Kündigungsbutton muss eindeutig und vollständig zugänglich sein

12. August 2026
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Urteil des Landgerichts München I vom 14.07.2026, Az.: 33 O 14294/25

Ein Anbieter kostenpflichtiger Pay-TV-Abonnements darf Verbraucher bei der Online-Kündigung nicht durch mehrere unterschiedlich bezeichnete Schaltflächen über den maßgeblichen Kündigungsweg im Unklaren lassen. Das Landgericht München I beanstandete insbesondere das parallele Angebot der Schaltflächen „Abo beenden“ und „Infos zur Kündigung“, weil nur eine davon zur elektronischen Kündigung führte. Bei einer ordentlichen Kündigung darf zudem die Angabe eines Kündigungsgrundes nicht zur Pflicht gemacht werden. Auch muss die vollständige Bestätigungsseite einschließlich der Kündigungsschaltfläche unmittelbar zugänglich sein und darf nicht erst nach vorgelagerter Auswahl der Kündigungsart eingeblendet werden.

Landgericht München I

Endurteil vom 14.07.2026

Az.: 33 O 14294/25

 

Endurteil

1. Der Beklagten wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, auf der Webseite https://www.sky.de, über die Verbraucher:innen kostenpflichtige Dauerschuldverhältnisse über PAY-TV Inhalte auf elektronischem Weg abschließen können

 

a. die Kündigungsschaltfläche, welche bei Betätigung zu einer Bestätigungsseite führt, nicht mit „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften, wenn dies geschieht wie in Anlage K1,

 

b. eine Schaltfläche mit der Beschriftung „Infos zur Kündigung“ vorzuhalten, die bei Betätigung nicht zu einer Bestätigungsseite führt, auf der eine Kündigungserklärung abgegeben werden kann, wenn gleichzeitig eine weitere Schaltfläche mit der Beschriftung „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet vorhanden ist, die zu einer Bestätigungsseite führt, auf der eine Kündigungserklärung abgegeben werden kann,

 

c. keine Abgabe einer Kündigungserklärung im Falle einer ordentlichen Kündigung zu ermöglichen, ohne dass ein Kündigungsgrund angegeben wird,

 

d. die vollständige Bestätigungsseite und die Schaltfläche für die Betätigung der Kündigung bei Aufruf der Bestätigungsseite nicht dauerhaft und ohne die vorherige Auswahl von Daten vorzuhalten, wenn dies geschieht wie in Anlage K2 dargestellt.

 

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 399,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.12.2025 zu zahlen.

 

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

4. Das Urteil ist in Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung iHv 20.000 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gestaltung des sog. „Kündigungsbuttons“ auf der Webseite der Beklagten.

Die Klägerin ist Verein, der sich satzungsmäßig ua der Durchsetzung von Verbraucherrechten und -interessen widmet und nach § 4 UKlaG in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen. Die Beklagte, die kostenpflichtigen Laufzeitverträge über PayTV anbietet, betreibt die Internetseite www.sky.de, deren unteres Ende sich sie folgt darstellt:

[Abbildung]

Unter dem Trennstrich unten, im Footer, befindet sich dabei die Rubrik „Infos zur Kündigung“, in der 3. Spalte unter der Überschrift „Infos“ befindet sich die Rubrik „Abo beenden“ und in der 4. Spalte unter der Überschrift „Schnellzugriff“ findet sich die Rublik „Infos zu Kündigung“. Die Rubrik „Abo beenden“ ist mit folgender Schaltfläche verknüpft:

[Abbildung]

Nach Auswahl einer der drei genannten Kündigungsarten wird eine weitere Schaltfläche mit Eingabeoptionen sichtbar. Bei Anklicken der Kündigungsart „Teilkündigung“ wird mithin folgende Schaltfläche sichtbar:

[Abbildung]

[Abbildung]

Bei Auswahl der Kündigungsart „Außerordentliche Kündigung“ wird statt dem Feld „Bitte liste hier die Produkte auf, die du nicht mehr nutzen möchtest“, folgendes Feld eingeblendet:

[Abbildung]

; und bei Auswahl der Kündigungsart Reguläre Kündigung wird folgendes Feld „Kündigungsgrund“

[Abbildung]

mit einem Drop-Down Menü als Pflichtfeld abgefragt. Diese Gestaltung wurde zwischenzeitlich geändert. Das Anklicken der Schaltfläche „Infos zur Kündigung“ führt auf eine Seite, die als Kündigungsmöglichkeiten Telefon-,Chat- und WhatsApp Optionen nennt, ohne auf die Möglichkeit einer einfachen Kündigungserklärung hinzuweisen:

[Abbildung]

 

Mit Schreiben vom 20.8.2025 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Eine solche wurde nicht abgegeben.

