Terminfilter von Doctolib ist irreführend
Landgericht Berlin II
Urteil vom 18.11.2025
Az.: 52 O 149/25
In dem Rechtsstreit
hat das Landgericht Berlin Il – Zivilkammer 52 – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2025 für Recht
erkannt:
- Die Beklage wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, – EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen im Internet im Terminsbuchungsportal Doctolib wie in der Anlage K 2 abgebildet die Filterfunktion
€ Gesetzlich
Versicherungsart
Nur Termine mit gesetzlicher Versicherungsart*
anzuzeigen bzw. anzeigen zu lassen, wenn nach dieser Auswahl auch Termine angeboten werden, die nur für privat Versicherte und Selbstzahler und Selbstzahlerinnen zuganglich sind.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 350,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.05.2025 zu bezahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar in Bezug auf den Tenor zu Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000, – EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 %.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
Der Kläger ist Dachverband der deutschen Verbraucherschutzzentralen. Er ist als qualifizierte Einrichtung in die nach § 4 UKlaG vom Bundesamt für Justiz geführte Liste eingetragen.
Die Beklagte betreibt die Webseite „doctolib”. Die Webseite bietet Patienten die Möglichkeit, einen Arzttermin zu buchen. Zu den möglichen Auswahlkriterien zahlt dabei auch das Merkmal „€ Gesetzlich“. Der Filter wird erläutert mit dem Hinweis: „Versicherungsart. Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung anzeigen“. Auch bei Auswahl dieses Filters bietet die Webseite allerdings auch Termine bei Ärzten an, die eine Privatpraxis führen und gesetzlich versicherte Patienten nur als Selbstzahler akzeptieren. Darauf wird der Patient im Fall der Auswahl eines konkreten Arztes und Termins dann beispielsweise mit folgendem Pop-up-Fenster informiert:
„[…] Bitte achten Sie darauf, Ihre entsprechende Versicherungsart auszuwählen. Wir fuhren eine Privatpraxis, gesetzlich versicherte Patienten können NUR! als Selbstzahler zu uns in die Praxis kommen. Das bedeutet, dass Sie die Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen in der Regel nicht erstattet bekommen und die Kosten selbst tragen müssen. Bitte bringen Sie als Selbstzahler in Vorkasse 200 € bar mit. […]“
Der Kläger mahnte die Beklagte aus diesem Anlass mit Schreiben vom 26.02.2025 vergeblich ab.
Der Kläger meint, dass die beanstandete Gestaltung der Webseite zu unterlassen sei, weil sie irreführend sei. Sie verleite gesetzlich versicherte Patienten, die die Filterfunktion „Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung anzeigen“ auswählten, dazu, einen Termin in einer Arztpraxis wahrzunehmen, die nur privat Versicherte und Selbstzahlende behandele, wiewohl sie durch die ausgewählte Filterfunktion eine Selbstzahlung gerade vermeiden wollten. Deshalb müsse die Beklagte auch die entstandenen Abmahnkosten erstatten.
Der Kläger beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen im Internet im Terminbuchungsportal Doctolib wie in der Anlage K 2 abgebildet die Filterfunktion „€ Gesetzlich. Versicherungsart. Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung“ anzuzeigen bzw. anzeigen zu lassen, wenn nach dieser Auswahl auch Termine angeboten werden, die nur für privat Versicherte und Selbstzahler:innen zuganglich sind.
