Irreführende Gestaltung eines TÜV-Siegel

11. Mai 2015
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Stempel mit "Approved" liegt auf Zettel mit dem Schriftzug "Service Quality". Urteil des OLG Saarbrücken vom 28.01.2015, Az.: 1 U 100/14

Die Werbung eines Autohauses im Internet mit einem Testsiegel mit der Bewertung "sehr gut" für Kundendienst und Teileservice ist unzulässig, wenn bei dem angesprochenen Verkehrskreis der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der TÜV sei im Rahmen eines unabhängigen Tests zu diesem Ergebnis gelangt. Basiert das TÜV-Siegel vielmehr auf einer Kundenbefragung, die nur vom TÜV ausgewertet wurde, und ist dies aufgrund der Gestaltung des Siegels für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht zu erkennen, so liegt eine Irreführung des Verkehrs vor.

Oberlandesgericht Saarbrücken

Urteil vom 28.01.2015

Az.: 1 U 100/14

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 07.01.2015 durch … für Recht erkannt:

I.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 04.06.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 7HK O 40/13 – wird zurückgewiesen.

II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, der Kläger leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

A.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Er nimmt den Beklagten auf Unterlassung der Verwendung des streitgegenständlichen Testsiegels des TÜV Saarland auf der Domain … pp. in Anspruch. Das Impressum weist den Beklagten als Verantwortlichen der Webseite aus. Auf der Domain findet sich auch der Auftritt der zur H. Gruppe gehörenden Firma Autohaus … pp., einer Vertragshändlerin der Marke Peugeot. Dort wurde mit dem streitgegenständlichen TÜV Siegel (GA 49), das vom TÜV Saarland aufgrund einer Kundenbefragung verliehen wurde, geworben.

Der Kläger, der sich nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG für klagebefugt hält, hat den Beklagten auf Unterlassung der Verwendung dieses TÜV Siegels im geschäftlichen Verkehr in Anspruch genommen. Die Passivlegitimation des Beklagten folge aus seiner Verantwortlichkeit für den Internetauftritt. Die streitgegenständliche Werbung sei wettbewerbswidrig, da der Hinweis darauf fehle, dass es sich nicht um eine unabhängige Bewertung durch den TÜV handele sondern um das Ergebnis einer Kundenbefragung.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Aktivlegitimation des Klägers sowie seine eigene Passivlegitimation bestritten. Zudem hat er die Auffassung vertreten, dass die Werbung mit dem TÜV Siegel nicht irreführend sei. Durch dieses werde nur zum Ausdruck gebracht, dass die Kunden nachweislich mit dem guten Service zufrieden seien.

Das Landgericht hat mit am 04.06.2014 verkündetem Urteil (GA 209 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, den Beklagten ordnungsmittelbewehrt verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem TÜV Siegel zu werben, sowie die Abmahnkosten in Höhe von 166,60 € zu erstatten.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Zu Unrecht habe das Landgericht die Aktivlegitimation des klagenden Verbandes bejaht, denn es fehle an einer erheblichen Zahl von Mitgliedsunternehmen, die auf dem relevanten Markt zum Beklagten in Wettbewerb stünden. Denn der Kläger repräsentiere lediglich 0,19 % derjenigen Wettbewerber, die der gleichen Branche angehören, zumal ein Kraftfahrzeughersteller nicht auch gleichzeitig Händler sein müsse und deshalb nicht zu den Unternehmen zähle, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben sachlichen und räumlich relevanten Markt vertreiben. Gleiches gelte für den Verband freier Kfz-Importeure.

Zudem rekrutiere der klagende Verein seine Mitglieder aus entsprechend abgemahnten Firmen, die in Zukunft weitere Probleme mit dem Verband und dessen Abmahnungen vermeiden wollten. Der Kläger sei auch nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben nicht in der Lage. Dass es ihm lediglich auf Abmahnungen ankomme, zeige auch der Umstand, dass er Monate, nachdem die beanstandete Werbung entfernt worden sei, noch ein weiteres Klageverfahren gegen die Firma Autohaus … pp. angestrengt habe.