 

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich die Unterlassungsansprüche aus § 8 UWG ergäben. § 312k Abs. 2 S. 2 BGB sei eine Marktverhaltensvorschrift. Dagegen verstoße die Beklagte durch die Gestaltung ihrer Internetseite. Die Schaltfläche „Abo beenden“ weiche von der gesetzlichen Beschriftung ab, indem die Worte „Vertrag“ und „kündigen“ nicht verwendet würden. Durch die gleichzeitig existierende Schaltfläche „Infos zur Kündigung“ liege eine von der Schaltfläche weglenkende Formulierung vor. Die Verwendung von zwei Schaltflächen, die sich inhaltlich mit der Vertragsbeendigung befassen, mit unterschiedlichen Titeln sei uneindeutig und führe zur Verwirrung der Verbraucher, die unter der Schaltfläche „Infos zur Kündigung“ – zu Unrecht – den tatsächlichen Kündigungsbutton vermuten würden. Die Gestaltung mit mehreren Schaltflächen schaffe eine erhebliche Verwechslungsgefahr und ein erhöhtes Risiko für das Nichtauffinden des Kündigungsbuttons. Es fehle an einer eindeutigen und unkomplizierten Kündigungsmöglichkeit.

Darüber hinaus läge ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG vor, da die Schaltfläche „Infos zur Kündigung“ irreführend sei. Sie suggeriere, dass der Verbraucher darüber alle Informationen zur Kündigung erhalte. Dies sei aber nicht zutreffend, da auf die Möglichkeit der einfachen Kündigung noch auf die Schaltfläche „Abo beenden“ hingewiesen werde.

Die Abfrage des Kündigungsgrundes bei der ordentlichen Kündigung verstoße gegen § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 a BGB iSv §§ 3 Abs. 1, 3a UWG. Die Abfrage sei unzulässig, da sie von § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BGB nur im Fall der außerordentlichen Kündigung erlaubt sei.

Gegen § 312k Abs. 2 S. 4 BGB verstoße die scheibchenweise Anzeige des Formulars nach „Abo beenden“. Die Kündigungsschaltfläche müsse vielmehr beständig in ihrer Gesamtheit verfügbar und einsichtig vorgehalten werden. Daran fehle es vorliegend, da zunächst eine der drei genannten Kündigungsarten angeklickt werden müsste, bevor sich das weitere Formular öffne und ausgefüllt werden könne.

 

Die Klägerin beantragt:

  1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung, untersagt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, auf der Webseite https://www.sky.de, über die Verbraucher:innen kostenpflichtige Dauerschuldverhältnisse über PAY-TV Inhalte auf elektronischem Weg abschließen können
    1. die Kündigungsschaltfläche, welche bei Betätigung zu einer Bestätigungsseite führt, nicht mit „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften, wenn dies geschieht wie in Anlage K1,
    2. eine Schaltfläche mit der Beschriftung „Infos zur Kündigung“ vorzuhalten, die bei Betätigung nicht zu einer Bestätigungsseite führt, auf der eine Kündigungserklärung abgegeben werden kann, wenn gleichzeitig eine weitere Schaltfläche mit der Beschriftung „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet vorhanden ist, die zu einer Bestätigungsseite führt, auf der eine Kündigungserklärung abgegeben werden kann,
    3. keine Abgabe einer Kündigungserklärung im Falle einer ordentlichen Kündigung zu ermöglichen, ohne dass ein Kündigungsgrund angegeben wird,
    4. die vollständige Bestätigungsseite und die Schaltfläche für die Betätigung der Kündigung bei Aufruf der Bestätigungsseite nicht dauerhaft und ohne die vorherige Auswahl von Daten vorzuhalten, wenn dies geschieht wie in Anlage K2 dargestellt.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 399,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie eine eindeutig beschriftete, gut lesbare und leicht auffindbare Kündigungsschaltfläche bereithalte. Die Bezeichnung „Abo beenden“ sei eindeutig und unmissverständlich und habe den Vorzug, die Terminologie, die die Beklagte für die Vertragsanbahnung verwende, aufzugreifen. Sie sei eine entsprechende Formulierung iSv § 312k Abs 3 S. 2 BGB. Die Unterseite „Infos zur Kündigung“ lenke nicht von der Kündigungsmöglichkeit weg, sondern enthalte zusätzliche Informationen über die möglichen Kündigungsarten. Eine gesetzliche Beschränkung, als Kündigungsweg ausschließlich den Kündigungsbutton vorzuhalten, gäbe es nicht. Dass es weitere Kündigungsmöglichkeiten gebe, mache der Wortlaut „um zu kündigen, kannst du uns unter anderem wie folgt kontaktieren“ deutlich. Die nach Anklicken der Schaltfläche „Abo beenden“ einzugebenden Daten benötigte die Beklagte zur Verarbeitung sämtlicher Kündigungsarten. Sie sei zur Abfrage der Daten, die je nach Kündigungsart unterschiedlich seien, gesetzlich verpflichtet. Der zweistufige Aufbau sei dadurch bedingt, dass je nach Kündigungsart unterschiedliche Abfragefelder eingeblendet würden. Damit sei ein hohes Maß an Übersichtlichkeit für die Kunden gesichert. Diese Vorgehensweise würde der „Zwei-Klick“-Rechtsprechung entsprechen. Bei der ordentlichen Kündigung sei das Feld „Kündigungsgrund“ zwar durch das anhängende Sternchen als Pflichtfeld identifiziert gewesen; tatsächlich habe die Beklagte hier aber keine Pflichtangabe gefordert, da im Rahmen des Drop-down-Menüs auch die Option „kein Grund“ gewählt hätte werden können. Es habe sich deshalb lediglich um eine freiwillige Option zur Auswahl eines Kündigungsgrundes gehandelt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet

