Jeder zahlt für seine Taten

16. November 2009
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Eigener Leitsatz:

Überträgt die Muttergesellschaft ihre Betriebssparte Monochloressigsäure an eine 100%-ige Tochtergesellschaft, die wiederum kurz darauf an einen Dritten veräußert wird, können dadurch Sanktionen im einem Kartellverfahren nicht abgewendet werden. Muttergesellschaft und Erwerber bleiben zwei Gesellschaften mit unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten, die nicht gleich zu behandeln sind, wenn es die Situation nicht ergibt. Da die Muttergesellschaft mit der Kommission zusammenarbeitet, steht ihr eine niedrigere Festsetzung der Geldbuße zu.

Europäisches Gericht erster Instanz

Urteil vom 30.09.2009

Az.: T-161/05

In der Rechtssache T-161/05

Hoechst GmbH, vormals Hoechst AG, mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Klusmann und U. Itzen, sodann Rechtsanwälte M. Klusmann, U. Itzen und S. Thomas,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch A. Bouquet, F. Amato und M. Schneider, dann durch A. Bouquet und M. Kellerbauer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung C (2004) 4876 endgültig der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.773 – MCAA) und, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter D. Šváby (Berichterstatter) und L. Truchot,

Kanzler: K. Pochec, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2008

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Entscheidung

Mit der Entscheidung C (2004) 4876 endgültig vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.773 – MCAA) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) stellte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften fest, dass die Muttergesellschaft Akzo Nobel NV und ihre Tochtergesellschaften Akzo Nobel Nederland BV, Akzo Nobel Chemicals BV, Akzo Nobel Functional Chemicals BV, Akzo Nobel Base Chemicals AB, Eka Chemicals AB und Akzo Nobel AB (im Folgenden zusammen: Gruppe Akzo Nobel), die Elf Aquitaine SA und ihre Tochtergesellschaft Arkema SA (vormals Elf Atochem SA, dann Atofina SA), die Clariant AG und ihre Tochtergesellschaft Clariant GmbH sowie die Klägerin Hoechst AG durch Beteiligung an einem den Markt für Monochloressigsäure betreffenden Kartell gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hätten (Art. 1 der angefochtenen Entscheidung).

Monochloressigsäure (im Folgenden: MCE) ist eine starke organische Säure, die als chemisches Zwischenprodukt u. a. zur Herstellung von Reinigungsmitteln, Klebstoffen, Textilersatzstoffen sowie Verdickern benutzt wird, die in Lebensmitteln, pharmazeutischen Produkten und Kosmetika enthalten sind (Randnrn. 3 bis 6 der angefochtenen Entscheidung).

Die Kommission begann, den MCE-Markt zu untersuchen, nachdem die Clariant GmbH sie mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 vom Bestehen eines Kartells für MCE unterrichtet und einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gemäß der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) gestellt hatte (Randnr. 43 der angefochtenen Entscheidung).

Danach übermittelte die Clariant GmbH der Kommission Informationen und Auskünfte über das Kartell (Randnrn. 44 und 45 der angefochtenen Entscheidung).

Am 14. und 15. März 2000 führte die Kommission vor Ort eine Nachprüfung in den Geschäftsräumen von Elf Atochem sowie von Akzo Nobel Chemicals und Akzo Nobel Functional Chemicals durch (Randnr. 46 der angefochtenen Entscheidung).

Am 28. Mai 2003 richtete die Kommission ein Auskunftsverlangen an Hoechst, in dem um Angaben über die Abreden und ihre Beteiligung daran gebeten wurde; die Antwort ging am 10. Juli 2003 ein. Am 19. November 2003 stellte die Kommission ein zusätzliches Auskunftsverlangen, auf das Hoechst am 5. und 15. Dezember 2003 antwortete (Randnrn. 53 und 55 der angefochtenen Entscheidung).

Im Rahmen ihrer Untersuchung richtete die Kommission mehrere Auskunftsverlangen an bestimmte an dem Kartell beteiligte Unternehmen und deren Wettbewerber (Randnrn. 52 bis 55 der angefochtenen Entscheidung).

Am 7. und 8. April 2004 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an folgende zwölf Adressaten: an sieben Unternehmen der Gruppe Akzo Nobel, d. h. die Muttergesellschaft Akzo Nobel NV und ihre Tochtergesellschaften Akzo Nobel Nederland, Akzo Nobel Functional Chemicals, Akzo Nobel Chemicals, Akzo Nobel AB, Eka Chemicals und Akzo Nobel Base Chemicals, an die Clariant GmbH und die Clariant AG (im Folgenden zusammen: Clariant), an Hoechst sowie an Elf Aquitaine und deren Tochtergesellschaft Atofina. Alle Adressaten äußerten sich dazu.

Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Beweise befand die Kommission, dass sich die genannten Unternehmen verständigt hätten, um die Marktanteile durch Zuteilung von Quoten und Kunden aufrechtzuerhalten, dass sie Informationen über Preise ausgetauscht und dass sie in regelmäßigen Zusammenkünften die tatsächlichen Absatzmengen und Preisinformationen überprüft hätten, um die Umsetzung der Vereinbarungen zu überwachen (Randnrn. 84 bis 90 der angefochtenen Entscheidung).

Hoechst habe vom 1. Januar 1984 bis zum 30. Juni 1997, als sie ihre MCE-Sparte an die Clariant AG verkauft habe, unmittelbar an der Zuwiderhandlung mitgewirkt (Randnrn. 246 und 272 der angefochtenen Entscheidung).

Das Vorbringen von Hoechst in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, sie könne für die vorgeworfenen Zuwiderhandlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden, da die Haftung für Wettbewerbsverstöße aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarungen gänzlich auf Clariant übertragen worden sei, ließ die Kommission nicht gelten. Zum einen sei Hoechst für den Zeitraum ihrer unmittelbaren Mitwirkung an der Zuwiderhandlung vor Veräußerung der MCE-Sparte zur Verantwortung zu ziehen, und zum anderen könne die Haftung von Hoechst nach dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft nicht durch vertragliche Vereinbarungen zwischen den Unternehmen oder die besondere Beschaffenheit der Veräußerung beeinträchtigt werden (Randnr. 248 der angefochtenen Entscheidung).

Die Höhe der Geldbußen wurde von der Kommission nach ihren Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [EGKS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), und ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit festgesetzt.

In den Randnrn. 276 bis 277 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission die allgemeinen Kriterien an, auf deren Grundlage sie die Höhe der Geldbußen festsetzte. Sie erläutert, sie müsse alle erheblichen Umstände sowie insbesondere die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung – die Kriterien, auf die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) und Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) ausdrücklich verwiesen werde – berücksichtigen und habe die von den am Kartell beteiligten Unternehmen bei der Zuwiderhandlung jeweils gespielte Rolle im Einzelfall zu würdigen. Hierzu berücksichtige sie bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen erschwerende und mildernde Umstände und wende, soweit angebracht, die Mitteilung über Zusammenarbeit an.

Was die Schwere der Zuwiderhandlung angeht, legt die Kommission angesichts der Natur der Zuwiderhandlung, die in der Aufteilung der Märkte und Festsetzung der Preise bestanden habe, angesichts ihrer Vorsätzlichkeit und angesichts ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf den MCE-Markt sowie des Umstands, dass der gesamte Gemeinsame Markt und nach seiner Gründung der gesamte EWR betroffen gewesen seien, den Unternehmen, an die die angefochtene Entscheidung gerichtet ist, einen sehr schweren Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen zur Last (Randnrn. 280, 281 und 288 der angefochtenen Entscheidung).

Zur Ermittlung des Ausgangsbetrags der Geldbußen erläutert die Kommission, dass es angesichts der Mitwirkung mehrerer Unternehmen erforderlich sei, das spezifische Gewicht und damit die tatsächlichen Wettbewerbsfolgen des wettbewerbswidrigen Verhaltens jedes einzelnen Unternehmens individuell zu berücksichtigen (Randnr. 290 der angefochtenen Entscheidung).

Zu diesem Zweck hielt es die Kommission für angemessen, für den Vergleich der beteiligten Unternehmen ihre Anteile am EWR-Markt als Grundlage für die Bestimmung ihres relativen Gewichts heranzuziehen. Bei dem Vergleich wurde der EWR-Marktanteil für das Produkt im letzten vollen Kalenderjahr des Verstoßes (1998) zugrunde gelegt. Für Hoechst wurde jedoch das Jahr 1996 berücksichtigt (Randnrn. 291 und 292 der angefochtenen Entscheidung).

Die Gruppe Akzo Nobel mit einem geschätzten EWR-Marktanteil von 44 % wurde als der größte Produzent angesehen und daher in die erste Kategorie der betroffenen Unternehmen eingestuft. Hoechst und Clariant wurden mit EWR-Marktanteilen von 28 % bzw. 34 % als die zweitgrößten MCE-Produzenten angesehen und in eine zweite Kategorie eingeordnet. Atofina wurde mit einem geschätzten Marktanteil von 17 % der dritten Kategorie zugeordnet (Randnrn. 293 bis 295 der angefochtenen Entscheidung).

Auf dieser Grundlage wurden folgende Ausgangsbeträge der Geldbußen festgesetzt: für die Gruppe Akzo Nobel 30 Mio. Euro, für Hoechst und Clariant 21 Mio. Euro, für Atofina/Elf Aquitaine 12 Mio. Euro und für Eka Nobel 1,33 Mio. Euro (Randnrn. 296 und 297 der angefochtenen Entscheidung, dort irrtümlich als „Grundbetrag“ bezeichnet).

Zudem erhöhte die Kommission die Ausgangsbeträge der Geldbußen aller Unternehmen entsprechend der Dauer ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung und führt hierzu aus, dass zu dem Ausgangsbetrag 10 % für jedes vollständige Jahr der Zuwiderhandlung und weitere 5 % für Zeiträume zwischen 6 Monaten und 1 Jahr zu addieren seien. Sie erhöhte daher die Ausgangsbeträge der Geldbußen gegen die Gruppe Akzo Nobel und gegen Atofina/Elf Aquitaine um 150 %, gegen Hoechst um 135 % und gegen Clariant um 15 % (Randnr. 302 der angefochtenen Entscheidung).

Gegenüber Hoechst und Atofina wurde der Grundbetrag der Geldbuße um 50 % aufgrund erschwerender Umstände wegen Rückfalls erhöht, den die Kommission darin sah, dass diese beiden Unternehmen wegen ihrer Teilnahme an Kartellen Adressaten früherer Kommissionsentscheidungen gewesen seien (Randnrn. 308 und 314 der angefochtenen Entscheidung).

Die Kommission verweist insoweit darauf, dass Hoechst Adressat ihrer Entscheidungen 94/599/EG vom 27. Juli 1994 betreffend ein Verfahren nach Artikel [81 EG] (ABl. L 239, S. 14) (im Folgenden: Entscheidung PVC II) und 69/243/EWG vom 24. Juli 1969 über ein Verfahren nach Artikel [81 EG] (ABl. L 195, S. 11, im Folgenden: Entscheidung Farbstoffe) gewesen sei (Randnr. 309 der angefochtenen Entscheidung).

Die von der Klägerin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhobenen Einwände, dass die Geschäftsbereiche, Produkte und Mitarbeiter, denen die angeführten Entscheidungen gegolten hätten, nicht mit der MCE-Sparte und dem zugehörigen Personal identisch seien und die Entscheidung Farbstoffe lange zurück liege, wies die Kommission zurück. Das in den Leitlinien aufgestellte Kriterium des gleichartigen Verstoßes sei nämlich erfüllt, weil die angeführten früheren Entscheidungen ebenso wie die angefochtene Entscheidung Kartelle zum Gegenstand hätten, die ähnliche Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG beträfen. Es sei nicht erforderlich, dass die Geschäftsbereiche, Produkte und Mitarbeiter identisch seien, sondern es reiche aus, dass es sich um das gleiche Unternehmen handele, was hier der Fall sei (Randnr. 312 der angefochtenen Entscheidung).

Die Kommission wies auch den Einwand der Klägerin zurück, dass vorliegend ein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem gegeben sei, weil die Kommission die früheren Entscheidungen bereits in der Entscheidung 2005/493/EG der Kommission vom 1. Oktober 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.370 – Sorbate) – eine Zusammenfassung dieser Entscheidung ist im Amtblatt vom 13. Juli 2005 (ABl. L 182, S. 20) veröffentlicht – als erschwerenden Umstand gewertet habe. Wenn Unternehmen mit der gleichen Art von Verstoßverhalten fortführen und frühere Geldbußen nicht zu einer Änderung ihrer Verhaltensweise geführt hätten, sei dies als erschwerender Umstand zu bewerten, unabhängig davon, ob die Wiederholungstäterschaft bereits in früheren Fällen als erschwerender Umstand berücksichtigt worden sei (Randnr. 313 der angefochtenen Entscheidung).

Hinsichtlich der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit gewährte die Kommission Clariant gemäß Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit eine Ermäßigung der Geldbuße um 100 %, da sie das erste Mitglied des Kartells gewesen sei, das Beweise für dessen Existenz, Funktionsweise, Dauer und Durchsetzung vorgelegt habe. Die Kommission sei von der Clariant GmbH über die Existenz eines geheimen Kartells zu einem Zeitpunkt unterrichtet worden, als sie noch keine Untersuchung geführt und auch nicht über ausreichende Informationen verfügt habe, um die Existenz des Kartells festzustellen (Randnrn. 328 bis 332 der angefochtenen Entscheidung).