Die Werbung mit dem Testsiegel des TÜV Saarland sei auch nicht irreführend. Durch die Werbung “TÜV Service tested Bereich Kundendienst + Teileservice sehr gut freiwilliges Prüfzeichen” werde keineswegs der Eindruck erweckt, der TÜV sei im Rahmen eines unabhängigen Tests zu diesem Ergebnis gelangt. In der Originalanzeige sei auch der TÜV Saarland als Aussteller gut lesbar angegeben.

Schließlich fehle es an der Passivlegitimation des Beklagten. Er sei weder als Einzelhändler tätig, noch habe er mit dem TÜV Testsiegel geworben. Er sei lediglich Inhaber der Domain … pp., auf der verschiedene Autohäuser der H. Gruppe ihr Internetangebot präsentierten. Von dem streitgegenständlichen TÜV Testsiegel habe der Beklagte bis zum Zugang des Abmahnschreibens des Klägers keine Kenntnis gehabt, so dass seine Haftung als Störer ausscheide.

Der Beklagte beantragt (GA 243, 286),

unter Abänderung des am 04.06.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken – 7HK O 40/13 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt (GA 238, 286),

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines früheren Vorbringens. Die Klagebefugnis sei vom BGH mehrfach bestätigt worden. Im Übrigen sei die Behauptung, dem Verband freier Kfz-Importeure würden keine Kfz-Händler angehören, abwegig und werde zudem erst jetzt aufgestellt. Unerheblich und unrichtig sei auch der weitere Vortrag zur Mitgliedschaft von angeblichen Abmahnopfern.

Für den Kläger als langjährig tätigen Wettbewerbsverband spreche bereits eine allgemeine, höchstrichterlich anerkannte Vermutung, dass er sowohl personell, sachlich wie auch finanziell hinreichend ausgestattet sei, seine satzungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen.

Die Auffassung des Beklagten, seine gerichtliche Inanspruchnahme würde allein der Generierung von Abmahnkosten und Vertragsstrafen dienen, sei unzutreffend.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 07.01.2015 (GA 286 ff.) Bezug genommen.

B.
Die Berufung des Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, dass der Beklagte gemäß §§ 8 Abs.1, Abs. 3 Nr. 2,; 3; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG verpflichtet ist, die Benutzung des streitgegenständlichen TÜV-Siegels auf der von ihm betriebenen Internetseite zu unterlassen. Die von dem Beklagten hiergegen vorgebrachten Argumente bleiben erfolglos.

I.
Die Anspruchsberechtigung und die Klagebefugnis des Klägers ergeben sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

1.
Voraussetzung für die Klagebefugnis eines Verbandes ist danach, dass dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet (BGH, Urteil vom 01. März 2007 – I ZR 51/04 Krankenhauswerbung – NJW-RR 2007, 1338 ff., [BGH 01.03.2007 – I ZR 51/04] zit. nach jurisRn. 13). Dabei ist der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher Art weit auszulegen. Entscheidend ist, dass sich die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen so nahe stehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest angrenzenden Branchen begründet. Dabei ist auf Seiten des in Anspruch Genommenen auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbshandlung zuzurechnen ist (BGH aaO. jurisRn. 14; BGH, Urteil vom 16. November 2006 – I ZR 218/03 Sammelmitgliedschaft V – GRUR 2007, 610 ff., [BGH 16.11.2006 – I ZR 218/03] zit. nach jurisRn. 17). Zur Begründung der Klagebefugnis reicht es dann aus, dass die Gewerbetreibenden aus der einschlägigen Branche im Verband – bezogen auf den maßgeblichen Markt – in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann; dagegen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob den Verbandsmitgliedern nach Anzahl, Bedeutung oder Umsatz im Verhältnis zu allen auf diesem Markt tätigen Unternehmen eine repräsentative Stellung zukommt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 – I ZR 197/06 Sammelmitgliedschaft VI – GRUR 2009, 692 f., [BGH 23.10.2008 – I ZR 197/06] zit. nach jurisRn. 12 m.w.N.).

