Arbeitnehmer dürfen ihre Krankenkasse selbst auswählen

30. Dezember 2011
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Eigener Leitsatz:

Es ist wettbewerbswidrig, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bzw. Bewerber zu einem Krankenkassenwechsel veranlasst.

 Oberlandesgericht Brandenburg

Pressemitteilung vom 27.12.2011

Az.: 6 U 18/11

 

Kliniken dürfen Bewerber um einen Arbeitplatz und die bei ihnen beschäftigten Mitarbeiter nicht zu einem Krankenkassenwechsel veranlassen.

Einer Arbeitnehmerin, die sich um eine Stelle in einer Klinik im Land Brandenburg
bewarb, wurde bereits im Einstellungsgespräch mitgeteilt, Voraussetzung für das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses sei der Wechsel zu der Krankenkasse, die den größten Anteil an der Bettenbelegung der Klinik habe. Anlässlich des Antritts des Arbeitsverhältnisses unterschrieb sie bei ihrem Arbeitgeber die Kündigung gegenüber ihrer bisherigen Krankenversicherung und trat der vom Arbeitgeber favorisierten Krankenkasse bei. Die Arbeitnehmerin widerrief jedoch in der Folgezeit diesen Krankenkassenbeitritt. Das befristete Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin wurde nach einem Personalgespräch, in dem der nicht vollzogene Krankenkassenwechsel
thematisiert wurde, nicht verlängert.

Wegen dieser Vorgänge erhob ein Wettbewerbsverband gegen die Klinik Klage. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Arbeitnehmerin als Zeugin der Klage stattgegeben und die Klinik unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, ein solches Verhalten zu unterlassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klinik habe gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Es sei Arbeitgebern untersagt, auf die Krankenkassenwahl von Arbeitnehmern durch Druck sachwidrig Einfluss zu nehmen. Das Landgericht hat der Verurteilung die Aussage der Arbeitnehmerin zugrunde gelegt und ist der Argumentation der Klinik nicht gefolgt, die Zeugin – die inzwischen einen neuen Arbeitsplatz gefunden hatte – betreibe wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes einen Rachefeldzug.

Dagegen hat die Klinik Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt. Der zuständige Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts hat die Klinik darauf hingewiesen, dass die Berufung keinen Erfolg haben könne, weil das landgerichtliche Urteil zutreffend sei. Es helfe der Klinik auch nicht, wenn die Geschäftsführung von dem Verhalten der für Einstellungen und Personalgespräche zuständigen Mitarbeiter keine Kenntnis gehabt haben sollte. Die Klinik hafte auch für eigenmächtiges Verhalten von Angestellten.

Nach diesem Hinweis hat die Klinik die Berufung am 8.12.2011 zurückgenommen, so dass das landgerichtliche Urteil rechtskräftig ist.

Brandenburg, den 27. Dezember 2011
(6 U 18/11 – Landgericht Frankfurt (Oder) 31 O 157/10)

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