Logistikunternehmen können für Markenrechtsverletzungen im Rahmen der Störerhaftung haften

21. Oktober 2025
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goße Lagerhalle mit Ware Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.08.2025, Az.: 20 U 9/25

Das OLG Düsseldorf hat die Berufung eines Logistikdienstleisters abgewiesen und den Unterlassungs- sowie Auskunftsanspruch bestätigt. Dabei ging es um eine Markenrechtsverletzung, da die durch das Unternehmen versendeten Artikeln mit Zeichen versehen waren, für die die Antragsstellerin eingetragene Unionsmarken besitzt. Das Unternehmen stellte dazu einem chinesischen Unternehmen seine deutsche Adresse als Absender zur Verfügung und erklärte sich bereit, nicht zustellbare Ware anzunehmen. Durch diese Abrede trug sie willentlich und adäquat-kausal zur Markenrechtsverletzung bei. Auch hat sie ihre zumutbare Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt, indem sie nach Kenntnisnahme der Verletzungen durch ein am 15. Januar 2024 zugestelltes Schreiben, entsprechende Maßnahmen unterlies.

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 07.08.2025

Az.: 20 U 9/25

 

Tenor

 

1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 19. Dezember 2024 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 37 O 42/24, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Unterlassungstenor vor „ohne Zustimmung der Antragstellerin“ die Worte „es Dritten zu ermöglichen“ eingefügt werden und der Tenor zu I. der einstweiligen Verfügung vom 12. Juni 2024 dementsprechend wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu 2 Jahren, untersagt, es Dritten zu ermöglichen, ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union die nachstehend wiedergegebenen Zeichen

(*)

(*)

für Bekleidungsstücke, insbesondere Fußballtrikots, zu benutzen, insbesondere unter dem vorstehend bezeichneten Zeichen Bekleidungsstücke anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen, und dabei insbesondere es Dritten zu gestatten, für den Versand der nachfolgend wiedergegebenen Fußballtrikots die Adresse der Antragsgegnerin als Absenderadresse zu nutzen mit dem Zweck, als Retouren-Adresse für nicht zustellbare Waren zu fungieren und/oder Lagerdienstleistungen für Dritte, die die nachfolgend wiedergegebenen Fußballtrikots verkaufen, anzubieten:

(*)

(*)

(*)(*)

2. Im Übrigen verbleibt es bei der Bestätigung der einstweiligen Verfügung vom 12. Juni 2024.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

 

 

 

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