Atofina konnte nach Ansicht der Kommission eine spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße, nämlich um 40 %, gewährt werden, weil sie ihr als zweites Unternehmen vor einer Mitteilung der Beschwerdepunkte Informationen und Beweismittel geliefert habe, die wesentlich zur Feststellung des Bestehens des Kartells beigetragen hätten, und den Sachverhalt, auf den sich die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte für diese Feststellung stütze, nicht bestritten habe (Randnrn. 337, 338 und 340 der angefochtenen Entscheidung).

Zur Gruppe Akzo Nobel weist die Kommission darauf hin, dass sie ihr als Dritte vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte Informationen und Beweismittel geliefert habe, die die Feststellung des Bestehens des MCE-Kartells bestätigt hätten, und den Sachverhalt, auf den sich die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte für diese Feststellung stütze, nicht bestritten habe. Die Gruppe Akzo Nobel erfülle daher die Voraussetzungen von Abschnitt D Nr. 2, erster und zweiter Gedankenstrich, der Mitteilung über Zusammenarbeit, so dass die sonst gegen sie verhängte Geldbuße um 25 % herabgesetzt werde (Randnrn. 342 bis 346 der angeführten Entscheidung).

Dagegen weist die Kommission die Einwände von Hoechst zurück, dass sie keine Gelegenheit zur Einreichung eines Antrags nach der Mitteilung über Zusammenarbeit gehabt habe, da sie ihre MCE-Sparte bereits vor Einleitung des Verfahrens im Jahr 1999 an die Clariant AG verkauft habe, und dass der Antrag der Clariant GmbH sie mit abgedeckt habe. Hoechst habe Gelegenheit zur Einreichung eines entsprechenden Antrags gehabt, als sie noch im Besitz der MCE-Sparte gewesen sei, und sie könne nicht durch den Antrag der Clariant GmbH mit abgedeckt sein, weil die MCE-Sparte nacheinander im Besitz von Hoechst und der Clariant AG gewesen sei, die unabhängige Rechtspersönlichkeiten seien (Randnrn. 325 und 326 der angefochtenen Entscheidung).

Die Kommission gelangt in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung zu folgendem Ergebnis:

„Die folgenden Unternehmen haben gegen Artikel 81 [EG] verstoßen, indem sie Mengenquoten und Abnehmer zugeteilt, Preiserhöhungen abgestimmt, ein Entschädigungssystem eingerichtet, Informationen über Absatzmengen und Preise ausgetauscht, an regelmäßigen Treffen teilgenommen und andere Kontakte unterhalten haben, um die genannten Beschränkungen zu vereinbaren und sie umzusetzen. Seit dem 1. Januar 1994 stellt das Verhalten der folgenden Unternehmen ferner eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen dar:

c) Hoechst …, vom 1. Januar 1984 bis [30]. Juni 1997;

e) Clariant AG, Clariant GmbH, vom 1. Juli 1997 bis 7. Mai 1999.“

In Art. 2 der angefochtenen Entscheidung werden die Beträge der Geldbußen wie folgt festgesetzt:

„a) Akzo Nobel Chemicals …, Akzo Nobel Nederland …, Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Functional Chemicals …, Akzo Nobel Base Chemicals …, Eka Chemicals … und Akzo Nobel AB

84,38 Mio. EUR;

b) Hoechst …

74,03 Mio. EUR;

c) Elf Aquitaine … und Arkema … (vormals bekannt als Atofina …) gesamtschuldnerisch

45,00 Mio. EUR;

d) Arkema … (vormals bekannt als Atofina …)

13,50 Mio. EUR;

e) Clariant AG und Clariant GmbH gesamtschuldnerisch

0 EUR.

…“

Art. 3 der angefochtenen Entscheidung lautet:

„Die in Artikel 1 aufgeführten Unternehmen stellen die dort genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich ab, soweit dies nicht bereits geschehen ist.

Sie sehen künftig von der Wiederholung der in Artikel 1 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Handlungen oder Verhaltensweisen ab, die denselben oder einen ähnlichen Zweck oder dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.“

Verfahren und Anträge der Parteien

Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 25. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Siebten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Siebte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 18. Juni 2008 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

Die Klägerin beantragt,

– Art. 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung aufzuheben;

– hilfsweise, das Bußgeld herabzusetzen;

– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Die Klägerin macht sieben Klagegründe geltend: erstens fehlende Verantwortlichkeit der Klägerin für das beanstandete Kartell wegen Veräußerung des MCE-Geschäftsbereichs; zweitens Rechtswidrigkeit der festgesetzten Geldbuße; drittens Verkennung der Mitteilung über Zusammenarbeit; viertens Ermessensfehler bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße; fünftens fehlende Rechtfertigung für den Wiederholungstäterzuschlag; sechstens Verfahrensfehler und siebtens Rechtswidrigkeit der Abstellungsverfügung in Art. 3 der angefochtenen Entscheidung.


Zum ersten Klagegrund: Fehlende Verantwortlichkeit der Klägerin für das beanstandete Kartell wegen Veräußerung des MCE-Geschäftsbereichs

Vorbringen der Parteien

Die Klägerin trägt vor, sie sei für die auf der Ebene des MCE-Geschäftsbereichs begangenen Verstöße nicht mehr verantwortlich, da die Verantwortung für diese Verstöße durch die Ausgliederung und Übertragung dieses Geschäftsbereichs uneingeschränkt auf die Virteon GmbH übergegangen sei. Der MCE-Geschäftsbereich sei von der Klägerin am 30. Mai 1997 rechtlich ausgegliedert und zusammen mit vier anderen großen Geschäftsbereichen des Arbeitsgebiets Spezialchemikalien auf eine 100%ige Tochtergesellschaft der Klägerin, Virteon, übertragen worden. Diese habe das Geschäft als eigenständiges Unternehmen unverändert fortgeführt. Virteon sei somit nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich an die Stelle der Klägerin getreten. Die Übernahme von Virteon durch die Clariant AG ändere an der Verantwortung von Virteon, später umfirmiert in Clariant GmbH, nichts. Denn der durch die Übernahme von Virteon durch die Clariant AG herbeigeführte Wechsel in der Anteilseignerstruktur habe auf die Haftung des Unternehmens keinen Einfluss, solange die wirtschaftliche Identität und damit die Kontinuität des betroffenen Unternehmens gewahrt bleibe. Virteon, später Clariant GmbH, habe somit im Clariant-Konzern rechtsidentisch ohne jedwede rechtliche oder wirtschaftliche Zäsur fortbestanden.

Werde das Unternehmen als Ganzes übertragen, so dass der neue Rechtsträger seinen Vorgänger ersetze und das Unternehmen an dessen Stelle fortführe, gehe infolge der wirtschaftlichen Kontinuität auch die Verantwortung des veräußerten Unternehmens für eine Kartellbeteiligung mit über. Insofern gehe es bei der Feststellung der Verantwortung ausschließlich darum, „die Spur des Unternehmens in seiner wirtschaftlichen und nicht in seiner rechtlichen Gestalt zu verfolgen“. Im vorliegenden Fall seien nach der Ausgliederung und Übertragung des MCE-Geschäftsbereichs zunächst Virteon und dann die Clariant GmbH die für die Kartellrechtsverstöße verantwortlichen Rechtsträger, nicht aber Hoechst.

Zudem sei die fortgesetzte Beteiligung von Clariant an den bestehenden Absprachen Ausdruck der Unternehmenskontinuität.

Aus dem von der Kommission zitierten Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni (C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125), folge nichts anderes. Diesem Urteil zufolge beziehe sich der Grundsatz, wonach die Haftung des Unternehmensträgers durch Veräußerung des Betriebs nicht entfalle, ausschließlich auf die Unternehmensveräußerung an Dritte und nicht, wie im vorliegenden Fall, an konzernangehörige Rechtsträger. Hierzu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, der Gerichtshof habe in seiner jüngeren Rechtsprechung (Urteil vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893) bestätigt, dass bei der Anwendung des Kriteriums der wirtschaftlichen Kontinuität die strukturellen Verbindungen zwischen der Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen habe, und ihrem wirtschaftlichen Nachfolger zum Zeitpunkt der Veräußerung zu berücksichtigen seien.

Außerdem finde sich der Übergang der Verantwortung auch in dem Einbringungsvertrag wieder, in dem die Parteien ausdrücklich anerkannt hätten, dass Virteon die Klägerin innerhalb des Konzerns von ihrer Haftung freistelle. Eine solche Haftungsübernahme innerhalb des Konzerns müsse nach der Rechtsprechung bei der Verhängung der Geldbuße berücksichtigt werden.

Auf den Vortrag der Kommission, die Klägerin habe sich durch Veräußerung ihres MCE-Geschäftsbereichs aus ihrer Verantwortung stehlen wollen, erwidert die Klägerin, die Umstrukturierung des Konzerns, die seit 1996 Schritt für Schritt vollzogen worden sei, sei ein Vorgang, der nicht durch eventuelle Besonderheiten einzelner betroffener Arbeitsgebiete beeinflusst oder motiviert worden sei. Sie habe in der Ausgliederung aller nicht den Arbeitsgebieten Pharma und Landwirtschaft zuzuordnenden Aktivitäten bestanden.

Die Rechtsprechung und die Entscheidungspraxis der Kommission stützten den Standpunkt der Klägerin. Sollte die Kommission bei der Ermittlung der Adressaten der Geldbuße über ein Ermessen verfügen, würde dies gegen den in der Präambel und in Art. 20 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1) angelegten Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung verstoßen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin hinzugefügt, die Kommission verfüge entgegen ihrem Vortrag über kein Ermessen bei der Ermittlung der Täter einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG, da deren Ermittlung rechtlich genau geregelt sei.

Als der MCE-Geschäftsbereich ihr gehört habe, habe dieser organisatorisch und unternehmerisch selbständig mit eigener Ergebnisverantwortung gehandelt. Zudem habe die Klägerin außerhalb der betroffenen Geschäftseinheit keine Kenntnis von der Zuwiderhandlung gehabt, und das Verhalten der an der Zuwiderhandlung beteiligten Mitarbeiter des MCE-Geschäftsbereichs stehe im Übrigen in direktem Widerspruch zu der auf die Einhaltung des Wettbewerbsrechts ausgerichteten Policy des Hoechst-Konzerns.

Die Kommission erwidert im Wesentlichen, dass das Argument der Klägerin, sie sei von ihrer Verantwortung durch die Umstrukturierung ihrer MCE-Aktivitäten vollständig befreit worden, nicht durchgreife. Träfe die Auslegung der Klägerin zu, so wäre nämlich Großunternehmen ein einfacher Weg eröffnet, den rechtlichen Folgen eines Kartells zu entgehen oder jedenfalls das kommerzielle Risiko im Fall der Entdeckung zu minimieren.

Außerdem betreffe der Klagegrund der Klägerin in Wahrheit nur den Monat Juni 1997 von insgesamt 149 Monaten der Zuwiderhandlung, und angesichts dieser Tatsachen wäre eine Aufhebung der Entscheidung nur wegen eines Monats nicht gerechtfertigt.

Insoweit habe die Kommission nach gefestigter Rechtsprechung davon ausgehen können, dass eine 100%ige Tochtergesellschaft, wie Virteon es vom 30. Mai 1997 bis 30. Juni 1997 gewesen sei, im Wesentlichen die Weisungen ihrer Muttergesellschaft befolge, ohne dass die Kommission prüfen müsse, ob die Muttergesellschaft von ihrer Weisungsbefugnis tatsächlich Gebrauch gemacht habe. Daher hätte Hoechst dartun müssen, dass ihre ehemalige Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten im Juni 1997 tatsächlich selbständig bestimmt habe, habe dies aber nicht getan.

Würdigung durch das Gericht

Nach ständiger Rechtsprechung muss grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 37, und Cascades/Kommission, C-279/98 P, Slg. 2000, I-9693, Randnr. 78; Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 103).

Im Sinne der effektiven Durchsetzung der Wettbewerbsregeln kann es jedoch erforderlich werden, ein Kartellvergehen ausnahmsweise nicht dem ursprünglichen, sondern dem neuen Betreiber des am Kartell beteiligten Unternehmens zuzurechnen, sofern dieser tatsächlich als Nachfolger des ursprünglichen Betreibers angesehen werden kann, wenn er also das am Kartell beteiligte Unternehmen weiterbetreibt (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache ETI u. a., Nrn. 75 und 76). Ohne eine andere Möglichkeit, die Sanktion einer anderen Einrichtung als derjenigen, die die Zuwiderhandlung begangen hat, aufzuerlegen, könnten nämlich Unternehmen Sanktionen einfach dadurch entgehen, dass durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art ihre Identität geändert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil ETI u. a., Randnr. 41).