2.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Landgericht die Aktivlegitimation des Klägers rechtsfehlerfrei festgestellt.

a.
Dabei hat es zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen auf den örtlichen Markt der gesamten Bundesrepublik Deutschland als räumlich relevanten Markt abgestellt, weil die streitgegenständliche Werbung im Internet verbreitet wird (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 8 Rn. 3.41), und festgestellt, dass der Kläger hier eine ausreichende Zahl von Fahrzeughändlern repräsentiert. So gehört zu den Mitgliedern des Klägers die Audi AG, ein namhafter Hersteller, der seine Fahrzeuge über Vertragshändler absetzt, die auch einen Kundendienst anbieten. Insofern vertritt diese als Verkäuferin auch die Interessen ihrer angeschlossenen Händler, zumal diese teilweise 100 %-ige Töchter der Audi AG sind. Zudem sind in diesem Bereich außer den unter Ziffer 6 der Mitgliederliste genannten auch weitere Kfz.-Händler ansässig, die über den Bundesverband freier Kfz.-Importeure e.V. mittelbar Mitglieder des Klägers sind und die nach den Richtlinien dieses Verbandes auch über eine Werkstatt verfügen sollen. Damit repräsentiert der Kläger eine ausreichende Zahl von in der gleichen Branche tätigen Unternehmen, was sein Vorgehen nicht als missbräuchlich erscheinen lässt.

b.
Für das Vorhandensein der erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung spricht beim Kläger, der seit vielen Jahren entsprechend tätig ist und in dieser Zeit immer als ausreichend ausgestattet angesehen worden ist (zuletzt BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 202/07 – Erinnerungswerbung im Internet – GRUR 2010, 1077 ff., zit. nach juris), eine tatsächliche Vermutung (BGH, Urteil vom 14. November 1996 – I ZR 164/94 – Geburtstagswerbung II – GRUR 1997, 476 ff., [BGH 14.11.1996 – I ZR 164/94] zit. nach jurisRn. 10; vgl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2012 – 20 U 58/12 -, MMR 2013, 240 f., zit. nach jurisRn. 14, 15, das die Klagebefugnis des Klägers für den Bereich der Kfz.-Händler bejaht hat).

Diese Vermutung hat der Beklagte auch nicht widerlegt. Allein das Bestreiten einer entsprechenden Ausstattung reicht nicht aus.

c.
Das Vorgehen des Klägers ist auch nicht nach § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich. Allein das parallele Vorgehen gegen die Firma Autohaus … pp. rechtfertigt diesen Vorwurf nicht. Es ist ein legitimes Interesse des Klägers, den seiner Auffassung nach bestehenden wettbewerbswidrigen Zustand rasch und umfassend beseitigen zu wollen.

Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass dem Kläger Mitglieder angehören, die ihren Beitritt nur deshalb erklärt haben, um vor Abmahnungen des Klägers verschont zu bleiben, ist auch dies nicht geeignet, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu begründen. Die innere Motivation für den Beitritt im Einzelfall belegt keine rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen. Weitere, für einen Rechtsmissbrauch sprechende Umstände hat der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (BGH, Urteil vom 6. 4. 2000 – I ZR 294/97- Impfstoffversand an Apotheken – GRUR 2001, 178 [BGH 06.04.2000 – I ZR 294/97]; Köhler in Köhler/Bornkamm, aaO. § 8 Rn. 4.25 m.w.N.) nicht dargetan.

II.
Der Beklagte ist auch passivlegitimiert.

Nach § 8 Abs. 1 UWG setzt der Unterlassungsanspruch die Vornahme einer nach § 3 oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung i. S. d. § 2 Abs. 1 UWG als Täter oder Teilnehmer voraus, wobei eine objektiv widerrechtliche Zuwiderhandlung ausreicht (Köhler aaO. § 8 Rn. 2.3a). Die bloße Störereigenschaft reicht bei dem hier vorliegenden, dem Verhaltensunrecht zuzuordnenden Fall – anders als bei der Verletzung absoluter Rechte – nicht aus (BGH, Urt. v. 12. 7. 2012 – I ZR 54/11-Solarinitiative – GRUR 2013, 301, 304 [BGH 12.07.2012 – I ZR 54/11] Tz. 49; BGH, Urteil vom 22. 7. 2010 – I ZR 139/08-Kinderhochstühle im Internet – GRUR 2011, 152, 156 [BGH 22.07.2010 – I ZR 139/08] Rn. 48).

