Keine Bösgläubigkeit bei Anmeldung der Marke „Testa Rossa“
Bundespatentgericht
Beschluss vom 11. August 2026
Az.: 30 W (pat) 48/21
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2017 108 126 (Nichtigkeitsverfahren S 205/19 Lösch)
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Meiser sowie der Richter Merzbach und Hammer
beschlossen:
- Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
- Die Kostenbeschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.
- Der Antrag der Antragstellerin, dem Markeninhaber die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres auf die Bösgläubigkeit der Markenanmeldung gestützten Nichtigkeitssantrags gegen die Marke 30 2017 108 126 „Testa Rossa“ durch die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), während sich die Beschwerde des Markeninhabers gegen die Zurückweisung seines Kostenantrags richtet.
Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine bekannte italienische Herstellerin von Sportwagen und Formel-1-Fahrzeugen, die bereits in den 1950er Jahren die Marke „Testa Rossa“ für einen Frontmotor-Rennwagen benutzt hat. Von 1984 bis 1991 hat sie das Serienmodell „Testarossa“, von 1991 bis 1994 das Modell „512 TR“ und von 1994 bis 1996 den „F 512 M“ produziert. Insgesamt wurden mehr als … Modelle der Serie gebaut. Der Markeninhaber ist Vorstand der A … AG und seit ca. 50 Jahren u. a. in der Spielzeug- und Modellautobranche unternehmerisch tätig.
Seit Jahrzehnten finden juristische Auseinandersetzungen insbesondere wegen Lizenzforderungen aufgrund der Wiedergabe von Herstellermarken auf Modellspielzeug zwischen ihm – teilweise gemeinsam mit dem Deutschen Verband der Spielwarenindustrie e.V. (DVSI) und anderen Herstellern von Spielzeug- und Modellautos – auf der einen Seite und Automobilherstellern auf der anderen Seite statt.
Gegen mehrere zugunsten der Antragstellerin eingetragene „Testarossa“-Marken hat der Markeninhaber in der Vergangenheit Löschungsanträge wegen Verfalls gestellt. Diesbezüglich werden zwischen den Beteiligten diverse Rechtsstreitigkeiten geführt:
Für die Antragstellerin ist die IR-Wortmarke Nr. 910 752 „TESTAROSSA“ mit Zeitrang vom 17. Oktober 2006 für Waren der Klassen 12 und 28 eingetragen, die unter anderem in der Europäischen Union Schutz genießt. Auf zwei Löschungsanträge des Markeninhabers wegen Verfalls vom 14. November 2014 hinsichtlich Waren der Klasse 28 und vom 7. September 2015 hinsichtlich Waren der Klasse 12 hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Marke IR 910 752 mit Benennung der Europäischen Union in der Beschwerdeinstanz für sämtliche Waren gelöscht. In beiden Verfahren hat die Antragstellerin Klage zum Gericht der Europäischen Union erhoben mit dem Ziel des Fortbestands des Markenschutzes für die Waren der Klasse 12 „vehicles; structural and replacement parts, components and accessories therefor all included in this class; engines“ und der Klasse 28 „scale toy land motor vehicles“.
Mit Urteil vom 2. Juli 2025 (Az. T-1103/23) hat das EuG die Entscheidungen der 5. Beschwerdekammer (verbundene Sachen R334/2017-5 und R343/2017-5) aufgehoben hinsichtlich einer rechtserhaltende Benutzung für Automobile, Teile und Zubehör (EuG Urt. v. 2.7.2025 – T-1103/23, GRUR-RS 2025, 14804). Mit Beschluss vom 19. Januar 2026 – C-597/25 P hat der EuGH (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, das Rechtsmittel des Antragsgegners nicht zuzulassen (EuGH Beschl. v. 19.1.2026 – C-597/25 P, GRUR-RS 2026, 1094).
Mit Urteil vom 2. Juli 2025 (T-1104/23) hat das EuG die Entscheidung der 5. Beschwerdekammer (Sache R 887/2016-5) aufgehoben, soweit die IR-Marke für „verkleinerte Modelle motorgetriebener Landkraftfahrzeuge (Spielzeug)“ der Klasse 28 für verfallen erklärt wurde (EuG Urt. v. 2.7.2025 – T-1104/23, GRUR-RS 2025, 14802). Mit Beschluss vom 19. Januar 2026 – C-598/25 P hat der EuGH
(Kammer für Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, auch diesbezüglich das Rechtsmittel des Antragsgegners nicht zuzulassen (EuGH Beschl. v. 19.1.2026 – C-598/25 P, GRUR-RS 2026, 1090).
Die Antragstellerin ist außerdem Inhaberin zweier „Testarossa“ Wort-Bild-Marken ( ), gegen die der Markeninhaber im Jahr 2015 ebenfalls Löschungsanträge wegen Verfalls gestellt hat, nämlich der deutschen Wort-Bild- Marke Nr. 1158448 mit Zeitrang vom 22. Juli 1986 und der international registrierten Wort-Bild-Marke IR Nr. 515 107 mit Zeitrang vom 22. Juli 1987, die jeweils für Waren der Klasse 12 eingetragen wurden. Die nach Widerspruch der Antragstellerin erhobenen, auf Schutzentziehung beziehungsweise auf Einwilligung in die Löschung dieser Marken erhobenen Klagen des Markeninhabers sind – nachdem das Berufungsgericht Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet und dieser hierüber entschieden hat (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 – C-720/18 und C-721/18, GRUR 2020, 1301 = WRP 2021, 29 – Ferrari [testarossa]) – hinsichtlich der Wort-Bild-Marke IR Nr. 515 107 für die Waren in Klasse 12 „automobiles et leur parties“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2022 – 20 U 131/17, juris) und hinsichtlich der Wort-Bild-Marke Nr. 1158448 für die Waren in Klasse 12 „Automobile und Teile davon“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2022 – 20 U 132/17, juris) rechtskräftig abgewiesen worden.
Der Markeninhaber ist Inhaber der am 11. August 2017 angemeldeten und seit dem 11. Dezember 2017 unter der Nr. 30 2017 108 126 eingetragenen deutschen Wortmarke
Testa Rossa
um die es im vorliegenden Verfahren geht (nachfolgend als „angegriffene Marke“ bezeichnet) und die für folgende Waren Schutz genießt:
Klasse 03: Abbeizmittel; Abflussreinigungsmittel; Abschminkmittel; Entfernungsmittel für Anstrichfarben; Antistatika für Haushaltszwecke; Antitranspirantien [schweißhemmende Toilettemittel]; Augenbrauenkosmetika; Augenbrauenstifte; Badesalze, nicht für medizinische Zwecke; Badezusätze, kosmetische; Bartfärbemittel; Bartwichse; Bleichcreme für die Haut; Leder- Bleichmittel; Bohnermittel; Bohnerwachs; kosmetische Hautcreme; Deodorants für den persönlichen Gebrauch [Parfümerieartikel]; desodorisierende Seifen; Duftwasser; Eau de Javel; Enthaarungsmittel; Enthaarungswachs; Entkalkungsmittel für Haushaltszwecke; Haarfärbemittel; Färbemittel für die Wäsche; Färbemittel für Toilettezwecke; Farbentfernungsmittel [von Anstrichfarben]; Farbentfernungsmittel; Farbstoffe für die Kosmetik; Fette für kosmetische Zwecke; Fleckenentferner; pflanzliche Aromastoffe für Getränke [ätherische Öle]; Glanzmittel; Glanzmittel für die Wäsche; Glanzstärke; Glättmittel [Wäschesatiniermittel]; Onduliermittel für Haare; Haarspray; Haarwaschmittel; Haarwasser; Hautpflegemittel [kosmetisch]; Klebstoffe für kosmetische Zwecke; Klebstoffe für künstliche Wimpern; Kölnischwasser; Leder-Konservierungsmittel [Wichse]; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Kosmetika; Tier- Kosmetika; Kosmetiknecessaires [gefüllt]; Kosmetikstifte; kosmetische Ziermotive; künstliche Nägel; künstliche Wimpern; Nagellack; Lackentfernungsmittel; Lavendelöl; Lavendelwasser; Ledercreme; Lippenstifte; Lotionen für kosmetische Zwecke; Make-up; Mandelmilche für kosmetische Zwecke; Mandelöl; Mandelseife; Schönheitsmasken; Metallkarbide [Schleifmittel]; Moschus [Parfümerieartikel]; Mundpflegemittel, nicht für medizinische Zwecke; Nagelpflegemittel; Natronkristalle für Reinigungszwecke; Natronlauge; Neutralisierungsmittel für Dauerwellen; ätherische Öle; Parfümerie-Öle; Öle für Körper- und Schönheitspflege; Öle für kosmetische Zwecke; Öle für Reinigungszwecke; Polierpapier; Schleifpapier; Schmirgelpapier; Parfümeriewaren; Parfums; Grundstoffe für Blumenparfüms; Pfefferminz für Parfümeriewaren; Pfefferminzessenz;
Poliercreme; Poliermittel; Poliermittel für Zahnprothesen; Polierwachs; Pomaden für kosmetische Zwecke; Potpourris [Duftstoffe]; Schminkpuder; Putzmittel; Rasiermittel; Rasierseife; Rasiersteine [antiseptisch]; Rasierwasser; Räuchermittel [Duftstoffe]; Reinigungsflüssigkeit für Windschutzscheiben; Reinigungsmilch für Körper- und Schönheitspflege; Reinigungsmittel; Reinigungsmittel für Zahnprothesen; Reinigungsöle; Rosenöl; Rostentfernungsmittel; Sandpapier; Schlankheitspräparate, kosmetische; Schleifmittel; Schminke; Schminkmittel; Schmirgel; Schmirgelleinen; Schmirgeltuch; Schneiderwachs; Schuhcreme; Schuhwichse; Schusterpech; Schusterwachs; Seifen; Avivage-Seifen; schweißhemmende Seifen; Seifen gegen Fußschweiß; Shampoos; Tier- Shampoos; Siliziumkarbid [Schleifmittel]; Bleichsoda; Sonnenschutzmittel [kosmetische Mittel zur Hautbräunung]; Talkumpuder für Toilettezwecke; Tapetenreinigungsmittel; Terpene [ätherische Öle]; Terpentin zum Entfetten; Terpentinöl zum Entfetten; Toilettemittel [Körperpflege]; Toilettenseifen; Toilettewasser; Tücher, getränkt mit kosmetischen Lotionen; Vaseline [Erdölgelee] für kosmetische Zwecke; Wachs für Wäschereizwecke; Waschblau; Duftstoffe für die Wäsche; Wäscheeinweichmittel; Waschmittel [Wäsche]; Wasserstoffsuperoxyd für kosmetische Zwecke; Watte für kosmetische Zwecke; Wattestäbchen für kosmetische Zwecke; Weichspüler für Wäsche; Weihrauch; Wimpernkosmetika; Wimperntusche [Mascara]; Zahnputzmittel; ätherische Öle von Zedernholz; Ziermotive für kosmetische Zwecke; Zitronenöle, ätherische
Klasse 14: Abzeichen aus Edelmetall; Armbänder [Schmuck]; Uhrenarmbänder; Armbanduhren; Broschen [Schmuck]; Chronographen [Uhren]; Chronometer [Zeitmesser]; Dosen aus Edelmetall; Doubléwaren [Edelmetall], nämlich mit Edelmetall plattierte Juwelier- und Schmuckwaren; elektrische Uhren; Uhrenetuis; Federgehäuse für Uhren; Uhrfedern; Uhrengehäuse; Uhrgläser; Kästen aus Edelmetall; Ketten [Schmuckwaren]; Halsketten [Schmuck];
Uhrketten; Manschettenknöpfe; Krawattenhalter; Krawattennadeln; Zeitmessgeräte; Anstecknadeln [Schmuckwaren]; Schlüsselanhänger [Phantasie-, Schmuckwaren]; Schmuckkästen aus Edelmetall; Schmucknadeln; Schmuckwaren; Schmuckwaren, Juwelierwaren; Silberschmuck; Stoppuhren; Taschenuhren; Anker für Uhren; Zeigerwerke für Uhren; Uhren, Pendeluhren; Uhrengehäuse [Taschenuhren]; Uhrenpendel; Uhrenschmucketuis; Uhrenkettenanhänger [Berlocken]; Uhrwerke; Uhrzeiger; Zentraluhren; Zifferblätter für Uhren
Klasse 16: Abreißkalender; Abschminktücher aus Papier; Abziehbilder; Aktenhüllen; Aktenordner; Alben; Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren]; gummierte Bänder [Papier- und Schreibwaren]; Klebebänder für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Kochbeutel für Mikrowelle; Verpackungsbeutel [- hüllen, -taschen] aus Papier oder Kunststoff; Bierdeckel; Papierblätter [Papeteriewaren]; Bleistifte; Bleistifthalter; Bleistiftminen; Bleistiftspitzer; Bleistiftspitzmaschinen; Blöcke [Papier- und Schreibwaren]; Comic-Hefte; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Farbbänder für Drucker von Computern; Farbbänder für Schreibmaschinen; Kaffeefilter aus Papier; Filtermaterial [Papier]; Filterpapier; Fischleim für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Füllfederhalter; Globen [Erdkugeln]; Kleber [Gluten] für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Klebstreifen für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Klebstreifenspender [Papier- und Schreibwaren]; Stärkekleister für Papierwaren und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Papier- und Schreibwaren; Schreib- und Papierwaren; Schreibetuis; Schreibfedern; Schreibfedern aus Gold; Schreibgarnituren; Schreibgeräte; Armbänder zum Befestigen von Schreibgeräten; Minen- Schreibgeräte; Schreibnecessaires [Schreibgarnituren]; Schülerbedarf [Papier- und Schreibwaren]; Stärkekleister für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Papiertaschentücher; Tinten; Tintenfässer;
Tintensteine [offene Tintenbehälter]; Tintenstifte; Tischdecken aus Papier; Tischtücher aus Papier; Tischwäsche aus Papier; Toilettenpapier; Transparente [Papier- und Schreibwaren]; Zigarrenbauchbinden; Papierschablonen zum Schminken der Augen
Klasse 18: Fischbeinrippen für Schirme; Regenschirme; Sonnenschirme; Schirmfutterale; Schirmgestänge; Schirmringe; Schirmstöcke; Futterleder für Schuhe; Schulranzen; Schultaschen; Schulterriemen; Sitzstöcke; Badetaschen; Camping-Taschen; Einkaufstaschen; Jagdtaschen; Kartentaschen [Brieftaschen]; Reisetaschen; Werkzeugtaschen aus Leder [leer]; Bekleidungsstücke für Tiere; Halsbänder für Tiere; Tornister [Ranzen]; Kinder-Tragtaschen; Maulkörbe; Reisenecessaires [Lederwaren]; Notenmappen; Reisekoffer; Reisekoffer [Handkoffer]; Rucksäcke; Rucksäcke für Bergsteiger; Kleidersäcke für die Reise; Handkoffergriffe; Regenschirmgriffe; Stockgriffe; Handkoffer; Handkoffer [Suitcases]; Handtaschen; Handtaschenkarkassen; Hundehalsbänder; Dokumentenkoffer; Kosmetikkoffer; Aktentaschen, Dokumentenmappen; Schlüsseletuis [Lederwaren]; Geldbörsen aus Edelmetall; Beschläge für Geschirre, aus Edelmetall
Klasse 21: Behälter aus Edelmetall, für Haushalt oder Küche; Bonbonnieren aus Edelmetall; Puderdosen aus Edelmetall; Teedosen aus Edelmetall; Zuckerdosen aus Edelmetall; Küchengefäße aus Edelmetall; Gefäße aus Edelmetall, für Haushalt oder Küche; Haushaltsgeräte aus Edelmetall; Humpen aus Edelmetall; Kaffeekocher, aus Edelmetall [nicht elektrisch]; Kaffeeservice aus Edelmetall; Teekannen aus Edelmetall; Kerzenleuchter aus Edelmetall; Küchengeräte aus Edelmetall; Salatschüsseln aus Edelmetall; Salzstreuer, -fässer aus Edelmetall; Schüsseln aus Edelmetall; Tafelservice aus Edelmetall; Serviettenringe aus Edelmetall; Tabletts aus
Edelmetall für den Haushalt; Tafelaufsätze aus Edelmetall; Tafelgeschirr aus Edelmetall; Zahnstocherbehälter aus Edelmetall
Klasse 25: Strandanzüge; Strandschuhe; Strümpfe; Strümpfe [schweißsaugend]; Strumpffersen; Strumpfhalter; Strumpfhosen; Sweater; T-Shirts; Trikotkleidung; Trikots; Unterbekleidungsstücke; Unterbekleidungsstücke [schweißaufsaugend]; Unterhosen; Unterwäsche; Wäsche [Bekleidungsstücke]; Westen; Baby-Windelhosen [Bekleidungsstücke]; Pantoffeln; Parkas; Pelerinen; Pullover; Pyjamas; Radfahrerbekleidung; Regenmäntel; Röcke; Sandalen; Schals; Schals, Schärpen; Schlafanzüge; Schleier [Bekleidung]; Kopfschleier, Brustschleier; Schlüpfer; Schnürstiefel; Schuhbeschläge; Gleitschutz für Schuhe; Schuhe [Halbschuhe]; Schuhrahmen; Schuhsohlen; Schuhwaren; Schürzen; Schürzen [Bekleidung]; Skischuhe; Slips; Socken; Sockenhalter; Einlegesohlen; Sportschuhe; Sportschuhe [Halbschuhe]; Stiefel; Stiefelschäfte; Stirnbänder [Bekleidung]; Stoffschuhe [Espadrillos]; Stolen; Stolen [Pelzschals]; Stollen für Fußballschuhe; Hemden; Hemdkragen [lose]; Hemdplastrons; Holzschuhe; Hosen; Hosenstege; Hosenträger; Hüte; Jacken; Jerseykleidung; Joppen [weite Tuchjacken]; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Kapuzen; Konfektionskleidung; Kopfbedeckungen; Faschings-, Karnevalskostüme; Krawatten; Lätzchen, nicht aus Papier; Lederbekleidung; Leibwäsche; Leibwäsche [schweißaufsaugend]; Mäntel; Mäntel [pelzgefüttert]; Morgenmäntel; Mützen; Mützenschirme; Oberbekleidungsstücke; Ohrenschützer [Bekleidung]; Overalls; Absätze [für Schuhe]; Absatzstoßplatten für Schuhe; Anzüge; Babywäsche; Badeanzüge; Badehosen; Bademäntel; Bademützen; Badesandalen; Badeschuhe; Bandanas [Tücher für Bekleidungszwecke]; Baskenmützen; Bekleidung aus Lederimitat; Bekleidung für Autofahrer; Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke aus Papier; Boas [Bekleidung]; Bodysuits [Teddies, Bodies]; Büstenhalter; Camisoles; Chasubles; Damenkleider;
Fausthandschuhe; Fußballschuhe; Fußsäcke [nicht elektrisch beheizt]; Gabardinebekleidung; Galoschen; Gamaschen; Gürtel [Bekleidung]; Gymnastikbekleidung; Gymnastikschuhe; Halbstiefel [Stiefeletten]; Halstücher; Handschuhe [Bekleidung]; Hausschuhe; Hemd- Höschenkombinationen [Unterbekleidung]; Hemdblusen; Hemdeinsätze Der Markeninhaber hat neben der angegriffenen Marke sieben weitere „Testa Rossa“-Marken für verschiedene Waren der Klassen 3, 7, 8, 9, 12, 14, 16, 18, 21, 25, 28 und Dienstleistungen der Klasse 37 beim EUIPO und beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet und eintragen lassen. Zwischen den Beteiligten sind weitere Widerspruchs- und Löschungsverfahren wegen „Testarossa“- und „Testa Rossa“-Marken anhängig, zum Teil bereits in der Beschwerdeinstanz. Rechtskäftig zurückgewiesen worden ist ein Löschungsantrag der Antragstellerin wegen bösgläubiger Markenanmeldung gegen die am 27. Dezember 2013 angemeldete und seit dem 2. März 2015 unter der Nr. 30 2013 070 212 für eine Vielzahl von Waren der Klassen 7, 8 (hier ua: elektrische und nicht elektrische Rasierapparate), 12, 18, 21, 28 für den Markeninhaber eingetragenen deutsche Wortmarke „Testa Rossa“, nachdem der 29. Senat des Bundespatentgerichts die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 15. Januar 2025 (BPatG 29 W (pat) 14/21, juris) und der Bundesgerichtshof die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 11. September 2025 zurückgewiesen haben (BGH, I ZB 6/25 – Testa Rossa = GRUR 2025, 1686). Gegen die Eintragung der angegriffenen Marke hat die Antragstellerin am 04. April 2018 zunächst Widersprüche eingelegt sowohl aus einer Benutzungsmarke „Testarossa“ mit Zeitrang vom 1. Januar 1957 (u.a. für Waren der Klassen 9 „Brillen und Sonnenbrillen“ sowie für weitere Waren bzw. Dienstleistungen der Klassen 12, 28 und 37) als auch aus der am 28. Februar 2017 für eine Vielzahl von Waren (u. a. „Optische Brillen, Sonnenbrillen, Blendschutzbrillen, Sportbrillen, […] Etuis für Brillen und Sonnenbrillen“) angemeldeten Unionswortmarke UM 016 413 478 „TESTAROSSA“, wobei gegen letztere ihrerseits ein Widerspruchsverfahren
anhängig ist. Am 11. Dezember 2019 hat die Antragstellerin sodann die Löschung der angegriffenen Marke mit der Begründung beantragt, sie sei bösgläubig angemeldet worden und deshalb nichtig. Zudem hat sie angeregt, die angegriffene Marke aus diesem Grund von Amts wegen zu löschen.
Zur Begründung ihres Löschungsantrags hat die Antragstellerin vorgetragen, der Markeninhaber habe die angegriffene Marke in Kenntnis der älteren Rechte der Antragstellerin bewusst mit dem Ziel angemeldet, den ausgezeichneten Ruf und die Bekanntheit der Marke „Testarossa“ in unlauterer Weise für seine eigenen geschäftlichen Interessen auszubeuten und von ihrer Wertschätzung zu profitieren. Zugleich beabsichtige er, den schutzwürdigen Besitzstand der Antragstellerin zu stören und die Antragstellerin selbst an der weiteren Verwendung ihrer älteren Marken zu hindern.
Ein die Bösgläubigkeit begründendes parasitäres Profitieren vom guten Ruf sei selbst dann zu bejahen, wenn die Benutzung einer Marke eingestellt werde und nur noch eine gewisse Restbekanntheit vorliege (Verweis auf EuG GRUR Int. 2014, 1047 – Simca). Die Marke „Testarossa“ der Antragstellerin sei demgegenüber weiterhin weltberühmt. Sie kennzeichne eines der erfolgreichsten Automodelle der Antragstellerin, welches zu einer lkone der Automobilgeschichte geworden sei. „Testarossa“ sei regelmäßig Thema in den Massenmedien und stehe ungebrochen für höchsten Luxus und Exklusivität, gleichsam sinnbildlich für Ferrari. Bereits in den 50er Jahren habe Ferrari die Marke „Testa Rossa“ für einen erfolgreichen Frontmotor-Rennwagen benutzt. Bei den von 1984 bis 1991 gebauten Serienmodell „Testarossa“ sei die Marke am Heck der Fahrzeuge und außerdem auf den Luftsammlern des Motors, bei den folgenden Modellen „512 TR“ (1991 bis 1994) und „F 512 M (1994 bis 1996) auf dem Motor angebracht worden. Mit mehr als … produzierten Fahrzeugmodellen dieser Serie gehöre der „Testarossa“ zu den meistgebauten Ferraris überhaupt. Die Zahl von … Stück sei hoch, da die
Beschwerdeführerin die Produktion und den Verkauf von Fahrzeugen absichtlich limitiere. Die Marke „Testarossa“ genieße in der öffentlichen Wahrnehmung, insbesondere bei Liebhabern von Sportwagen und Rennsportbegeisterten, Berühmtheit und nach wie vor allerhöchste Wertschätzung. Sie sei in den 1980er Jahren auch durch die Verwendung in der Serie „Miami Vice“ weltbekannt geworden.