So kommt nach Auffassung des Gerichtshofs das sogenannte Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität nur dann zum Zug, wenn die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche juristische Person nach der Begehung der Zuwiderhandlung aufgehört hat, rechtlich zu existieren (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, Randnr. 145, und HFB u. a./Kommission, Randnr. 104), oder im Fall interner Umstrukturierungen eines Unternehmens, wenn der ursprüngliche Betreiber nicht notwendigerweise aufhört, rechtlich zu existieren, aber auf dem betroffenen Markt keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt, und zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Betreiber des Unternehmens eine strukturelle Verbindung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 359, sowie ETI u. a., Randnr. 41).

Vorliegend geht aus der angefochtenen Entscheidung und den Stellungnahmen der Klägerin zur Mitteilung der Beschwerdepunkte hervor, dass Hoechst bis zum 30. Mai 1997 durch ihren Geschäftsbereich Chemikalien selbst MCE herstellte. Dieser und andere Geschäftsbereiche wurden am 30. Mai 1997 auf Virteon, eine 100%ige Tochtergesellschaft von Hoechst, übertragen. Am 30. Juni 1997 veräußerte Hoechst mit dem Verkauf ihrer sämtlichen Anteile an Virteon ihr gesamtes MCE-Geschäft an die Clariant AG.

Was zunächst die Haftung der Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung an dem Kartell in der Zeit bis zum 30. Mai 1997 angeht, behauptet die Klägerin lediglich, dass der MCE-Geschäftsbereich organisatorisch und unternehmerisch selbständig gewesen sei und sie keine Kenntnis von der Zuwiderhandlung gehabt habe. Außerdem trägt sie vor, das Verhalten der an der Zuwiderhandlung beteiligten Mitarbeiter habe nicht mit der auf die Einhaltung des Wettbewerbsrechts ausgerichteten Politik des Konzerns im Einklang gestanden.

Es ist jedoch festzustellen, dass bis zur Veräußerung ihres Chemikalien-Geschäftsbereichs an Virteon am 30. Mai 1997 die Klägerin die juristische Person war, die für den Betrieb ihres MCE-Geschäftsbereichs und für die Mitarbeiter, die die Zuwiderhandlung begangen hatten, unmittelbar verantwortlich war. Die Klägerin musste daher deren Tun kennen und konnte sich nicht auf das mangelhafte Funktionieren ihrer internen Organisation berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. Mai 1991, Bayer/Kommission, T-12/90, Slg. 1991, II-219, Randnr. 35). Die Verstöße ihrer Mitarbeiter des MCE-Geschäftsbereichs sind daher als der Klägerin zurechenbar anzusehen.

Außerdem ist es für die Anwendung und den Vollzug der wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen der Kommission erforderlich, als Adressat eine Einheit mit Rechtspersönlichkeit zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnr. 978). Somit hat die Kommission die Haftung für die im MCE-Geschäftsbereich begangene Zuwiderhandlung zu Recht der Klägerin als der tatsächlich für diesen Geschäftsbereich verantwortlichen juristischen Person zugerechnet.

Für den Zeitraum vom 30. Mai bis zum 30. Juni 1997 weist die Klägerin lediglich darauf hin, dass während dieses Zeitraums der MCE- und andere Geschäftsbereiche auf eine Tochtergesellschaft, Virteon, übergegangen seien, die bis zu ihrer Veräußerung an die Clariant AG am 30. Juni 1997 zu 100 % Hoechst gehört habe.

Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission die Einbeziehung dieses Zeitraums in den Randnrn. 217 bis 219 der angefochtenen Entscheidung auf den Begriff des Unternehmens im Sinne von Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen stützte. Im Hinblick auf diesen Begriff, der der gesamten Gemeinschaftsrechtsprechung zur Zurechenbarkeit der Haftung für Zuwiderhandlungen an rechtliche Einheiten, die ein einziges Unternehmen bilden, zugrunde liegt, hat die Kommission die Zuwiderhandlung für den Zeitraum vom 30. Mai bis zum 30. Juni 1997 zutreffend Hoechst zugerechnet. Der Begriff des Unternehmens im Sinne von Art. 81 EG umfasst nämlich wirtschaftliche Einheiten, die jeweils in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel bestehen, mit der dauerhaft ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird; eine solche Organisation kann an einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift beteiligt sein (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 10. März 1992, Shell/Kommission, T-11/89, Slg. 1992, II-757, Randnr. 311, und HFB u. a./Kommission, Randnr. 54).

In dem speziellen Fall, dass ein Mutterunternehmen 100 % des Kapitals seines Tochterunternehmens hält, das eine Zuwiderhandlung begangen hat, besteht eine einfache Vermutung, dass dieses Mutterunternehmen einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten seines Tochterunternehmens ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 50, und Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnrn. 961 und 984) und dass beide daher ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG darstellen (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59). Wenn die Muttergesellschaft vor dem Gemeinschaftsrichter gegen eine Entscheidung der Kommission vorgeht, mit der ihr für ein Verhalten ihrer Tochtergesellschaft eine Geldbuße auferlegt wird, obliegt es damit ihr, diese Vermutung durch Beweise zu entkräften, die geeignet sind, die Selbständigkeit ihrer Tochtergesellschaft zu belegen (Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 136, vgl. in diesem Sinne auch Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Randnr. 29).

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass Virteon vom 30. Mai bis 30. Juni 1997 eine 100%ige Tochtergesellschaft von Hoechst war. Da diese, wie in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgeführt, Virteon an die Clariant AG veräußerte – endgültig vereinbart durch Vertrag vom 17. Juni 1997 und vollzogen durch Übertragung der Anteile am 30. Juni 1997 –, diente die Übertragung des MCE-Geschäftsbereichs auf eine Tochtergesellschaft offensichtlich dem Ziel, die Anteile an dieser Tochtergesellschaft an ein drittes Unternehmen zu veräußern. Daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Vermutung, dass das Mutterunternehmen auf das Verhalten seines 100%igen Tochterunternehmens einen bestimmenden Einfluss ausübte (Urteile AEG/Kommission, Randnr. 50, und vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 59), nicht durch den Nachweis der Selbständigkeit ihrer Tochtergesellschaft Virteon GmbH entkräftet hat.

Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Klägerin, infolge der Übertragung ihrer MCE-Geschäftseinheit auf ein anderes Unternehmen gehe auch die Verantwortung für Wettbewerbsverstöße auf den neuen Betreiber über. Nach der oben in Randnr. 50 angeführten Rechtsprechung muss die Klägerin als die juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung erging, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wurde, die Clariant AG für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich war. Der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit kann nicht durch den der wirtschaftlichen Kontinuität in Frage gestellt werden in Fällen, in denen wie hier ein am Kartell beteiligtes Unternehmen einen Teil seines Geschäfts an einen unabhängigen Dritten veräußert hat und zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Betreiber keine strukturelle Verbindung besteht (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache ETI u. a., Nr. 82).

Bei der Klägerin liegt jedoch entgegen ihrem Vorbringen keiner der Ausnahmefälle vor, in denen es der Gerichtshof als angemessen angesehen hat, unter Rückgriff auf das Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität Wettbewerbsverstöße des ursprünglichen Betreibers dem neuen Betreiber des fraglichen Geschäftsgebiets zuzurechnen. Denn der MCE-Geschäftsbereich wurde zwar zunächst innerhalb des Konzerns auf Virteon, eine Tochtergesellschaft von Hoechst, übertragen und dann an die Clariant AG veräußert, doch bestand Hoechst nach Begehung der Zuwiderhandlung als eigenständige juristische Person fort (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 2005, ThyssenKrupp/Kommission, C-65/02 P und C-73/02 P, Slg. 2005, I-6773, Randnr. 88).

Zudem kann sich die Klägerin entgegen ihrem Vorbringen nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach im Fall der Übertragung aller oder einiger wirtschaftlicher Tätigkeiten von einer rechtlichen Einheit auf eine andere die Verantwortung für eine vom ursprünglichen Betreiber im Rahmen der fraglichen Tätigkeiten begangene Zuwiderhandlung dem neuen Betreiber zugerechnet werden kann, sofern dieser mit dem ursprünglichen Betreiber für die Zwecke der Anwendung der Wettbewerbsregeln eine wirtschaftliche Einheit darstellt, und dies auch dann gilt, wenn der ursprüngliche Betreiber noch als rechtliche Einheit besteht (Urteil ETI u. a., Randnr. 48). Die Clariant AG war nämlich nach der Veräußerung von Virteon an sie am 30. Juni 1997 mit Hoechst weder strukturell noch organisatorisch verbunden; beide sind eigenständige Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG und wirtschaftlich allein dadurch miteinander verbunden, dass die Clariant AG sämtliche Anteile an Virteon und damit den MCE-Geschäftsbereich von Hoechst übernahm.

Jedenfalls ist die Zurechnung einer Zuwiderhandlung des früheren Betreibers an den neuen Betreiber eine der Kommission nach der Rechtsprechung unter bestimmten Umständen eröffnete Möglichkeit und keine Verpflichtung, ganz besonders in Fällen, in denen wie im vorliegenden Fall der ursprüngliche Betreiber, der die Zuwiderhandlung begangen hat, rechtlich und wirtschaftlich weiter besteht (im Sinne des Urteils ETI u. a., Randnr. 40). Zudem ist im vorliegenden Fall keine Gefahr gegeben, dass das Unternehmen, das die Zuwiderhandlung begangen hat, Sanktionen entgeht, der durch den Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität entgegengetreten werden soll (siehe oben, Randnr. 51), da Hoechst sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich weiter besteht.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen Übergang ihrer Verantwortung durch den mit Virteon geschlossenen Vertrag über die Einbringung ihres Geschäftsbereichs berufen. Zum einen kann ein solcher Vertrag der Kommission nicht entgegengehalten werden, um den im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft vorgesehenen Sanktionen zu entgehen, soweit damit die Haftung für die Beteiligung an einem Kartell unter den Unternehmen aufgeteilt werden soll. Zum anderen ist der behauptete Übergang der Verantwortung nach den Bestimmungen des Einbringungsvertrags für die Bestimmung der Haftung der Klägerin unerheblich, da dieser Vertrag zwischen Hoechst und einer Tochtergesellschaft geschlossen wurde, die ihr zu 100 % gehörte und deren Verstöße ihr daher als Muttergesellschaft zurechenbar sind. Anders als in der Rechtssache, in der das von der Klägerin angeführte Urteil vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission (T-45/98 und T-47/98, Slg. 2001, II-3757, Randnr. 62), ergangen ist, in dem das Gericht die Kommission als ausnahmsweise berechtigt ansah, eine Gesellschaft für den Verstoß ihres Vorgängers zur Verantwortung zu ziehen, geht jedenfalls aus den Akten nicht hervor, dass Clariant AG akzeptiert hätte, für das Verhalten von Hoechst vor der Übertragung ihres MCE-Geschäftsbereichs einzustehen.

Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die Verantwortung für die Wettbewerbsverstöße ihres MCE-Geschäftsbereichs bei dessen Veräußerung auf die Clariant AG übergegangen sei.

Somit ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, da die Kommission zu Recht Hoechst für die vom 1. Juni 1984 bis zum 30. Juni 1997 begangene Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogen hat.

Zum zweiten Klagegrund: Rechtswidrigkeit der festgesetzten Geldbuße

Vorbringen der Parteien

Die Klägerin trägt vor, die festgesetzte Geldbuße sei rechtswidrig, weil der neuen Muttergesellschaft von Virteon, später Clariant GmbH, die Geldbuße vollständig erlassen worden sei, ihr als ehemaliger Muttergesellschaft hingegen nicht. Die Kommission habe damit gegen den in Art. 20 der Grundrechtecharta vorgesehenen Grundsatz der Gleichbehandlung sowie gegen Sinn und Zweck der Mitteilung über Zusammenarbeit verstoßen.

Da die zunächst von Hoechst gehaltene, dann auf Virteon, später Clariant GmbH, übertragene und von der Clariant AG betriebene MCE-Sparte eine wirtschaftliche Einheit dargestellt habe, beziehe sich der von der Clariant GmbH gestellte Amnestie-Antrag auf sämtliche Rechtspersönlichkeiten im „Unternehmen Hoechst/Virteon/Clariant“. Diese Beurteilung werde durch den Umstand bestätigt, dass die Kommission (Randnr. 332 der angefochtenen Entscheidung) die der Clariant GmbH gewährte Amnestie wegen der Verbindung zwischen der Clariant AG und Virteon, später Clariant GmbH, sowie Virteon und der Clariant GmbH auf deren Muttergesellschaft Clariant AG erstreckt habe, sowie durch die Entscheidungspraxis der Kommission. Indem sie die Klägerin nicht als zu derselben wirtschaftlichen Einheit wie Clariant GmbH und Clariant AG gehörend angesehen habe, habe die Kommission daher den Begriff des Unternehmens im Sinne von Art. 81 EG, wie er in der Rechtsprechung definiert sei, falsch ausgelegt.