Eine geschäftliche Handlung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erfordert die Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern (BGH, Urt. v. 12. 7. 2012 – I ZR 54/11 aaO. Tz. 20, 22). Zutreffend hat das Landgericht vorliegend angenommen, dass der Beklagte der werbenden … pp. eine Plattform zur Verfügung gestellt hat, auf der diese Werbung betreiben konnte. Dadurch hat er auch deren Unternehmen gefördert. Als Inhaber der Domain, der zudem in deren Impressum als Verantwortlicher aufgeführt ist, hat der Beklagte die volle Verantwortung für alle dort eingestellten Inhalte übernommen. Dieser ihm als Dienstanbieter i. S. d. § 2 Nr. 1 TMG nach § 7 Abs. 1 TMG obliegenden Verantwortung kann er sich nicht dadurch entziehen, dass er darauf verweist, dass die werbenden Unternehmen selbst für die auf ihren Seiten eingestellten Inhalte verantwortlich sind.

III.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Werbung mit dem streitgegenständlichen Testsiegel als irreführend und gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG verstoßend angesehen, weil irreführende Angaben über die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen gemacht werden.

Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder gewerbliche Leistung verstanden haben will. Abzustellen ist vielmehr auf die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet, und hier maßgeblich auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher (Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO. § 5 Rn. 2.67 m.w.N.).

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die angegriffene TÜV-Siegel-Bewertung irreführend ist, weil bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der TÜV sei im Rahmen eines unabhängigen Tests zu dem Ergebnis gelangt, der Bereich Kundendienst und Teileservice der Firma Peugeot … pp. sei mit sehr gut zu bewerten.

Das TÜV-Siegel ist so gestaltet, dass unter dem bekannten Logo des TÜV in großen Buchstaben der Schriftzug “Service tested” steht. Darunter findet sich der kleine Schriftzug “Bereich Kundendienst + Teileservice”, darunter steht dann in wiederum größeren Buchstaben das Qualitätsurteil “sehr gut”. Diese Aussage wird von einem Durchschnittsverbraucher so verstanden, dass der TÜV den Bereich Kundendienst und Teileservice selbst anhand einer anerkannten Bewertungsskala getestet und beurteilt hat. Dies entspricht den Erwartungen des angesprochenen Verbrauchers, weil der TÜV als unabhängige, staatlich anerkannte Prüforganisation bekannt ist. Eine eigene Prüfung durch den TÜV hat jedoch nicht stattgefunden. Vielmehr basiert das Testsiegel auf einer vom TÜV ausgewerteten Kundenbefragung, die per se schon subjektiv geprägt ist. Das ist aber aufgrund der Gestaltung des TÜV-Siegels für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht zu erkennen, weil sich an keiner Stelle ein entsprechender Hinweis findet.

Entgegen der Auffassung des Beklagten wird auch durch den Zusatz “freiwilliges Prüfzeichen” – dieser findet sich in ganz kleiner Schrift unter der Testnote und ist jedenfalls auf der in der Akte befindlichen Kopie (GA 49) nur lesbar, wenn man weiß, was dort stehen soll – nicht klargestellt, dass es sich nicht um einen objektiven unabhängigen Test durch den TÜV handelt. Auch wenn ein Unternehmen sich freiwillig einer TÜV-Prüfung unterwirft, bedeutet das nicht, dass diese nicht anhand objektiver eigener Prüfungen sondern allein aufgrund der Auswertung einer subjektiven fremden Kundenbefragung durchgeführt wird. Ebenso wenig ändert der Hinweis auf eine zwischen Peugeot und dem TÜV Saarland bestehende Kooperation, wonach diejenigen Peugeotservicepartner, die ihre Kunden mit nachweislich gutem Service zufriedenstellen, ein solches Zertifikat erhalten, etwas an der Irreführung.

Ob darüber hinaus, wie das Landgericht meint, noch ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG vorliegt, weil das Siegel nicht in vollem Umfang lesbar ist und eine Testfundstelle nicht angegeben wird, kann offen bleiben. Grundsätzlich muss allerdings, um die Nachprüfbarkeit der Angaben des Tests zu gewährleisten, eine Fundstelle angegeben werden (Bornkamm aaO. § 5 Rn. 4.265). Auf den hier vorliegenden Kopien ist die Angabe TÜV Saarland, so sie denn ausreichen sollte, kaum lesbar. Ob dies in der Originalwerbung anders ist, lässt sich so nicht feststellen.

IV.
Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 166,60 € steht dem Kläger gemäß §§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG, 287 ZPO zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Vorinstanz:
LG Saarbrücken, Az. 7 HK O 40/13

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