Dies ergebe sich auch aus einer Entscheidung des europäischen Markenamtes aus dem Jahr 2019, nach der die ältere Testarossa-Marke nicht nur in den relevanten Verkehrskreisen, sondern ganz generell in der Gesamtbevölkerung Bekanntheit und Wertschätzung genieße und aus einer Verkehrsumfrage der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) vom 19. Juni 2017 zur Bekanntheit der Marke „Testarossa“, welche hohe Bekanntheitswerte belege.
Dies belege, dass die Testarossa-Marke der Antragstellerin eine im Inland für Automobile bekannte Marke sei und sich die Antragstellerin nach wie vor auf einen schutzwürdigen Besitzstand berufen könne.
In den Jahren vor Stellung des Löschungsantrags (2011-2017) sei auch in Massenmedien (u.a. Spiegel, Spiegel online, Focus Online, Bild, Auto Bild, Auto Motor und Sport, Focus, Welt, Süddeutsche Zeitung, Duden, Pro 7) fortlaufend über den Ferrari „Testarossa“ und dessen Kultstatus berichtet worden, beispielsweise anlässlich diverser Versteigerungen oder in einer Fernsehshow.
Die Marke „Testarossa“ sei nicht nur in Deutschland bekannt, sondern genieße weltweit höchste Wertschätzung, wie sich aus Medien aus anderen europäischer Ländern und weiteren Entscheidungen des spanischen Markenamts aus 2013 und aus der Abrufstatistik der deutschen Wikipedia-Seite zu dem Begriff „Ferrari Testarossa“ ergebe.
Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf zur fehlenden rechtserhaltenden Benutzung zweier eingetragener Testarossa-Marken hätten zudem ein enormes Echo in Presse, Fernsehen und Hörfunk und Leserreaktionen ausgelöst, das die Präsenz der Testarossa-Marken und das öffentliche Interesse daran belegten.
Für die Bejahung eines schutzwürdigen Besitzstandes komme es nicht auf die rechtserhaltende Benutzung, sondern allein darauf an, dass den älteren Marken der Antragstellerin noch eine „Restbekanntheit“ zukomme.
Neben den eingetragenen „Testarossa“-Marken EM 16413478, IR 910 752, DE 1158448 und IR 515 107 habe die Antragstellerin durch Benutzung und Verkehrsgeltung die Marke „Testa Rossa“ bzw. „Testarossa“ mit Zeitrang vom 1. Januar 1957 erworben. Die durch Benutzung kraft Verkehrsgeltung erworbene Marke genieße solange Schutz, wie die Verkehrsgeltung andauere.
Das Kennzeichen „Testarossa“ werde von der Antragstellerin bis heute rechtserhaltend benutzt in Werbematerialien und durch Sonderkonfigurationen für aktuelle Fahrzeugmodelle unter der Bezeichnung „250 Testa Rossa“ bzw. „Testarossa“ im Jahr 2017; für Waren in Klasse 12 (insbes. Landfahrzeuge sowie Teile davon und Zubehör) durch Wartung, Reparatur, Restauration, Vertrieb von Ersatzteilen, durch Bewerbung der „Testarossa“-Fahrzeuge auf der Internetseite der Antragstellerin, durch die Echtheitszertifizierung von „Testarossa“-Fahrzeugen und durch den Vertrieb von echtheitszertifizierten „Testarossa“- Gebrauchtfahrzeugen mit besonderer Herstellergarantie. Zudem werbe die Antragstellerin unter einer Rubrik „Modelle der Vergangenheit“ auf ihrer deutschsprachigen Internetseite mit dem Modell „Testarossa“. Des Weiteren würden die Marken rechtserhaltend benutzt für Waren in Klasse 28 (Spielzeugautos) durch den Vertrieb von „Testarossa“ – Spielzeugautos über Lizenznehmer.
Der Markeninhaber habe die angegriffene Marke bewusst und in Kenntnis der Bekanntheit und des schutzwürdigen Besitzstandes der Testarossa-Marke der Antragstellerin angemeldet. Die Testarossa-Marke verfüge über weltweite Bekanntheit und über einen exzellenten Ruf und allerhöchste Wertschätzung und stehe noch heute für begehrenswerten Luxus und höchste Qualität.
Der Markeninhaber wolle für sein Unternehmen, die A … AG, die vor allem Spielzeugautos und Rennbahnen anbiete und vertreibe, Vorteile aus dem guten Ruf ziehen, den die Antragstellerin für ihre Marke aufgebaut und erworben habe, und trachte unter Ausschluss der Antragstellerin als rechtmäßiger Markeninhaberin die Wertschätzung der Marke parasitär für seine eigenen Geschäftsinteressen auszunutzen.
Der Markeninhaber stelle sich als Verfechter der Interessen der Spielwarenhersteller gegenüber der Automobilindustrie dar. Dabei suche er sich gezielt herausragende Luxusmarken aus dem höchsten Preissegment aus, um so ohne eigene wirtschaftliche Anstrengungen und Investitionen von dem über Jahre von den Inhabern der bekannten Marken aufgebauten Ruf und Prestige zu profitieren. Er habe das Markenrecht als Betätigungs- und Geschäftsfeld für sich entdeckt und versuche es nunmehr zweckfremd unter gezielter Ausnutzung der mit den Gerichtsverfahren gegen namhafte Hersteller zu erzielenden Medienaufmerksamkeit für seine eigenen Geschäftsziele einzusetzen, weshalb er auch regelmäßig eine mediale Berichterstattung zu den von ihm geführten Rechtsstreitigkeiten initiiere.
Ein weiterer Beleg für die Bösgläubigkeit des Markeninhabers und Antragsgegners seien auch die exzessiven Markenanmeldungen von „Testarossa-Marken“ beim DPMA und beim EUIPO in zahlreichen unterschiedlichen Klassen mit zahlreichen unterschiedlichen Waren. Dem Antragsgegner gehe es unabhängig von der Nutzung für eine konkrete Ware offenbar nur darum, das Zeichen „Testa Rossa“ als Marke zu registrieren, weil er wisse, dass er damit von dem nach wie vor
schutzwürdigen Besitzstand der Antragstellerin und dem auf ihre Anstrengungen zurückgehenden herausragenden Ruf der „Testarossa“-Marke profitieren könne. Zudem wolle er die Marken der Antragstellerin widerrechtlich für sich monopolisieren und sowohl die Antragstellerin als auch deren rechtmäßige Lizenznehmer bei der weiteren Verwendung ihrer eigenen älteren Marken und bei einer berechtigten zukünftigen Verwendung zu behindern.
Weiter sei zu berücksichtigen, dass die beabsichtigte Markennutzung sowohl die besondere Wertschätzung der Marke der Antragstellerin (sog. Rufschädigung) als auch deren Unterscheidungskraft (sog. Verwässerung) beeinträchtige.
Die „Testarossa“-Marke stelle für die Antragstellerin nach wie vor einen wertvollen Besitzstand dar und biete enormes Potenzial für eine Neuauflage bzw. Fortsetzung der „Testarossa“-Modellreihe. Es sei branchenüblich und entspreche der Verkehrserwartung, dass erfolgreiche Automodelle für einen längeren Zeitraum nicht produziert, dann jedoch nach etlichen Jahren, anknüpfend an die frühere Serie, als Nachfolgemodell die Reihe fortsetzen würden. So habe es auch die Antragstellerin mit ihrer „Testarossa“-Serie gemacht.
Aufgrund ihrer Bekanntheit genieße die Testarossa-Marke den erhöhten Schutz auch gem. § 9 Abs. 1 Ziff. 3 MarkenG auch gegenüber solchen jüngeren Marken, die für unähnliche Waren und Dienstleistungen eingetragen worden seien. Dem sei bei der bösgläubigen Markenanmeldung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG dadurch Rechnung zu tragen, dass die beanstandete Marke auch insoweit als bösgläubig angemeldet anzusehen sei, als mit ihr Schutz für Waren beansprucht werde, die denjenigen unähnlich seien, für die die bekannte Marke Schutz genieße.
Eine Benutzung der angegriffenen Marke erzeuge beim Verkehr den irreführenden Eindruck einer Vertragsbeziehung zwischen Antragstellerin und Markeninhaber. Dies würde zudem die Unterscheidungskraft der exklusiven Marken der Antragstellerin in unlauterer Weise beeinträchtigen und ihrem Ruf schaden.
Die Bösgläubigkeit des Markeninhabers sei offensichtlich. Bösgläubigkeit sei u.a. dann anzunehmen, wenn eine Kennzeichnung Bekanntheit bzw. Wertschätzung (sog. schutzwürdiger Besitzstand) genieße und der Anmelder der jüngeren Marke beabsichtige, von dieser Bekanntheit oder Wertschätzung zu profitieren oder diesen schutzwürdigen Besitzstand zu beeinträchtigen.
An dem Kennzeichen „Testarossa“ bestehe somit ein schutzwürdiger Besitzstand, da die Marke „Testarossa“, ebenso wie die gleichnamigen Fahrzeuge, bis heute für Dynamik, Luxus und Exklusivität stehe. Durch die Markenanmeldung beabsichtige der Markeninhaber offensichtlich, ohne eigene Anstrengungen von diesem guten Ruf zu profitieren und gleichzeitig die Antragstellerin in der Verwertung ihrer älteren Marken zu behindern.
Das Vorliegen eines schutzwürdigen Besitzstandes hänge nicht von der Existenz oder der rechtserhaltenden Benutzung einer eingetragenen Marke ab. Alleine ausschlaggebend für das Vorliegen eines schutzwürdigen Besitzstands sei, ob eine Kennzeichnung auf Grund ihrer Bekanntheit und Wertschätzung durch eine jüngere Markenanmeldung beeinträchtigt oder ausgenutzt werden könne, der Kennzeichnung also noch ein abstrakter Marktwert zukomme.
Es bestehe – wie dargelegt – für gebrauchte Testarossa-Sportwagen ein blühender Zweitmarkt und über Testarossa-Sportwagen werde umfangreich in der Presse berichtet. Zudem lasse sich der vorgelegten Verkehrsbefragung entnehmen, dass das Kennzeichen „Testarossa“ – auch in Alleinstellung – einem bedeutenden Teil des Publikums als Herkunftshinweis für ein bestimmtes Unternehmen bekannt sei, wobei ein schutzwürdiger Besitzstand bereits bei einer sog. „Restbekanntheit“ zu bejahen sei. Das Kennzeichen „Testarossa“ genieße stets und gerade auch vermehrt bei einem jüngeren Publikum höchste Wertschätzung und Berühmtheit, was sich durch thematische Bezugnahmen in Songtiteln und -texten von in Deutschland und der Schweiz unter jungen Leuten bekannten Musikern,
insbesondere im Bereich der Rap- und Elektromusik, zeige (bspw. Musiker Apache 207, Kollegah, Miami Yacine, Loredana, Kavinsky).
Mit der Anmeldung der Marke „Testa Rossa“ verfolge der Markeninhaber offensichtlich in unlauterer Weise die Absicht, von der berühmten Testarossa-Marke der Antragstellerin – ohne eigene wirtschaftliche Anstrengung und auf Kosten der jahrzehntelangen Mühen und Investitionen der Antragstellerin in ihre berühmte Fahrzeugmarke – parasitär zu profitieren. Es gehe ihm erkennbar darum, den Ruf und das herausragende Image der immer noch in weiten Teilen des Verkehrs bekannten Testarossa-Marke der Antragstellerin ohne rechtfertigenden Grund für eigene geschäftliche Zwecke zu usurpieren.
Es sei bereits dann von einer bösgläubigen Absicht auszugehen, wenn sich der Anmelder – wie vorliegend – dieser Bekanntheit und Historie bei der Anmeldung bewusst gewesen sei. Die Anmeldungen erfolgten in der unredlichen Absicht, Dritte und die Antragstellerin selbst, von der weiteren Benutzung ihrer eigenen „Testarossa“-Marke in weitem Umfang auszuschließen, sie bei der wirtschaftlichen Verwertung der langjährigen Investitionen in ihre Marke zu behindern und den guten Ruf der Marke ausnutzen. Sowohl das Zeichen des Anmelders und die Zeichen der Antragstellerin richteten sich generell an die Gesamtbevölkerung.
Auf die Anmeldung von Testarossa-Marken durch Dritte komme es nicht an, es sei ausschließlich auf die Absicht des jeweiligen Markenanmelders abzustellen. Es bestehe weder ein gesetzliches Allgemeininteresse an der Löschung etwaiger „Testarossa“-Marken noch an der Anmeldung dieses Kennzeichens durch den Antragsgegner.
Weiter habe der EuGH im Urteil vom 22.10.2020 (C-720/18 und C-721/18) die Antragstellerin in den entscheidenden Punkten bestätigt, indem er feststellte, dass die Nutzung einer Marke für Einzelteile der von der Marke erfassten Waren auch als eine ernsthafte Benutzung für die von der Marke erfassten Waren genügen
könne und dabei irrelevant sei, dass die Marke nicht nur für die Waren als Ganzes eingetragen worden sei, sondern auch für ihre Einzelteile und umgekehrt. Daher erfasse die umfangreich für Ersatz- und Zubehörteile dargelegte Benutzung der Marke sowohl eine ernsthafte Benutzung für die Ware „Landfahrzeuge“ bzw. „Automobile“ als auch für die Waren „Teile von Automobilen“ oder „Motoren für Landfahrzeuge“. Ausreichend sei zudem der Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Marke für einen Teil der Waren, die in eine homogene Gruppe falle, innerhalb derer es nicht möglich ist, eindeutige Unterteilungen vorzunehmen. Danach seien „Landfahrzeuge“ bzw. „Automobile“ diese selbständig abgrenzbare homogene Gruppe.
Der EuGH bestätige zudem, dass eine Markennutzung für hochpreisige Waren trotz einer relativ geringen Zahl der unter ihr verkaufter Produktionseinheiten nicht rein symbolisch, sondern ernsthaft und entsprechend ihrer Hauptfunktion sei, und, dass es eine ernsthafte und rechtserhaltende Benutzung einer Marke sein könne, wenn die Waren unter der Marke bereits zuvor in den Verkehr gebracht worden seien. Dass der Inhaber einem Dritten nicht verbieten könne, die Marke für erschöpfte Ware zu benutzen, bedeute nicht, dass er sie nicht selbst für solche Waren benutzen dürfe.
Die Antragstellerin habe die Nutzung ihrer Marken umfangreich und substantiiert dargelegt und umfassend unter Beweis gestellt, während das Bestreiten des Markeninhabers weitestgehend unsubstantiiert sei. Die Situation eines non liquet bzw. einer Nichterweislichkeit bestehe daher schon im Ausgangspunkt nicht.
Dem ihm am 20. Dezember 2019 zugegangenen Nichtigkeitsantrag hat der Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdegegner mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. Januar 2020, beim DPMA eingegangen am selben Tag, widersprochen.
Zur Begründung seines Widerspruchs hat er vorgetragen, die Anmeldung der angegriffenen Marke ziele weder auf eine gedankliche Nähe zur Antragstellerin ab,
noch gehe es dem Markeninhaber darum, die Antragstellerin zu behindern oder die Verkehrskreise in die lrre zu führen. Nicht von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, dass er sich für die Spielwarenindustrie engagiere und seit Jahrzehnten gegen die Lizenzforderungen der Automobilindustrie vorgehe, da es bei der vorliegenden Anmeldung gar nicht um die lizenzfreie Markenbenutzung für Spielzeug- und Modellautos gehe.
Der angegriffenen Marke stehe nicht entgegen, dass die Antragstellerin früher einen Sportwagen „Ferrari Testarossa“ produziert habe. Dieser werde seit über 30 Jahren nicht mehr von der Antragstellerin vermarktet, die seitdem auch die Marke „Testarossa“ nicht mehr nutze – in dieser Zeit habe die Antragstellerin weder Sportwagen noch Teile hiervon mit der Bezeichnung „TESTAROSSA“ produziert oder vertrieben –, so dass diese dem Verfall unterliege. Auch wenn andere Autohersteller die Namen früherer Modellreihen gelegentlich wieder aufgreifen würden, so habe die Antragstellerin dies jedoch nicht getan und das Markengesetz sei nicht dazu da, ein etwaiges „Potenzial“ der Marke „Testarossa“ zu schützen.
Bereits die Tatsache, dass die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO die nicht benutzte „Testarossa“-Wortmarke IR 910 752 für das Gebiet der Europäischen Union in den Klassen 12 und 28 nahezu vollständig gelöscht habe und dass das Landgericht Düsseldorf in erster Instanz (Az. 2a 0 166/16 und 2a 0 174/16) die Antragstellerin zur Einwilligung in die vollständige Löschung der eingetragenen Wort-/Bildmarken „testarossa“ IR 515 107 und DE 1158448 verurteilt habe, entziehe dem Vorwurf der Bösgläubigkeit der vorliegenden Anmeldung jegliche Grundlage, unabhängig vom weiteren Fortgang dieser Verfahren.
Außerdem habe die Antragstellerin gegen die hier angegriffene Marke Widersprüche eingelegt und es sei nicht ansatzweise überzeugend, dem Markeninhaber zwei Jahre später auch noch Bösgläubigkeit bei der Anmeldung vorwerfen zu wollen.
Dies gelte umso mehr, als zahlreiche weitere Anmelder unbehelligt von der Antragstellerin die Marken „Testarossa“ und „Testa Rossa“ mit Geltung in der Europäischen Union angemeldet und genutzt hätten beziehungsweise nutzen würden, z. B.:
[Abbildung]
Dass der Inhaber der angegriffenen Marke auch andere Marken anmelde und erfolgreich entsprechende Löschungsverfahren wegen Nichtbenutzung betreibe, sei nicht zu beanstanden und nicht relevant. Zwischen den Auseinandersetzungen um die Marken „Carrera“ und „Panamericana“ einerseits und der angegriffenen Anmeldung bestehe kein Zusammenhang. Der Inhaber der angegriffenen Marke sei seit Jahren Inhaber mehrerer „Carrera“- und „Pan Americana“-Marken und benutze die Marke „Carrera“ auch für verschiedene Waren (wie Arbeitsschuhe, Beregnungsanlagen, Bohrmaschinen, Graviermaschinen und Werkzeuge). Auch Vorbereitungen zur Benutzung der Marke „Testa Rossa“ liefen bereits, müssten aber nicht dargelegt werden, nicht zuletzt um nicht weitere massive Angriffe seitens der Antragstellerin auf sich zu ziehen. Die Behauptung, es sei das Geschäftsmodell des Markeninhabers, bekannte Marken für sich anzumelden, sei absurd. Er habe
vielmehr mit zeitweilig bis zu tausend Mitarbeitern über Jahrzehnte hinweg mit vier eigenen Ingenieurgesellschaften Entwicklungsleistungen in den Bereichen Maschinenbau, Elektrotechnik und Fahrzeugtechnik erbracht.
Mit Beschluss vom 19. April 2021 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Wortmarke 30 2017 108 126 vom 11. Dezember 2019 sowie den Antrag des Markeninhabers, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen.
Zur Begründung führt die Markenabteilung aus, der Markeninhaber sei im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke nicht bösgläubig gewesen. Als Fälle der Bösgläubigkeit kämen allgemein die Tatbestände der Markenerschleichung, der Sperrmarke und der Hinterhaltsmarke in Betracht.
Im vorliegenden Fall fehle es an einer nachgewiesenen Behinderungsabsicht. Die Antragstellerin habe nichts dazu vorgetragen, dass der Markeninhaber mit der angegriffenen Marke die Antragstellerin habe behindern wollen. Sie habe zwar glaubhaft dargelegt, dass er Kenntnis von der Sportwagenmarke „Testa Rossa“ der Antragstellerin gehabt habe oder jedenfalls hätte haben müssen. Diese Bekanntheit der Marke der Antragstellerin sei jedoch für sich allein noch nichts, was automatisch eine Behinderungsabsicht des Markeninhabers auslösen müsse.
Selbst wenn der Markeninhaber durch die Eintragung der angegriffenen Marke von dieser Bekanntheit profitieren könnte, so würde er damit noch nicht die Antragstellerin behindern. Die Antragstellerin habe keinen einzigen Fall vorgetragen, bei dem der Markeninhaber die hier angegriffene Marke in irgendeiner Weise dazu verwendet habe, um in unlauterer Weise gegen die Antragstellerin vorzugehen. Zudem sei die angegriffene Marke für gänzlich andere Waren eingetragen und der Antragstellerin stünden darüber hinaus auch noch selbst für andere Waren ältere Marken zu. Eine bösgläubige Anmeldung setze jedoch voraus,
dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder verwechselbar ähnliche Marke gerade für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen anmelde mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren. An dieser Voraussetzung der „gleichen oder ähnlichen Waren“ fehle es vorliegend. Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf die Antragstellerin seien nicht ersichtlich.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Antragstellerin aus, die Markenabteilung habe in der angegriffenen Entscheidung den Prüfungsmaßstab unzutreffend bestimmt, da sie die Fallgruppen der bösgläubigen Markenanmeldung nur unvollständig darstelle und fälschlich auf die Fälle der Markenerschleichung, der Sperrmarke und der Hinterhaltsmarke beschränke, obwohl in der deutschen Spruchpraxis noch weitere Fallgruppen herausgearbeitet worden seien, wie die Fallgruppen der Behinderungsabsicht, der Spekulationsmarke, der Störung eines schutzwürdigen Besitzstands und der Absicht des zweckfremden Einsatzes als Mittel des Wettbewerbskampfs, und die Fallgruppen zudem nicht abschließend seien.
Rechtsfehlerhaft habe die Markenabteilung eine Behinderungsabsicht als zwingendes Merkmal der bösgläubigen Markenanmeldung gefordert, obwohl die Behinderungsabsicht keine Voraussetzung für den Schutz der bekannten Marke sei.
Auch der 29. Senat (BPatG 29 W (pat) 14/21, juris) und der BGH (Beschluss vom 11. September 2025 I ZB 6/25 – Testa Rossa = GRUR 2025, 1686) hätten im Parallelverfahren bei der Bewertung der Behinderungsabsicht die europarechtskonforme Auslegung und die Anforderungen, die der EuGH an sie stelle, verkannt. Im Parallelfall sei die Behinderungsabsicht verneint worden, weil
insbesondere nicht habe ausgeschlossen werden können, dass die Marke in erster Linie für die eigene wirtschaftliche Tätigkeit des Markeninhabers genutzt werden würde. Die Möglichkeit einer Nutzung für eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit schließe aber eine bösgläubige Markenanmeldung nicht per se aus (Hinweis auf u.a. BPatG, Beschluss vom 13.6.2018, 26 W (pat) 539/17 – Harald Juhnke), sie könne deshalb nur einer von vielen Aspekten bei der Gesamtwürdigung sein. Auch in jüngeren, die Bösgläubigkeit bejahenden Entscheidungen des EuGH und des EuG sei die Benutzungsabsicht des Markenanmelders nicht in Abrede gestellt worden. Jedoch habe die Behinderungsabsicht bzw. Bösgläubigkeit hier vor allem in der Kenntnis des Anmelders von der älteren Marke, deren Bekanntheit und der Anmeldung in Kenntnis der älteren Marke gelegen (unter Hinweis auf EuGH GRUR 2025, 1168 – CeramTec; EuG T-327/12 = GRUR Unt. 2014, 1047 – Simca sowie EuG T-199/24, GRUR-RS 2025, 11865, Rn. 47 – Toya).
