49%-iger Milch- und 36%-iger Sahneanteil ergeben zusammen keinen Milchanteil von 85 %

25. Oktober 2010
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Eigener Leitsatz:

Wird auf der Internetseite damit geworben, dass ein Produkt 85% Milch enthalte, ist dies irreführend, wenn dieses Produkt an sich lediglich einen Milchanteil von 49 % und einen Sahneanteil von 36 % beinhaltet. Hieran ändert sich auch nichts, wenn die tatsächliche Zusammensetzung des Produkts an anderer Stelle nochmals deutlich angegeben wird.

Landgericht Augsburg

Urteil vom 29.07.2010

Az.: 1 HK O 1146/10

 

Endurteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Produkt "Monte" mit der Aussage "aus 85 % gesunder Milch gemacht" bzw. "die Zwischenmahlzeit mit 85 % Milch" zu werben bzw. werben zu lassen, wenn das Produkt tatsächlich 49 % Vollmilch enthält.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 9.4.2010 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 25 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
Die Beklagte wirbt auf ihrer Internetseite für das Produkt "Monte – die Milch + Schoko Zwischenmahlzeit" mit der Aussage:
"Einmalig schokoladig, in einer altersgerechten Portion, aus 85 % gesunder Milch gemacht".

Ferner produziert und veröffentlicht die Beklagte auch Werbespots für dieses Produkt mit folgender Aussage:
"Die Zwischenmahlzeit mit 85 % Milch, Schokolade und kräftiger Haselnuss".
Das Produkt Monte setzt sich zusammen aus 49 % Vollmilch und 36 % Sahne. Diese Zusammensetzung ergibt sich auch aus den angegebenen Zutaten auf der Produktverpackung. Der Kläger tragt im Wesentlichen vor, dass hier ein Wettbewerbsverstoß durch die Beklagte erfolgt. Es sei irreführend, wenn hier mit 85 % Milch geworben wird, wenn es nur 49 % Milch und 36 % Sahne sind. Desweiteren stehen ihm 200,00 € Abmahnkosten zu.

Der Kläger beantragt:

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Produkt "Monte" mit der Aussage "aus 85 % gesunder Milch gemacht" bzw. "die Zwischenmahlzeit mit 85 % Milch" zu werben bzw. werben zu lassen, wenn das Produkt tatsächlich 49 % Vollmilch enthält

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 200,00 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
 
Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Im Wesentlichen trägt sie vor, dass kein Wettbewerbsverstoß vorläge. Die Zusammensetzung des Produkts "Monte" sei zutreffend wiedergegeben worden. Auch bei Sahne handelt es sich um ein Milcherzeugnis. Somit ist insgesamt tatsächlich 85 % Milch enthalten. Sahne habe zwar einen höheren Fettgehalt wie Vollmilch, jedoch würde dies keine Benachteiligung des Kunden ergeben. Auch sei auf der Produktzusammensetzung deutlich sichtbar, dass es 36 % Sahne und 49 % Vollmilch sei.

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Augsburg – Kammer für Handelssachen – örtlich, sachlich und funktionell zuständig.

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Kläger ist klagebefugt gem. § 3 I Nr. 1 UKlaG.

Die Werbung der Klägerin verstößt gegen § 11 I Nr. 1 LFGB, 5 I Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG.

Es ist verboten für Lebensmittel mit irreführenden Darstellungen zu werben. Nach Ansicht des Gerichts liegt hier eine irreführende Werbung in der Angabe 85 % Milch vor. Es kann der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt werden, dass Sahne eben auch ein Milcherzeugnis ist. Gerade für den Verbraucher stellt es einen großen Unterschied dar, ob ein Produkt aus Milch oder aus Sahne besteht. Sahne ist wesentlich fetthaltiger wie Milch. Deshalb wird gerade von figur- und gesundheitsbewussten Personen und auch bei Kindern vermieden Sahneprodukte zu kaufen. Der Anteil an Sahne und die darin enthaltenen höheren Fettwerte werden durch diese Werbung eindeutig verschleiert. Dem Verbraucher wird vorgespiegelt, dass hier nur gesunde Milch vorhanden ist. Es liegt somit eine Irreführung vor. Dem Kläger steht damit der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.

Desweiteren steht im auch gem. § 12 12 UWG ein Anspruch auf Abmahnkosten in Höhe von 200,00 € gegen die Beklagte zu. Es ist anerkannt, dass ein nach § 4 UKlaG qualifizierter Verband Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale hat. Das Gericht sieht hier die Pauschale von 200,00 € als angemessen an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

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