 

I.

Die Unterlassungsansprüche ergeben sich aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 3, 3a UWG iVm § 312k BGB.

 

1.

Bei § 312k Abs. 2 handelt es sich um eine Markverhaltensvorschrift iSv § 3a UWG (OLG Köln, GRUR-RR 2025, 121; OLG Schleswig GRUR-RR 2026, 272)).

 

2.

Die Gestaltung des streitgegenständlichen Internetauftritts der Beklagten unter sky.de verstößt gegen § 312k Abs. 2 BGB.

 

a)

Die parallele Existenz der Schaltfelder „Abo beenden“ und „Infos zur Kündigung“ verstößt gegen § 312k Abs. 2 S. 2 BGB, der eine eindeutige Formulierung der Kündigungsschaltfläche fordert.

 

aa)

Streitgegenstand ist nach ausdrücklicher Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht die isolierte Bezeichnung des Kündigungsbuttons mit den Worten „Abo beenden“.

 

bb)

Vorliegend enthält die Eingangsseite (s.o.) drei Felder, die sich mit dem Thema Vertragsbeendigung/Kündigung befassen. In der Rubrik Infos findet sich an zweiter Stelle die Zeile „Abo beenden“, daneben findet sich sowohl im Footer, an dritter Stelle in der ersten Zeile, wie auch in der Rubrik „Schnellzugriff“, dort an 5. Stelle eine Zeile „Infos zur Kündigung“. Die beiden Schaltflächen „Abo beenden“ und „Infos zur Kündigung“ sind auf unterschiedliche Seiten verlinkt.

 

cc)

Mangels einfacher Kündigungsmöglichkeit über die Seiten „Infos zur Kündigung“ kann nur die Schaltfläche „Abo beenden“ den Kündigungsbutton iSv § 312 k Abs. 2 BGB darstellen.

 

dd)

Die parallele Zurverfügungstellung von zwei unterschiedlichen Schaltflächen, die beide gegenüber dem Verbraucher den Eindruck erwecken, sich mit dem Thema Kündigung/Vertragsbeendigung zu beschäftigen, ohne deutlich zu machen, dass nur die Schaltfläche „Abo beenden“ der Kündigungsbutton ist, stellt keinen hinreichende klare und gut lesbare Kündigungsschaltfläche iSv § 312k Abs. 2 S. 2 BGB dar. Es fehlt es an der erforderlichen Präzision der Angabe (OLG Schleswig, GRUR-RR 2026, 272). Bereits die unterschiedliche Wortwahl „Abo beenden“ und „Infos zur Kündigung“ lässt den Verbraucher perplex zurück, was mit dieser unterschiedlichen Wortwahl gemeint sein könnte. Denn, wie auch die Beklagtenseite ausführt, besteht an sich kein semantischer Unterschied zwischen „Abo beenden“ und „Kündigung“, beides zielt auf ein Vertragsende hin.