Zudem habe die Markenabteilung fälschlich die Warenähnlichkeit, also die Anmeldung für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen, als zwingende Voraussetzung für die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung gefordert. Der Schutz der bekannten Marke erstrecke sich auch auf den Unähnlichkeitsbereich gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG und es sei nicht ersichtlich, weshalb die bekannte Marke nicht auch gegen bösgläubige Markeneintragungen für unähnliche Waren geschützt werden solle. Zudem könnten nach der Rechtsprechung des EuGH bei Fehlen von Verwechslungsgefahr andere tatsächliche Umstände Indizien für den Nachweis der Bösgläubigkeit darstellen (Verweis auf EuGH, GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 51 f., Rn. 55 f. – STYLO & KOTON). Insbesondere der Bekanntheitsgrad eines schon früher benutzten Zeichens könne einen weiterreichenden Schutz des Markeninhabers rechtfertigen, während das Vorliegen von Verwechslungsgefahr keine Grundvoraussetzung für bösgläubige Markenanmeldungen sei (Verweis auf EuG GRUR Int. 2014, 172 Rn. 33 – SALINI).
Schließlich habe die Markenabteilung zu Unrecht Vorgänge außer Acht gelassen, die nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Markenanmeldung stünden; insbesondere die unternehmerische Logik, in die sich die Markenanmeldung einfüge, könne so nicht zutreffend beurteilt werden. Insgesamt habe die Markenabteilung die die Bösgläubigkeit begründenden Merkmale nicht bzw. unzureichend gewürdigt. Die Bösgläubigkeit ergebe sich aus den folgenden Umständen:
- Es liege eine clusterhafte Anmeldung mehrerer „Testa Rossa“-Marken für zahlreiche Waren und in zahlreichen Klassen ohne generellen Benutzungswillen vor (Verweis auf die parallelen Anmeldungen der „Testa Rossa“-Marken DE 30 2017 070 212; DE 30 2017 030 193; DE 30 2017 108 126; DE 30 2017 225 703, sowie der vier weiteren „Testa Rossa“-Markenanmeldungen des Markeninhabers beim EUIPO UM 017 750 589, UM 017 750 605, UM 017 750 613 und UM 013 019 047). Eine ernsthafte Benutzungsabsicht zu redlichen Zwecken sei angesichts der umfangreichen Warenverzeichnisse mit einer Vielzahl unterschiedlichster Waren, die in keinerlei Zusammenhang zueinander oder zum Geschäftsbetrieb des Markeninhabers stünden, nicht denkbar. Der Geschäftsbetrieb der A… AG, deren Vorstandsvorsitzender der Markeninhaber sei, beschränke sich im Wesentlichen auf Spielwaren, insbesondere Modellautorennbahnen, Modellautos und ferngesteuerte Modelle sowie einen Ultraschallreiniger. Jedenfalls in Bezug auf die hier beanspruchten Waren der Klasse 9 sei nicht ersichtlich und auch vom Markeninhaber nicht dargetan, wie der Markeninhaber die Marke sinnvoll für seinen Geschäftsbetrieb verwenden wolle.
- Die Anmeldung sei ohne berechtigtes Eigeninteresse erfolgt. Bei der Anmeldung habe nicht die Förderung der eigenen Wettbewerbssituation im Vordergrund gestanden. Eine Vorbenutzung habe nicht vorgelegen, daher
sei es dem Markeninhaber zuzumuten, ohne Usurpation fremder Rechte auf eine beliebige andere Kennzeichnung auszuweichen.
- Das Verhalten des Markeninhabers zeige eine gezielt gegen Automobilhersteller gerichtete unternehmerische Logik. Das unternehmerische Handeln des Markeninhabers, der wiederholt mit Marken von Automobilherstellern identische Marken angemeldet habe (wie Carrera und Pan Americana), richte sich gezielt gegen Automobilhersteller, gegen die er öffentlich Vorwürfe erhebe, die im Übrigen in der Sache nicht zuträfen. Dies ergebe sich etwa aus den Urteilen des LG Frankfurt a.M. vom 16. Mai 2018, Az. 2-06 O 352/17, bestätigt durch das Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 09. Mai 2019, Az. 6 U 98/18, das sowohl die A … AG als auch den Antragsgegner persönlich wegen Markenverletzung und unlauteren Wettbewerbs durch Angebot und Vertrieb unterschiedlicher Spielzeugautos mit dem Markenzeichen der Antragstellerin verurteilt habe und aus einer Abweisung der Klage des Antragsgegners vor dem LG München und dem OLG München im Berufungsverfahren (GRUR-RR 2020,158), unter Zurückweisung des Vorwurfs des Antragsgegners, mit Grenzbeschlagnahmeanträgen beim niederländischen Zoll die A … AG gezielt behindert zu haben im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG.
- Es liege eine Usurpation einer bekannten Marke vor. Die Markenabteilung habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich bei der „Testarossa“- Marke der Antragstellerin im Zeitpunkt der Anmeldung um eine bekannte Marke gehandelt habe und dass bekannte Marken einen erweiterten Schutz genössen, auch gegen Nutzung oder Registrierung für unähnliche Waren und auch gegen Rufausbeutung oder Rufbeeinträchtigung. Die Behinderungsabsicht sei nicht Voraussetzung für den Schutz der bekannten Marke.
- Bei der angegriffenen Marke handele es sich um eine Spekulationsmarke. Der Markeninhaber habe diese angemeldet, um eine gedankliche Nähe zum bekannten Zeichen der Antragstellerin hervorzurufen. Die angegriffene Marke usurpiere das bekannte Kennzeichen der Antragstellerin (Verweis auf EuG GRUR Int. 2014, 1047 – Simca). Die Annahme einer Spekulationsmarke setze keinen Eingriff in einen bestehenden Besitzstand voraus (Verweis auf BGH, GRUR 2012, 429 Rn. 10 – Simca). Die angegriffene Marke sei Teil einer komplexen Anmeldepraxis von insgesamt acht deutschen und europäischen Marken für eine unübersichtliche Vielzahl von Waren und Dienstleistungen ohne erkennbare Logik und ohne aufgenommene oder konkret geplante Benutzung. Ein Vortrag zur angeblich geplanten Nutzung für die mit der vorliegenden Marke angegebenen Waren und Dienstleistungen erfolge überhaupt nicht, woraus sich Zweifel an der Benutzungsabsicht ergäben.
- Es liege eine Störung des Besitzstands der Antragstellerin vor, der sich aus der Bekanntheit der Antragstellerin im Inland und einer entsprechenden Marktpräsenz ergebe, wobei sich die Störung dieses Besitzstandes aus der Anmeldung der angegriffenen Marke ergebe.
- Das Handeln des Markeninhabers sei von Behinderungsabsicht getragen. Seine Absicht, durch die Markenanmeldung gezielt in einen Konflikt mit der Antragstellerin zu treten, ergebe sich aus der unternehmerischen Logik des Markeninhabers, der pauschale Vorwürfe gegen die Antragstellerin – stellvertretend für die von ihm kritisierte Automobilbranche – erhebe und öffentlich etwa in Presseinterviews zur Missachtung der Markenrechte der Antragstellerin aufrufe. Er verknüpfe die Rechtsstreitigkeiten um die „Testarossa“-Marke ausdrücklich mit seinem Kampf gegen aus seiner Sicht unberechtigte Lizenzforderungen der Automobilhersteller. Die Behinderungsabsicht ergebe sich aus einer Gesamtschau dieser subjektiven Zielsetzung unter Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte wie der
Anmeldung der Marken „Carrera“ und „Pan Americana“ und der Rechtsstreitigkeiten mit dem Unternehmen Porsche, der „Cluster- Anmeldungen“ von „Testa Rossa“, der Branchennähe der A … AG zum berechtigten Lizenzvertragsgeschäft der Antragstellerin mit Fanartikeln, Spielzeug- und Modellautos, der Bekanntheit der Marke „Testarossa“ der Antragstellerin und der Anmeldung der angegriffenen Marke in der Kenntnis der Bedeutung der Marke „Testarossa“ sowie der Ausnutzung des Medienechos im Zusammenhang mit den beim Landgericht Düsseldorf geführten Löschungsverfahren.
Die Markenabteilung habe außerdem die erforderliche Gesamtabwägung aller Umstände unterlassen. Aufgrund der Wechselbeziehung der Kriterien der Bösgläubigkeit untereinander seien im Falle eines besonders schutzwürdigen Besitzstands höhere Anforderungen an die Nutzungsmöglichkeiten des Neuanmelders zu stellen. Vorliegend seien der besonders schutzwürdige Besitzstand der Antragstellerin aufgrund der Bekanntheit der Marke „Testarossa“ und das fehlende schutzwürdige Interesse des Antragsgegners an der Nutzung der angegriffenen Marke im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen.
Die ältere Marke „testarossa“ der Antragstellerin sei besonders schutzwürdig, da sie weiterhin für die Waren „Automobile und Teile davon“ bekannt sei. Daneben sprächen zahlreiche weitere Indizien für die Bösgläubigkeit des Markeninhabers, die die Anforderungen an eine etwaige Redlichkeit weiter erhöhten, wie
- der „gute Ruf“ der Bezeichnung „Testarossa“ als Teil des „Mythos Ferrari“,
- die hieraus dem Markeninhaber entstehenden Vorteile bei einer Verwendung der Bezeichnung für die zugunsten der angegriffenen Marke registrierten Waren,
- die Branchennähe dieser Waren zum Lizenzvertragsgeschäft der Antragstellerin mit Fanartikeln und Lifestyleartikeln,
- die bestehende Verwechslungsgefahr zu einer identischen älteren Marke der Antragstellerin,
- das wenigstens auch von einem Revanchegedanken getriebene Anmeldeverhalten des Markeninhabers,
- das vor der ersten „Testa Rossa“-Anmeldung zurückgewiesene Freilizenzangebot durch die Antragstellerin,
- der Entwurf einer Produktstudie im Auftrag des Markeninhabers, welche Assoziationen zur Antragstellerin und ihren Sportwagen wecke,
- die Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten und die vielfältigen Äußerungen des Markeninhabers in den Medien, die mitunter keinen Bezug zu den Marken oder den Rechtstreitigkeiten hätten,
- die vom Markeninhaber geführten (Rechts-) Streitigkeiten auch mit anderen Marktteilnehmern, insbesondere weiteren Automobilherstellern wie Porsche,
- die seit über 10 Jahren nicht aufgenommene Benutzung auch nur einer „Testa Rossa“-Marke des Markeninhabers, ohne dass der Markeninhaber in dieser Zeit auf ein anderes Geschäft ausgewichen sei,
- die fehlende unternehmerische Logik, zusätzlich zu einer „blockierten“ Marke drei weitere identische Zeichen anzumelden.
Dem stehe gegenüber
- die behauptete, aber nicht belegte oder konkretisierte Benutzungsabsicht für diese Waren vor allem über Lizenzen im Rahmen eines nicht weiter konkretisierten (Dritt-)Lizenzgeschäfts,
- die gesetzliche Benutzungsschonfrist
- die Nutzung der Bezeichnung „Testarossa“ auch durch Dritte,
- die teilweisen Erfolge der vom Markeninhaber geführten Rechtsstreitigkeiten.
Die beanstandete Markenanmeldung sei unter mehrere der – nicht abschließenden – Fallgruppen der Bösgläubigkeit einzuordnen, nämlich der Behinderungsabsicht ohne generellen Benutzungswillen, der Störung des Besitzstands der Antragstellerin ohne zureichenden sachlichen Grund und des zweckfremden Einsatzes der Marke im Wettbewerbskampf. Dass die Antragstellerin über einen älteren schutzwürdigen Besitzstand im Inland verfüge, stehe zwischen den Beteiligten rechtskräftig fest. Das OLG Düsseldorf habe in seinen beiden Urteilen vom 24. Februar 2022 zudem die Bekanntheit der „Testarossa“-Marken der Antragstellerin in Deutschland bestätigt und hieraus den Schluss gezogen, dass die Marke auch für den Bereich, für den sie für verfallen erklärt worden sei, nicht von Dritten benutzt werden könne. Damit sei bereits gerichtlich festgestellt worden, dass der schutzwürdige Besitzstand der Antragstellerin aufgrund der bestehenden Bekanntheit ihrer Marken über den Bereich bloß identischer oder ähnlicher Waren und Dienstleistungen hinausreichen könne.
Eine Absicht zur ernsthaften Verwendung der angegriffenen Marke durch den Markeninhaber, etwa über die C… GmbH, sei nicht
gegeben. Eine sich in die unternehmerische Logik einfügende Verwendungsabsicht ergebe sich auch nicht aus einer behaupteten Lizenznutzung durch die A… AG und deren angeblichen Lizenzgeschäften mit der Marke „Carrera“. Die vorliegende Markeneintragung stehe vielmehr im Widerspruch zur unternehmerischen Tätigkeit der A… AG, die allenfalls auf Spielwaren wie Modellautorennbahnen und ferngesteuerte Fahrzeuge sowie einen Ultraschallreiniger beschränkt sei. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Markeninhaber zum Zeitpunkt der Markenanmeldung bis heute ein relevantes (Lizenz-)Geschäft mit Verbrauchsartikeln unter der streitgegenständlichen Marke oder der Marke „Panamericana“ betreibe. Vor diesem Hintergrund sei die beanstandete Markeneintragung nicht wirtschaftlich oder unternehmerisch logisch. Das über 10 Jahre andauernde Zuwarten mit der ernsthaften Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit sei ein Indiz, dass der Antragsgegner von Anbeginn nicht vorhatte, seine unternehmerische Tätigkeit unter Benutzung der angegriffenen Marke auszuweiten. Der Zweck der Markenanmeldung bestehe neben einer Ruf- und Aufmerksamkeitsausbeutung darin, gezielt in einen öffentlichkeitswirksamen Konflikt mit der Antragstellerin zu treten, um seine eigenen Rechtsansichten öffentlichkeitswirksam zu artikulieren. Sein Ziel sei zudem das Lizenzgeschäft der Automobilhersteller und speziell der Antragstellerin zu umgehen. Hierin liege sowohl eine Behinderung als auch ein zweckwidriger Einsatz der Markenanmeldung im Wettbewerb.
Das gezeigte Beispiel für eine angeblich geplante Benutzung der zwischen den Beteiligten streitgegenständlichen „Testa Rossa“-Marken des Markeninhabers, eine Rasierer-Studie, sei kein Indiz für eine Benutzungsabsicht, sondern widerlege die Lauterkeit der angegriffenen Anmeldungen. Ein einziges geplantes Produkt im Stadium eines Erstentwurfs sei bereits kein Nachweis für die ernsthafte Benutzungsabsicht eines breiten Clusters nicht zu einander in Beziehung stehender Einzelwaren. Rasierapparate oder ähnliche elektronische Waren seien zudem nicht Teil der hier angegriffenen Markenanmeldung. Die vorgelegte Designstudie sei zudem zeitlich nach der Anmeldung der angegriffenen Marke erstellt worden und
weise keinen Bezug zu ihr auf. Daneben erinnere sowohl das Design, inklusive der verwendeten Farben („Ferrari“-Rot sowie die Kombination mit den Farben Gelb und Schwarz als Bestandteil des „Ferrari“-Wappens), als auch die Artikelbezeichnung „Car-Styling Version“ stark an Sportwägen der Antragstellerin.
Eine weitere Fallgruppe der bösgläubigen Markenanmeldung – und zugleich ein bislang, in den Parallelentscheidungen des 29. Senat und des BGH „unberücksichtigter“ Umstand – sei die Anmeldung im Kontext vorvertraglicher, vertraglicher oder nachvertraglicher Beziehungen. Dass solche Beziehungen Einfluss auf die Bewertung der Bösgläubigkeit haben können, ergebe sich mit Verweis auf die europäische Rechtsprechung aus den Richtlinien des EUIPO zu Marken (Stand: 01.05.2025, Teil D, Abschn. 2, Ziff. 3.3.2.1, Ziff. 3d). Insbesondere könne der erfolglose Versuch, eine Lizenz vom Inhaber einer älteren Marke zu erhalten, ein Indiz für die Bösgläubigkeit des Anmelders begründen (Hinweis auf EuG, T-3/18 v. 23.5.2019 – ANN TAYLOR / ANNTAYLOR et al), ebenso wie eine Anmeldung im Kontext vorausgehender Streitigkeiten (unter Hinweis auf BPatG GRUR 2020, 1206 Rn. 53 – Hassia; BPatG GRUR-RR 2024, 105 Rn. 46 – TB; ferner auf BGH GRUR 2001, 242, 246 – Classe E, zum Versuch, Lizenzgebühren zu erzwingen, sowie auf BPatG BeckRS 2016, 07082 – Ratsherrenrunde, zum Versuch, Einfluss, auf unternehmerische Entscheidungen zu nehmen).
Vorliegend stehe die Anmeldung der Testa-Rossa-Marken des Markeninhabers zunächst in zeitlichem Zusammenhang mit einer erfolglos gebliebenen Lizenzanfrage des Markeninhabers, der am 9. August 2011 mit der Forderung einer sog. Freilizenz für sein Unternehmen A… AG (Cartronic) bzw. für „chinesische Partner“ an die Antragstellerin herangetreten sei In einer E-Mail vom 26. September 2011 versuche der Antragsgegner durch die Erwähnung von ihm erwirkter bzw. erstrittener Nichtigkeitserklärungen bzw. Urteile (z.B. BGH GRUR 2010, 726 – Opel Blitz II und EuGH Az. C-48/05) sowie einen allgemeinen Hinweis auf das Kartellrecht seiner Forderung Nachdruck zu verleihen und drohe konkludent an, dass er die Ablehnung der Freilizenz nicht folgenlos hinnehmen werde.
Nachdem die Antragstellerin der Forderung des Markeninhabers nach einer Freilizenz nicht nachgekommen sei, habe der Markeninhaber daraufhin im Jahre 2013 die erste „Testa Rossa“ Marke angemeldet und somit seine Androhung aus der E-Mail vom 26.9.2011, dass er die Ablehnung seiner Bitte nicht folgenlos hinnehmen werden, ein erstes Mal in die Tat umgesetzt.
Die weiteren Markenanmeldungen, darunter die verfahrensgegenständliche, aus dem Jahr 2017 illustrierten die „Chronologie der Bösgläubigkeit“: Die Antragstellerin habe das Unternehmen des Markeninhabers, die A… AG, sowie den Markeninhaber selbst als deren Geschäftsführer am 22. Juni 2017 wegen Markenverletzung durch den Vertrieb mehrerer Spielzeugmodelle abgemahnt. Am 18.7.2017 habe die Antragstellerin zudem ein Verfügungsurteil des LG Düsseldorf gegen die A… AG wegen unzulässiger Patentberühmung erwirkt. Unmittelbar danach, nämlich am 11. August 2017, am 18. August 2017 (verfahrensgegenständliche Marke) sowie am 24. November 2017, habe der Markeninhaber die weiteren „Testa Rossa“-Marken angemeldet. Seine „Test- Rossa“- Markenanmeldungen einschließlich der verfahrensgegenständlichen Anmeldung stellten sich vor diesem Hintergrund als „Revancheakt“ dar: Jedes Mal, wenn er sich von der Antragstellerin ungerecht behandelt gefühlt habe, sei es aufgrund abgelehnter Lizenzanfragen oder eingeleiteter Gerichtsverfahren, habe er unmittelbar zeitnah weiterer „Test Rossa“-Marken angemeldet, ersichtlich mit dem Ziel, Druck in möglichen Verhandlungen aufzubauen.
Aus den Lizenzanfragen des Markeninhabers von Ende 2011 resultiere, dass diesem auch schon damals durchaus bewusst gewesen sei, dass für den Vertrieb von Spielzeug- und Modellautos jedenfalls über die engen Grenzen der Rechtsprechung zur Verwendung von Marken bei original- und wirklichkeitsgetreuen Nachbildungen von Originalfahrzeugen (gemäß BGH Opel Blitz II, VW-Bulli; Dachser) hinaus eine Lizenz erforderlich sein könne, so etwa für die Verwendung der Marken auf der Verpackung und in der Werbung oder für die Verwendung geschützter Designs. Genau eine solche, weitergehende Lizenz habe
der Markeninhaber auch mit seiner damaligen Anfrage an die Markeninhaberin bezweckt.
Im Übrigen sei unstreitig, dass der Markeninhaber die „Testa Rossa“ Marken seit ihrer jeweiligen Anmeldung nicht benutzt habe. Soweit er im Parallelverfahren (BPatG 29 W (pat) 14/21) in der dortigen mündlichen Verhandlung vom 25. September 2024 zum Beleg seiner angeblichen Benutzungsabsicht u.a. den Entwurf eines „Testarossa Rasierers“ vorgelegt habe, werde eine deutliche Anlehnung an die Antragstellerin durch die Farbe Rot (seit jeher die Farbe der Rennwagen der Antragstellerin in der Formel 1) und die Verwendung der Farben Gelb und Schwarz (welche auch im Ferrari-Wappen prominent seien) hergestellt, zudem sei der rote Bereich der Front und dem Cockpit eines Formel-1-Rennwagens angenähert. Damit lehne sich der Markeninhaber nicht nur mit der vorliegend angegriffenen Marke, sondern auch mit dem Design für das von ihm angeblich geplante Produkt an die bekannte Marke und die berühmten Sportwagen der Antragstellerin an, zum einen, um von deren Ruf und Wertschätzung zu profitieren, zum anderen, um Revanche zu üben. Durch die Erstellung der Designstudie im Jahr 2017 sei zudem naheliegend, dass der Anschein einer geplanten Benutzung erweckt werden sollte. Sie lasse jedenfalls nicht auf eine Benutzungsabsicht zum Zeitpunkt der Markenanmeldung schließen. Weitere Beispiele für die angebliche Benutzungsabsicht des Markeninhabers seien von diesem nicht vorgelegt worden.
Es sei unstreitig, dass der Markeninhaber zum Zeitpunkt der Anmeldung Kenntnis des älteren Zeichens „testarossa“ und des aufgrund der Bekanntheit besonders schutzwürdigen Besitzstand der Antragstellerin hatte, die durch ein GfK- Verkehrsgutachten belegt sei. Auch wenn es sich bei den Äußerungen des Markeninhabers um eine zulässige Meinungsäußerung handele, könne diese dennoch ein Indiz für die Bösgläubigkeit des Anmelders sein.
Ein schutzwürdiger Besitzstand liege auch darin begründet, dass die Antragstellerin ein identisches Zeichen „TESTAROSSA“ für identische und zum Verwechseln
ähnliche Waren und Dienstleistungen – nämlich für „Ersatzteile und Zubehör für Kraftfahrzeuge, Rennwagen und Sportwagen“ (Klasse 12) – bereits vor Anmeldung der angegriffenen Marke benutzt habe. Diese Waren seien identisch mit den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren in Klasse 3 „Leder-Bleichmittel; Bohnermittel; Bohnerwachs; Farbentfernungsmittel; Glanzmittel; Glanzstärke; Lackentfernungsmittel; Ledercreme; Metallkarbide [Schleifmittel]; Natronkristalle für Reinigungszwecke; Natronlauge; Öle für Reinigungszwecke; Polierpapier; Schleifpapier; Schmirgelpapier; Poliercreme; Poliermittel; Polierwachs; Putzmittel; Reinigungsflüssigkeit für Windschutzscheiben; Reinigungsmittel; Reinigungsöle; Rostentfernungsmittel; Sandpapier; Schleifmittel; Schmirgel; Schmirgelleinen; Schmirgeltuch; Siliziumkarbid [Schleifmittel]; Terpentin zum Entfetten; Terpentinöl zum Entfetten; Seifen; Shampoos“, bei denen es sich um Mittel handle, die für die Autopflege und -reinigung verwendet und die deshalb auch in Autowerkstätten und im Fachhandel verkauft würden.
Ein schutzwürdiger Besitzstand ergebe sich zudem daraus, dass die Antragstellerin zuvor am 28. Februar 2017 eine gleichlautende eigene Marke, UM 16413478, angemeldet habe. Dieser schutzwürdige Besitzstand sei dem Markeninhaber bekannt gewesen, da er bereits am 12. Mai 2017 und somit vor der Anmeldung der hier angegriffenen Marke, Widerspruch gegen die Marke der Antragstellerin eingelegt habe. Durch das kombinierte Vorgehen aus Widerspruch gegen die Marke der hiesigen Antragstellerin und der Anmeldung einer eigenen Marke versuche der Markeninhaber die Antragstellerin an der Verwendung des Zeichens „TESTAROSSA“ zu hindern.
