rundfunkgebühren rechtfertigen. Zwar sieht der Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Möglichkeit des nachträglichen Erlasses bereits entstandener Rundfunkgebühren nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt jedoch zur Milderung unbilliger Härten die Möglichkeit des Abgabenerlasses ins Gewicht, wenn die Abgabenerhebung – wie bei der Rundfunkgebühr – auf generalisierenden und typisierenden Normen beruht (vgl. BVerfGE 48, 102). Dabei kann dahinstehen, ob bezüglich des Erlasses entstandener Rundfunkgebühren § 227 Abs. 1 Abgabenordnung – AO – analog anzuwenden ist oder der Erlass als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes wegen Unbilligkeit der Einziehung der Abgabe im Einzelfall vorzunehmen ist, da die Voraussetzungen insoweit identisch sind.

Vorliegend ist ein Fall der Unbilligkeit bei Einziehung der Rundfunkgebühr gegeben. Dabei ist hervorzuheben, dass nicht bereits das materiell-rechtliche Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen den Erlass dieser Gebühr rechtfertigt. Wie bereits ausgeführt, ist die Befreiung von der Rundfunkgebühr nur auf Antrag und nur für die Zeit nach Antragstellung möglich. Nach der Systematik der einschlägigen Normen verlangt der Beklagte somit nicht etwas, was ihm nicht zusteht, sondern verweigert eine Vergünstigung, weil der Betroffene die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in Gestalt der rechtzeitigen Antragstellung nicht nachgekommen ist. Dies begegnet für sich gesehen keinen rechtlichen Bedenken. Dass die Gewährung öffentlicher Leistungen oder Vergünstigungen von einer rechtzeitigen Antragstellung abhängt und nicht rückwirkend erfolgen kann, entspricht tragenden verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere etwa im Subvention- und im Sozialrecht. Ebenso kommt vorliegend ein Erlass nicht allein deswegen in Betracht, weil der Beauftragte des Beklagten, der die Klägerin im Jahre 1997 und auch noch in der Folgezeit aufgesucht hat, dieser nicht eine förmliche Beantragung der Befreiung angeraten hat. Es fiel nämlich nicht in dessen Aufgabenbereich, die Klägerin hinsichtlich einer möglichen Befreiung von Rundfunkgebühren zu beraten.

Die Besonderheit des hier zu entscheidenden Falles liegt vielmehr darin, dass der Beauftragte des Beklagten damals gerade nicht untätig geblieben ist, sondern der Klägerin positiv zugesagt hat, sich um ihre Rundfunkbefreiungsangelegenheit zu kümmern. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer angegeben, als der Beauftragte des Beklagten ihren Ehemann und sie im Jahre 1997 aufgesucht habe, habe sie diesem ihren Schwerbehindertenausweis gezeigt und gesagt, dass sie von den Rundfunkgebühren befreit sei wegen ihrer Behinderung. Für diesen sei das in Ordnung gewesen. Er habe gesagt, er überprüfe dies und wenn es Unstimmigkeiten gebe, werde er sich unter ihrer Adresse in Wittlich oder im Geschäft ihres Mannes melden. Sie sei dann noch dreimal von demselben Herrn in Wittlich kontrolliert worden. Jedes Mal habe sie ihren Ausweis gezeigt und der Mann sei zufrieden gewesen. Diese Bekundungen des Beauftragten, welche von dem Beklagten nicht bestritten werden, in Verbindung mit der Tatsache, dass der Beklagte sodann über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren die Geltendmachung von Rundfunkgebühren unterlassen hat, waren geeignet, bei der Klägerin den Eindruck zu erwecken, dass sie mit ihrer wahrheitsgemäßen Sachverhaltsmitteilung ihren Anzeigepflichten nachgekommen sei und ihre Auffassung, dass sie tatsächlich wirksam von der Beitragspflicht befreit sei, zutreffend sei. Aufgrund des so geschaffenen Vertrauenstatbestandes musste sich die Klägerin nicht mehr auf eine zukünftige Nacherhebung einstellen.

Das Verhalten des Außendienstmitarbeiters der GEZ ist dem Beklagten auch zuzurechnen. Zwar ist ein Gebührenbeauftragter für die Entgegennahme von Befreiungsanträgen grundsätzlich nicht zuständig. Wenn er jedoch im Außenverhältnis Aussagen hierzu trifft, muss sich der Beklagte über die von ihm beauftragte GEZ auch dieses Verhalten zurechnen lassen. Denn die Gebührenbeauftragten treten nach außen für die GEZ in Erscheinung und erwecken gegenüber den Rundfunkteilnehmern regelmäßig den Rechtsschein, für alle Fragen der Gebührenerhebung zumindest auskunftsbefugter Ansprechpartner zu sein.

Aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes hat die Klägerin ferner eine ihr nachteilige Vermögensdisposition getroffen, denn sie hätte jederzeit einen formgerechten Befreiungsantrag stellen können, der angesichts der ansonsten erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen auch zu ihren Gunsten hätte beschieden werden müssen.

Nach alledem hat die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO Erfolg.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Die Berufung war vorliegend nicht zuzulassen, da Gründe der in § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4; 124 a Abs. 1 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 981,01 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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