 

b)

Das Vorhalten der Schaltfläche „Infos zur Kündigung“ verstößt gegen § 312k Abs. 2 Nr. 1 BGB, da diese Schaltfläche entgegen des aufgrund ihrer Bezeichnung „Infos zur Kündigung“ erwartbaren Inhalts nicht zu einer Kündigungsschaltfläche iSv § 312k Abs. 2 S. 1 BGB führt.

 

aa)

Anhand der Bezeichnung „Infos zur Kündigung“ muss der angesprochene Verkehrskreis davon ausgehen, dass sich dort alle für die Kündigung relevanten Informationen finden. Dies ist aber nicht der Fall, da ein Hinweis auf die einfache elektronische Kündigung nicht enthalten ist. Der Button „Infos zur Kündigung“ stellt lediglich die Möglichkeiten der Kündigung über Telefon, Chat oder WhatsApp vor.

 

bb)

Zwar weist die Beklagtenseite zu Recht darauf hin, dass auf der verlinkten Seite selbst ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Kündigungsmöglichkeiten nicht abschließend ausgeführt sind; so heißt es dort „Um zu kündigen, kannst du uns unter anderen wie folgt kontaktieren“. Diese zutreffende Klarstellung erscheint aber andererseits erst bei Anklicken des Links auf der Eingangsseite; d.h. die Schaltfläche „Infos zur Kündigung“ macht gerade nicht deutlich, dass es nur um einige, ausgewählte Infos zur Kündigung geht. Darüber hinaus führt auch der Zusatz „unter anderem“ zur Verwirrung des Verbrauchers und der von § 312k BGB sanktionierten Erschwerung der Kündigung, da dem Kündigungswilligen gerade nicht gesagt wird, welche anderen Kündigungsmöglichkeiten es wo gibt. Eine Verlinkung oder auch nur ein Hinweis auf den Kündigungsbutton unter „Abo beenden“ findet sich hier nämlich nicht.

 

c)

Aus § 312k Abs. 2 S. 1 a) ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei der ordentlichen Kündigung der Kündigungsgrund nicht zwingend abgerufen werden darf und keine Pflichtangabe sein kann (MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312k Rn. 16; Stiegler VuR 2021, 448, unter Verweis auf die Gesetzesgenese).

 

aa)

So war es aber hier. Eine finale Bearbeitung, bzw. das Abschicken der Kündigung war nur möglich, wenn im Drop-Down Menu „Kündigungsgrund“ ein Kündigungsgrund angeklickt worden war. Damit wurde der Kündigungsgrund zu einer unzulässigen Pflichtangabe.

 

bb)

Daran ändert nichts, dass im Drop-Down Menu an letzter Stelle der Text „kein Grund“ angeklickt werden konnte. Denn einerseits waren die einzelnen Optionen des Drop-Down Menus nicht unmittelbar iSv § 312k Abs. 2 S. 4 BGB zugänglich, da erst das Menu angeklickt werden musste. Andererseits wurde hier generell ein Datum abgefragt, für das keine gesetzliche Auskunftspflicht bestand.

 

cc)

Dass die Internetseite der Beklagten insoweit zwischenzeitlich geändert wurde, lässt die Wiederholungsgefahr mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht entfallen.

 

d)

Das Anzeigen der Kündigungsschaltfläche nach Anklicken der Schaltfläche „Abo beenden“ in zwei Tranchen, verstößt ebenfalls gegen § 312k Abs. 2 BGB, da der Link nicht unmittelbar zu der gesamten Kündigungsseite führt (LG München I, GRUR-RS 2026, 3316). Aus dem Wortlaut des § 312k BGB ergibt sich, dass eine einheitliche Anzeige erforderlich ist, damit der Kündigungswillige von vornherein erkennen kann, welche Angaben er für seine Kündigung zu machen hat. Die hier streitgegenständliche Aufspaltung in zwei Teile – zunächst die Abfrage der Kündigungsart und danach die Abfrage bzw. Eingabe der relevanten Daten – schafft Unklarheit diesbezüglich und ist insoweit geeignet, den kündigungswilligen Vertragspartner von seiner Kündigung abzuhalten (OLG Köln GRUR-RR 2025, 121).

 

II.

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 13 Abs. 4 UWG, § 5 UKlaG. Die Höhe des Anspruchs wurde nicht bestritten.

 

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 708, 709 ZPO.

 

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