Die Kartellaktivitäten seien nach den Feststellungen der Kommission über den gesamten Verstoßzeitraum von den gleichen Personen in gleicher, fortgesetzter Weise begangen worden, und der von der Clariant GmbH gestellte Amnestie-Antrag habe sich folgerichtig nicht nur auf den Zeitraum nach der Übernahme von Virteon bezogen. Die von der Clariant GmbH zur Substantiierung ihres Amnestie-Antrags vorgetragenen tatsächlichen Umstände hätten sich nämlich ebenfalls auf den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlungen bezogen. Daher hätte angesichts des offenbarten Sachverhalts die Klägerin aufgrund ihrer Zusammenarbeit in den Genuss einer bevorzugten Behandlung kommen müssen. Zudem sei der Amnestie-Antrag im Namen des Geschäftsbereichs gestellt worden.

Die Klägerin habe keine Möglichkeit gehabt, vor dem zweiten Halbjahr 1997 einen eigenen Antrag auf Amnestie zu stellen, da sie bis dahin keine Kenntnis von dem MCE-Kartell gehabt habe. Auch später habe sie dies nicht tun können, da sie am 30. Juni 1997 sämtliche MCE-Vermögenswerte an die Clariant AG abgegeben habe.

Schließlich würde, wenn sich die aus der Mitteilung über Zusammenarbeit resultierende Amnestie-Gewährung nicht auch auf den Zeitraum bezöge, in dem Hoechst Eigentümerin des MCE-Geschäftsbereichs gewesen sei, der Sinn und Zweck der Mitteilung über Zusammenarbeit ausgehöhlt, da der Urheber des Verstoßes, nämlich die MCE-Geschäftseinheit, mit der Kommission kooperiert und das Geheimnis der Zuwiderhandlung gelüftet habe.

Nach Ansicht der Kommission ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

Zunächst ist daran zu erinnern, dass, wie bei der Prüfung des ersten Klagegrundes zur angeblichen Rechtswidrigkeit der Zurechnung der im Rahmen ihres MCE-Geschäftsbereichs begangenen Zuwiderhandlungen an Hoechst festgestellt worden ist (siehe oben, Randnrn. 53 bis 60), nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verantwortung der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1997 mit der Übernahme ihres MCE-Geschäftsbereichs durch die Clariant AG am 30. Juni 1997 auf diese übergegangen ist.

Da dem Vorbringen der Klägerin, dass der zunächst von Hoechst gehaltene und dann an die Clariant AG veräußerte MCE-Geschäftsbereich eine eigenständige wirtschaftliche Einheit dargestellt habe, nicht gefolgt werden kann, bezog sich somit der von der Clariant GmbH mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 (im Folgenden: Kronzeugen-Schreiben) nach der Mitteilung über Zusammenarbeit gestellte Antrag nicht auf die Gesellschaft, die den MCE-Geschäftsbereich vorher gehalten hatte, nämlich Hoechst. Hoechst und die Clariant AG sind nämlich zwei Gesellschaften mit unterschiedlicher Rechtspersönlichkeit, die nacheinander an dem MCE-Kartell teilnahmen und zu zwei verschiedenen Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG gehören (siehe oben, Randnr. 63). Der von der Clariant GmbH nach der Mitteilung über Zusammenarbeit gestellte Antrag kommt daher nur dem Unternehmen zugute, zu dem sie gehörte, und nicht Hoechst.

Diesem Ergebnis steht das Argument der Klägerin nicht entgegen, dass im Kronzeugen-Schreiben ausdrücklich auf den Zeitraum Bezug genommen werde, in dem die Klägerin auf dem MCE-Markt tätig gewesen sei. Aus Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit, in dem die Nichtfestsetzung oder die wesentlich niedrigere Festsetzung einer Geldbuße behandelt wird, geht nämlich hervor, dass gegenüber einem Unternehmen, dessen Verhalten den dort genannten Voraussetzungen entspricht, die Geldbuße niedriger festgesetzt wird und auf die Festsetzung der Geldbuße ganz verzichtet werden kann. Wie jedoch oben in Randnr. 75 festgestellt, wurde dieses Schreiben nicht von Hoechst, sondern von der Clariant GmbH verfasst, die zu diesem Zeitpunkt zum Unternehmen Clariant gehörte. Es steht fest, dass Hoechst zu dem Zeitpunkt, als das Schreiben abgesandt wurde, auf die Gesellschaft, von der die Absprache angezeigt wurde, keinen Einfluss mehr hatte. Folglich konnte die Clariant GmbH, unabhängig davon, dass in dem Schreiben der Zeitraum genannt ist, in dem Hoechst auf dem MCE-Markt tätig war, mit diesem Vorgehen Hoechst nicht binden und sie somit auch nicht in den Genuss der günstigen Behandlung nach der Mitteilung über Zusammenarbeit kommen lassen.

Ferner ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass sie, als der MCE-Geschäftsbereich unter ihrer Kontrolle gestanden habe, keine Möglichkeit gehabt habe, selbst einen Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit zu stellen. Die Klägerin hat nämlich für ihre Behauptung keinen Beweis beigebracht und jedenfalls nicht bewiesen, dass der MCE-Geschäftsbereich, der bis zum 30. Mai 1997 nicht auf eine Tochtergesellschaft übertragen worden war, eigenständig war und nicht ihrer Verantwortung unterstand.

Ebenso wie die Kommission ist auch das Gericht der Auffassung, dass durch die angefochtene Entscheidung der Sinn und Zweck der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht gefährdet wird. Da die Clariant AG und ihre Tochtergesellschaft Clariant GmbH eine wirtschaftliche Einheit darstellen, können sie, soweit sie ein Unternehmen bilden, in den Genuss der in der Mitteilung über Zusammenarbeit vorgesehenen Vorteile kommen, ohne dass dadurch der Zweck dieser Mitteilung gefährdet wird. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall, da keine Verbindungen mit dem Verfasser des Kronzeugen-Schreibens, der Clariant GmbH, bestehen.

Schließlich ist zu dem Vorbringen, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, daran zu erinnern, dass ein Verstoß gegen diesen Grundsatz nur dann vorliegt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1984, Sermide, 106/83, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28, und des Gerichts vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T-304/02, Slg. 2006, II-1887, Randnr. 96). Im vorliegenden Fall greift die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht durch, da die Klägerin ein von Clariant verschiedenes Unternehmen ist und sich nicht in einer Situation befindet, die mit der von Clariant vergleichbar ist, weil diese als Erste entscheidende Beweise für das Bestehen des Kartells vorgelegt hat.

Nach alledem ist der zweite Klagegrund der Rechtswidrigkeit der festgesetzten Geldbuße zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verkennung der Mitteilung über Zusammenarbeit

Vorbringen der Parteien

Die Klägerin wirft der Kommission vor, ihre Geldbuße nicht in Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit um mindestens 10 % ermäßigt zu haben. Sie habe gegenüber der Kommission in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nach Abschnitt D Nr. 2, zweiter Gedankenstrich, der Mitteilung über Zusammenarbeit erklärt, dass sie den Sachverhalt der Zuwiderhandlung nicht bestreite, so dass ihr wie auch den anderen Mitgliedern des Kartells eine Ermäßigung ihrer Geldbuße zu gewähren sei.

Aus Randnr. 9 ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gehe hervor, dass sie den von der Kommission in dieser Mitteilung dargelegten Sachverhalt nicht bestreite. Dieses Nichtbestreiten werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie sich in der genannten Randnr. 9 vorbehalten habe, die tatsächlich zugestandenen Fakten rechtlich anders zu bewerten als die Kommission.

Dem Argument, sie habe die Tatsachen nicht zugestanden, da sie behaupte, davon keine Kenntnis zu haben, entgegnet sie, dass die mangelnde eigene Kenntnis der Tatsachen nicht ihr Zugeständnis in Frage stellen könne.

Zudem stützten weder der Wortlaut der Mitteilung über Zusammenarbeit noch die Entscheidungspraxis der Kommission, noch die Rechtsprechung die Behauptung, dass die Ermäßigung einer Geldbuße wegen Nichtbestreitens der Tatsachen von einer gesonderten Antragstellung abhänge. Sie habe daher berechtigterweise erwarten dürfen, dass ihre Geldbuße in Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit ermäßigt werde.

Außerdem habe die Kommission nicht erläutert, warum sie den Umstand des Nichtbestreitens bei der Bemessung der Geldbuße unberücksichtigt gelassen habe, und nicht dargelegt, wie sie dabei vorgegangen sei. Das Gericht habe insoweit festgestellt, dass die Würdigung des Nichtbestreitens des Sachverhalts in den Erwägungen zur Zusammenarbeit des Unternehmens enthalten sein müsse (Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnrn. 414 ff.).

Die Kommission erwidert, die Klägerin hätte, wenn sie in den Genuss der Mitteilung über Zusammenarbeit habe kommen wollen, entsprechend deren Abschnitt E einen förmlichen Antrag stellen müssen. Sie habe sich jedoch während des gesamten Verwaltungsverfahrens darauf zurückgezogen, dass sie erst 2003 von den ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlungen erfahren habe und deshalb keinen eigenen Antrag habe stellen können.

Zudem habe die Klägerin nicht ausdrücklich erklärt, im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit den Sachverhalt nicht zu bestreiten. In Randnr. 9 ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte habe Hoechst zwar behauptet, dass sie den Sachverhalt nicht bestreite, jedoch hinzugefügt, dass dieser Sachverhalt nicht genüge, um bestimmte rechtliche Schlussfolgerungen der Kommission zu stützen. Zudem habe sie in Randnr. 8 ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte behauptet, völlig außerstande zu sein, sich – außer auf der Grundlage, die sie der Mitteilung der Beschwerdepunkte selbst entnehmen könne – zu einzelnen Tatsachen der angeblichen Zuwiderhandlung zu äußern, da sie den MCE-Geschäftsbereich einschließlich Personal und aller Vermögenswerte 1997 an Clariant veräußert habe. Die Klägerin räume ihre Beteiligung an dem Kartell auch dem Gericht gegenüber nicht ausdrücklich ein.

Nach der Rechtsprechung könne eine niedrigere Festsetzung der Geldbuße auf der Grundlage der Mitteilung über Zusammenarbeit nur gerechtfertigt sein, wenn die gelieferten Informationen und, allgemeiner, das Verhalten des betreffenden Unternehmens insoweit als Zeichen einer echten Zusammenarbeit des Unternehmens angesehen werden könnten. Die Klägerin liefere aber für ihre Zusammenarbeit mit der Kommission nicht nur keine Begründung oder gar Belege, sondern widerspreche sich selbst, indem sie erkläre, dass ihr weder Unterlagen noch Personen zur Verfügung gestanden hätten, die sie zur Aufklärung des Sachverhalts hätte auswerten bzw. befragen können.

Schließlich bestreitet die Kommission, dass die angefochtene Entscheidung an einem Begründungsmangel leide. In den Randnrn. 324 bis 326 setze sich die Entscheidung mit den wesentlichen und insbesondere den von der Klägerin im Verwaltungsverfahren tatsächlich vorgebrachten Einwänden zur Anwendbarkeit der Mitteilung über Zusammenarbeit auseinander. Ohne ein ausdrückliches und eindeutiges Bestreiten des Sachverhalts durch die Klägerin habe es keiner noch weiter gehenden Begründung der Entscheidung bedurft. Zudem liege der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, neben der Sache.

Würdigung durch das Gericht

Abschnitt D („Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße“) der Mitteilung über Zusammenarbeit sieht vor:

„1. Arbeitet ein Unternehmen mit der Kommission zusammen, ohne dass es alle Voraussetzungen [der Abschnitte B und C] erfüllt, so wird die Höhe der Geldbuße, die ohne seine Mitarbeit festgesetzt worden wäre, um 10 bis 50 % niedriger festgesetzt.

2. Dies gilt insbesondere, wenn

– ein Unternehmen der Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel liefert, die zur Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes beitragen;

– ein Unternehmen der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilt, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet.“

Es ist daran zu erinnern, dass ein Unternehmen, um nach Abschnitt D Nr. 2, zweiter Gedankenstrich, der Mitteilung über Zusammenarbeit eine Herabsetzung des Betrags der Geldbuße wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts zu erlangen, nach Kenntnisnahme von der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission ausdrücklich mitteilen muss, dass es den Sachverhalt nicht bestreite (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Randnr. 303).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte Folgendes ausgeführt:

„Hoechst möchte betonen, dass sie den Sachverhalt, den die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte darstellt, nicht bestreitet. Hoechst wird jedoch zeigen, dass dieser Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nicht genügt, um einige der rechtlichen Schlussfolgerungen der Kommission zu stützen. Im Folgenden wird Hoechst daher lediglich auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts der vorliegenden Sache eingehen.“

Weiter hat die Klägerin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgeführt,

„… dass Hoechst völlig außer Stande ist, sich – außer auf der Grundlage, die sie der Mitteilung der Beschwerdepunkte selbst entnehmen kann – zu einzelnen Tatsachen der angeblichen Zuwiderhandlung zu äußern, da sie den MCE-Geschäftsbereich 1997 an Clariant veräußert hat … einschließlich Personal und aller Vermögenswerte. Hoechst hat daher keine Informationsquelle über die angebliche Teilnahme an dem Kartell, abgesehen von grundlegenden Finanzdaten wie Umsatzerlöse etc. …“

Nach Ansicht der Kommission kann jedoch eine solche Erklärung des Nichtbestreitens des in der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellten Sachverhalts nicht als ausdrücklich, klar, eindeutig und zur Begründung einer echten Zusammenarbeit seitens der Klägerin geeignet betrachtet werden.

Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich erklärt hat, dass sie den in dieser Mitteilung dargestellten Sachverhalt nicht bestreite. Die Umstände, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, sich zu anderen als den ihr in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgeworfenen Tatsachen zu äußern oder andere Beweise für die Zuwiderhandlung beizubringen, ändern nichts an der Tatsache, dass die Klägerin den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zugrunde gelegten Sachverhalt nicht bestritt. Zur Behauptung der Klägerin, der von der Kommission zugrunde gelegte Sachverhalt habe nicht genügt, um einige ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen zu stützen, ist festzustellen, dass die Klägerin damit im Wesentlichen nicht den vorgeworfenen Sachverhalt bestreiten, sondern dessen Auslegung durch die Kommission und den rechtlichen Schlussfolgerungen widersprechen will, zu denen die Kommission hinsichtlich der Anführerrolle der Klägerin im Kartell, der Hochrangigkeit der am Kartell beteiligten Personen oder der Einstufung der Zuwiderhandlung von Hoechst als Wiederholungstat gelangt war. Die Beanstandung der rechtlichen Beurteilung bestimmter Tatsachen durch die Kommission kann nämlich nicht einem Bestreiten dieser Tatsachen selbst gleichgesetzt werden. Im Übrigen hat die Klägerin, anders als von der Kommission vorgetragen, in ihrer Klage vor dem Gericht ihre Beteiligung an dem MCE-Kartell nicht bestritten.

Wie die Kommission vorträgt, reicht jedoch eine allgemeine Erklärung eines Unternehmens, dass es den festgestellten Sachverhalt gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht bestreite, nicht aus, wenn diese Erklärung im konkreten Fall ohne jeden Nutzen für die Kommission ist (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Corus UK/Kommission, T-48/00, Slg. 2004, II-2325, Randnr. 193). Das Verhalten eines Unternehmens, das in den Genuss einer Herabsetzung der Geldbuße aufgrund seiner Kooperation im Verwaltungsverfahren kommen will, muss nämlich die Aufgabe der Kommission erleichtern, die in der Feststellung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft besteht (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 505 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin der Kommission bei der Klärung ihrer Beteiligung an dem Kartell zwar nicht durch Beibringung von Beweisen, die ihr nicht zur Verfügung standen, geholfen, doch konnte die Aufgabe der Kommission durch die ausdrückliche und eindeutige Erklärung in der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargestellte Sachverhalt nicht bestritten werde, nur erleichtert werden. Aufgrund der ausdrücklichen und eindeutigen Anerkennung dieses Sachverhalts konnte die Kommission nämlich in der endgültigen Entscheidung zum Nachweis der Tatsachen, auf die sie ihre Vorwürfe gegen die Klägerin stützen wollte, auf den gesamten Sachverhalt, wie er in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargestellt worden war, Bezug nehmen, ohne sein Vorliegen beweisen zu müssen. Zudem hat die Kommission nicht angegeben, weshalb der Beitrag der Klägerin nicht als Erleichterung ihrer Aufgabe, das Bestehen einer Zuwiderhandlung festzustellen und ihr ein Ende zu setzen, angesehen werden konnte.

Somit gehen die Gründe, aus denen die Kommission Abschnitt D Nr. 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht anwandte, nicht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, insbesondere nicht aus deren Nr. 4 „Anwendung der Kronzeugenregelung“. Entgegen dem Vorbringen der Kommission hätte jedoch die Würdigung des Nichtbestreitens des Sachverhalts durch die Klägerin in den Erwägungen zur Zusammenarbeit enthalten sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 415).

Zudem verfügt die Kommission zwar bei der Beurteilung der Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens, insbesondere im Vergleich zu den Beiträgen anderer Unternehmen, über ein weites Ermessen (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, Randnr. 88), doch konnte sie von den Verhaltensnormen mit Hinweisen auf die zu befolgende Verwaltungspraxis, die sie selbst aufgestellt hat, nicht ohne Angabe von Gründen abweichen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, Slg. 2006, I-4429, Randnr. 91).

Nach alledem wurde der Klägerin zu Unrecht eine niedrigere Festsetzung der Geldbuße wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts nach Abschnitt D Nr. 2, zweiter Gedankenstrich, der Mitteilung über Zusammenarbeit verweigert.

Unter diesen Umständen ist es Sache des Gerichts, einen angemessenen Ermäßigungssatz festzusetzen. Nach Art. 17 der Verordnung Nr. 17 und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 hat das Gericht bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße festgesetzt hat, die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung im Sinne von Art. 229 EG; es kann die festgesetzte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen. In Wahrnehmung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hält das Gericht es für angemessen, die Geldbuße um 10 % herabzusetzen.

Die konkreten Folgen dieser Abänderung sind im Weiteren zu bestimmen (siehe unten, Randnrn. 196 bis 198).

Zum vierten Klagegrund: Ermessensfehler bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße

Im Rahmen dieses Klagegrundes erhebt die Klägerin zwei Rügen: Erstens sei der Grundbetrag der Geldbuße unverhältnismäßig im Hinblick auf die Größe des Marktes, und zweitens sei er unverhältnismäßig im Hinblick auf die Einteilung der beteiligten Unternehmen in Kategorien.

Zur ersten Rüge: Unverhältnismäßigkeit des Grundbetrags der Geldbuße im Hinblick auf die Größe des Marktes

– Vorbringen der Parteien

Die Klägerin ist der Auffassung, der Grundbetrag der Geldbuße sei absolut unverhältnismäßig und unangemessen angesichts des vergleichsweise geringen Marktvolumens. Mit Blick auf das betroffene Marktvolumen von 106 Mio. Euro sei nicht nachvollziehbar, warum die Kommission in der angefochtenen Entscheidung den Grundbetrag der Geldbuße gegen die Unternehmen der Kategorie 1 auf 30 Mio. Euro und den gegen die Unternehmen der Kategorie 2 auf 21 Mio. Euro festgesetzt habe. Überdies stehe dieser Betrag außer Verhältnis zur Entscheidungspraxis der Kommission; die Klägerin verweist insoweit auf die Entscheidung K (2004) 4221 endgültig der Kommission vom 26. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F-1/38.338 – PO/Nadeln) (im Folgenden: Kurzwaren-Entscheidung).

Der von der Kommission in ihren Schriftsätzen gezogene Vergleich könne nicht überzeugen, da die Kommission als Vergleichsgröße nur die Grundbeträge für die Unternehmen der Kategorie 1 verwende. Betrachte man in den von der Kommission angeführten Fällen die Grundbeträge für die Unternehmen der Kategorie 2, zeige sich, dass der gegen die Klägerin festgesetzte Grundbetrag unverhältnismäßig sei.

Die Kommission erwidert im Wesentlichen, die Grundbeträge stünden nicht außer Verhältnis zum Marktvolumen, und der von der Klägerin bemühte Vergleich zur Kurzwaren-Entscheidung sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Denn die Klägerin beziehe sich auf diese Entscheidung, ohne sie ihrer Klageschrift beizufügen, obwohl sie noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht sei, und sie gebe sie falsch wieder. Zudem sei die Höhe der Geldbuße weder nach der Verordnung Nr. 1/2003 noch nach der Rechtsprechung, noch nach den Leitlinien unmittelbar nach der Größe des betroffenen Marktes festzusetzen; Letztere stelle nur einen Faktor unter anderen dar. So habe die Kommission bei der Festsetzung der Ausgangsbeträge in der Kurzwaren-Entscheidung nicht nur die Auswirkungen der Zuwiderhandlungen auf den Markt für Nadeln, sondern zumindest vorübergehend auch die auf den Markt für sonstige Kurzwaren berücksichtigt.

– Würdigung durch das Gericht

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin den Grundbetrag der Geldbuße beanstandet, der sich nach Abschnitt 1 B Abs. 4 der Leitlinien durch Zusammenrechnung der für die Schwere und die Dauer ermittelten Beträge ergibt. Aus ihrem Vorbringen geht jedoch hervor, dass der nach der Schwere der Zuwiderhandlung bemessene Betrag der Geldbuße beanstandet wird, so dass der Betrag, um den es im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes geht, der Ausgangsbetrag der Geldbuße ist.

Nach Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 ist bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl die Dauer der Zuwiderhandlung als auch deren Schwere zu berücksichtigen. Zudem sind nach Abschnitt 1 A Abs. 1 der Leitlinien bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen.

Dieser rechtliche Rahmen zwingt die Kommission nicht dazu, bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße die Größe des Marktes zu berücksichtigen. Die Methode der Kommission, die im Wesentlichen auf einer – wenn auch relativen und flexiblen – Tarifierung der Geldbußen beruht, gebietet nämlich nicht – und verbietet im Übrigen auch nicht – die Berücksichtigung der Größe des betroffenen Marktes bei der Ermittlung des allgemeinen Ausgangsbetrags, und sie gebietet der Kommission daher erst recht nicht, diesen Betrag anhand eines bestimmten Prozentsatzes des Gesamtumsatzes auf dem Markt festzulegen (Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnr. 134).

Folglich konnte die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen der Festsetzung der Höhe der Geldbußen beschließen, die Größe des betroffenen Marktes, hier des MCE-Marktes, außer Acht zu lassen.

Da die Teilnehmer des Kartells nicht bestreiten, besonders schwere Verstöße begangen zu haben, konnte die Kommission nach Abschnitt 1 A, dritter Gedankenstrich, der Leitlinien für die Geldbuße der Klägerin einen Ausgangsbetrag oberhalb von 20 Mio. Euro verhängen.

Zum Vorbringen, der Ausgangsbetrag sei im Hinblick auf die Entscheidungspraxis der Kommission unverhältnismäßig, ist daran zu erinnern, dass diese Entscheidungspraxis nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet, da dieser allein in den Verordnungen Nr. 17 und Nr. 1/2003 sowie den Leitlinien geregelt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 292 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Folglich ist die Rüge, der Ausgangsbetrag der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße sei im Hinblick auf die Größe des Marktes unverhältnismäßig, als unbegründet zurückzuweisen.

Zur zweiten Rüge: Unverhältnismäßigkeit des Grundbetrags der Geldbuße im Hinblick auf die Einteilung der beteiligten Unternehmen in Kategorien

– Vorbringen der Parteien

Die Klägerin wirft der Kommission einen Ermessensfehler bei der Einteilung der beteiligten Unternehmen in Kategorien vor. Entsprechend der Gemeinschaftsrechtsprechung hätte sich eine niedrigere Festsetzung des Grundbetrags für die Kategorie 1 aufgrund des geringen Marktvolumens auch für nachrangigen Kategorien zugeordnete Unternehmen niederschlagen müssen.

Außerdem habe die Kommission die von ihr gewählte Methode zur Bestimmung des relativen Gewichts der am Kartell Beteiligten verletzt, indem sie die Klägerin der Kategorie 2 zugeordnet und so einen nicht angemessenen, da zu hohen Grundbetrag angenommen habe. Sie hätte jedoch ihre eigene Methode korrekt, in sich stimmig und vor allem ohne Diskriminierung anwenden müssen. Eine solche Zuordnung verstoße außerdem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Entsprechend hätte, wenn der Ausgangsbetrag der Geldbuße gegen die Gruppe Akzo Nobel angesichts des niedrigen Marktvolumens auf 20 Mio. Euro festgesetzt worden wäre, der Ausgangsbetrag der Geldbuße gegen die Klägerin ebenfalls auf 12,6 Mio. Euro herabgesetzt werden müssen, um im Hinblick auf die Marktanteile der am Kartell beteiligten Unternehmen die Proportionalität der Ausgangsbeträge zu wahren.

Schließlich habe die Kommission gegen die Begründungspflicht nach Art. 253 EG verstoßen, denn sie habe in der angefochtenen Entscheidung die Beurteilungskriterien nicht genau angegeben, die es der Klägerin ermöglichten, zu ermessen, ob die Einteilung der beteiligten Unternehmen in Kategorien angesichts ihrer Marktanteile disproportional sei.

Die Kommission erwidert zu der von der Klägerin angeführten Marktanteilsdifferenz im Wesentlichen, der Gerichtshof habe entschieden, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen habe, als es Unternehmen mit unterschiedlichen Marktanteilen bis zu einer Differenz von 7 Prozentpunkten derselben Unternehmenskategorie zugeordnet habe (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 2005, Acerinox/Kommission, C-57/02 P, Slg. 2005, I-6689, Randnrn. 76 bis 78). Daher sei das im vorliegenden Fall für die Bildung der drei Kategorien herangezogene Kriterium, nämlich die Anteile der Kartellmitglieder am EWR-Markt für MCE im letzten vollen Kalenderjahr des Verstoßes (Randnr. 292 der angefochtenen Entscheidung), angemessen, so dass die Klägerin zu Recht der Kategorie 2 zugeordnet worden sei.

Das Vorbringen der Klägerin, der entsprechend niedrigere Ausgangsbetrag der Geldbuße gegen die Gruppe Akzo Nobel müsse zu einer Kürzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße führen, gehe fehl, denn der gegen die Klägerin auf der Grundlage eines besonders schweren Verstoßes festgesetzte Ausgangsbetrag belaufe sich auf 20 Mio. Euro, der Grundbetrag auf 21 Mio. Euro. Nach den Leitlinien betrage der Grundbetrag für besonders schwere Verstöße aber regelmäßig mehr als 20 Mio. Euro.