Im Erfolgsfalle, drohe der Antragstellerin eine Einschränkung ihrer Produktkennzeichnung, da sie – im Gegensatz zum Markeninhaber – selbst bzw. über ihre Lizenzpartner bereits Waren anbiete, die mit den hier angebotenen Waren identisch oder zum Verwechseln ähnlich seien, wenn auch nicht unter dem Zeichen „TESTAROSSA“. Die angemeldeten Waren der angegriffenen Markenanmeldung in Klasse 25 seien identisch mit denen der älteren Marke UM 16413478 der
Antragstellerin. Die Antragstellerin biete selbst in ihrem Online-Store Kleidung, Schuhe unter Verwendung unterschiedlicher Marken und als Teil ihres umfangreichen Merchandising-Sortiments u.a. auch Schmuck (vgl. Klasse 14) sowie Uhren (in Kooperation mit Richard Mille; ebenso Klasse 14); Füllfederhalter (in Kooperation mit Montblanc; Klasse 16); Handtaschen und Geldbörsen (Klasse 18) und Regenschirme (Klasse 18) an. Mit der Anmeldung der angegriffenen Marke versuche der Markeninhaber die Antragstellerin dahin zu behindern, solche von ihr vertriebenen Waren unter dem Zeichen „TESTAROSSA“ zukünftig zu vertreiben.
Die Antragstellerin habe über mehrere Jahre hinweg T-Shirts (bereits im Jahr 2013 bzw. 2008) sowie unterschiedliche Merchandise-Artikel unter der Bezeichnung „testarossa“ angeboten. Eine tabellarische Übersicht aus ihrem Warenwirtschaftssystem ergebe einen weltweiten Umsatz mit „testarossa“- Merchandise-Artikeln, darunter zu einem erheblichen Anteil T-Shirts, allein zwischen den Jahren 2009 bis 2015 von mindestens … Euro, davon in Deutschland und der Europäischen Union in dem angegebenen Zeitraum von mindestens € … Euro. Dies stelle einen schutzwürdigen Besitzstand in erheblichem Umfang dar.
Dass die Antragstellerin auch derzeit diverse Kleidungsstücke und Schuhe sowie Schmuck, Füllfederhalter, Handtaschen, Geldbörsen und Regenschirme in ihrem Online-Shop anbiete, sei unstreitig. Für die Verwendung der Marke „testarossa“ im Bereich Schmuckwaren sei zudem auf die Ausführungen in der Parallelsache 30 W (pat) 46/21 zu verweisen, in der die Benutzung von Sonnenbrillen dargelegt worden seien. Sonnenbrillen komme durch die Verarbeitung hochwertiger Materialien (z.B. Gold, Platin und/oder Edelstein) oder durch die Anbringung imageträchtiger Marken eine schmückende Wirkung zu. Brillen hätten somit als Schmuck- oder Zierbrille eine identische Funktion wie Schmuckwaren und würden zudem häufig von den gleichen Unternehmen hergestellt und über die gleichen Kanäle vertrieben. Insbesondere Sonnenbrillen gehörten auch zu dem Warensortiment von Schmuckherstellern und Juwelieren. Der Verkehr werde daher nicht nur die
schmückende Funktion von Brillengestellen kennen, sondern durchaus der Vorstellung gleicher Herstellungsstätten von Schmuckwaren und Brillengestellen unterliegen bzw. annehmen die Waren entstammen dem gleichen Verantwortungsbereich. Da Armbanduhren bzw. Schmuckarmbanduhren identisch oder zumindest hochgradig ähnlich zu Schmuck- und Juwelierware seien, gelte für diese Waren das Gleiche.
Um diesen Geschäftsbereich u.a. für Merchandise-Artikel markenrechtlich abzusichern, habe die Antragstellerin die Unionsmarke 16413478 am 12. Mai 2017 angemeldet.
Es entspreche den Gepflogenheiten der Automobilbranche, dass bestimmte Modellbezeichnungen wiederkehrend in mehreren Wellen benutzt und parallel hierzu Merchandise- Artikel vertrieben würden. So würden aktuell werden unter der Bezeichnung „849 testarossa“ wieder „testarossa“-Fahrzeuge hergestellt und vertrieben. Hierauf habe der Antragsgegner spekuliert und es bestehe das Missbrauchspotential, dass er gegen die Merchandise-Produkte der Antragstellerin vorgehe oder mit seinen verwechslungsfähigen Produkten vom guten Ruf der Antragstellerin profitiere.
Hinsichtlich der Kostenbeschwerde des Markeninhabers ist die Antragstellerin der Ansicht, dass eine Kostenauferlegung auf sie nicht der Billigkeit entspreche. Sie habe lediglich ihre Rechte in prozessual zulässiger und der Sorgfaltspflicht genügender Weise ausgeübt, wobei sie sich insbesondere auf die einschlägige, von der Markenabteilung jedoch nicht gewürdigte Simca-Rechtsprechung berufen und auch ihren gesamten Vortrag detailliert belegt habe.
Weiter ist die Antragstellerin der Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine Entscheidung des EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens herbeizuführen sei:
Die Beschlüsse des 29. Senats des BPatG (BPatG, Beschluss vom 15. Januar 2025 29 W (pat) 14/21, juris) und des BGH (BGH, Beschluss vom 11. September 2025, I ZB 6/25 – Testa Rossa = GRUR 2025, 1686) im Parallelverfahren verdeutlichten, dass die deutsche und europäische Rechtsprechung zur bösgläubigen Markenanmeldung nur im Ausgangspunkt übereinstimmten, ansonsten aber divergierten. So erfordere Bösgläubigkeit nach der europäischen Rechtsprechung kein Element der Sittenwidrigkeit, sondern nur eine „unredliche Geisteshaltung“, welche beispielsweise schon bei beabsichtigter „funktionswidriger“ Nutzung der Marke gegeben sei (Hinweis auf u.a. EuGH GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 45 – STYLO KOTON; EuGH, C-371/18, GRUR-RS 2020, 405 Rn. 74, 77 Sky u.a.; EuG, T-372/12, GRUR Int. 2014, 1047, 1051 Rn. 59 f. – Simca). Ferner verlange die europäische Rechtsprechung nicht zwingend das subjektive Element einer Behinderungsabsicht (unter Hinweis auf EUGH GRUR 2009, 763 – Chocoladefabriken Lindt&Sprüngli, EuGH a. a O., Rn. 77 – Sky u.a.). und auch bei der Bewertung der Behinderungsabsicht hätten der 29. Senat des BPatG und der BGH im Parallelfall die Anforderungen, die der EuGH an sie stelle, verkannt (unter Hinweis auf EuGH GRUR 2025, 1168 – CeramTec; EuG T-327/12 = GRUR Unt. 2014, 1047 – Simca sowie EuG T-199/24, GRUR-RS 2025, 11865, Rn. 47 – Toya). Soweit der 29. Senat des BPatG die Antragstellerin auf die Geltendmachung des Bekanntheitsschutzes im Widerspruchs- bzw. Verletzungsverfahren verwiesen habe, wobei dem offenbar ein Verständnis zugrunde liege, wonach absolute und relative Nichtigkeitsgründe unabhängig voneinander zu betrachten seien, stehe dies ebenso in Widerspruch zu der europäischen Rechtsprechung, nach welcher Gesichtspunkte, die außerdem zur Feststellung eines relativen Eintragungshindernisses beitragen könnten, für die Feststellung der Bösgläubigkeit relevant sein könnten (Hinweis auf EuGH, a. a. O., Rn. 59 – CeramTec). Die Auffassung des 29. Senats führe dazu, dass ein Markenpirat, der dasselbe Zeichen für identische Waren anmelde und von der älteren Marke gewusst habe, „nicht in böser Absicht“ handele. Ebenfalls widersprüchlich und letztlich unzutreffend vor dem Hintergrund europäischer Rechtsprechung (Hinweis auf EuGH, a. a. O., Rn. 64 – Ceramtec; EuG T-199/24, Rn. 22) seien die Ausführungen des 29. Senats und
des BGH zur Feststellungs- und Beweislast. In der Gesamtbetrachtung berücksichtigten die Beschlüsse des 29. Senats und des BGH mehrere Entscheidungen, insbesondere des EuG, zur Bösgläubigkeit nicht (Hinweis auf EuG, T-795/17, BeckRS 2019, 8413 – Neymar; EuG, a. a. O., Simca; EuG, T-250/21 vom 6.7.2022, GRUR-RS 2022, 15538 Rn. 2-7 – Nehera und EuG T-199/24, GRUR- RS 2025, 11865, Rn. 57 – Toya), weshalb der Senat im vorliegenden Verfahren aufgefordert sei, die Sache zwecks Vereinheitlichung der deutschen und europäischen Rechtsprechung dem EuGH vorzulegen.
Die Antragstellerin beantragt:
- Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. April 2021 wird aufgehoben und die Löschung der Marke DE 30 2017 108 126 angeordnet.
- Der Antrag des Markeninhabers, den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. April 2021 in Ziff. 2 aufzuheben und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Markeninhaber aufzuerlegen.
Der Markeninhaber beantragt:
- Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
- Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. April 2021 wird in Ziff. 2 aufgehoben und der Antragstellerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Der Markeninhaber führt aus, ihm sei keine Bösgläubigkeit bei seinen Anmeldungen vorzuwerfen. Die Anmeldung der angegriffenen Marke ziele weder auf eine gedankliche Nähe zur Antragstellerin ab noch sei eine solche gedankliche Nähe erkennbar. Ebenso wenig gehe es dem Markeninhaber darum, die Antragstellerin zu behindern oder zu schädigen. Die Anmeldung der Marke „Testarossa“ stehe nicht im Zusammenhang mit der Lizenzpraxis der Antragstellerin oder anderer Fahrzeughersteller. Der Markeninhaber habe die angegriffene Marke „Testarossa“ für verschiedene Verbraucherartikel ausschließlich deshalb angemeldet, um sie für eigene Produkte zu benutzen und benutzen zu lassen, die nichts mit den Sportwagen der Antragstellerin zu tun hätten.
Die Marke „Testarossa“ der Antragstellerin sei auch nicht im markenrechtlichen Sinne bekannt. Eine Bekanntheit ergebe sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Verkehrsgutachten.
Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Markeninhaber der Antragstellerin mit seiner Anmeldung der Marke „Testarossa“ schaden möchte oder könnte. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sich der Markeninhaber die angegriffene Markenanmeldung zu anderen als zu den zur Funktion dieser Marke gehörenden Zwecken verschafft habe.
Die angegriffene Anmeldung ergänzte die bereits vorhandenen Marken des Markeninhabers und füge sich sinnvoll in dessen langjährige Lizenzierungspraxis ein. Neben einer jahrzehntelangen Erbringung von Ingenieursdienstleistungen und neben einer Tätigkeit als Vorstand der A… AG, welche seit vielen Jahren sehr erfolgreich Spielzeug entwickle und produziere, bestehe ein wesentlicher Geschäftsbereich des Markeninhabers darin, Markenlizenzen für die unterschiedlichsten Verbraucherartikel zu vergeben. Der Markeninhaber habe in den vergangenen 30 Jahren insbesondere die Lizenzierung seiner Marke „Carrera“ bzw. „Carrera Greenmaster“ vorangetrieben, welche er für eine Vielzahl von
unterschiedlichsten Waren aus den Klassen 6, 7, 8, 9, 13, 16, 18, 21, 22, 27 und 28 angemeldet und eingetragen habe. Die Marke(n) nutzte der Markeninhaber selbst bzw. lasse sie mit seiner Zustimmung von verschiedenen Lizenznehmern für unterschiedlichste Waren nutzen. Die betreffenden Lizenzprodukte des Markeninhabers würden regelmäßig in Verbrauchermärkten, Fachgeschäften und Discountern stationär und im Internet angeboten, wie sich u.a. exemplarisch aus vorgelegten Auszügen aus Werbeprospekten u.a. der Firmen P… GmbH & Co. KG sowie der N…-Märkte ergebe. Andere Unterlagen, wie interne Kommunikation mit Lizenznehmern sowie Entwürfe von Verpackungen oder Produktfotos dokumentierten ergänzend die die Markennutzung für verschiedenste Haushaltswaren.
Mit dem gleichen Ziel habe der Markeninhaber vor einigen Jahren die Marke „Pan Americana“ angemeldet, die bis vor Kurzem ebenfalls Gegenstand von Widersprüchen gewesen sei, weshalb sich der Markeninhaber mit konkreten Benutzungshandlungen noch zurückgehalten habe. Der Markeninhaber befinde sich derzeit mit Geschäftspartnern in konkreten, aber noch vertraulichen Gesprächen über mögliche Lizenzierungen und weitere Benutzungshandlungen.
Darüber hinaus besitze die Autec AG die deutsche Wortmarke „Panamericana“ seit 1995 für Spielzeug (Klasse 28) unter der Registernummer DE 30650974 und nutze sie für Autorennbahnen.
Vor diesem Hintergrund gebe es keinen Zweifel daran, dass auch die Anmeldung und Eintragung der Marke „Testarossa“ für die angemeldeten Waren in den Warenklassen 3, 7, 8, 9, 12, 14, 16, 18, 21, 25, 28 und 37 durch den Markeninhaber unternehmerisch sinnvoll sei. Der Markeninhaber habe erhebliche Erfahrung mit der Lizenzierung von Marken für die unterschiedlichsten Waren, worauf ein erheblicher Teil seiner unternehmerischen Tätigkeit beruhe. Für die Marke „Testarossa“ plane der Markeninhaber nach seinen derzeitigen Überlegungen eine Nutzung bzw. ein Nutzenlassen für verschiedene Verbraucherprodukte. Die Marke lasse sich für eine
Vielzahl von Waren einsetzen, die mit der Marke „Testarossa“ der Antragstellerin und dem Schutz dieser Marke für Kraftfahrzeuge nichts zu tun hätten. Einen Konflikt mit der Antragstellerin beabsichtige der Markeninhaber dabei nicht. Es gebe nicht zuletzt mehrere weitere „Testa Rossa“-Marken verschiedener anderer Unternehmen für unterschiedlichste Waren.
Die Anmeldung sei unternehmerisch sinnvoll und nicht vage und spekulativ. Konkrete Benutzungshandlungen in Bezug auf die Bezeichnung „Testarossa“ habe der Markenanmelder im Hinblick auf die Auseinandersetzungen mit der Antragstellerin bislang nicht nach außen hin bekannt werden lassen. Der Markeninhaber sei nicht dazu verpflichtet, Benutzungshandlungen nachzuweisen und der Beginn der Benutzung seiner Marke sei erst zumutbar, wenn die von der Antragstellerin eingeleiteten Verfahren rechtskräftig abgeschlossen seien. Dies sei auch der Hintergrund der Regelung in § 26 Abs. 5 MarkenG, wonach die Benutzungsschonfrist sogar erst nach Abschluss etwaiger Widerspruchsverfahren beginne. Nichtsdestotrotz habe der Markeninhaber freiwillig Vorbereitungshandlungen dokumentiert und grafische Entwürfe für mögliche Markengestaltungen und für einen möglichen Rasierer vorgelegt.
Es werde bestritten, dass die Antragstellerin unter der Marke „Testarossa“ Kleidung, Schuhe, Schmuck, Uhren, Füllfederhalter, Handtaschen, Geldbörsen und Regenschirme oder andere Waren der Klassen 3, 14, 16, 18 und 25 anbiete, und dass die Antragstellerin mit diesen Waren unter der Marke „Testarossa“ jemals Umsätze erzielt oder erzielt habe. Der Vortrag der Antragstellerin hierzu sei unsubstantiiert. Die von der Antragstellerin genannten Links seien im Internet nur zum Teil abrufbar und zeigten keine Waren mit der Marke „Testarossa“.
Bei dem Vorgang um die von der Antragstellerin vorgelegten E-Mail vom 29. September 2011 handele es sich um eine Lizenzanfrage, die der Markeninhaber für einen Dritten weitergeleitet habe. Der Markeninhaber habe nie im eigenen Namen
bei der Antragstellerin um eine Lizenz nachgesucht und es sei in Abrede zu stellen, dass sich die Antragstellerin durch die E-Mail bedroht gefühlt haben könne.
Die Anmeldung der angegriffenen Marke habe auch nichts mit etwaigen anderen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien zu tun. Der Markeninhaber habe weder einen Zusammenhang zwischen diesen Streitigkeiten und der Anmeldung hergestellt, noch Anlass dazu, an irgendjemanden „Revanche zu üben. Dazu bestehe auch kein Anlass. Er habe sich seit fast 40 Jahren gemeinsam mit dem Deutschen Verband der Spielwarenindustrie e.V. (DVSI) und zahlreichen anderen Herstellern von Spielzeug- und Modellautos gegen die unberechtigten Lizenzforderungen der Automobilindustrie vor dem BGH, dem EuGH sowie dem High Court of Hong Kong nahezu ausnahmslos erfolgreich verteidigt. Der BGH habe etwa die „Opel-Blitz-II“-Rechtsprechung in zwei jüngeren Entscheidungen fortgesetzt und halte bis heute an ihr fest.
Auch habe der Markeninhaber an einer medialen Verbreitung der Streitigkeiten kein Interesse und habe das Medieninteresse an der Löschung der Testarossa- Verfahren weder geweckt noch gefördert.
Im Übrigen seien die Löschungsverfahren des Markeninhabers gegen die „Testarossa-Marken“ der Antragstellerin weitgehend erfolgreich gewesen (Verweis auf Urteile des OLG Düsseldorf vom 24. Februar 2022, I-20 U 131/17 und I-20 U 132/17). Damit stehe fest, dass die Antragstellerin die Marke „Testarossa“ seit 30 Jahren für kein einziges neues Produkt ernsthaft benutzt habe.
Zur Begründung seiner Beschwerde hinsichtlich der Kostenentscheidung des DPMA führt der Inhaber der angegriffenen Marke aus, die Antragstellerin habe bei Würdigung der Ausführungen der Markenabteilung im angegriffenen Beschluss in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen Situation ihr angebliches Interesse an dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht und ein Löschungsverfahren angestrengt, obwohl sie offenkundig keine
Gründe für die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke habe vorbringen und belegen können. Vor diesem Hintergrund entspreche es der Billigkeit, der Antragstellerin gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Antragstellerin habe zudem den Antrag nur eingelegt, um außerhalb des Verfahrens liegende Ziele zu verfolgen, denn die eigentliche Motivation der Antragstellerin sei es, den Markeninhaber mit Kosten zu belasten. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Antragstellerin erst fast zwei Jahre nach ihrem Widerspruch den Löschungsantrag gestellt habe. Ihr sei die „Bösgläubigkeit“ offensichtlich erst nachträglich „eingefallen“ als ein Mittel, den Markeninhaber weiter unter Druck zu setzen. Dementsprechend habe sie auch in drei weiteren Widerspruchsverfahren gegen Marken des Inhabers der angegriffenen Marke mit ähnlichem zeitlichem Abstand zu ihren Widersprüchen nachträglich Löschungsanträge gestellt. Nicht zuletzt habe die Antragstellerin den Löschungsantrag dazu benutzt, um den Inhaber der Marke gegenüber dem Amt und Dritten zu diskreditieren. Die Argumentation der Antragstellerin, sie habe einen wertvollen Besitzstand geschaffen und werde durch die Anmeldung des Markeninhabers behindert, sei abwegig, nicht zuletzt, weil seit Jahren zahlreiche weitere Anmelder die Marken „Testarossa“ und „Testa Rossa“ unbehelligt von der Antragstellerin angemeldet hätten und nutzen würden.
Der Senat hat die Akte des Parallelverfahrens BPatG 29 W (pat) 14/21 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2026 gemacht. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 24. April 2026 hat die Antragstellerin ergänzend zur von ihr begehrten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sowie zur Benutzung der Marke „testarossa“ für identische Waren (T-Shirts, Brillen, Sonnenbrillen) vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie den Akteninhalt des beigezogenen Parallelverfahrens BPatG 29 W (pat) 14/21 Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere gem. § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Voraussetzungen für eine Löschung der angegriffenen Marke DE 30 2017 108 126 wegen bösgläubiger Markenanmeldung gem. § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG nicht hinreichend dargetan und auch ansonsten nicht feststellbar sind. Ebenso bleibt die zulässige Beschwerde des Markeninhabers gegen die Kostenentscheidung im angegriffenen Beschluss ohne Erfolg.
A. Nach Anmeldung der angegriffenen Marke am 11. August 2017 ist das im vorliegenden Verfahren maßgebliche Recht durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz – MaMoG, BGBl. I 2018, Seite 2357) gemäß Art. 5 Abs. 1 MaMoG teilweise mit Wirkung zum 14. Januar 2019, im Übrigen gemäß Art. 5 Abs. 3 MaMoG mit Wirkung zum 1. Mai 2020 novelliert worden.
Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht.
I. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der RL 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken konnte jeder Mitgliedstaat vorsehen, dass eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist oder im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung unterliegt, wenn und soweit der Antragsteller die Eintragung der Marke bösgläubig beantragt hat. Die RL (EU) 2015/2436, mit der die RL 2008/95/EG neu gefasst worden ist, sieht in Art. 4 Abs. 2 vor, dass eine Marke für nichtig zu erklären ist, wenn der Anmelder die Marke bösgläubig zur
Eintragung angemeldet hat; jeder Mitgliedstaat kann überdies vorsehen, dass eine solche Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist. Mit dem seit dem 1. Juni 2004 geltenden § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG aF und der seit dem 14. Januar 2019 geltenden wortlautidentischen Regelung in § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG hat der deutsche Gesetzgeber die vorstehend genannten Richtlinien in das deutsche Recht umgesetzt und vorgesehen, dass bösgläubig angemeldete Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1688, Rn. 19 – Testa Rossa).
Da § 158 Abs. 7 MarkenG für vor dem 14. Januar 2019 zur Eintragung als Marke angemeldete Zeichen (nur) die Anwendbarkeit der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 bis 12 MarkenG ausschließt, ist vorliegend die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG heranzuziehen, die wie dargelegt ohnehin mit der im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke am 18. August 2017 gültigen Vorschrift des § Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. vollkommen übereinstimmt.
II. Die neue Fassung des § 50 Abs. 1 MarkenG, die gegenüber der vorherigen Fassung lediglich in der Terminologie an die Richtlinien angepasst ist, ist seit ihrem Inkrafttreten am 14. Januar 2019 auf das vorliegende Verfahren anwendbar, da insoweit keine Übergangsregelung gilt (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1688, Rn. 20 mwN – Testa Rossa; BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 10 f. – Black Friday). Danach wird die Eintragung einer Marke auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn die Marke entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist.
III. In verfahrensrechtlicher Hinsicht berühren die Änderungen der zum 1. Mai 2020 in Kraft getretenen Vorschriften betreffend das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bereits abgeschlossene Verfahrenshandlungen nicht (vgl. BPatG 25 W (pat) 6/21 — Double, juris Rn. 21; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 53 Rn. 105), so dass auf den am 11. Dezember 2019, also davor eingelegten Löschungsantrag als auch auf den dagegen erhobenen Widerspruch des Markeninhabers noch § 54 MarkenG aF (in
seiner bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung) und nicht § 53 MarkenG in seiner aktuellen Fassung anwendbar ist (vgl. Art. 5 Abs. 3 MaMoG). Zu berücksichtigen ist lediglich die aus Gründen der Anpassung an die Terminologie des Art. 45 der Richtlinie (EU) 2015/2436 mit Wirkung zum 14. Januar 2019 vorgenommene Umbenennung des Löschungsverfahrens wegen absoluter Schutzhindernisse in Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß Art. 1 Nr. 28 MaMoG (vgl. BPatG, 28.2.2023, 25 W (pat) 6/21 — DOUBLE; Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Auflage 2024, § 50 Rn. 2, § 53 Rn. 2).
B. Auf den zulässigen Nichtigkeitsantrag der Antragstellerin und den Widerspruch des Markeninhabers war das Löschungsbegehren inhaltlich zu überprüfen.
Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wurde ordnungsgemäß gestellt, insbesondere wurden das geltend gemachte konkrete Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG im Löschungsantrag ausdrücklich benannt (zum Erfordernis der Angabe des konkreten Schutzhindernisses vgl. BGH GRUR 2016, 500 Rn. 11 – Fünf-Streifen-Schuh). Dem ihm am 20. Dezember 2019 zugegangenen Löschungsantrag hat der Markeninhaber am 08. Januar 2020 und daher rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist der, wie dargelegt, vor dem 1. Mai 2020 und somit zum damaligen Zeitpunkt gültigen und vorliegend maßgeblichen Regelung in § 54 Abs. 2 S. 2 MarkenG a. F. widersprochen, so dass gem. § 54 Abs. 2 S. 3 MarkenG a. F. das Nichtigkeitsverfahren durchzuführen war.
C. Die angegriffene Marke ist nicht wegen bösgläubiger Anmeldung gem. § 50 Abs. 1 MarkenG iVm § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG zu löschen.
I. Für die Prüfung, ob eine Marke bösgläubig angemeldet worden ist, gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs folgende Maßstäbe, wie sie bereits der Bundesgerichtshof in dem Parallelverfahren „Testa Rossa“ (BGH GRUR 2025, 1686) ausführlich dargelegt und zugrunde gelegt hat:
- Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/95/EG und von § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG ist auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke abzustellen (zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/89 über die Gemeinschaftsmarke vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2009 – C-529/07, Slg. 2009, I-4893 = GRUR 2009, 763 [juris Rn. 35] – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli; zu Art. 4 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2013 – C-320/12, GRUR 2013, 919 [juris Rn. 36] = WRP 2013, 1166 – Malaysia Dairy Industries; zu Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2025 – C-17/24, GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 68] = WRP 2025, 1012 – CeramTec; BGH, Beschluss vom 18. April 2013 – I ZB 71/12, GRUR 2013, 1143 [juris Rn. 15] = WRP 2013, 1478 – Aus Akten werden Fakten; Beschluss vom 17. Oktober 2013 – I ZB 65/12, GRUR 2014, 483 [juris Rn. 22] = WRP 2014, 438 – test; Beschluss vom 15. Oktober 2015 – I ZB 69/14, GRUR 2016, 380 [juris Rn. 13] = WRP 2016, 480 – GLÜCKSPILZ). Dass der Zeitpunkt der Markenanmeldung für die Beurteilung der Böswilligkeit maßgeblich ist, schließt eine Berücksichtigung des Verhaltens des Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus. Insbesondere aus dem Verhalten nach Anmeldung können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht ergeben (EuGH, GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 71] – CeramTec; BGH, GRUR 2016, 380 [juris Rn. 14] – GLÜCKSPILZ; BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 – I ZR 149/20, juris Rn. 26; BGH, GRUR 2025, 1686, 1688 Rn. 23 – Testarossa).
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine bösgläubige Markenanmeldung insbesondere in Betracht, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, und besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis
eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen, oder dass der Zeicheninhaber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfs einsetzt (vgl. BGH, GRUR 2016, 380 [juris Rn. 17] – GLÜCKSPILZ, mwN). Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ist außerdem auszugehen, wenn ein Markeninhaber eine Vielzahl von Marken zu Spekulationszwecken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat – vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen aufgrund eines bestehenden oder potentiellen konkreten Beratungskonzepts – und die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (BGH, Urteil vom 23. November 2000 – I ZR 93/98, GRUR 2001, 242 [juris Rn. 34 f.] = WRP 2001, 160 – Classe E). Diese drei vom Bundesgerichtshof entwickelten Fallgruppen – Störung des schutzwürdigen Besitzstands eines Vorbenutzers, beabsichtigter zweckfremder Einsatz der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfs und Markenanmeldung zu Spekulationszwecken – sind nicht abschließend. Bei der Beurteilung der Frage der Bösgläubigkeit kommt es stets auf eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls an (BGH, Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 [juris Rn. 58] – Goldbären; BGH, GRUR 2025, 1686, 1688 Rn. 22 – Testarossa).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind für die Beurteilung der Frage, ob der Anmelder bösgläubig ist, alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung eines Zeichens als Unionsmarke vorliegen, insbesondere die Tatsache, dass der
Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware verwendet, die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie der Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen (zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/89 vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 [juris Rn. 53] – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli).
3. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BGH für die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht des Anmelders hinsichtlich Drittinteressen erforderlich, nicht erforderlich ist ein Bezug zu einem konkreten Dritten. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits im Parallelverfahren „Testa Rossa“ (GRUR 2025, 1686, 1690 f., Rn. 40—43) so festgestellt, wobei er — entgegen den Rügen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren — die europäische Rechtslage und insbesondere die Rechtsprechung des EuGH ausführlich dargelegt, gewürdigt und zugrunde gelegt hat:
a. Von der Böswilligkeit des Anmelders i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG ist auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt. Der Begriff der Bösgläubigkeit ist, wie es auch der Bundesgerichtshof hervorhebt (BGH GRUR 2025, 1686, 1690, Rn. 40 — Testa Rossa), ein autonomer Begriff des Unionsrechts. Er ist angesichts der Notwendigkeit einer kohärenten Anwendung der nationalen Markenregelungen und der Unionsmarkenregelung in gleicher Weise auszulegen (vgl. EuGH, GRUR 2013, 919 [juris Rn. 34 f.] – Malaysia Dairy Industries; EuGH, Urteil vom 29. Januar 2020 – C-371/18, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 73] = WRP 2020, 306 – Sky u.a.).
Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist auch die Absicht des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung zu berücksichtigen. Die Absicht des Anmelders im
maßgeblichen Zeitpunkt ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das anhand der objektiven Fallumstände bestimmt werden muss (EuGH, GRUR 2009, 763 [juris Rn. 41 f.] – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli; GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 57] – CeramTec). Bei der Auslegung des Begriffs „bösgläubig“ ist neben dem Umstand, dass er in seiner üblichen Bedeutung im gewöhnlichen Sprachgebrauch eine unredliche Geisteshaltung oder Absicht voraussetzt, der besondere markenrechtliche Kontext, nämlich der des Geschäftslebens, zu berücksichtigen. Insoweit sollen die Unionsregelungen im Bereich der Marken insbesondere zu einem System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 12. September 2019 – C-104/18, juris Rn. 45 – Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON]; EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 74] – Sky u.a.; GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 55] – CeramTec; vgl. auch BGH GRUR 2025, 1686, 1690 Rn. 40 – Testa Rossa).
b. Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Marke deren Anmeldung nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken – unter anderem der wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe – zu verschaffen (EuGH, Urteil vom 12. September 2019 – C-104/18, juris Rn. 46 – Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON]; EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 75 und 77] – Sky u. a; GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 56] – CeramTec). Die Bösgläubigkeit des Anmelders ist umfassend zu beurteilen, wobei alle im jeweiligen Fall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2009, 763 [juris Rn. 37]
- Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli; GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 57] – CeramTec; BGHZ 207, 71 [juris Rn. 58] – Goldbären; vgl. auch BGH GRUR 2025, 1686, 1690 Rn. 40 – Testa Rossa).
c. Wie es der BGH bereits im Parallelverfahren Testa Rossa (GRUR 2025, 1686, 1690 f., Rn. 40—43) festgestellt hat, ist diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof dahin zu verstehen, dass eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht hinsichtlich Drittinteressen für die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung erforderlich ist; nicht erforderlich ist allein ein Bezug zu einem konkreten Dritten. (BGH GRUR 2025, 1686, 1691 Rn. 41 – Testa Rossa). Demgegenüber greift das Argument der Anmelderin, selbst wenn es keine negativen Auswirkungen auf Dritte gäbe, sei trotzdem eine funktionswidrige und allein deshalb bösgläubige Anmeldung einer Marke denkbar und deshalb eine Drittschädigungsabsicht nicht erforderlich, nicht durch (BGH GRUR 2025, 1686, 1691 Rn. 41 — Testa Rossa). Die Anmeldung einer Marke in der Absicht, das Zeichen nicht funktionsgerecht zu nutzen, beeinträchtigt bereits ihrer Natur nach Drittinteressen. Die Marke verschafft dem Inhaber ein ausschließliches Recht und führt dazu, dass andere Wirtschaftsteilnehmer das Zeichen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nicht nutzen können. Die Anmeldung eines Zeichens in der Absicht, es nicht entsprechend den Markenfunktionen zu nutzen, führt deshalb ohne Weiteres zu negativen Auswirkungen für Dritte (BGH GRUR 2025, 1686, 1691 — Testarossa, Rn. 43).
4. Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Parallelverfahren Testa Rossa (GRUR 2025, 1686, 1693, Rn. 58) ist ferner die Verteilung der Beweis- und Feststellungslast in Fällen der geltend gemachten Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung wie folgt geklärt:
a. Demnach trägt derjenige, der — wie hier die Antragstellerin — im Nichtigkeitsverfahren die Eintragung einer Marke mit der Begründung angreift, sie sei bösgläubig angemeldet worden, trägt die Beweis- bzw. Feststellungslast für das
Vorliegen der schlüssigen und übereinstimmenden Indizien, die Voraussetzung für die Annahme des geltend gemachten absoluten Schutzhindernisses sind. Lassen sich die Indizien nicht feststellen, bleibt es bei der Eintragung der angegriffenen Marke (BGH GRUR 2025, 1686, 1693, Rn. 58 – Testa Rossa).
b. Eine Beweis- bzw. Feststellungslast für seine Gutgläubigkeit trifft den Markeninhaber erst dann, wenn Umstände festgestellt werden, die die auf seine Bösgläubigkeit bei Anmeldung hindeuten und geeignet sind, die Vermutung der Gutgläubigkeit des Markeninhabers bei Anmeldung der Marke zu widerlegen. Dann ist es an dem Markeninhaber, Vortrag zu seinen Absichten bei Anmeldung der Marke zu halten, insbesondere plausible Erklärungen zu den Zielen und der wirtschaftlichen Logik der Anmeldung dieser Marke abzugeben (BGH GRUR 2025, 1686, 1694, Rn. 62– Testa Rossa).
c. Auch hierzu hat der BGH im Parallelverfahren ausführlich dargelegt und begründet, dass diese Grundsätze zur Verteilung der Beweis- und Feststellungslast — entgegen den wiederholten Rügen der Antragstellerin, die sie auch im hiesigen Verfahren weiterführt — auf der Rechtsprechung des EuGH beruhen und mit der europäischen Rechtsprechung durchweg in Einklang stehen.
aa. So kann nach der Rechtsprechung des EuGH eine Bösgläubigkeit der Markenanmeldung nur festgestellt werden, wenn es schlüssige und übereinstimmende objektive Indizien dafür gibt, dass der Anmelder der betreffenden Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung die Absicht hatte, entweder in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder sich auch ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen (EuGH GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 45 – Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO (STYLO & KOTON); EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 75 u. 77 – Sky u. a.).
Aus diesen Formulierungen des EuGH ergibt sich die oben, unter Ziffer 4 a., dargelegte Beweis- und Feststellungslast der Antragstellerin. Lassen sich die vom Gerichtshof genannten Indizien nicht feststellen, bleibt es bei der Eintragung der angegriffenen Marke (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1693 Rn. 58 – Testa Rossa).
bb. Der Bundesgerichtshof hat im Parallelverfahren ferner dargelegt, dass auch die Rechtsprechung des EuG hierzu in Einklang steht, nach der für den Markenanmelder eine Vermutung der Gutgläubigkeit besteht, die bis zum Beweis des Gegenteils durch den Nichtigkeitskläger fortbesteht (vgl. EuG GRUR Int 2013, 144 Rn. 21 u. 57 – pelicantravel.com/OHMI (Pelikan); EuG 8.3.2017 – T-23/16, BeckRS 2017, 136255 Rn. 45 – Biernacka-Hoba/EUIPO-Formata Bogusław Hoba (Formata); EuG 14.2.2019 – T-796/17, BeckRS 2019, 1388 Rn. 84 – MOULDPRO; EuG GRUR-RS 2021, 8097 Rn. 42 = MarkenR 2021, 268 – Hasbro/EUIPO – Kreativni Dogadaji (MONOPOLY)). Diese Grundsätze zur Feststellungslast gelten entsprechend für die Beweislast im Verletzungsverfahren (EuGH GRUR 2025, 1168 Rn. 64 – CeramTec). Da der Nichtigkeitsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG nF (entspricht § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG aF) unionsrechtskonform auszugelegen ist, gilt im gegen eine nationale Marke eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren wegen einer bösgläubigen Markenanmeldung nichts anderes (BGH GRUR 2025, 1686, 1693 Rn. 58 – Testa Rossa).
cc. Nichts anderes ergibt sich, wie es der BGH im Parallelverfahren ebenso ausführlich darlegt hat (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1693 Rn. 58 – Testa Rossa), aus der von der Antragstellerin in Bezug genommenen EuG-Enscheidung „MONOPOLY“, nach welcher der Markeninhaber zu seinen Absichten bei Anmeldung der Marke vortragen muss, wenn die von dem Nichtigkeitsantragsteller geltend gemachten Umstände geeignet sind, die Vermutung seiner Gutgläubigkeit bei Anmeldung der Marke zu widerlegen. Dann ist es Sache des Markeninhabers, plausible Erklärungen zu den Zielen und der wirtschaftlichen Logik der Anmeldung dieser Marke abzugeben, was das EuG damit begründet, dass der Inhaber der angegriffenen Marke am besten in der Lage ist, über seine Absichten bei der
Anmeldung dieser Marke aufzuklären und Beweise zu liefern, die es davon überzeugen könne, dass diese Absichten trotz Vorliegens objektiver Umstände rechtmäßig waren (EuG GRUR-RS 2021, 8097 Rn. 44 – Hasbro/EUIPO – Kreativni Dogadaji (MONOPOLY). Der EuG-Entscheidung ist demnach nichts von den oben, unter 4 a. und b. dargelegten Grundsätzen Abweichendes zu entnehmen, vielmehr geht aus ihr ebenso hervor, dass den Markeninhaber eine Beweis- bzw. Feststellungslast für seine Gutgläubigkeit erst dann trifft, wenn Umstände festgestellt werden, die auf seine Bösgläubigkeit bei Anmeldung hindeuten. Für diese Umstände trägt aber der Löschungsantragsteller die Beweis- bzw. Feststellunglast (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1693 Rn. 62 – Testa Rossa).
II. Unter Berücksichtigung dieser vorgenannten Grundsätze können die von der Antragstellerin genannten Aspekte und die Feststellungen des Gerichts keine Umstände belegen, die ausreichende Hinweise auf die Bösgläubigkeit des Markeninhabers bei Anmeldung der Marke nahelegen und geeignet sind, die Vermutung der Gutgläubigkeit des Markeninhabers bei Anmeldung der Marke zu widerlegen. Dies gilt mit der erforderlichen Sicherheit weder unter dem Gesichtspunkt der Anmeldung einer Spekulationsmarke (s. u. Ziff. 1.), noch unter dem Gesichtspunkt der Störung eines schutzwürdigen Besitzstands der Antragstellerin (s. u. Ziff. 2.) oder des beabsichtigten zweckfremden Einsatzes der Sperrwirkung der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes (s. u. Ziff. 3.).
Schließlich kann auch bei Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht aus anderen Gründen angenommen werden, dass die Anmeldung der angegriffenen Marke durch den Markeninhaber als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig anzusehen wäre, insbesondere dass das Verhalten des Markeninhabers in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet war oder dass es im Hinblick auf eine von der Antragstellerin so bezeichneten Fallgruppe einer „funktionswidrigen“ Markenanmeldung als bösgläubig anzusehen wäre (s.u. Ziff. 4.).
1. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände geben unter dem Gesichtspunkt der Anmeldung einer Spekulationsmarke keine ausreichenden Hinweise auf die Bösgläubigkeit des Markeninhabers, die geeignet sind, die Vermutung der Gutgläubigkeit bei Anmeldung der Marke zu widerlegen.
a. Als Hauptanwendungsfall einer bösgläubig angemeldeten Spekulationsmarke wird die Hortung von Marken ohne Benutzungswillen angesehen. Für diesen Tatbestand müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine Vielzahl von Marken für völlig unterschiedliche Waren und Dienstleistungen angemeldet worden sein (s. u. Ziff. 1. b. aa), sich hinsichtlich der Marken kein ernsthafter Benutzungswille des Anmelders feststellen lassen (s. u. Ziff. 1. b. bb) und die Anmeldung mit der eindeutigen Absicht erfolgt sein, Dritte in rechtsmissbräuchlicher Weise bei der Verwendung gleicher oder ähnlicher Marken zu behindern (s. u. Ziff. 1. b. cc; siehe auch oben B 3.), insbesondere sie mit rechtsmissbräuchlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 1101 ff.).
b. Vorliegend kann eine Bösgläubigkeit unter dem Gesichtspunkt der Anmeldung einer sog. Spekulationsmarke nicht angenommen werden.
aa. Die angegriffene Marke wurde für eine Vielzahl verschiedener Waren der Klassen 03, 14, 16, 18, 21 und 25 angemeldet. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Markeninhaber nicht nur die vorliegend angegriffene, sondern noch eine Vielzahl weiterer „Testa-Rossa-Marken“ für unterschiedliche Klassen beim DPMA und EUIPO angemeldet hat, nämlich insgesamt vier Unionsmarken (UM 013 019 047,UM 017 750 589,UM 017 750 605 und UM 017 750 613) sowie drei weitere deutsche Marken (DE 30 2017 030 193, DE 30 2017 108 126 und DE 30 2017 225 703) für diverse Waren der Klassen 3, 7, 8, 9, 12, 14, 16, 18, 21, 25 und 28 und Dienstleistungen der Klasse 37. Allein aus der Vielzahl der Anmeldungen bzw. Eintragungen von „TestaRossa-Marken“ sowie der Diversität der beanspruchten
Waren – von der Antragstellerin als „clusterhafte Anmeldung“ bezeichnet – kann jedoch per se nicht geschlossen werden, dass die Anmeldung der angegriffenen Marke mit Behinderungsabsicht erfolgte (vgl. Schoene in BeckOK Markenrecht, 37. Edition. Stand: 01.07.2023, § 8 Rn. 998; BPatG, Beschluss vom 13.06.2018, 26 W (pat) 539/17 – Harald Juhnke).
bb. Dem Markeninhaber kann zudem ein eigener genereller Benutzungswille nicht ohne Weiteres abgesprochen werden.
(1) Grundsätzlich muss der Anmelder einer Marke, wie der BGH bereits im Parallelverfahren klargestellt hat, zum Zeitpunkt seiner Markenanmeldung oder deren Prüfung weder angeben noch genau wissen, wie er die angemeldete Marke benutzen wird (BGH GRUR 2025, 1686, 1691, Rn. 46 – Testa Rossa); er verfügt über einen Zeitraum von fünf Jahren, um eine tatsächliche Benutzung aufzunehmen, die der Hauptfunktion der Marke entspricht (vgl. EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 76 – Sky ua/Gesellschaften SkyKick m. w. N.). Zwar kann die Eintragung einer Marke, ohne dass der Anmelder die Absicht hat, sie für die von der Eintragung erfassten Waren und Dienstleistungen zu benutzen, Bösgläubigkeit darstellen Die Bösgläubigkeit eines Markenanmelders kann jedoch nicht auf der Grundlage der bloßen Feststellung angenommen werden, dass der Anmelder bei der Anmeldung keinen Geschäftsbereich hatte, der den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen entsprach (BGH GRUR 2025, 1686, 1691, Rn. 46 – Testa Rossa). Vielmehr sind schlüssige und übereinstimmende objektive Indizien dafür zu fordern, dass der Anmelder der betreffenden Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung die Absicht hatte, entweder in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder sich auch ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen (vgl. EuGH GRUR a. a. O. Rn. 76 f. – Sky ua/Gesellschaften SkyKick; BGH GRUR 2025, 1686, 1691, Rn. 46– Testa Rossa). Deshalb kann nur bei Feststellung tragfähiger Indizien angenommen werden, der Markeninhaber habe zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens nicht die Absicht
gehabt, die Marke entsprechend ihren Funktionen zu nutzen (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1691, Rn. 46 – Testa Rossa).
(2) Unter Beachtung dieser, vom BGH im Parallelverfahren „Testa Rossa“ (GRUR 2025, 1686, 1691, Rn. 46) dargelegten Grundsätze oblag es dem Inhaber der angegriffenen Marke bereits nicht, konkret zu der beabsichtigten Nutzung der angemeldeten Marke vorzutragen.
(2.1.) Die Beteiligten haben dennoch, wie bereits im Parallelverfahren, ausführliche und weitgehend streitige Ausführungen zur bisherigen geschäftlichen Tätigkeit des Markeninhabers gemacht. Nach dessen Vortrag legt sein Geschäftsmodell den Fokus auf die Lizenzierung von Marken für diverse Alltagswaren wie beispielsweise Beregnungsanlagen oder Gartengeräte. Die Antragstellerin hat den Umfang des Lizenzierungsgeschäfts, die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse sowie die Beteiligung einzelner Gesellschaften im Einzelnen bestritten und sich u. a. detailliert mit den vom Markeninhaber vorgelegten Anlagen BDR 12 ff. auseinandergesetzt, beispielsweise den Abschluss von Lizenzverträgen mit Netto Marken-Discount und P… GmbH & Co. KG, und das gesamte Drittlizenzgeschäft des Beschwerdegegners bestritten. Sie hat allenfalls eingeräumt, dass sich die Lizenznutzung durch die A… AG, deren Vorstand der Beschwerdegegner ist, hinsichtlich der Marke „Carrera“ „nachvollziehbar“ auf „einige wenige Produkte“ (einen Ultraschallreiniger und ein Werkzeugset, die aber jeweils auch unter anderen Marken vertrieben würden) beschränke, woraus sich ihrer Auffassung nach noch kein Geschäftsmodell ergebe. Unstreitig ist die A… AG hierüber hinaus im Bereich der Spielwaren, insbesondere Spielzeug-/Modellautos und Rennbahnen, geschäftlich tätig.
(2.2.) Soweit die Beteiligten somit ausführliche und weitgehend streitige Ausführungen zur bisherigen geschäftlichen Tätigkeit und zur beabsichtigten Nutzung der Marke des Markeninhabers gemacht haben und die Antragstellerin konkrete Verwertungshandlungen des Markenanmelders bestritten hat, bedarf es
keiner abschließenden Klärung des Sachverhalts, da auch ein Fehlen konkreter Verwertungshandlungen bzw. deren Vorbereitung nicht per se gegen eine unternehmerische Logik und für die Bösgläubigkeit des Markenanmelders sprechen (BGH GRUR 2025, 1686, 1689– Testa Rossa, Rn. 30). Insbesondere ist auch der Vortrag des Markeninhabers, er stelle konkrete Planungen für die Nutzung der angegriffenen Marke auch über die Fünfjahres-Benutzungsschonfrist hinaus zurück, wenn und solange diese mit Widersprüchen und/oder Löschungsanträgen angegriffen werde, wirtschaftlich nachvollziehbar, nachdem die Antragstellerin vorliegend gegen die Eintragung der Marke zunächst Widerspruch eingelegt und am 11. Dezember 2019 zudem Löschungsantrag gestellt hat (so ebenfalls im Parallelverfahren BGH GRUR 2025, 1686, 1689– Testa Rossa, Rn. 30),
Soweit der Markeninhaber vorträgt, er beabsichtige sein Geschäftsmodell auf die (Dritt-)Lizenzierung von Marken zu stützen, ist jedoch festzuhalten, dass ein solches (Dritt-)Lizenzgeschäft grundsätzlich geeignet ist, nicht nur eine rechtserhaltende Benutzung einer Marke zu begründen, sondern je nach den Umständen des Einzelfalls auch ein nachvollziehbares, der Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung entgegenstehendes Geschäftsmodell darstellen kann (so auch BGH GRUR 2025, 1686, 1689– Testa Rossa, Rn. 30; vgl. auch BGH, GRUR 2001, 242, 244 – Classe E; BPatG GRUR 2012, 840 – soulhelp; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 8 Rn. 1088; Schoene in BeckOK Markenrecht, 37. Edition. Stand: 01.07.2023, § 8 Rn. 997). Auch wenn zwischen den Beteiligten streitig ist, inwieweit der Markeninhaber in der Vergangenheit im Drittlizenzgeschäft beispielsweise mit der Marke Carrera tatsächlich tätig war, ist daher seinem Vortrag hinsichtlich eines beabsichtigten künftigen Lizenzgeschäfts in Bezug auf die angegriffene Marke die Relevanz nicht von vorneherein abzusprechen.