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 350,- EUR nebst Zinsen in Hohe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (am 06.05.2025) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass ihre Webseite Patienten die Möglichkeit einräume, auf transparente und informierte Weise ihre Wahlmöglichkeiten nach § 13 Abs. 2 SGB V auszuüben, um schneller Zugang zu notwendigen Gesundheitsleistungen zu erlangen. Eine Irreführung darüber, dass Privatarztpraxen Kassenpatienten nur als Selbstzahler akzeptierten, werde durch den klaren Warnhinweis auf ihrer Webseite ausgeschlossen. Dass Terminsvorschläge in Privatarztpraxen im Fall der Filterauswahl „Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung“ überhaupt angezeigt würden, rühre daher, dass gesetzlich Versicherte berechtigt seien, sich die in einer Privatarztpraxis anfallenden Kosten gemäß § 13 Abs 2 S. 1 SGB von ihrer gesetzlichen Krankenkasse erstatten zu lassen. Das Missverständnis, als gesetzlich Versicherter in einer Privatarztpraxis nicht – zumindest vorerst – persönlich für die Kosten aufkommen zu missen, sei ausgeschlossen, weil der Buchungsvorgang – was unstreitig ist – so gestaltet sei, dass vor der Terminsbuchung wiederholt darauf hingewiesen werde, dass Kassenpatienten die Kosten als Selbstzahler zu tragen hätten und dieser Hinweis auch aktiv bestätigt werden müsse. Ergänzend hat die Beklagte mit ihr nachgelassenem Schriftsatz vom 29.10.2025 erläutert, dass ihr System Ärzten nicht allein die Wahl lasse, ob sie gesetzlich Versicherte oder privat Versicherte behandelten, sondern unter der Rubrik Versicherungsart die Alternativen zur Wahl stelle, „nicht angegeben“, „gesetzlich und privat Versicherte sowie Selbstzahlende” oder „Nur privat Versicherte oder Selbstzahlende“. Wähle der Patient die Filterfunktion „€ Gesetzlich. Versicherungsart. Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung“ würden solche Termine ausgeblendet, bei denen der behandelnde Arzt die Vorgabe gewählt habe „Nur privat Versicherte oder Selbstzahlende”.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
1.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3Nr. 3 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 (Fall 2) Nr. 1 UWG zu. Die angegriffene Filterfunktion ist irreführend.
Gemäß § 8 Abs. 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG als unlauter zu wertende unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, im Falle von Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Einen solchen Unterlassungsanspruch kennen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 namentlich solche Verbände geltend machen, die – wie der Kläger – als qualifizierte Einrichtungen in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste nach § 4 UKIaG eingetragen sind.
Der Einsatz der angegriffenen Filterfunktion ist nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, Abs. 2 (Fall 2) Nr. 1 UWG als unlauter zu werten. Danach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er bzw. sie andernfalls nicht getroffen hatte bzw. hatten. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 2 (Fall 2) Nr. 1 UWG namentlich dann, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die Bedingungen, unter denen eine Dienstleistung erbracht wird, enthalt.
Der Vorwurf der Irreführung ist in Bezug auf die von der Beklagten eingesetzte Filterfunktion „€ Gesetzlich/ Versicherungsart/ Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung“ deshalb gerechtfertigt, weil dieser Filter die Erwartung weckt, durch seinen Einsatz eine Beschränkung der Terminsvorschläge auf solche bewirken zu kennen, bei denen Arzte ihre Patienten zu den Konditionen der gesetzlichen Krankenversicherungen behandeln und keine private Vorauszahlung verlangen. Die Filterfunktion ermöglicht ersichtlich eine Auswahl, die zwischen gesetzlich und privat versicherten Patienten differenziert. Wie schon das Eurozeichen signalisiert, steht hier die Bezahlung der Behandlung als Kriterium im Vordergrund. Kennzeichnend für die gesetzliche Krankenversicherung ist, dass der Patient für die Behandlungskosten nicht in Vorlage treten muss. Er mag sich dafür die Selbstzahlung und einen Erstattungsantrag entscheiden; anders als ein Privatpatient kann aber jedenfalls auch ohne weiteres die Sachleistung in Anspruch nehmen. Darin liegt der entscheidende Unterschied der beiden Versicherungsarten in Bezug auf die durch das Euro-Zeichen hervorgehobene Bezahlweise. Die Erwartung, jedenfalls die Möglichkeit zu haben, ohne Vorkasse behandelt zu werden, wird durch die von der Beklagten unterbreiteten Terminsvorschläge bei Ärzten, die eine Privatpraxis fuhren und nur Selbstzahler akzeptieren, enttäuscht, weil hier die Selbstzahlung jedenfalls Behandlungsvoraussetzung ist und bestenfalls eine nachträgliche Erstattung durch die Krankenkasse in Betracht kommt.