Die Kommission sei auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen, denn sie habe im Einklang mit der Rechtsprechung in der angefochtenen Entscheidung die Beurteilungskriterien angegeben, die es ihr ermöglicht hätten, die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung zu ermessen, und sie sei nicht verpflichtet, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbuße zu machen.

– Würdigung durch das Gericht

Vorab ist daran zu erinnern, dass aus den bereits genannten Gründen (siehe oben, Randnr. 107) die Bezugnahme der Klägerin auf den Grundbetrag als eine solche auf den Ausgangsbetrag der Geldbuße zu verstehen ist.

Nach den Leitlinien kann die Kommission, wie im vorliegenden Fall geschehen, bei Verstößen, an denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, die Ausgangsbeträge gewichten, um das Gewicht jedes einzelnen Unternehmens zu berücksichtigen, indem sie die Kartellteilnehmer in Gruppen unterteilt, und zwar „vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren“ (Abschnitt 1 A Abs. 6 der Leitlinien). Weiter heißt es in den Leitlinien, dass „[d]er Grundsatz der Strafgleichheit für die gleiche Verhaltensweise … gegebenenfalls dazu führen [kann], dass abgestufte Beträge gegenüber den beteiligten Unternehmen festgesetzt werden, wobei dieser Abstufung keine arithmetische Formel zugrunde liegt“ (Abschnitt 1 A Abs. 7 der Leitlinien).

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts ist die Kommission, wenn gegen mehrere an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede in Bezug auf ihren Gesamtumsatz zum Ausdruck kommen. Sie kann aber Einteilungen in Gruppen vornehmen (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 385, und vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission, T-330/01, Slg. 2006, II-3389, Randnr. 57). Die Methode, die Mitglieder eines Kartells im Hinblick auf eine differenzierte Behandlung im Stadium der Festsetzung der Ausgangsbeträge ihrer Geldbußen in Kategorien einzuteilen, die das Gericht grundsätzlich für zulässig erklärt hat, obwohl dabei die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben (Urteile des Gerichts CMA CGM u. a./Kommission, Randnr. 385, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 217), führt zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags.

Gleichwohl muss eine solche Einteilung in Kategorien dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen, wonach vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt. Im Übrigen muss die Höhe der Geldbußen nach der Rechtsprechung zumindest in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren stehen, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle gespielt haben (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 219).

Im vorliegenden Fall hat die Kommission zur Festlegung der Kategorien, denen die betroffenen Unternehmen zugeordnet werden sollten, auf deren Bedeutung auf dem relevanten Markt abgestellt und dabei ein einziges Kriterium zugrunde gelegt, nämlich die Anteile am weltweiten MCE-Markt im letzten vollen Kalenderjahr des Verstoßes, 1998, bei Hoechst 1996.

Auf dieser Grundlage bildete die Kommission angesichts von Marktanteilen von 44 % der Gruppe Akzo Nobel, 34 % von Clariant, 28 % von Hoechst und 17 % von Atofina/Elf Aquitaine drei Kategorien. Sie setzte folgende Ausgangsbeträge fest:

– Kategorie 1 (Akzo Nobel): 30 Mio. Euro;

– Kategorie 2 (Hoechst, Clariant): 21 Mio. Euro;

– Kategorie 3 (Atofina/Elf Aquitaine): 12 Mio. Euro (Randnrn. 293 bis 296).

Der Unterschied zwischen den Marktanteilen der Gruppe Akzo Nobel und von Hoechst beträgt 16 Prozentpunkte und der zwischen den Marktanteilen von Hoechst und Atofina/Elf Aquitaine 11 Prozentpunkte. Die Kommission konnte somit zu Recht aus den Unternehmen, deren Marktanteile sehr nahe beieinander liegen, nämlich 28 % bei Hoechst und 34 % bei Clariant, eine Zwischenkategorie bilden zwischen der ersten von Akzo Nobel mit dem größten Marktanteil gebildeten Kategorie und der dritten von dem Unternehmen Atofina/Elf Aquitaine mit dem kleinsten Marktanteil gebildeten Kategorie.

Mit dieser Vorgehensweise hat die Kommission für die Einteilung der Kartellteilnehmer in drei Gruppen somit eine in sich stimmige Methode gewählt, die durch den Unterschied zwischen den jeweiligen Marktanteilen der Unternehmen dieser drei Gruppen objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 220). Überdies ist sie damit entgegen der Behauptung der Klägerin nicht von ihrer in den Leitlinien festgelegten üblichen Methode abgewichen. Die angewandte Methode war daher nicht diskriminierend.

Zudem ergibt sich aus der Prüfung der Leitlinien durch das Gericht, dass es sich nicht um eine arithmetische Formel handelt, die keine individuelle Abstufung der Geldbußen für jedes betroffene Unternehmen nach Maßgabe der relativen Schwere seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung erlaubt. Die Leitlinien enthalten nämlich verschiedene Spielräume, die es der Kommission ermöglichen, ihr Ermessen im Einklang mit den Vorschriften von Art. 15 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P, C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnrn. 266 und 267).

Zum Vorbringen der Klägerin, die niedrigere Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße gegen die Gruppe Akzo Nobel wegen des geringen Marktvolumens hätte auch zu einer Kürzung des Ausgangsbetrags für ihre Geldbuße führen müssen, ist daran zu erinnern, dass, wie oben in Randnr. 110 ausgeführt, die Kommission nach Abschnitt 1 A der Leitlinien nicht verpflichtet war, die geringe Größe des Marktes bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße zu berücksichtigen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Kommission bei einem als besonders schwer eingestuften Verstoß, wie er in Abschnitt 1 A Abs. 2, dritter Gedankenstrich, der Leitlinien definiert ist, einen Ausgangsbetrag von 30 Mio. Euro für die erste Kategorie, 21 Mio. Euro für die zweite Kategorie und 12 Mio. Euro für die dritte Kategorie festsetzen konnte.

Zu dem Einwand, die Kommission habe die Einteilung der Unternehmen in Kategorien nicht begründet, ist festzustellen, dass die Kommission in den Randnrn. 290 bis 296 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, es sei angemessen, für den Vergleich der beteiligten Unternehmen ihre Anteile auf dem EWR-Markt als Grundlage für die Bestimmung ihres relativen Gewichts zu berücksichtigen, und die beteiligten Unternehmen dann aufgrund der unterschiedlichen Marktanteile in drei Kategorien eingestuft hat. Insoweit ist daran zu erinnern, dass bei der Berechnung des Betrags der von der Kommission wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft verhängten Geldbußen die Anforderungen aufgrund des wesentlichen Formerfordernisses, um das es sich bei einer Begründungspflicht handelt, erfüllt sind, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission, C-291/98 P, Slg. 2000, I-9991, Randnr. 73, und vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, im Folgenden: Urteil LVM, Randnr. 463). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin zwingen diese Anforderungen die Kommission jedoch nicht, in ihrer Entscheidung Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen zu machen; sie darf sich jedenfalls nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln ihres Ermessens begeben (Urteil LVM, Randnr. 464, vgl. in diesem Sinne auch Urteil Sarrió/Kommission, Randnrn. 76 und 80).

Infolgedessen rügt die Klägerin hinsichtlich des Ausgangsbetrags ihrer Geldbuße zu Unrecht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der festgesetzte Ausgangsbetrag im Licht des von der Kommission für die Beurteilung der Bedeutung jedes Unternehmens auf dem relevanten Markt zugrunde gelegten Kriteriums gerechtfertigt ist. Im Übrigen reicht die in der angefochtenen Entscheidung zur Einstufung der Unternehmen in Kategorien gegebene Begründung aus.

Daher ist die Rüge, der Ausgangsbetrag der Geldbuße sei im Hinblick auf die Einteilung der beteiligten Unternehmen in Kategorien unverhältnismäßig, zurückzuweisen.

Nach alledem ist der Klagegrund eines Ermessensfehlers bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund: Fehlende Rechtfertigung für den Wiederholungstäterzuschlag

Vorbringen der Parteien

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße um 50 % wegen angeblicher Tatwiederholung nicht gerechtfertigt sei. Da ihr bereits in der Entscheidung 2005/493/EG der Kommission vom 1. Oktober 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Chisso Corporation, Daicel Chemical Industries Ltd, Hoechst, The Nippon Synthetic Chemical Industry Co. Ltd und Ueno Fine Chemicals Industry Ltd (Sache COMP/E­1/37.370 – Sorbate), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt vom 13. Juli 2005 (ABl. L 182, S. 20) veröffentlicht ist (im Folgenden: Entscheidung Sorbate), aus den gleichen Gründen Wiederholungstäterschaft zur Last gelegt worden sei, verstoße der erneute Zuschlag im vorliegenden Fall gegen den Grundsatz ne bis in idem.

Aber auch die Grundlage des Wiederholungstäterzuschlags sei unplausibel, weil die zu seiner Begründung angeführten Entscheidungen nicht nur zu anderen Geschäftsbereichen der Hoechst-Gruppe ergangen seien, sondern zum Zeitpunkt der festgestellten Beendigung des Verstoßes auch entweder noch nicht rechtskräftig festgestellt gewesen seien oder aber schon so lange zurücklägen, dass keine Berechtigung zur Strafverschärfung mehr gegeben sein könne.

Der Wiederholungstäterzuschlag hänge davon ab, in welchem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang die vorherigen Verstöße und der zu ahndende Verstoß stünden. So könne einem Unternehmen, das mehrere Jahrzehnte nach der ersten Zuwiderhandlung, lange nach Ablauf der gesetzlichen Frist für eine Vollstreckungsverjährung und nach Ausscheiden der bei der Ersttat handelnden Personen eine erneute Zuwiderhandlung begehe, kein Wiederholungstäterzuschlag mehr auferlegt werden. Folglich liege die gegen sie mit der Entscheidung Farbstoffe festgesetzte Geldbuße zu lange zurück und sei verjährt, so dass sie keine Verschärfung der Sanktion mehr rechtfertigen könne. Ebenso wenig könne die Entscheidung PVC II zu einer Erhöhung der Geldbuße wegen Tatwiederholung führen, zum einen, weil sie lediglich eine frühere Entscheidung wiederhole, die vom Gericht für nicht existent erklärt und vom Gerichtshof aufgehoben worden sei, und zum anderen, weil die mit diesen beiden Entscheidungen geahndeten Verstöße erst durch das Urteil LVM rechtskräftig festgestellt worden seien.

Außerdem stehe keine der in Bezug auf Vortaten angeführten Entscheidungen in sachlichem Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall. Es gebe keinen Grund, Zuwiderhandlungen, die in einem selbständigen, einem anderen Unternehmensgegenstand dienenden Teil des Konzerns unter Beteiligung anderer Personen begangen worden seien, als zur Anwendung des Zuschlags führende Vortaten anzusehen. Der Verstoß gegen Art. 81 EG sei von der MCE-Sparte begangen worden, und diese habe mit den von der Kommission angeführten früheren Entscheidungen nichts zu tun gehabt. Indem sie auf Vortaten anderer Konzerngesellschaften abstelle und sie erneut straferhöhend zurechne, benachteilige die Kommission Mehrspartenunternehmen, die mehrere Geschäftsaktivitäten unter dem Dach einer juristischen Person vereinten.

Nach Ansicht der Kommission ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

Nach der Rechtsprechung steht die Berücksichtigung erschwerender Umstände bei der Festsetzung der Geldbuße im Einklang mit der Aufgabe der Kommission, die Übereinstimmung mit den Wettbewerbsregeln zu gewährleisten (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg. 2006, I-5977, Randnr. 71). So gehört ein etwaiger Wiederholungsfall zu den Gesichtspunkten, die bei der Untersuchung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 91).

Zu dem Einwand, zwischen Vortat und Wiederholungstat sei ein zeitlicher Zusammenhang erforderlich und die Entscheidung Farbstoffe, mit der eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen Art. 81 EG verhängt worden sei, betreffe eine Zuwiderhandlung, die verjährt sei oder zu weit zurückliege, um im vorliegenden Fall eine Strafverschärfung zu rechtfertigen, ist daran zu erinnern, dass sich das Ermessen der Kommission auch auf die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale eines Wiederholungsfalls erstreckt und die Kommission für eine solche Feststellung nicht an eine Verjährungsfrist gebunden ist. Die Wiederholung von Zuwiderhandlungen stellt nämlich einen wichtigen Gesichtspunkt dar, den die Kommission zu prüfen hat, da mit dessen Berücksichtigung der Zweck verfolgt wird, Unternehmen, die bereits eine Neigung zur Verletzung der Wettbewerbsregeln gezeigt haben, zur Änderung ihres Verhaltens zu veranlassen (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331, Randnrn. 38 und 39).