Auf ein der unternehmerischen Logik widersprechendes Verhalten des Markeninhabers kann des Weiteren nicht aufgrund des Vortrags der Antragstellerin geschlossen werden, dass es keinen sinnvollen Lizenzmarkt für die Lizenzierung einer Marke „Testarossa“ oder „Testa Rossa“ gebe. Der 29. Senat des
Bundespatentgerichts hat im Parallelverfahren 29 W (pat) 14/21 „Testa Rossa“, dessen Akten zum Gegenstand der hiesigen Verhandlung gemacht wurden, ausgeführt (u.a. im Zusammenhang mit dem vorgelegten Entwurf des Markeninhabers für einen elektrischen Rasierer), hierzu ergebe sich aus den vom Markeninhaber vorgelegten umfangreichen Unterlagen wie beispielsweise Prospekten, dass – unabhängig von der von der durch die Antragstellerin bestrittenen zugrundeliegenden Lizenzierung – die Verwendung einer früher für Rennautos bekannten Marke („Carrera“) für ganz andere Waren (Arbeitsschuhe, Leuchtmittel, Pinsel etc.) am Markt bereits praktiziert wird, so dass eine derartige Geschäftsidee jedenfalls plausibel ist (vgl. BPatG, 29 W (pat) 14/21 –Testa Rossa, juris, Rn. 101). Dem schließt sich der Senat an und dies gilt im vorliegenden Verfahren ebenso hinsichtlich der von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren (z. B. Haushalts-, Reinigungs-, Bleich- und Pflegemittel sowie Kosmetik, Uhren und Schmuckwaren, Papier und Schreibwaren sowie Küchenartikel, Schirme, Taschen und Koffer, Küchengeräte und -utensilien sowie Bekleidung und Accessoires), in Bezug auf welche zudem wie dargelegt, siehe oben bb) (1), während des laufenden Verfahrens ebenfalls keine Verwertungshandlungen oder diesbezügliche Planungen zu fordern sind. Bei einer beabsichtigten Lizenzierung an Dritte kommt es auch nicht auf den Vortrag der Antragstellerin an, dass der Markeninhaber selbst und auch seine Firmen nicht die unternehmerische Möglichkeit hätten, die derartige Waren in Deutschland produzieren zu lassen, insbesondere müsste die Produktion auch nicht zwingend in Deutschland erfolgen.
(3) Vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbaren Nutzungsmöglichkeiten kann dem Markeninhaber eine eigene Benutzungsabsicht nicht von vorneherein abgesprochen werden.
cc. Soweit die Antragstellerin im Übrigen rügt, der Markeninhaber habe zu dem von ihm mit der Anmeldung der angegriffenen Marke beabsichtigen Geschäftsmodell nicht hinreichend vorgetragen und (bis auf den Entwurf eines elektrischen Rasierers) auch keine weiteren Beispiele für seine angebliche Benutzungsabsicht
vorlegt, verkennt sie, dass es (nach den oben, unter C. 4.) dargelegten Grundsätzen zur Feststellungs- und Beweislast zunächst ihr selbst obliegt, Umstände darzulegen und zu beweisen, die Hinweise auf die Bösgläubigkeit des Markeninhabers bei Anmeldung der Marke nahelegen (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1694, Rn. 63– Testarossa, Rn. 30).
Solche Umstände sind vorliegend aber nicht festzustellen. Auch unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags der Antragstellerin fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dahingehend, dass die Anmeldung mit der eindeutigen Absicht erfolgte, Dritte in rechtsmissbräuchlicher Weise bei der Verwendung gleicher oder ähnlicher Marken (unabhängig vom Vorliegen eines schutzwürdigen Besitzstands, siehe hierzu im Folgenden, 2.) zu behindern.
(1) Zunächst ist festzuhalten, dass der Markeninhaber aus der vorliegend angegriffenen Marke, soweit ersichtlich, bislang weder gegen die Antragstellerin noch gegen andere Marktteilnehmer vorgegangen ist. Vielmehr hat er unter Hinweis auf diverse weitere Testarossa-Marken anderer Anmelder bzw. Markeninhaber nachvollziehbar geltend gemacht, dass eine Koexistenz verschiedener gleichlautender Marken möglich sei, insbesondere soweit diese Schutz für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen beanspruchen.
Dass der Markeninhaber gegen mehrere „Testarossa“/“Testa Rossa“ – Marken der Antragstellerin Verfallsanträge beim EUIPO bzw. DPMA eingereicht bzw. Verfallsklagen vor deutschen Gerichten erhoben hat, stellt kein Indiz dafür dar, dass er die vorliegend angemeldete Marke rechtsmissbräuchlich einsetzen möchte (vgl. im Parallelverfahren BGH GRUR 2025, 1686, 1690– Testa Rossa, juris Rn. 31, 45 sowie vorhergehend BPatG, 29 W (pat) 14/21 –Testa Rossa, Rn. 101, juris). Vielmehr zeigen diese Klagen bzw. Anträge, dass der Markeninhaber der Ansicht ist, dass die Antragstellerin ihre „Testarossa-Marken“ gerade nicht mehr nutzt, so dass – ebenfalls aus seiner Sicht – auch gar kein „Behinderungspotential“ bestehen würde. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ihrerseits im
Wege des Widerspruchs u. a. aus der Marke IR 910 752 gegen die weitere Marke Nr. 30 2013 070 212 „Testa Rossa“ des Antragstellers (angegriffene Marke im Parallelverfahren BPatG, 29 W (pat) 14/21 – Testa Rossa, juris) vorgegangen ist und der Markeninhaber den Löschungsantrag beim EUIPO hinsichtlich der Eintragung der Marke IR 910 752 jedenfalls hinsichtlich der Waren der Klasse 12 erst nach diesem Zeitpunkt gestellt hat. Der Antrag auf Löschung einer Widerspruchsmarke ist im Rechtsverkehr nichts Ungewöhnliches und per se kein Anhaltspunkt für eine Bösgläubigkeit bei der Anmeldung der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke. Aber auch die weiteren Verfallsanträge deuten nicht auf eine Behinderungsabsicht des Markeninhabers bei Anmeldung der vorliegenden Marke hin, zumal diese zumindest teilweise erfolgreich waren (vgl. die Urteile des EuG vom 02. Juli 2025, Az. T-1103/23 zu den Entscheidungen der 5. BK des EUIPO, Az. R 334/2017-5 und R 343/2017-5, und des EuG vom 02. Juli 2025, Az. T-1104/23 zur Entscheidung der 5. BK des EUIPO, Az. R 887/2016-5).
(2) Die Tatsache, dass die Antragstellerin jedenfalls für „Automobile und Teile davon“ über ein älteres Recht an der Bezeichnung „Testarossa“ verfügt, ist ebenfalls kein Indiz für eine Behinderungsabsicht des Markeninhabers im Rahmen der Fallgruppe der Spekulationsmarkenanmeldung. Zunächst sind schutzwürdige Kennzeichen Dritter grundsätzlich und ohne Hinzutreten besonderer Umstände nur relative Schutzhindernisse, die nicht im Löschungssondern im Widerspruchsverfahren geltend zu machen sind (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 8 Rn. 1109; sowie BPatG, 29 W (pat) 14/21 – Testa Rossa, juris, Rn. 107; BGH GRUR 2025, 1686, 1690, Rn 31 – Testa Rossa). Zudem stellt sich die Frage, inwieweit dem Markeninhaber eine zu missbilligende Behinderung der Antragstellerin überhaupt möglich wäre, soweit die Antragstellerin über ältere Rechte verfügt.
(3) Eine bösgläubige Anmeldung einer Spekulationsmarke ist des Weiteren nicht unter den Stichworten der „Usurpation einer bekannten Marke“ oder des „Trittbrettfahrens“ anzunehmen. Dabei wird diese Problematik der Usurpation einer
bekannten Marke je nach Fallkonstellation bei der Prüfung der Spekulationsmarkenanmeldung verortet (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 1109 unter dem Gliederungspunkt 11.7.3 „Spekulationsmarken“), oder bei der Frage der Störung eines schutzwürdigen Besitzstands diskutiert (vgl. Schoene in: BeckOK Markenrecht, a. a. O. § 8 Rn. 1007; siehe zum Ganzen auch BPatG, 29 W (pat) 14/21 –Testa Rossa, juris, Rn. 108) und von der Antragstellerin zudem unter dem Schlagwort der „funktionswidrigen“ Markenanmeldung angesprochen.
(3.1) Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch im vorliegenden Verfahren (wie schon im Parallelverfahren, vgl. hierzu BPatG, 29 W (pat) 14/21 – Testa Rossa, juris, Rn. 108) weiterhin auf die Simca-Entscheidung des EuG verweist (vgl. EuG GRUR Int. 2014, 1047 – Simca), hat der BGH im Parallelverfahren „Testa Rossa“ bereits darauf hingewiesen, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die zudem in einem Punkt Zweifeln unterliegt. Denn die Annahme, die Anmeldung einer Marke sei bösgläubig, wenn eine ältere identische verfallsreife Marke existiere, der eine Restbekanntheit zukomme, und wenn der Anmelder des neueren Zeichens bereits eine eigene Benutzung der Marke aufgenommen habe, steht in Konflikt mit dem Grundsatz, dass Marken nur so lange Schutz genießen, als sie rechtserhaltend benutzt werden (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1695, Rn. 74 – Testa Rossa, unter Hinweis auf Weiß GRUR-Prax 2014, 277 sowie BPatG 12.4.2011 – 28 W (pat) 13/10, BeckRS 2011, 8553 zur deutschen Wortmarke Simca). Letztlich kann dies aber auch dahinstehen. Denn zudem handelt es sich um eine im Wesentlichen auf tatgerichtlichem Gebiet liegende Einzelfallfrage, ob die Umstände des Einzelfalls die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung rechtfertigen, und auch das EuG hat in der Simca-Entscheidung lediglich ausgeführt, dass die Beurteilung der Umstände des Einzelfalls durch die Beschwerdekammer rechtlich nicht zu beanstanden sei (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1695, Rn. 74 – Testa Rossa, unter Hinweis auf EuG GRUR Int 2014, 1047 Rn. 56 u. 67 – Simca Europe/HABM – PSA Peugeot Citroën).
(3.2) Die Simca-Entscheidung des EuG lässt sich daher nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen, und insbesondere kann – entgegen der Auffassung der Antragstellerin, wie es der BGH bereits im Parallelverfahren ausgeführt hat – für den hiesigen Streitfall nicht gefolgert werden, dass vorliegend „erst recht“ von Bösgläubigkeit auszugehen sei (vgl. mit ausführlicher Begründung: BGH GRUR 2025, 1686, 1699– Testarossa, Rn. 70ff., 74). Dies gilt etwa auch für die von der Antragstellerin zitierten weiteren Entscheidungen insbesondere des EuG, die die Bösgläubigkeit aufgrund der Anmeldung des Namens einer berühmten Person als Marke zum Gegenstand haben (bspw. EuG Urteil vom 14.05.2019, T-795/17 – Neymar) bei der aufgrund der Anmeldung eines Personennamens anders als bei der vorliegenden Markenanmeldung in der einzelfallbezogenen Abwägung auch das Persönlichkeitsrecht des bekannten Namensträgers einzubeziehen ist (vgl. so schon BPatG, 29 W (pat) 14/21 –Testa Rossa, Rn. 101, juris).
(3.3) Eine Bösgläubigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Spekulationsmarkenanmeldung kann schließlich auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Bekanntheit der Widerspruchsmarke (vgl. hierzu ausführlich im Folgenden, unter Ziffer 2.) sowie aller weiteren, aus Sicht der Beschwerdeführerin anzunehmenden Indizien im Rahmen einer umfassenden Gesamtabwägung (vgl. hierzu auch unten, Ziff. 4.) ebenfalls nicht angenommen werden.
2. Eine böswillige Markenanmeldung ist ferner nicht unter dem Gesichtspunkt der Störung eines schutzwürdigen Besitzstandes der Antragstellerin zu bejahen, da auf der Grundlage der Feststellungen des Senats und des Vortrags der Antragstellerin, die insoweit nach den oben (unter C. I. 4.) zunächst die Feststellungs- und Beweislast trifft, selbst bei Annahme eines schutzwürdigen Besitzstands jedenfalls die besonderen Umstände, die das Verhalten des Markeninhabers als sittenwidrig erscheinen lassen, mit der zur Löschung der angegriffenen Marke erforderlichen Sicherheit nicht angenommen werden können. In Zweifelsfällen darf die Löschung einer eingetragenen Marke – auch bei länger zurückliegendem
Eintragungsverfahren – nicht erfolgen (BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 48 – Rocher- Kugel; GRUR 2014, 565 Rn. 18 – smartbook).
a. Zwar hat der Markeninhaber, noch vor dem Zeitpunkt der hiesigen Anmeldung, am 12. Mai 2017 Widerspruch gegen die Marke UM 16413478 der Antragstellerin erhoben, welche in Klasse 09 für u.a. „Optische Brillen, Sonnenbrillen (…)“ sowie in Klasse 12 u.a. für „T-Shirts“ eingetragen ist, so dass er jedenfalls davon Kenntnis hatte bzw. haben musste, dass die Antragstellerin Markenschutz in diesem Bereich beansprucht. Dies reicht aber für sich noch nicht für die Annahme der Störung eines „schutzwürdigen Besitzstands“ im Bereich identischer Waren (z. B. Brillen bzw. T- Shirts) aus.
b. Denn ein schutzwürdiger fremder Besitzstand muss grundsätzlich durch eine hinreichende Marktpräsenz und daraus folgende Bekanntheit der Kennzeichnung im Inland belegt sein (vgl. BGH GRUR 2014, 780 – Liquidrom; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 1126 mwN). Dazu sind in erster Linie Angaben zum Umsatz und zu den Werbeaufwendungen, zur Dauer der Benutzung, zu bestehenden Konkurrenzverhältnissen sowie Marktpositionen und zur Bedeutung dieser Größen für das Unternehmen erforderlich (vgl. BPatG GRUR 2010, 431 – Flasche mit Grashalm). Wird der Vorwurf der böswilligen Besitzstandstörung auf eine (Vor-)Benutzung des älteren Zeichens Ausland gestützt, setzt die Annahme von Bösgläubigkeit darüber hinaus u.a. voraus, dass die Marke im Ausland über eine überragende Verkehrsgeltung verfügt und es sich damit um ein wertvolles ausländisches Zeichen handelt (vgl. BGH GRUR 2008, 621, Rn. 22, 24 — AKADEMIKS; GRUR 2009, 780 Rn. 21 — Ivadal; siehe ferner, auch zu den weiteren Voraussetzungen, Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 1134). Wer einen eigenen Besitzstand geltend macht, hat dessen Vorliegen spezifiziert darzulegen und – im Bestreitensfall – auch zu beweisen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 1133).
c. Nach diesen Maßstäben kann ein von der Antragstellerin geltend gemachter schutzwürdiger Besitzstand hinsichtlich der – zu den angegriffenen Waren identischen — Waren „Brillen“ bzw. „Sonnenbrillen“ oder „T-Shirts“ nicht festgestellt werden.
Die Antragstellerin behauptet hierzu, sie habe einen schutzwürdigen Besitzstand erworben, indem sie selbst regelmäßig und seit vielen Jahren insbesondere im Ferrari-Online-Store im Jahr 2015 sowie auch aktuell hochwertige Sonnenbrillen als Teil ihres umfassenden Merchandise u.a. unter der Marke „testarossa“ anbiete und diese sowohl selbst als auch über ihre Lizenznehmer vertreibe. Zudem habe sie bereits über mehrere Jahre hinweg, bereits im Jahr 2008 bzw. 2013 T-Shirts sowie unterschiedliche Merchandise-Artikel unter der Bezeichnung „testarossa“ angeboten. Hinsichtlich des Umfangs und der Dauer der Vorbenutzung trägt die Antragstellerin vor, sie habe verschiedene Sonnenbrillenmodelle bereits seit 2012 angeboten und belegt dies (durch Bezugnahme auf die Anlagen im Parallelverfahren 30 W (pat) 46/21) durch eine Übersicht von 8 verschiedenen Sonnbrillenmodellen, welche bereits in 2012 vertrieben wurden, sowie durch Rechnungen aus den Jahren 2013, 2014 und 2015, aus denen sich der Verkauf von Brillen unter der Bezeichnung Testarossa im Umfang von 15 Brillen im Jahr 2013, 4 Brillen im Jahr 2014 und einer Brille im Jahr 2015 ergibt.
Die weitere Behauptung der Antragstellerin, der weltweite Umsatz mit „testarossa“ – Merchandise – Artikeln, darunter zu einem erheblichen Anteil mit Sonnenbrillen und T-Shirts, habe allein zwischen den Jahren 2009 bis 2015 „mindestens … €“ betragen, wobei sich der der Umsatz mit diesen Produkten in Deutschland und der Europäischen Union in dem angegebenen Zeitraum auf mindestens € … belaufen habe, ergibt sich zwar aus der hierzu vorgelegten Übersicht (Anlage rop66). Für den im vorliegenden Verfahren allein maßgeblichen inländischen Markt ist aus der Anlage jedoch lediglich ein Umsatzvolumen in Höhe von … € zu entnehmen, welches im Jahr 2012 aus dem Verkauf von insgesamt 13 Brillen
generiert wurde. Zu T-Shirt-Verkäufen im Inland enthält die Übersicht dagegen weder Angaben zu Verkaufszahlen noch zu Umsätzen.
Die sich hieraus ergebenden minimalen Absatzzahlen und Umsätze für die Jahre 2012 bis 2015, die sich im Inland auf den Verkauf einiger weniger Brillen beschränken, lassen jedoch – selbst wenn man die von der Antragstellerin vorgetragenen Umsatzzahlen als wahr unterstellt – keinesfalls den Schluss darauf zu, dass der auf dem relevanten Warensektoren der „Brillen“ bzw. „Sonnenbrillen“ oder gar „T-Shirts“ angesprochene inländische Verkehr in der fraglichen Kennzeichnung „Testarossa“ tatsächlich einen Hinweis auf die Antragstellerin als Vorbenutzerin der Marke erkennt (vgl. BGH GRUR 1998, 412, 414 – Analgin; Ströbele/Hacker, ebenda).
Aber auch wenn man die vorgetragenen Umsätze für „testarossa“-Merchandise- Artikel, darunter zu einem erheblichen Anteil mit Sonnenbrillen und T-Shirts in Höhe von mindestens … € zugrunde legt, diese allerdings angegeben für den Gesamtzeitraum „zwischen den Jahren 2009 bis 2015“, sowie ferner den für denselben Zeitraum angegebenen Mindestumsatz von … € „in Deutschland und der EU“, rechtfertigen diese – schon bezogen auf den Gesamtzeitraum relativ geringen – Umsatzzahlen weder die Annahme, dass das Zeichen „Testarossa“ im Ausland auf dem Sektor für „Brillen“ oder gar „T-Shirts“ über eine überragende Verkehrsgeltung verfügte und es sich damit um ein wertvolles ausländisches Zeichen handelte (vgl. BGH GRUR 2008, 621, Rn. 22, 24 — AKADEMIKS; GRUR 2009, 780 Rn. 21 — Ivadal), noch die Annahme einer inländischen Verkehrsbekanntheit auf diesen Sektoren. Die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstandes für „(Sonnen-)Brillen“ oder „T-Shirts“ scheidet daher bereits aus diesem Grunde, wegen der ersichtlich geringen Umsatzzahlen in diesem Bereich, aus. Dass es darüber hinaus an tragfähigen anderweitigen Angaben etwa zu Marktanteilen oder Werbeaufwendungen zum Beleg einer hinreichenden Markenpräsenz auf dem Brillen- bzw. T-Shirt-Sektor fehlt, kann hiervor bereits dahinstehen
d. Soweit sich die Antragstellerin ergänzend auf das Warenangebot in ihrem Online- Store – bestehend u.a. aus Kleidung, Schmuck, Uhren, Füllfederhalter, Handtaschen, Geldbörsen und Regenschirme – beruft, ergibt sich hieraus bereits deshalb kein schutzwürdiger Besitzstand im Zusammenhang mit der angegriffenen Marke, da diese Waren – was die Antragstellerin einräumt – bislang nicht unter dem Zeichen „testarossa“ vertrieben werden.
Die bloße Absicht solche Waren künftig unter dem Zeichen „testarossa“ zu vertreiben, kann ebenfalls keinen Besitzstand begründen, da ein schutzwürdiger Besitzstand wie dargelegt eine hinreichende Marktpräsenz und insoweit regelmäßig eine längere Vorbenutzung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke voraussetzt (vgl. BPatG – 29 W (pat) 341/00 – E2, Rn. 21, juris; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz – Kommentar, 14. Auflage 2024, § 8, Rn. 1131).
Auch aus dem Umstand, dass die Antragstellerin am 28.02.2017 unter der Registernummer UM 16413478 eine gleichlautende eigene Unionsmarke, angemeldet hat, deren Warenverzeichnis teilweise auch das Angebot in Ihrem Online-Shop umfasst, kann keinen diesbezüglichen Besitzstand begründen. Die bloße Eintragung einer älteren Marke als solche reicht für die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstandes nicht aus (BPatG, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 30 W (pat) 32/12 – LIQUIDROM, Rn. 42, juris; Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz – Kommentar, 14. Auflage 2024, § 8, Rn. 1128).
e. Hinsichtlich der Waren „Automobile und Teile davon“ kann, wie auch bereits vom 29. Senat im Parallelverfahren (vgl. BPatG, 29 W (pat) 14/21 –Testa Rossa, juris, Rn. 108), ein schutzwürdiger Besitzstand angenommen bzw. jedenfalls zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden.