Der Vorwurf der Irreführung wird nicht dadurch entkräftet, dass vor der Terminsbuchung ein Warnhinweis eingeblendet wird, der darüber aufklart, dass gesetzlich Versicherte nur dann willkommen sind, wenn sie die Kosten der Behandlung selbst übernehmen und dann gegebenenfalls auch selbst den Versuch unternehmen, sich diese Kosten von ihrer gesetzlichen Versicherung erstatten zu lassen. Denn eine Irreführung ist schon dadurch vollzogen worden, dass der Patient dazu verleitet worden ist, sich einen konkreten Terminsvorschlag bei einer Privatarztpraxis überhaupt anzusehen, wiewohl er die Vorauswahl getroffen hatte, eine Behandlung auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu wollen. Denn dies eröffnet immerhin die Möglichkeit, dass sich der Verbraucher, um den Suchvorgang nicht erneut starten zu missen, mit dem unterbreiteten Vorschlag begnügt und die damit verbundenen Nachteile in Kauf nimmt. Die Filterfunktion ist damit geeignet, den Verbraucher zu einer Terminsbuchung zu veranlassen, die er bei einer Beschränkung der Terminsvorschläge auf Arztpraxen, die über eine Kassenzulassung verfugen, nicht vorgenommen hatte.
Die Vorgabe „Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung anzeigen“ rechtfertigt Terminsvorschläge bei Privatarztpraxen auch nicht vor dem Hintergrund, dass auch gesetzlich Versicherte eine Erstattung vorab verauslagter Behandlungskosten durch ihre gesetzliche Krankenversicherung im Nachhinein verlangen kennen. Wie schon der streitgegenständliche Warnhinweis veranschaulicht, übersteigen privatärztliche Honorare regelmäßig die Gebühren, die von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Es erfolgt also absehbar keine vollständige Erstattung.
Die Filterfunktion lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass das System bei der Auswahl „€ Gesetzlich. Versicherungsart. Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung“ Termine in solchen Arztpraxen ausblende, die eine Behandlung nur unter der Prämisse „Nur privat Versicherte oder Selbstzahlende“ anböten, wohingegen Termine bei Ärzten, die offen seien für „Gesetzlich und privat Versicherte sowie Selbstzahlende“ mit angezeigt würden. Ein solches System fuhrt die Patienten deshalb in die Irre, weil unterschiedliche Filtermöglichkeiten für Patienten und Arzte eingesetzt werden. Wird dem Patienten nur die Möglichkeit eröffnet, den Filter zu setzen „€ Gesetzlich. Versicherungsart. Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung“ oder dies zu lassen, so wird damit der Eindruck erweckt, es werde eine Auswahl angezeigt, die sich am wesentlichen Unterschied zwischen gesetzlicher und privater Versicherung in Bezug auf die Bezahlung orientiere. Dass dahinter in Wahrheit ein differenzierterer Filter steht, der den Ärzten die Möglichkeit eröffnet, auch gesetzlich Versicherten im Fall der Vorkasse einen Termin einzuräumen, ist für die Patienten nicht zu erkennen. Wenn die Beklagte nur solche Termine ausblendet, bei denen der behandelnde Arzt die Vorgabe gemacht hat „Nur privat Versicherte oder Selbstzahlende“ kann der Patient erwarten, dass auch die für ihn eingerichtete Filterfunktion entsprechend benannt wird.
2.
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Urteil des LG Berlin II vom 18.11.2025, Az.: 52 O 149/25