Die Kommission kann daher in jedem Einzelfall die Anhaltspunkte berücksichtigen, die eine solche Neigung bestätigen. Insoweit stützte sie sich im vorliegenden Fall auf zwei frühere Entscheidungen, nämlich die Entscheidungen Farbstoffe und PVC II (siehe oben, Randnr. 21). Ebenso wie die Kommission ist das Gericht der Auffassung, dass die Existenz dieser Entscheidungen und die in der vorliegenden Sache festgestellte Zuwiderhandlung der Klägerin von deren Neigung zeugt, aus der Feststellung einer von ihr begangenen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Art. 81 EG nicht die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen, und zwar unabhängig vom zeitlichen Abstand zur Entscheidung Farbstoffe.

Zu dem Einwand, die Entscheidung PVC II könne die Feststellung einer Wiederholungstat nicht rechtfertigen, weil sie erst nach der in der vorliegenden Rechtssache fraglichen Zuwiderhandlung bestandskräftig geworden sei, ist darauf hinzuweisen, dass es ausreicht, dass das Unternehmen vorher als Täter einer gleichartigen Zuwiderhandlung angesehen wurde, auch wenn die Entscheidung noch gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Die Beurteilung der besonderen Merkmale eines Wiederholungsfalls hängt nämlich von einer Bewertung des konkreten Falles ab, die von der Kommission im Rahmen ihres Ermessens vorgenommen wird. Im Übrigen gilt für Entscheidungen der Kommission eine Vermutung der Gültigkeit, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen werden (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555, Randnr. 48).

Die Entscheidung PVC II, die von der Kommission erlassen wurde, nachdem ihre Entscheidung 89/190/EWG vom 21. Dezember 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel [81 EG] (IV/31.865, PVC) (ABl. 1989, L 74, S. 1) für nichtig erklärt worden war (Urteil Kommission/BASF u. a.), war zwar Gegenstand gerichtlicher Verfahren, die nach Beendigung der in Rede stehenden Zuwiderhandlung, d. h. im Fall der Klägerin dem 30. Juni 1997, zum Urteil LVM geführt haben, doch stellt dies die Gültigkeitsvermutung bis zur Verkündung dieses Urteils nicht in Frage. Die Urteile des Gerichts und des Gerichtshofs waren nämlich vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangen. Daher konnte sich die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin auf die Entscheidung PVC II stützen.

Folglich durfte sich die Kommission zur Feststellung des Rückfalls der Klägerin auf die Entscheidungen Farbstoffe und PVC II stützen.

Ferner ist der Einwand zurückzuweisen, die Entscheidungen Farbstoffe und PVC II stünden mit dem vorliegenden Fall in keinem sachlichen Zusammenhang. In den Leitlinien ist der erneute, gleichartige Verstoß desselben Unternehmens angeführt. Zudem bedeutet der Begriff des Wiederholungsfalls in einigen nationalen Rechtsordnungen, dass jemand neue Zuwiderhandlungen begeht, nachdem ähnliche von ihm begangene Zuwiderhandlungen geahndet worden waren (Urteil Michelin/Kommission, Randnr. 284).

Da Hoechst in den Entscheidungen Farbstoffe und PVC II wegen Verstoßes gegen Art. 81 EG mit Sanktionen belegt worden war, handelt es sich sehr wohl um dasselbe Unternehmen, das in der angefochtenen Entscheidung wegen Teilnahme an dem Kartell auf dem MCE-Markt für die gleiche Art Zuwiderhandlung verurteilt wurde, auch wenn die fraglichen Zuwiderhandlungen Tochtergesellschaften betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil Michelin/Kommission, Randnr. 290) oder andere Märkte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF/Kommission, T-101/05 und T-111/05, Slg. 2007, II-4949, Randnr. 64). Trotz der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft hat das Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG (siehe oben, Randnr. 58) weiter die genannte Bestimmung verletzt.

Nach alledem durfte die Kommission den Grundbetrag der Geldbuße um 50 % erhöhen, um die Klägerin zur Einhaltung der Wettbewerbsregeln des Vertrags zu veranlassen.

Zum behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem ist daran zu erinnern, dass die Anwendung dieses Grundsatzes von der dreifachen Voraussetzung der Identität des Sachverhalts, des Zuwiderhandelnden und des geschützten Rechtsguts abhängt. Dieser Grundsatz verbietet es somit, dieselbe Person mehr als einmal wegen desselben rechtswidrigen Verhaltens zum Schutz desselben Rechtsguts mit einer Sanktion zu belegen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 338).

Im vorliegenden Fall fehlt es an der Identität des Sachverhalts. Die Entscheidung Sorbate, auf die die Klägerin ihre Auffassung stützt, dass gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen wurde, betrifft ein Kartell mit einem anderen Gegenstand, nämlich eine Zuwiderhandlung auf einem Markt für andere Produkte, dem für Sorbate, und nicht den im vorliegenden Fall betroffenen MCE-Markt (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 339, und Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, T-329/01, Slg. 2006, II-3255, Randnr. 292).

Mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung wurde somit nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen.

Nach alledem ist der Klagegrund der fehlenden Rechtfertigung für den Wiederholungstäterzuschlag zurückzuweisen.

Zum sechsten Klagegrund: Verfahrensfehler im Verwaltungsverfahren

Die Klägerin gliedert ihren die Verletzung ihrer Verfahrensrechte betreffenden Klagegrund in zwei Teile: erstens unzureichende Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren, zweitens Rechtswidrigkeit des Abschlussberichts der Anhörungsbeauftragten.

Zum ersten Teil des Klagegrundes: Unzureichende Akteneinsicht

– Vorbringen der Parteien

Die Klägerin rügt zunächst, dass ihr kein Zugang zu den die Zuwiderhandlungen des MCE-Geschäftsbereichs betreffenden Stellungnahmen von Clariant und insbesondere zur Antwort des Clariant-Konzerns auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gewährt worden sei. Ihr Antrag vom 22. Mai 2004 auf Einsicht in die Antworten der Clariant AG und der Clariant GmbH auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sei von der Kommission mit Bescheid vom 9. Juli 2004 zurückgewiesen worden.

Aufgrund dieser Weigerung sei sie daran gehindert gewesen, mit der Kommission zu kooperieren und ihre Verteidigungsrechte auszuüben. Wegen der besonderen tatsächlichen Situation, in der sie sich durch die Übertragung des MCE-Geschäftsbereichs auf die Clariant AG befunden habe, habe sie nämlich die einschlägigen Geschäftsunterlagen nicht mehr einsehen können. Auch die Clariant AG habe ihr trotz mehrerer Anfragen den Zugang zu Unterlagen und Informationen, die sich auf den Zeitraum vor der Übertragung des MCE-Geschäftsbereichs beziehen, verweigert.

Der Adressat einer Mitteilung der Beschwerdepunkte, der erfahre, dass die Kommission außerhalb ihrer Ermittlungsakte Unterlagen besitze, die für seine Verteidigung nützlich sein könnten, könne Einsicht auch in diese Unterlagen beantragen. In der Rechtsprechung sei nämlich anerkannt, dass die Antworten Dritter auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, aber auch Schriftstücke der sonstigen Akten der Kommission betreffend andere Kartellverfahren oder aber auch andere Bereiche der Kommissionstätigkeit zu den Unterlagen gehörten, in die Einsicht genommen werden könne.

Das Recht auf Akteneinsicht beziehe sich nicht auf ein bloßes Sichten des Materials, auf das die Beschwerdepunkte gestützt seien, sondern solle dem Unternehmen ermöglichen, die Akten der Kommission auf entlastende Schriftstücke durchzusehen, um ihre Verteidigungsstrategie festzulegen. Die Klägerin habe im vorliegenden Fall Einblick in die Antworten der Clariant AG und der Clariant GmbH auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte benötigt, um prüfen zu können, ob mangels eigener Unterlagen zum MCE-Bereich eine weitgehende Kooperation mit der Kommission möglich gewesen wäre. Zudem habe sie nach der Übertragung des MCE-Geschäftsbereichs auf die Clariant AG im Jahr 1997 die Geschäftsunterlagen nicht mehr einsehen können und keine Möglichkeit mehr gehabt, den Sachverhalt weiter zu ermitteln.

Dem Vorbringen, die Stellungnahmen der Clariant AG und der Clariant GmbH hätten nur belastender Natur sein können, hält die Klägerin entgegen, da die Kommission die Verteidigungsstrategie der Klägerin nicht gekannt habe, sei es ihr nicht möglich gewesen, darüber zu entscheiden, was belastend oder entlastend gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung und der Entscheidungspraxis der Kommission könne es nicht der Kommission überlassen sein, zu bewerten, welche Relevanz ein bestimmtes Dokument für ein Unternehmen und seine Verteidigungsstrategie habe.

Die Kommission entgegnet, die Klägerin habe nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte Zugang zur Ermittlungsakte erhalten, so dass ihr Anspruch auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren erfüllt worden sei. Ein Anspruch auf Einsicht in darüber hinausgehende Schriftstücke, insbesondere in die Antworten anderer Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte, habe ihr nicht zugestanden. Nach der Gemeinschaftsrechtsprechung erstrecke sich das Recht auf Akteneinsicht nämlich nur auf die Unterlagen in der Akte, d. h. Unterlagen, die hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe be- oder entlastend sein könnten.

– Würdigung durch das Gericht

Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Zweck der Akteneinsicht in Wettbewerbssachen insbesondere darin besteht, es den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu ermöglichen, von den Beweisstücken in den Akten der Kommission Kenntnis zu nehmen, damit sie sinnvoll zu den Schlussfolgerungen Stellung nehmen können, zu denen die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgrund dieser Beweisstücke gelangt ist. Die Akteneinsicht gehört somit zu den Verfahrensgarantien, die die Verteidigungsrechte schützen und insbesondere die effektive Ausübung des Anhörungsrechts sicherstellen sollen (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 334 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Dieses Recht bedeutet, dass die Kommission dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit geben muss, alle Schriftstücke in der Ermittlungsakte zu prüfen, die möglicherweise für seine Verteidigung erheblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg. 2003, I-11177, Randnr. 125, und Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995, Solvay/Kommission, T-30/91, Slg. 1995, II-1775, Randnr. 81). Dazu gehören sowohl belastende als auch entlastende Schriftstücke mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen anderer Unternehmen, internen Schriftstücken der Kommission und anderen vertraulichen Informationen (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, Slg. 1979, 461, Randnrn. 9 und 11, sowie Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 68).

Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin nicht, Einsicht in die Akten einschließlich der bei der Kommission eingereichten Unterlagen und Erklärungen sowie der Unterlagen, auf die sich die Kommission gestützt hat, erhalten zu haben. Sie behauptet lediglich, keinen Zugang zu den Stellungnahmen von Clariant und insbesondere zu deren Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gehabt zu haben, die sie jedoch benötigt habe, um prüfen zu können, ob mangels eigener Unterlagen zum MCE-Geschäftsbereich, den sie an die Clariant AG veräußert hatte, eine weitgehende Kooperation mit der Kommission möglich gewesen wäre. Sie habe nämlich als ehemalige Eigentümerin des MCE-Geschäftsbereichs gegenüber den sonstigen Unternehmen, denen eine Geldbuße nach Art. 81 EG auferlegt wurde, an dem Einblick in diese Unterlagen ein gesteigertes Interesse gehabt.

Insoweit ist daran zu erinnern, dass das betroffene Unternehmen erst zu Beginn des kontradiktorischen Abschnitts des Verwaltungsverfahrens durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte über alle wesentlichen Gesichtspunkte informiert wird, auf die sich die Kommission in diesem Verfahrensstadium stützt, und zur Sicherstellung der wirksamen Ausübung seiner Verteidigungsrechte über ein Recht auf Zugang zu den Akten verfügt. Folglich gehört die Antwort anderer Beteiligter auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte grundsätzlich nicht zu den Unterlagen der Ermittlungsakte, die die Beteiligten einsehen können.

Wenn sich allerdings die Kommission auf eine Passage in einer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte oder auf eine Anlage zu einer solchen Antwort stützen will, um in einem Verfahren zur Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG das Bestehen einer Zuwiderhandlung nachzuweisen, müssen die anderen Beteiligten dieses Verfahrens in die Lage versetzt werden, sich zu einem solchen Beweismittel zu äußern. Unter solchen Umständen stellt nämlich die fragliche Passage in einer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte oder die Anlage zu dieser Antwort Material dar, das die verschiedenen an der Zuwiderhandlung angeblich Beteiligten belastet (vgl. Urteile des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Randnr. 386, und Avebe/Kommission, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Somit müsste das betroffene Unternehmen dartun, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung gekommen ist, möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn ein nicht übermitteltes Schriftstück, auf das die Kommission ihre Vorwürfe gegen dieses Unternehmen gestützt hat, als belastendes Beweismittel ausgeschlossen werden müsste (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 73).

Wurde ein entlastendes Schriftstück nicht übermittelt, so muss nach ständiger Rechtsprechung das betroffene Unternehmen nur nachweisen, dass das Unterbleiben seiner Offenlegung den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission zu Ungunsten dieses Unternehmens beeinflussen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission, C-51/92 P, Slg. 1999, I-4235, Randnr. 81, und LVM, Randnr. 318).