Unstreitig hat die Antragstellerin die Bezeichnung „Testarossa“ jedenfalls für ein von ihr in den Jahren 1984 bis 1991 produziertes Sportwagenmodell verwendet,
wohingegen das Vorliegen eines schutzwürdigen Besitzstands zum maßgeblichen Zeitpunkt der Markenanmeldung im Jahr 2017 streitig ist. Zur Begründung ihres schutzwürdigen Besitzstands beruft sich die Antragstellerin auf die Wortmarke IR 910 752 „Testarossa“, auf Benutzungsmarken „Testarossa“, „Testa Rossa“ bzw. „FERRARI TESTAROSSA“ und schließlich im Beschwerdeverfahren auch auf die Wort-/Bildmarken IR 515 107 und DE 1 158 448. Der Bestand der Wort-/Bildmarken „Testarossa“ IR 515 107 und DE 1 158 448 für die Waren „automobiles et leur parties“ bzw. „Automobile und Teile davon“ wurde inzwischen rechtskräftig durch das OLG Düsseldorf bzw. den Bundesgerichtshof (Beschlüsse vom 10. November 2022, I ZR 38/22 und I ZR 39/22) festgestellt. Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde hemmt die Rechtskraft zunächst nicht, vielmehr erfolgt die Hemmung nur rückwirkend bei Erfolg der Verfassungsbeschwerde (vgl. Schmidt in Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 705 Rn. 11 mit Verweis auf BVerfG NJW 1996, 1736). Daher kann vorliegend jedenfalls von einem fortbestehenden Besitzstand in diesem Umfang ausgegangen werden.
f. Von der Kenntnis des Markeninhabers von dem Besitzstand „Automobile und Teile davon“ ist ohne Weiteres auszugehen (vgl. so schon BPatG, 29 W (pat) 14/21 –Testa Rossa, juris, Rn. 117). Im Hinblick auf die diversen Streitigkeiten zwischen den Beteiligten kann angenommen werden, dass der Markeninhaber das geschäftliche Handeln der Antragstellerin auch im maßgeblichen Zeitpunkt (vor) der Anmeldung der angegriffenen Marke (am 11. August 2017) beobachtet hat, beispielsweise bereits zur Vorbereitung seines Löschungsantrags hinsichtlich der Marke IR 910 752 am 14. November 2014. Im Übrigen genügt ein Kennenmüssen des Besitzstands (vgl. so schon BPatG, 29 W (pat) 14/21 –Testa Rossa, juris, Rn. 117).
g. Weiter muss eine mit einem vorbenutzten Zeichen identische oder zum Verwechseln ähnliche Marke für identische oder verwechselbar ähnliche Waren oder Dienstleistungen angemeldet worden sein (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 8 Rn. 1117). Hierbei muss es sich um Fälle
eindeutiger Ähnlichkeit sowohl der Marken als auch der Waren und Dienstleistungen handeln, die eine unzweifelhafte Verwechslungsgefahr bewirken (vgl. etwa BPatG, 28 W (pat) 33/17, BODE PANZER, juris; Ströbele, ebenda, mwN).
aa. Dieses Kriterium ist jedenfalls im Rahmen der Fallgruppe der Störung eines schutzwürdigen Besitzstands weiterhin zu prüfen, unabhängig davon, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH – wie die Antragstellerin geltend macht – die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen ein gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren und Dienstleistungen verwendet wird und dass im Rahmen einer Gesamtabwägung auch andere tatsächliche Umstände gegebenenfalls schlüssige und übereinstimmende Indizien für den Nachweis einer Bösgläubigkeit des Anmelders darstellen können (vgl. so schon BPatG 29 W (pat) 14/21 –Testa Rossa, juris, Rn. 119 mwN, unter Hinweis auf EuGH a. a. O. Rn. 51 ff. – STYLO & KOTON; sowie Rn. 48 ff., klarstellende Auseinandersetzung mit der Entscheidung Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; siehe ferner Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 8 Rn. 1114 mwN).
bb. Vorliegend ist eine (klangliche) Identität bzw. die verwechselbare Ähnlichkeit der angegriffenen Marke „Testa Rossa“ zu den für „Automobile und Teile davon“ bzw. „automobiles et leur parties“ benutzten Wort-/Bildmarken IR 515 107 und DE 1 158 448 ist zu bejahen.
Was die erforderliche Warenähnlichkeit anbetrifft, ist im Bereich der Warenidentität für die von der angegriffenen Marke in Klasse 25 beanspruchten „T-Shirts“ ein schutzwürdiger Besitzstand der Antragstellerin wie ausgeführt ebensowenig feststellbar, wie für den Bereich „Brillen“, „Sonnenbrillen“, die insbesondere Ähnlichkeit zu den angegriffenen „Juwelierwaren, Schmuckwaren und Doubléwaren [Edelmetall], nämlich mit Edelmetall plattierte Juwelier- und Schmuckwaren“ in Klasse 14 haben können (vgl. BGH GRUR 2002, 1079 – TIFFANY; BPatG, 29 W
(pat) 9/08 – FORMEL 1/FORMEL 1/FORMULA 1– juris, Rn 87; BPatG 27 W (pat) 111/11 – M/M, juris, Rn. 71).
Soweit sich ein angenommener Besitzstand der Antragstellerin für „Automobile und Teile davon“ einerseits sowie die angegriffenen Waren „Leder-Bleichmittel; Bohnermittel; Bohnerwachs; Farbentfernungsmittel; Glanzmittel; Glanzstärke; Lackentfernungsmittel; Ledercreme; Metallkarbide [Schleifmittel]; Natronkristalle für Reinigungszwecke; Natronlauge; Öle für Reinigungszwecke; Polierpapier; Schleifpapier; Schmirgelpapier; Poliercreme; Poliermittel; Polierwachs; Putzmittel; Reinigungsflüssigkeit für Windschutzscheiben; Reinigungsmittel; Reinigungsöle; Rostentfernungsmittel; Sandpapier; Schleifmittel; Schmirgel; Schmirgelleinen; Schmirgeltuch; Siliziumkarbid [Schleifmittel]; Terpentin zum Entfetten; Terpentinöl zum Entfetten; Seifen; Shampoos“, unter die auch Mittel zur Pflege oder Wartung von Automobilen fallen können, gegenüberstehen, kann die Frage, ob es sich insoweit noch um einen Fall der eindeutigen Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit handelt (vgl. hierzu Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 20. Auflage 2024: jeweils keine Ähnlichkeit zwischen Autopflegemittel ./.Autoersatzteile und -zubehör (HABM 14, BK R 2518/13-1), Autopflegemittel /. Kraftfahrzeuge und deren Teile, Spielzeugautos (HABM 14, BK R 185/14-1.), Fahrzeugteile./. Betriebsstoffe, industrielle Öle und Fette (HABM 11, BK R 2059/10-1), Kraftfahrzeugteile ./. Pflege-Reinigungs- und Poliermittel für Kraftfahrzeuge (HABM 14, BK R 2518/13-1); andererseits BPatG, 33 W (pat) 390/02 – Carrera (Wort-Bildmarke) / CARRERA juris, Rn. 33: zumindest entfernte Warenähnlichkeit zwischen den Waren „Kraftfahrzeuge“ und „Zubehör- bzw Pflegemitteln“ im speziellen Markt der Sportwagen) ebenso dahinstehen bzw. die eindeutige Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit kann zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden, weil es an den weiteren Voraussetzungen der Störungs- bzw. Behinderungsabsicht fehlt.
h. Denn auch wenn ein schutzwürdiger Besitzstand der Antragstellerin an der Bezeichnung „Testarossa“ jedenfalls für die Waren „Automobile und Teile davon“
angenommen und zudem davon ausgegangen wird, dass der Markeninhaber die (klanglich) identische Marke „Testa Rossa“ in Kenntnis dieses Besitzstandes für eindeutig verwechselbar ähnliche Waren angemeldet hat, so kann dennoch bei Gesamtwürdigung der Umstände des Falles nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Markeninhaber ungerechtfertigt mit Störungs- oder Behinderungsabsicht in diesen Besitzstand eingegriffen hat. Daher fehlt es an den weiteren, eine Bösgläubigkeit begründenden Umständen.
aa. Die Anmeldung einer Marke in Kenntnis einer Vorbenutzung durch einen Dritten ist nicht per se bösgläubig, da das Markenrecht weder die Neuheit als Schutzvoraussetzung noch ein Vorbenutzungsrecht Dritter kennt (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 1113, mwN). Eine bösgläubige Markenanmeldung aufgrund Störung eines schutzwürdigen Besitzstands setzt daher voraus, dass die Anmeldung der jüngeren Marke ohne rechtfertigenden Grund und mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren, erfolgt (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 1114, mwN;vgl. im Übrigen auch ausführlich oben, B I. 3.). Dabei ist als Störung des Besitzstandes jeder ungerechtfertigte Eingriff in die Rechtsposition des Vorbenutzers anzusehen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 1135). Ein Anmelder handelt jedoch nur dann bösgläubig, wenn er die Marke ohne hinreichenden sachlichen Grund angemeldet hat. Diese Voraussetzung fehlt, wenn der Markenanmelder ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Eintragung der fraglichen Marke hat, also die Förderung der eigenen Wettbewerbssituation im Vordergrund steht (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 48 – Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2012, 429 Rn. 11 – Simca; BPatG, 29 W (pat) 14/21 –Testarossa, juris, Rn. 122).
bb. Eine Störungs- oder Behinderungsabsicht kann vorliegend nicht angenommen werden.
(1) Eine solche ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin insbesondere nicht aus einer „gezielt gegen Automobilhersteller gerichteten unternehmerischen Logik“. Unstreitig hat der Markeninhaber diverse Rechtsstreitigkeiten mit verschiedenen Automobilherstellern geführt, in denen es u. a. um die Verwendung von für Fahrzeuge benutzten bekannten Marken für Modellautos ging. Des Weiteren wurde der Markeninhaber im Zusammenhang mit diesen Rechtsstreitigkeiten auch in den Medien zitiert, unabhängig davon, ob er nun selbst auf die Presse zugegangen sein sollte oder die Interviewfragen an ihn herangetragen wurden.
Diese Rechtsstreitigkeiten und Äußerungen können dem Markeninhaber jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden und ziehen keinesfalls per se die Bösgläubigkeit der vorliegenden Markenanmeldung nach sich (vgl. so ebenfalls im Parallelverfahren BPatG, 29 W (pat) 14/21 –Testa Rossa, Rn. 125, juris). Dem Markeninhaber kann insbesondere nicht vorgeworfen werden, dass er die Antragstellerin oder andere Fahrzeughersteller grundlos oder in rechtsmissbräuchlichem Umfang mit Rechtsstreitigkeiten überziehe bzw. überzogen habe. Vielmehr ergibt sich aus dem von der Antragstellerin im Löschungsverfahren vor dem DPMA vorgelegten Zeitungsartikel mit einer „Chronologie der Urteile“, dass oftmals die Autohersteller ihrerseits gegen den Markeninhaber gerichtlich vorgegangen sind und auch Rechtsansichten des Markeninhabers mehrfach gerichtlich bestätigt wurden (etwa die Opel-Blitz II- Entscheidung des BGH, GRUR 2010, 726). Dass ein Unternehmer eine von ihm vertretende Rechtsauffassung gerichtlich durchsetzt bzw. durchzusetzen versucht, kann ihm ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände nicht in anderem Zusammenhang – wie der vorliegenden Markenanmeldung – zum Vorwurf gemacht werden.
Die gilt auch hinsichtlich der diversen kritischen Äußerungen des Markeninhabers an der Lizenzierungspraxis von Fahrzeugherstellern teilweise unter namentlicher Nennung der Antragstellerin, die im Wirtschaftsleben unter Berücksichtigung der
Meinungsfreiheit ohne Weiteres hinzunehmen ist. Dies gilt auch, soweit in Interviews bzw. Texten beispielsweise vom „Stolz des Goliaths bei der Autoindustrie“ die Rede ist oder soweit ein Pressetext die Überschrift „Der Mann, der Ferrari ausgetrickst hat“ trägt und hinsichtlich der Anmeldung von Testa Rossa- Marken durch den Markeninhaber die Mutmaßung enthält „Lust an Vergeltung dürfte dabei gewesen sein …“ (vgl. hierzu schon BPatG, 29 W (pat) 14/21 –Testa Rossa, juris Rn. 125).
(2) Auch die von der Antragstellerin angeführte fehlende Vorbenutzung des Zeichens durch den Markeninhaber und die Argumentation, dass dieser „ohne Usurpation fremder Rechte“ auf eine beliebige andere Kennzeichnung hätte „ausweichen“ können, begründet kein ausreichendes Indiz für die Bösgläubigkeit der verfahrensgegenständlichen Anmeldung. Wie ausgeführt kennt das Markenrecht weder ein Vorbenutzungsrecht noch das Erfordernis der Neuheit (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O, § 8, Rn. 1113), zumal der erforderliche generelle Benutzungswille sich nicht zwangsläufig auf eine Verwendung der Marke durch den Markeninhaber selbst beziehen muss und die auch die Absicht genügt, eine Marke der Benutzung durch Dritte zuzuführen (BPatG, 29 W (pat) 14/21 –Testa Rossa, juris Rn. 126).
(3) Soweit die Antragstellerin auf die von ihr geltend gemachte fortbestehende Bekanntheit der unstreitig jedenfalls früher von ihr genutzten Bezeichnung „Testarossa“ abstellt und der Auffassung ist, dass sich die Bösgläubigkeit des Markeninhabers aus dem Aspekt der „Usurpation einer bekannten Marke“ bzw. des „parasitären Schmarotzens“ ergibt, so vermag dies auch im Rahmen der Fallgruppe der Störung des schutzwürdigen Besitzstands nicht zu überzeugen.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass beim Aufgreifen vorbestehender Bezeichnungen für eigene Zwecke zwar in der Tat möglicherweise Vorteile gezogen werden können, die nicht auf eigenen Anstrengungen des Verwenders bzw. Anmelders beruhen. So ruft die Bezeichnung „Testarossa“ beim
Durchschnittsverbraucher Assoziationen an Sportbzw. Rennwägen, möglicherweise auch an eine besondere Qualität etc., hervor und dies unter Umständen auch in ganz anderem Warenzusammenhang.
Inwieweit dies der Fall ist und in welchem Maße eine Bekanntheit der Bezeichnung „Testarossa“ zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke tatsächlich anzunehmen ist, kann an dieser Stelle aber offenbleiben, da es — wie der Bundesgerichtshof im Parallelverfahren „Testa Rossa“ mit ausführlicher Begründung festgestellt hat — für sich genommen für die Annahme der Bösgläubigkeit der Anmeldung einer Marke nicht ausreicht, dass ein relatives Schutzhindernis vorliegt (siehe BGH GRUR 2025, 1686, 1694– Testa Rossa, Rn. 66ff.).
(3.1) Zwar können nach der Rechtsprechung des EuGH Gesichtspunkte, die zur Feststellung eines relativen Eintragungshindernisses beitragen könnten, für die Feststellung der Bösgläubigkeit des Anmelders relevant sein, ohne dass die Feststellung der Bösgläubigkeit im Zusammenhang mit einem relativen Eintragungshindernis die Prüfung erfordert, ob dieses Hindernis in vollem Umfang besteht (vgl. EuGH GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 54 u. 55 – Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO (STYLO & KOTON); EuGH GRUR 2025, 1168 Rn. 59 – CeramTec). Da die Feststellung der Bösgläubigkeit der Markenanmeldung eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalls erfordert und dies die einzige Art und Weise ist, auf die eine behauptete Bösgläubigkeit objektiv geprüft werden kann (EuGH GRUR 2025, 1168 Rn. 57 – CeramTec), kann grundsätzlich für die Annahme der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung nicht allein darauf abgestellt werden, dass ein Dritter geltend machen könnte, dass ein relatives Schutzhindernis vorliegt. Dies gilt vor allem für die relativen Schutzhindernisse, die kein subjektives Moment voraussetzen, wie der Fall der Doppelidentität oder der Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 MarkenG) (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1694, Rn. 68 – Testa Rossa mit weiteren Erläuterungen).
(3.2) Im Streitfall ist zwar zu berücksichtigen ist, dass das hier von der Antragstellerin geltend gemachte relative Schutzhindernis – der Schutz der bekannten Marke – ebenso wie das absolute Schutzhindernis der bösgläubigen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG ein auf einer zu missbilligenden Absicht des Anmelders beruhendes Element enthält und nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG die Eintragung einer Marke gelöscht werden kann, wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist oder dieser ähnlich ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund „in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde“. Deshalb kann die Anmeldung eines Zeichens, das einer bekannten Marke hochgradig ähnlich oder mit ihr identisch ist, im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände des Streitfalls dafür sprechen, dass die Markenanmeldung bösgläubig erfolgt ist, wenn weitere Umstände hinzutreten, die dies nahelegen (BGH GRUR 2025, 1686, 1694– Testarossa, Rn. 69). Dementsprechend sind für eine bösgläubige Markenanmeldung aufgrund Störung eines schutzwürdigen Besitzstands über den Besitzstand und dessen (gewisse) Bekanntheit hinaus weitere Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit zu fordern. Solche Umstände konnten jedoch vorliegend auch unter Berücksichtigung aller weiteren von der Antragstellerin vorgebrachten Aspekte nicht festgestellt werden.
(3.3) Besondere, die Bösgläubigkeit der Anmeldung begründende Umstände können beispielsweise angenommen werden, wenn über die Anmeldung einer (früher) bekannten Marke Dritte nicht nur an der Nutzung der Bezeichnung selbst gehindert werden sollen, sondern beispielsweise ein Ersatzteilgeschäft als solches vollständig zugunsten des Markeninhabers monopolisiert werden soll (vgl. BPatG GRUR 2020, 1206 – Hassia). Derartige Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich.
(3.4) Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Markeninhaber im Rahmen des behaupteten künftigen Lizenzgeschäfts über die Verwendung der Bezeichnung „Testa Rossa“ hinaus unter dem Gesichtspunkt der „Kontinuität“ eine besondere Bezugnahme auf die Antragstellerin und die von dieser garantierten Qualität beabsichtigt. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus den im vorliegenden Verfahren diskutierten Verwendungen der Marke „Carrera“ für diverse Waren wie beispielsweise Gartenartikel, bei der derartige Bezugnahmen nicht erfolgt sind. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob und inwieweit die vom Markeninhaber vorgelegten Entwürfe von Rasierapparaten, wie von der Antragstellerin vorgetragen, an Rennwagen erinnern könnten, da eine derartige Assoziation inhaltlich keine über die Verwendung der Bezeichnung „testarossa“ hinausgehende gedankliche Verbindung zur Antragstellerin hervorrufen würde (vgl. so schon im Parallelverfahren BPatG, 29 W (pat) 14/21 – Testa Rossa, juris, Rn. 129).
(3.5.) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Verweis der Antragstellerin auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Az. I-20 U 131/17. Zwar hat das OLG dort ausgeführt, dass „die wohl immer noch bekannte Löschungsmarke wohl auch in dem Bereich, für den sie für verfallen erklärt worden ist, von Dritten nicht benutzt werden“ könne. Diese vage („wohl“) formulierte Passage dient jedoch lediglich der Begründung der Kostenentscheidung des OLG und ist nicht näher erläutert. Sie entfaltet keine Bindungswirkung und vermag bei der vorliegend erforderlichen Abwägung kein anderes Ergebnis nach sich zu ziehen (vgl. so schon im Parallelverfahren BPatG, 29 W (pat) 14/21 –Testa Rossa, juris, Rn. 130).
(4) Im Rahmen der Abwägung der relevanten Umstände des Falles kann daher selbst im Falle des Vorliegens eines schutzwürdigen Besitzstandes der Antragstellerin sowie bei Annahme der Bekanntheit der Marke „Testarossa“ nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer Anmeldung der angegriffenen Marke mit dem Ziel der Störung dieses Besitzstandes ausgegangen werden. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anmeldung in erster Linie für die eigene
wirtschaftliche Tätigkeit, nämlich ein künftiges Lizenzgeschäft, erfolgte (vgl. so schon im Parallelverfahren BPatG, 29 W (pat) 14/21 –Testa Rossa, juris, Rn. 131, bestätigt durch BGH GRUR 2025, 1686, 1690 ff.– Testa Rossa, Rn. 35, 38 ff.).
3. Eine böswillige Anmeldung der Marke in der Absicht des zweckwidrigen Einsatzes ihrer Sperrwirkung als Mittel im Wettbewerbskampf kann ebenfalls nicht angenommen werden.
Wie ausgeführt (siehe oben, C. I. 3.) und bereits vom Bundesgerichtshof im Parallelverfahren „Testa Rossa“ ausführlich dargelegt (GRUR 2025, 1686, 1690 f., Rn. 40-43), ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BGH für die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht des Anmelders hinsichtlich Drittinteressen (dabei nicht zwingend in Bezug zu einem konkreten Dritten) erforderlich. Die Bewertung einer Anmeldung als bösgläubig erfordert dabei eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles, wobei die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, nicht der einzige Beweggrund der Markenanmeldung sein muss; vielmehr reicht es aus, wenn diese Absicht ein wesentliches Motiv ist (vgl. BGH GRUR 2008, 621 Rn. 32 – AKADEMIKS; GRUR 2008, 917 Rn.23 – EROS).
Vorliegend kann aus den zu berücksichtigen objektiven Umständen im Rahmen der durchzuführenden Gesamtbewertung dieser Gesichtspunkte vorliegend nicht mit der für eine Löschung erforderlichen Sicherheit auf die subjektive Behinderungsabsicht des Markeninhabers geschlossen werden (vgl. BGH GRUR 2009, 780 Rn. 18 – Ivadal).
a. Der Markeninhaber hat – wie oben unter Ziff. 1. ausgeführt – zur eigenen Benutzungsabsicht hinsichtlich der angegriffenen Marke im Rahmen eines beabsichtigten Lizenzgeschäfts vorgetragen. Zwar steht eine eigene
Benutzungsabsicht des Beschwerdegegners der Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung nicht von vorneherein entgegen, sie ist jedoch ein bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigender Aspekt (vgl. BPatG, 29 W (pat) 14/21 – Testarossa, juris Rn. 136). Der Markeninhaber verfolgt mit seiner Anmeldung möglicherweise auch das Ziel, bei einer künftigen Verwendung für die beanspruchten Waren – ggf. auch im Wege der Lizenzierung – von einer (früheren) Bekanntheit der Bezeichnung „Testarossa“ insbesondere für Sport-/ bzw. Rennautos zu profitieren. Dies stellt aber keinen zweckwidrigen Einsatz der Marke dar, vielmehr ist daraus die Absicht des Markeninhabers zu entnehmen, die angegriffene Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion als Herkunftshinweis zu verwenden.
Einem solchen Zunutze-Machen der Investitionen eines (früheren) Markeninhabers kann im Einzelfall durch Geltendmachung relativer Schutzhindernisse entgegengetreten werden, sofern deren Voraussetzungen vorliegen. Wie bereits ausgeführt und vom Bundesgerichtshof im Parallelverfahren „Testa Rossa“ mit ausführlicher Begründung dargelegt, reicht dagegen für die Annahme der Bösgläubigkeit der Markenanmeldung für sich genommen nicht aus, dass ein relatives Schutzhindernis vorliegt; vielmehr müssen besondere, die Bösgläubigkeit begründende Umstände hinzutreten (siehe BGH GRUR 2025, 1686, 1694– Testa Rossa, Rn. 66ff.). Ebenso ist für die Annahme eines bösgläubigen Verhaltens das Profitieren vom guten Ruf einer – auch einer früher oder für andere Waren und Dienstleistungen genutzten – Marke bzw. Bezeichnung eines Dritten ohne Hinzutreten weiterer Umstände für sich nicht ausreichend (vgl. BPatG, 29 W (pat) 14/21 –Testa Rossa, juris, Rn. 136).
b. Eine Absicht des zweckwidrigen Einsatzes der Marke ergibt sich insbesondere nicht aus den Ausführungen der Antragstellerin zur öffentlichen Kritik des Markeninhabers an den aus seiner Sicht unberechtigten Lizenzforderungen der Automobilbranche, dem Aufruf zur „Missachtung“ der Markenrechte der Antragstellerin und der nach dem Vortrag der Antragstellerin beabsichtigten
Ausnutzung der Medienöffentlichkeit für eigene Geschäftszwecke. Wie bereits oben unter Ziff. 2. ausgeführt, ist es für sich genommen legitim zu versuchen, seine Rechtsansichten vor Gericht durchzusetzen und dies auch in der Öffentlichkeit zu kommunizieren. Insbesondere weist die rechtliche Bewertung der Lizenzpraxis der Automobilbranche diskussionswürdige Rechtsfragen auf, wie etwa die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verwendung von Marken(logos) im Bereich der Modell- bzw. Spielzeugbranche zeigt, die die Verwendung bekannter Marken der Autohersteller durch Dritte oftmals gerade nicht als unlauter wertet (vgl. BGH GRUR 2024, 1033 Rn. – VW Bulli; GRUR 2023, 808 Rn. 24 ff. – Dachser; GRUR 2010, 726 – Opel-Blitz II). Vor diesem Hintergrund kann die Position des Markeninhabers nicht ohne Weiteres als Indiz für seine „Bösgläubigkeit“ gewertet werden (vgl. BPatG, 29 W (pat) 14/21 –Testarossa, Rn. 134, juris).