Die angeführte Rechtsprechung ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die Klägerin, wie oben in Randnr. 163 erwähnt, im Stadium der Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte Zugang zum gesamten Akteninhalt hatte, wie er damals vorlag, einschließlich jener Unterlagen, die es ihr etwa ermöglicht hätten, mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Angesichts des Umfangs des vorstehend beschriebenen Zugangs zu den Akten ist davon auszugehen, dass die Verteidigungsrechte der Klägerin im vorliegenden Fall voll beachtet wurden.

Jedenfalls hat die Klägerin nicht bewiesen und in ihren Schriftsätzen auch nicht behauptet, dass sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auf einen Gesichtspunkt der Antwort von Clariant auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gestützt habe, um die Beweise für die Zuwiderhandlung der Klägerin zu erhärten, oder dass die Entscheidung der Kommission inhaltlich anders ausgefallen wäre, wenn sie Zugang zu den nicht übermittelten Unterlagen gehabt hätte.

Die Nichtübermittlung der fraglichen Antwort kann daher zum einen die Klägerin nicht daran gehindert haben, sich sachgerecht zu den Schlussfolgerungen zu äußern, zu denen die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgrund der in der Ermittlungsakte enthaltenen Beweise gelangt war, die ihr, was sie nicht bestreitet, zugänglich waren, und sie kann zum anderen auch nicht den Ablauf des Verfahrens und den Inhalt der angefochtenen Entscheidung beeinflusst haben.

Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt hat, indem sie ihr die Antwort von Clariant auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht übermittelte.

Diesem Ergebnis stehen die von der Klägerin angeführten Umstände nicht entgegen, nämlich dass sie seit der Veräußerung ihres MCE-Geschäftsbereichs nicht mehr über einschlägige Geschäftsunterlagen verfüge und Clariant es abgelehnt habe, sie ihr zu übermitteln. Denn nach der allgemeinen Bedachtsamkeitspflicht, die jedem Unternehmen obliegt, musste die Klägerin auch bei der Veräußerung ihres MCE-Geschäftsbereichs an die Clariant AG dafür sorgen, dass in ihren Büchern oder Archiven alle Unterlagen, die es ermöglichen, ihre Tätigkeit nachzuvollziehen, gut aufbewahrt werden, damit sie insbesondere für den Fall gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Maßnahmen über die nötigen Beweise verfügt (Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2003, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, T-5/00 und T-6/00, Slg. 2003, II-5761, Randnr. 87).

Daher ist der Teil des Klagegrundes, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte aufgrund fehlender Akteneinsicht gerügt wird, als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des Klagegrundes: Rechtswidrigkeit des Abschlussberichts der Anhörungsbeauftragten

– Vorbringen der Parteien

Die Klägerin rügt, der Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten sei unvollständig und offensichtlich rechtswidrig, da darin die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen weder erwähnt noch begründet behandelt worden seien.

Zudem sei der Bericht, in dem als Ergebnis festgestellt werde, dass „das Anhörungsrecht der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eingehalten wurde“, fehlerhaft, denn es handele sich vorliegend um ein Verfahren nach Art. 81 EG. Im Fall eines ordnungsgemäßen Berichts der Anhörungsbeauftragten hätte die Kommission möglicherweise anders entschieden. Jedenfalls hätte das Kollegium der Kommissionsmitglieder erst nach Behebung des Rechtsfehlers der Anhörungsbeauftragten entscheiden dürfen. Daher sei die Entscheidung wegen eines schwerwiegenden Verfahrensverstoßes für nichtig zu erklären.

Nach Ansicht der Kommission ist dieser Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

– Würdigung durch das Gericht

Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Bericht des Anhörungsbeauftragten ein rein internes Schriftstück der Kommission ist, das nicht dazu dient, das Vorbringen der Unternehmen zu vervollständigen oder zu korrigieren, und das deshalb kein entscheidender Faktor ist, den der Gemeinschaftsrichter bei seiner Prüfung zu berücksichtigen hätte (Urteile des Gerichts Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 375, und HFB u. a./Kommission, Randnr. 40).

Soweit beanstandet wird, dass der Bericht der Anhörungsbeauftragten unvollständig sei, ist daran zu erinnern, dass nach Art. 15 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162, S. 21) der Anhörungsbeauftragte einen schriftlichen Abschlussbericht über die Wahrung des Rechts auf Anhörung erstellt, also u. a. über die Offenlegung von Unterlagen, die Gewährung von Akteneinsicht, die Frist für die Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und den ordnungsgemäßen Ablauf der Anhörung. Er geht in diesem Bericht auch auf die Frage ein, ob der Entscheidungsentwurf ausschließlich Beschwerdepunkte behandelt, zu denen sich die Parteien äußern konnten, und nimmt gegebenenfalls zur Objektivität einer Untersuchung Stellung.

Weiter heißt es in Art. 16 des Beschlusses 2001/462, dass der Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten dem der Kommission vorgelegten Entscheidungsentwurf beigefügt wird, damit diese ihre Entscheidung in einer bestimmten Sache in voller Kenntnis aller sachdienlichen Informationen über den Ablauf des Verfahrens und die Ausübung des Anhörungsrechts treffen kann.

Wie sich aus den genannten Bestimmungen ergibt, hat der Anhörungsbeauftragte nicht die Aufgabe, alle von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens erhobenen Verfahrensrügen zu sammeln. Er hat dem Kollegium der Kommissionsmitglieder nur die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ablaufs des Verwaltungsverfahrens relevanten Rügen mitzuteilen (Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 53).

Im vorliegenden Fall geht aus dem Bericht der Anhörungsbeauftragten hervor, dass den Beteiligten zur Akteneinsicht eine CD-ROM zur Verfügung gestellt worden sei, dass die Klägerin ursprünglich eine unvollständige Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten habe, dass ihr eine berichtigte Fassung übersandt worden sei und dass die Erwiderungsfrist für sie verlängert worden sei. In dem Bericht ist ausdrücklich erwähnt, dass die Klägerin mit Schreiben vom 22. Juni und 28. Juli 2004 Einsicht in die Antwort der Clariant AG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte beantragt habe und dass sie daraufhin unterrichtet worden sei, dass die Antworten der übrigen Beteiligten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht Teil der Untersuchungsakte seien, in die generell Einsicht gewährt werde. Weiter ist in dem Bericht angegeben, dass die Beteiligten mit Ausnahme von Elf Aquitaine und der Klägerin an der Anhörung teilgenommen hätten und dass in dem der Kommission übermittelten Entscheidungsentwurf nur auf Beschwerdepunkte eingegangen werde, zu denen sich die Beteiligten hätten äußern können.

Somit ist festzustellen, dass die in dieser Sache aufgeworfenen Verfahrensfragen von der Anhörungsbeauftragten erwähnt worden sind, die nach der angeführten Rechtsprechung (siehe oben, Randnr. 179) jedenfalls nicht verpflichtet war, alle während des Verwaltungsverfahrens erhobenen Verfahrensrügen zu sammeln.

Folglich greift die Rüge, der Bericht sei unvollständig und rechtswidrig, weil darin die erhobenen Verfahrensrügen inhaltlich weder erwähnt noch begründet behandelt worden seien, nicht durch.

Sodann ist zu der Rüge der fehlerhaften Erwähnung des Wortes „Zusammenschluss“ in dem Bericht der Anhörungsbeauftragten festzustellen, dass, wie die Kommission hervorhebt, nur die deutsche Fassung diesen Fehler aufweist. Wie nämlich die Kommission nachgewiesen hat, gab es weitere Sprachfassungen, nämlich eine französische und eine englische, die dem Kollegium der Kommissionsmitglieder ebenfalls übermittelt wurden und keinen Fehler enthielten.

Jedenfalls ist hervorzuheben, dass in dem Bericht in allen Sprachfassungen im zweiten Absatz von der Untersuchung „eines etwaigen Verstoßes gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen in der MCE-Branche“ die Rede ist.

Folglich ist die vorliegende Rüge angesichts des Inhalts dieses Berichts, in dem der rechtliche Rahmen der in Rede stehenden Sache angegeben ist, und im Hinblick darauf, dass der gerügte Fehler nur in der deutschen Fassung vorkommt, zurückzuweisen.

Daher ist der sechste Klagegrund betreffend Verfahrensfehler im Verwaltungsverfahren zurückzuweisen.

Zum siebten Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Abstellungsverfügung

Vorbringen der Parteien

Die Klägerin sieht in der Abstellungsverfügung in Art. 3 der angefochtenen Entscheidung einen Verstoß gegen Art. 3 der Verordnung Nr. 17, da sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei. Denn angesichts der völligen Einstellung ihrer geschäftlichen Aktivitäten auf dem MCE-Markt im Jahr 1997 könne die Abstellungsverfügung nicht rechtmäßig sein. Es werde der falsche Eindruck erweckt, dass noch weiter gehende Verdachtsmomente bestünden, die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung noch nicht ausgeräumt gewesen seien, was auch zu zivilrechtlichen Belastungen der Adressaten der angefochtenen Entscheidung führen könne.

Wenn, wie vorliegend der Fall, ein Unternehmen auf dem Markt nicht mehr tätig sei und nicht einmal mehr eine theoretische Möglichkeit bestehe, dass es sich auf dem relevanten Markt nochmals an Absprachen beteilige, könne an dieses Unternehmen keine Abstellungsverfügung gerichtet werden.

Nach Ansicht der Kommission ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 kann die Kommission, wenn sie auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG oder 82 EG feststellt, die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.

Nach ständiger Rechtsprechung kann die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 das Verbot umfassen, bestimmte Tätigkeiten, Praktiken oder Sachverhalte fortzuführen oder fortdauern zu lassen, deren Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist, aber auch das Verbot, sich künftig ähnlich zu verhalten. Zudem ist die Kommission befugt, den Umfang der Verpflichtungen festzulegen, die den Unternehmen zur Abstellung dieser Zuwiderhandlung auferlegt werden, da die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 der festgestellten Zuwiderhandlung angepasst sein muss (vgl. Urteil des Gerichts Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnrn. 1249 und 1250 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall lautet Art. 3 der angefochtenen Entscheidung:

„Die in Artikel 1 aufgeführten Unternehmen stellen die dort genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich ab, soweit dies nicht bereits geschehen ist.

Sie sehen künftig von der Wiederholung der in Artikel 1 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Handlungen oder Verhaltensweisen ab, die denselben oder einen ähnlichen Zweck oder dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.“

Derartige Anordnungen gehören offenkundig zu den Befugnissen der Kommission nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 und nunmehr nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003. Die Kommission hat nämlich dadurch, dass sie die an dem Kartell beteiligten Unternehmen verpflichtet hat, die in Art. 1 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen – d. h. die Zuteilung von Mengenquoten und Abnehmern, die Abstimmung von Preiserhöhungen, die Einrichtung eines Entschädigungssystems, den Austausch von Informationen über Absatzmengen und Preise, die Teilnahme an regelmäßigen Treffen und Unterhaltung anderer Kontakte, um die genannten Beschränkungen umzusetzen – sowie alle Handlungen oder Verhaltensweisen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck oder dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben, nicht zu wiederholen und abzustellen, nur die Konsequenzen aufgezeigt, die sich aus der in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellung der Rechtswidrigkeit für ihr zukünftiges Verhalten ergeben.

Überdies verpflichtet Art. 3 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung die Unternehmen nur für den Fall zur Abstellung der Zuwiderhandlung, dass dies nicht bereits geschehen ist. Wenn also die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung ihren MCE-Geschäftsbereich veräußert und die Zuwiderhandlung abgestellt hat, ist sie von diesem Absatz des Art. 3 der angefochtenen Entscheidung nicht betroffen.

Folglich greift der Klagegrund der Rechtswidrigkeit von Art. 3 der angefochtenen Entscheidung nicht durch.

Zum Endbetrag der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße

Angesichts des Ergebnisses in Randnr. 101 des vorliegenden Urteils ist die angefochtene Entscheidung insoweit abzuändern, als die Kommission das Nichtbestreiten des Sachverhalts durch die Klägerin nicht gemäß Abschnitt D Nr. 2, zweiter Gedankenstrich, der Mitteilung über Zusammenarbeit berücksichtigt hat. Hierzu ist die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße um 10 % herabzusetzen.

Im Übrigen bleiben die Ausführungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung und die angewandte Berechnungsweise unberührt.

Der Endbetrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße wird daher wie folgt berechnet: Der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 21 Mio. Euro wird um 135 % erhöht, um der Dauer der Zuwiderhandlung Rechnung zu tragen. Der Grundbetrag der Geldbuße wird daher auf 49,35 Mio. Euro festgesetzt. Dieser Grundbetrag wird wegen der Wiederholungstäterschaft der Klägerin um 50 %, also auf 74,03 Mio. Euro, angehoben. Dieser Gesamtbetrag wird schließlich gemäß Abschnitt D Nr. 2, zweiter Gedankenstrich, der Mitteilung über Zusammenarbeit um 10 %, d. h. um 7,403 Mio. Euro, herabgesetzt. Folglich beläuft sich der Endbetrag der Geldbuße auf 66,627 Mio. Euro.

Kosten

Nach Art. 87 § 3 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Unter den vorliegenden Umständen ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Siebte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die in Art. 2 Buchst. b der Entscheidung C (2004) 4876 endgültig der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.773 – MCAA) gegen die Hoechst AG verhängte Geldbuße wird auf 66,627 Mio. Euro festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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