Hiervon ausgehend kann – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – aus dem Verhalten des Antragsgegners auch nicht auf dessen Absicht zum zweckwidrigen Einsatz der Marke im Wettbewerb unter dem Aspekt einer Umgehung des Lizenzgeschäfts der Antragstellerin geschlossen werden, auch wenn die angegriffene Marke für eine Vielzahl von anderen Waren Schutz beansprucht (vgl. BPatG, 29 W (pat) 14/21 –Testarossa, Rn. 135, juris).
c. Auch bei objektiver Würdigung sämtlicher Gesichtspunkte, und zwar sowohl der eigenen Benutzungsabsicht als auch der weiteren vorgenannten Umstände, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das Verhalten des Markeninhabers in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der Antragstellerin und gegebenenfalls weiterer Wettbewerber und nicht maßgeblich auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet war.
4. Auch die über die vorgenannten, nicht abschließenden Fallgruppen hinaus erforderliche Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vermag vorliegend die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung nicht zu begründen.
(insbesondere auch unter Berücksichtigung einer von der Antragstellerin geltend gemachten Fallgruppe der „funktionswidrigen“ Markenanmeldung).
a. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung auch außerhalb der unter Ziff. 1. bis 3. dargestellten Fallgruppen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles, wie u. a.
- des zumindest teilweise anzunehmenden schutzwürdigen Besitzstands der Antragstellerin jedenfalls hinsichtlich der Waren „Automobile und Teile davon“, auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Zeichennutzung der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Verkauf von Brillen, T-Shirts und Merchandising-Artikeln in dem – insoweit als wahr unterstellten – Umfang des Vortrags der Antragstellerin (vgl. insbesondere Schriftsätze der Antragstellerin vom 24. April 2026 mit Anlagen im hiesigen Verfahren und Parallelverfahren 30 W (pat) 46/21),
- der im Verhältnis hierzu angenommenen Warenbzw. Dienstleistungsähnlichkeit,
- der (mindestens früheren) Bekanntheit und des „guten Rufs“ der Bezeichnung „Testarossa“ als Teil des von der Antragstellerin so bezeichneten „Mythos Ferrari“,
- der hieraus dem Markeninhaber entstehenden Vorteile bei einer Verwendung der Bezeichnung für die zugunsten der angegriffenen Marke registrierten Waren,
- der geltend gemachten „Branchennähe“ dieser Waren zu einem Lizenzvertragsgeschäft der Antragstellerin mit Fanartikeln, Lifestyleartikeln, Spielzeug- und Modellautos,
- des gesamten Anmeldeverhaltens des Markeninhabers,
- der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten und der Äußerungen des Markeninhabers in den Medien,
- der vom Markeninhaber geführten (Rechts-) Streitigkeiten auch mit anderen Marktteilnehmern, insbesondere weiteren Automobilherstellern wie Porsche,
sowie
- der (vorgetragenen und weitgehend bestrittenen) beabsichtigten Nutzung der Marke durch den Markeninhaber für diese Waren vor allem über Lizenzen,
- der insoweit nachvollziehbaren jedenfalls theoretischen Nutzungsmöglichkeit der angegriffenen Marke u. a. über ein Lizenzgeschäft,
- der teilweisen Erfolge der vom Markeninhaber geführten Rechtsstreitigkeiten,
- der Nutzung der Bezeichnung „Testarossa“ auch durch Dritte und der insoweit anscheinend möglichen Koexistenz,
und aller weiteren, einschließlich der oben bei der Prüfung der Fallgruppen bereits aufgeführten Umstände kann auch in einer Gesamtabwägung eine Bösgläubigkeit der vorliegenden Markenanmeldung nicht festgestellt werden. Diese stellen auch insgesamt keine ausreichenden Umstände dar, die Hinweise auf die Bösgläubigkeit bei Anmeldung der angegriffenen Marke nahelegen und geeignet sind, die Vermutung der Gutgläubigkeit des Markeninhabers bei Anmeldung der Marke zu widerlegen (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1690, Rn 59, 62, 63 – Testa Rossa). Das Verhalten des Markeninhabers kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände
des Einzelfalls, auch soweit die Antragstellerin gegenüber dem Parallelverfahren (BPatG, 29 W (pat) 14/21 bzw. BGH GRUR 2025, 1686 – Testa Rossa) weitere Aspekte zu ihren Gunsten vorgetragen hat, nicht mit dem Unwerturteil der Rechtsmissbräuchlichkeit oder Sittenwidrigkeit belegt werden.
b. Die Tatsache, dass der Markeninhaber von einer möglicherweise fortbestehenden Bekanntheit der Marke „Testarossa“ profitieren könnte oder das Interesse der Antragstellerin an einer möglichen „Neuauflage“ der Testarossa- Modellreihe kann u.a. im Wege von Widersprüchen (bzw. der Weiterverfolgung der erhobenen Widersprüche) geltend gemacht werden und ist auch vorliegend zu berücksichtigen, rechtfertigt jedoch auch bei Betrachtung aller weiteren Gesamtumstände des Falls nicht die Annahme der Bösgläubigkeit des Markeninhabers. Hierbei ist, wie dargelegt, zu berücksichtigen, dass das Vorliegen eines relativen Schutzhindernisses für sich nicht zur Annahme der Bösgläubigkeit der Markenanmeldung ausreicht. Deshalb kann auch die Anmeldung eines Zeichens, das einer bekannten Marke hochgradig ähnlich oder mit ihr identisch ist, im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände des Streitfalls nur dann dafür sprechen, dass die Markenanmeldung bösgläubig erfolgt ist, wenn weitere Umstände hinzutreten, die dies nahelegen (vgl. erneut BGH GRUR 2025, 1686, 1695– Testarossa, Rn. 68, 69). Diesbezüglich ausreichende weitere Umstände konnten jedoch nicht festgestellt werden.
c. Dass bei Bewertung der Umstände des Falles eine bösgläubige Markenanmeldung nicht angenommen werden kann, gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin hinsichtlich vorvertraglicher Beziehungen zwischen den Beteiligten.
aa. Soweit die Antragstellerin auf den erfolglosen Versuch des Markeninhabers, eine Lizenz von der Antragstellerin zu erhalten, verweist, vertreten die Beteiligten diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen, inwieweit der Markeninhaber mit der als Anlage vorgelegten E-Mail vom 9. August 2011 eine Freilizenz für sein
Unternehmen A … AG (Cartronic) bzw. im eigenen Interesse für einen chinesischen Geschäftspartner angefragt habe oder er lediglich eine Lizenzanfrage für einen Dritten weitergeleitet habe. Unabhängig von diesen Fragen gibt es jedoch, wie bereits vom 29. Senat im Parallelverfahren (bzgl. der ersten nationalen „Testa Rossa“-Markenanmeldung des Markeninhabers von Ende 2013) zutreffend ausgeführt, keine konkreten Anhaltspunkte, die dafürsprechen, dass die vorliegende Markenanmeldung bzw. überhaupt die Anmeldungen des Markeninhabers einen „Revancheakt“ für eine abschlägig beschiedene Lizenzanfrage darstellen. Insbesondere ist der Hinweis auf vom Markeninhaber erstrittene Urteile zur Nutzung von Marken für Spielzeug- und Modellautos in der E- Mail vom 26. September 2011, bei der es um eine entsprechende Lizenzanfrage ging, weder vom Inhalt her noch vom Ton als unangemessen oder gar „bedrohlich“ zu qualifizieren (vgl. BPatG, 29 W (pat) 14/21 –Testarossa, Rn. 156, juris). Vorliegend tritt zudem noch der zeitliche Abstand hinzu, da die verfahrensgegenständliche Markenanmeldung knapp sechs Jahre nach der erfolglosen Freilizenzanfrage erfolgt ist.
bb. Soweit die Antragstellerin darüber hinausgehend — und insoweit auch über den Sachverhalt, der der Entscheidung des 29. Senats im Parallelverfahren zugrunde lag, hinaus — die verfahrensgegenständliche Anmeldung als „Revancheakt“ bewertet und hierzu, ausgehend von der o. g. Freilizenzanfrage aus dem Jahr 2011, auf eine „Chronologie der Bösgläubigkeit“ verweist, wonach die Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke (vom 11. August 2017) sowie zweier weiterer „Testa Rossa“-Marken in unmittelbarerer Reaktion auf eine Abmahnung (des Unternehmens des Markeninhabers, der A… AG, sowie des Markeninhabers selbst als deren Geschäftsführer, wegen Markenverletzung durch den Vertrieb mehrerer Spielzeugmodelle) durch die Antragstellerin vom 22. Juni 2017 sowie ferner auf ein von der Antragstellerin gegen die A… AG wegen unzulässiger Patentberühmung erwirktes Verfügungsurteil des LG Düsseldorf vom 18. Juli 2017 erfolgt sei, reicht auch dieser Umstand, weder für sich noch in der
Gesamtbetrachtung, aus, um die Vermutung der Gutgläubigkeit bei der Markenanmeldung zu widerlegen.
Feststellbar ist insoweit (lediglich) der zeitliche Zusammenhang im Sinne einer Markenanmeldung ca. einen Monat nach dem o.g. (von der Antragstellerin gegen das Unternehmen des Markeninhabers) erwirkten Verfügungsurteil sowie knapp zwei Monate nach der Abmahnung vom 22. Juni 2017. Andererseits wurden zwischen den Beteiligten bereits zum damaligen Zeitpunkt seit Jahren diverse Rechtsstreitigkeiten geführt, und der Markeninhaber bestreitet einen revanchistischen Zusammenhang der vorliegenden Markenanmeldung mit der o.g. Abmahnung und dem Verfügungsurteil (wie auch generell mit den wechselseitigen Rechtsstreitigkeiten). Wie bereits dargelegt können die wechselseitigen, seit vielen Jahren geführten Rechtsstreitigkeiten dem Markeninhaber dabei nicht einseitig zum Vorwurf gemacht werden und ziehen keinesfalls per se die Bösgläubigkeit der vorliegenden Markenanmeldung nach sich (vgl. auch BPatG, 29 W (pat) 14/21 – Testa Rossa, Rn. 125, juris). Berücksichtigt man zudem, neben allen weiteren Umständen, dass der Markeninhaber die verfahrensgegenständliche Marke bis heute nicht zum Angriff gegen die Antragstellerin oder sonst, soweit ersichtlich, im Wettbewerbskampf eingesetzt hat, wobei zudem, wie ebenso bereits dargelegt, das von ihm vorgetragene (Dritt-)Lizenzierungsmodell grundsätzlich ein nachvollziehbares, der Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung entgegenstehendes Geschäftsmodell darstellen kann (so auch BGH GRUR 2025, 1686, 1689– Testarossa, Rn. 30), lässt sich aus dem bloßen, ein- bis zweimonatigen zeitlichen Zusammenhang der Markenanmeldung mit vorhergehenden Rechtshandlungen der Antragstellerin (Abmahnung und erwirktes Verfügungsurteil) nicht herleiten, dass mit der Markenanmeldung ein Missbrauch der registerrechtlichen Rechtsposition zu Zwecken beabsichtigt war, die durch das Markenrecht nicht mehr gerechtfertigt wären (vgl. Ströbele, in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 1146).
cc. Soweit die Antragstellerin eine, von ihr so benannte „funktionswidrige Anmeldung“ geltend macht, wurde bereits ausführlich dargelegt (siehe oben, unter C. I. 3.), dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BGH für die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht des Anmelders hinsichtlich Drittinteressen erforderlich ist, nicht erforderlich ist ein Bezug zu einem konkreten Dritten. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits im Parallelverfahren „Testa Rossa“ festgestellt und ausführlich begründet (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1690 f., Rn. 40-43 mwN).
Dies, das Vorliegen eines subjektiven Elements – einer Schädigungs- oder Behinderungsabsicht – des Markeninhabers im Zeitpunkt der Anmeldung, kann jedoch vorliegend sogar dahinstehen, da es im vorliegenden Fall selbst dann nicht zur Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung führen würde, wenn man als eine weitere Fallgruppe der bösgläubigen Markenanmeldung auf eine von einer Behinderungsabsicht unabhängige, von der Antragstellerin so benannte „funktionswidrige Anmeldung“ abstellen würde.
Denn in jedem Fall ist die vom Markeninhaber geplante Verwendung der Marke im Wege der Lizenzierung nicht als funktionswidrig anzusehen ist. Vielmehr stehen derartige – zum Zeitpunkt der Anmeldung möglicherweise auch nur vage – Pläne einer künftigen Lizenzierung mit den markenrechtlichen Grundsätzen im Einklang, da eine Marke auch im Falle ihrer Lizenzierung entsprechend ihrer Hauptfunktion, nämlich der Herkunftsfunktion, benutzt wird. Zudem ist auch das Fehlen konkreter Pläne nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist im konkreten Fall mit Blick auf die andauernden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten nachvollziehbar BGH GRUR 2025, 1686, 1691– Testa Rossa, Rn. 45).
Somit ist alleine die Ausnutzung der Wertschätzung des älteren Zeichens für die Annahme der Bösgläubigkeit ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht ausreichend und begründet auch nicht unter dem Gesichtspunkt des „Trittbrettfahrens“ als Untergruppe einer von der Antragstellerin so bezeichneten
Fallgruppe der „funktionswidrigen Anmeldung“ die Bösgläubigkeit der Markenanmeldung (BGH GRUR 2025, 1686, 1694, Rn. 68 – Testa Rossa, Rn. 68).
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anmeldung eines Zeichens, das einer bekannten Marke hochgradig ähnlich oder mit ihr identisch ist, im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände des Streitfalls dafür sprechen kann, dass die Absicht des Anmelders bei der Markenanmeldung zu missbilligen ist und die Markenanmeldung bösgläubig erfolgt ist, müssen daneben weitere Umstände hinzutreten, die dies nahelegen (BGH, GRUR 2025, 1686, 1690, Rdn. 69 – Testarossa). Solche Umstände konnten jedoch – insbesondere soweit die Antragstellerin ergänzend zu vorvertraglichen Beziehungen und Streitigkeiten mit dem Markeninhaber im Kontext der Markenanmeldung unter dem Stichwort „Chronologie der Bösgläubigkeit“, der fehlenden Benutzung der angegriffenen Marke und der konkreten Ausgestaltung des Entwurfs eines „Rasierers“ in Farbe und Form – jedoch nicht festgestellt werden.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Markeninhaber eine zugunsten der Antragstellerin geschützte Bezeichnung, die diese jedenfalls für die Ware „Automobile und Teile davon“ weiterhin rechtserhaltend nutzt (und auch im Zusammenhang mit „Brillen, Sonnenbrillen“ bzw. „T-Shirts“ in gewissem, oben dargelegten Umfang nutzte), Waren angemeldet hat, um von der (früheren oder auch fortdauernden) Bekanntheit der Marke zu profitieren und ohne im Zeitpunkt der Anmeldung bereits konkrete Verwertungshandlungen geplant zu haben. Über diese Umstände hinaus sind jedoch weitere, die Bösgläubigkeit begründende Umstände erforderlich, die das Unwerturteil der bösgläubigen Markenanmeldung rechtfertigen und dieses absolute Schutzhindernis qualitativ von bloß relativen Schutzhindernissen abgrenzen (vgl. BPatG, 29 W (pat) 14/21 –Testa Rossa, Rn. 163, juris) sowie, jedenfalls in ihrer Gesamtschau, ausreichende Hinweise auf die Bösgläubigkeit des Markeninhabers nahelegen, die geeignet sind, die Vermutung der Gutgläubigkeit des Markeninhabers bei Anmeldung der Marke zu widerlegen (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1690, Rn. 59, 62, 63 – Testa Rossa).
Derartige Umstände konnten indes vorliegend, wie ausgeführt, nicht mit der für eine Nichtigerklärung der angegriffenen Marke erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
6. Nachdem im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände (s. o. Ziff. 4.) eine fortbestehende Bekanntheit der Marke „Testa Rossa“ zum Anmeldezeitpunkt sowie der Vertrieb von Merchandising- und Lifestyle-Artikeln, insbesondere auch der Vortrag zum Vertrieb von Brillen, Sonnenbrillen und T-Shirts unter der Bezeichnung „testarossa“ bzw. der Marke Ferrari im vorgetragenen Umfang als wahr unterstellt wurden, war die Einvernahme des im Schriftsatz der Antragstellerin vom 24. April 2026 angebotenen Zeugen X… zu diesem Vertrieb bereits aus diesem Grunde entbehrlich.
D. Die zulässige, gegen die Kostenentscheidung im angegriffenen Beschluss gerichtete Beschwerde des Markeninhabers und Beschwerdeführers zu 2 bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
In markenrechtlichen Verfahren vor dem DPMA trägt gem. § 63 Abs. 1 S. 1 MarkenG grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst. Das DPMA kann jedoch gem. § 63 Abs. 1 S. 1 MarkenG bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bedarf es stets besonderer Umstände. Solche von der Norm abweichenden Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist; dies wird regelmäßig im Falle eines bösgläubig erwirkten Registerrechts angenommen (vgl. Meiser in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 13, Rn. 19 zu der parallelen Vorschrift des § 71 Abs. 1 MarkenG für das Beschwerdeverfahren). Vorliegend sind
derartige besondere Umstände nicht gegeben, da eine Bösgläubigkeit gerade nicht festgestellt werden konnte, andererseits aber auch der Nichtigkeitsantrag der Antragstellerin nicht von vorneherein offenkundig unbegründet war (vgl. Meiser in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 21). Auf die umfängliche Diskussion der Aspekte des vorliegenden Falles in den vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. Auch die Tatsache, dass der Nichtigkeitsantrag erst zeitlich nach der Einlegung von Widersprüchen gestellt wurde, belegt nicht, dass die Antragstellerin den Markeninhaber lediglich mit Kosten belasten und unter Druck setzen wolle (vgl. ebenso schon BPatG, 29 W (pat) 14/21 –Testa Rossa, juris Rn. 167).
E. Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen auf einen der Beteiligten nach § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG liegen ebenfalls nicht vor. Auf die Ausführungen unter Ziff. D. wird verwiesen.
F. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG war nicht veranlasst, nachdem der Bundesgerichtshof im Parallelverfahren „Testa Rossa“ (BGH GRUR 2025, 1686; zur dortigen Zulassung der Rechtsbeschwerde siehe BPatG 29 W (pat) 14/21, juris, Rn. 169-171) die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und in diesem Rahmen alle auch für den vorliegenden Fall relevanten, grundsätzlichen Rechtsfragen geklärt hat. Der vorliegende Fall wirft keine weiteren, über das Parallelverfahren hinausgehenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine (erneute) Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
G. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst.
Es stellt sich, wie es auch bereits der Bundesgerichtshof im Parallelverfahren „Testa Rossa“ festgestellt hat (BGH GRUR 2025, 1686, 1695, Rn. 77), keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits
durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] – Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 – C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] – Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] – Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi).
Insbesondere ist, wie dargelegt (siehe hierzu ausführlich oben, unter C. I. 3) und vom BGH im Parallelverfahren „Testa Rossa“ ebenso ausführlich begründet (GRUR 2025, 1686, 1690 f., Rn. 40 ff.), durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass die Annahme der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung ein subjektives Element – eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht – des Markeninhabers im Zeitpunkt der Anmeldung voraussetzt, so dass eine Vorlage an den EuGH bereits insoweit nicht veranlasst ist (BGH, GRUR 2025, 1686, 1693, Rn. 77 – Testa Rossa).
Zudem ist diese Frage, wie es der BGH ebenso bereits im Parallelverfahren „Testa Rossa“ hervorgehoben hat (GRUR 2025, 1686, 1693, Rn. 77), auch im vorliegenden Streitfall nicht entscheidungserheblich, weil der Senat angenommen hat, selbst wenn man auf eine von einer Behinderungsabsicht unabhängige funktionswidrige Anmeldung abstellen wollte, könne die Anmeldung der angegriffenen Marke nicht als bösgläubig angesehen werden, weil der Markeninhaber eine ihrer Hauptfunktion – der Herkunftsfunktion – entsprechende Benutzung beabsichtigt hat. Der gesamte Vortrag der Antragstellerin zu einer vermeintlichen – wie ausführlich dargelegt so nicht bestehenden — Divergenz der nationalen zur europäischen Rechtsprechung zu der Frage der Behinderungsabsicht ist daher, mangels Entscheidungserheblichkeit, bereits unerheblich.
Geklärt ist weiterhin auch, dass derjenige, der geltend macht, eine Marke sei bösgläubig angemeldet worden, hierfür die Feststellungs- beziehungsweise die Beweislast trägt (vgl. BGH, GRUR 2025, 1686, 1693, Rn. 77– Testa Rossa sowie
ferner Rn. 58 ff, unter ausführlicher Darlegung der europäischen Rechtsprechung m.w.N.).
Dass relative Schutzhindernisse bei der Prüfung, ob eine Marke bösgläubig angemeldet worden ist, berücksichtigt werden können, hat der Europäische Gerichtshof ebenfalls bereits entschieden (vgl. so auch BGH, GRUR 2025, 1686, 1693, Rn. 77 – Testa Rossa).
Der Senat folgt daher dem Bundesgerichtshof darin, dass eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht veranlasst ist (BGH GRUR 2025, 1686, 1695, Rn. 77 – Testa Rossa), wobei der vorliegende Fall auch keine über das Parallelverfahren hinausgehenden entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts aufwirft, die nicht bereits durch die EuGH-Rechtsprechung geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten sind.
Der weitere Vortrag der Antragstellerin, auch im Nachgang der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. September 2025 im Parallelverfahren (GRUR 2025, 1686 — Testa Rossa), zeigt solche Fragen ebenso wenig auf. Soweit die Antragstellerin sich auf weitere Einzelfallentscheidungen, insbesondere des EuG bzw. auf Ebene des EUIPO, beruft, übersieht sie, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Bösgläubigkeit eines Anmelders umfassend unter Berücksichtigung aller im jeweiligen Fall erheblichen Faktoren zu beurteilen ist (EuGH, GRUR 2009, 763 [juris Rn. 37] – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli; GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 57] – CeramTec; BGHZ 207, 71 [juris Rn. 58] – Goldbären). Dies steht in Übereinstimmung mit den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtssatz, dass es bei der Beurteilung der Frage der Bösgläubigkeit auch abseits der von ihm entwickelten Fallgruppen (Störung des schutzwürdigen Besitzstands eines Vorbenutzers, beabsichtigter zweckfremder Einsatz der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfs und Markenanmeldung zu Spekulationszwecken) stets auf eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ankommt (BGH, Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 [juris Rn. 58] – Goldbären; BGH,
GRUR 2025, 1686, 1688 Rn. 24 – Testa Rossa). Etwas anderes ergibt auch etwa nicht aus der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidung des EuG, Az. T-199/24 – Toya (GRUR-RS 2025, 11865), in der die Bösgläubigkeit der Unionsmarkenanmeldung im Ergebnis verneint wurde (vgl. hierzu auch Engels in GRUR-Prax 2025, 546), wie auch aus den weiteren genannten Entscheidungen (u.a. EUIPO [HABM] vom 09.07.2015 (R 879/2013-2) – „Hispano Suiza“; Zweite Beschwerdekammer des EUIPO vom 26.11.2024 (R 2061/2023-2) – „Symbol of Verona“; Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO R 3028/2014-5, 21.12.2015 – „PM Pedro Morago“; die bereits behandelte Entscheidung EuG, Urt. v. 14.05.2019 – T- 795/17, BeckRS 2019, 8413– Neymar; sowie EuG, Urteil vom 06.07.2022 – T- 250/21, GRUR-RS 2022, 15538 – Nehera), denen ebenfalls jeweils einzelfallbezogene Abwägungen zugrunde liegen. Ergänzend wird auf die umfassenden Darlegungen des Bundesgerichtshofs im Parallelverfahren zu der, auf der Rechtsprechung des EuGH fußenden, unionsrechtskonformen Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG verwiesen (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1695 – Testa Rossa).
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist daher nicht veranlasst.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
- das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
- bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
- einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
- ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
- der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
- der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Meiser
Merzbach Hammer
Bundespatentgericht
30 W (pat) 48/21 (Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt zugestellt am 11. August 2026 …

Beschluss des Bundespatentgerichts vom 11.08.2026, Az.: 30 W (pat) 48/21