Kartell für optische Laufwerke: Bußgelder bleiben bestehen

25. Juli 2019
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Handschlag_zwei_Hände_Anzug_500px Pressemitteilung des EuG zu den Urteilen vom 12.07.2019, Az.: T-762/15 u.a.

Der EuG hat einen Beschluss der Kommission bestätigt, wonach unter anderem Sony und Samsung ein Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke gebildet hätten. Die am Kartell beteiligten Unternehmen haben illegale Preisabsprachen getroffen, um den Wettbewerb auf dem Markt zu verfälschen. Dies sei besonders relevant, da sich das Ausschreibungsverfahren für optische Laufwerke von den Computerherstellern Dell und HP ohnehin auf einige wenige Marktteilnehmer beschränkt. Damit bleibt ein Bußgeld von über 110 Millionen gegen die beteiligten Firmen bestehen.

Gericht der Europäischen Union

Pressemitteilung zu den Urteilen vom 12.07.2019

Az.: T-762/15 u.a. 

 

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 stellte die Kommission fest, dass mehrere Unternehmen unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union an einem Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke beteiligt gewesen seien. Diese Geräte werden u. a. in den PCs verwendet, die von den Gesellschaften Dell und Hewlett Packard (im Folgenden: HP) hergestellt werden, den beiden wichtigsten Originalgeräteherstellern auf dem Weltmarkt für PCs. Zur Auswahl ihrer Lieferanten für optische Laufwerke nutzen Dell und HP klassische weltweite Ausschreibungsverfahren. Diese beinhalten u. a. vierteljährliche Verhandlungen mit einer kleinen Anzahl vorausgewählter Lieferanten über weltweite Preise und Gesamtabnahmemengen. Die Ausschreibungsverfahren, die in den vorliegenden Rechtssachen betroffen sind, umfassten Aufforderungen zur Angebotsabgabe, Aufforderungen zur elektronischen Angebotsabgabe, Online-Verhandlungen, elektronische Auktionen und bilaterale Offline-Verhandlungen. Nach Auffassung der Kommission sollten mit dem fraglichen Kartell, das spätestens seit Juni 2004 und bis November 2008 bestanden habe, die Volumina auf dem Markt angepasst werden, so dass die Preise auf einem höheren Stand bleiben als ohne das Kartell.

Die Kommission hat Philips, Lite-On und Philips & Lite-On Digital Solutions Corporation die Geldbußen erlassen, da sie ihr das wettbewerbswidrige Verhalten angezeigt hatten. Gegen die anderen beteiligten Unternehmen wurden hingegen folgende Geldbußen verhängt:

Sony Corporation und Sony Electronics Inc. (gesamtschuldnerisch): 21 024 000 Euro

Sony Optiarc Inc.: 9 782 000 Euro (davon 5 433 000 Euro gesamtschuldnerisch mit der Sony Optiarc America Inc.)

Quanta Storage Inc.: 7 146 000 Euro

Hitachi-LG Data Storage Inc. und Hitachi-LG Data Storage Korea Inc.(gesamtschuldnerisch): 37 121 000 Euro

Toshiba Samsung Storage Technology Corp. und Toshiba Samsung Storage Technology Korea Corp. (gesamtschuldnerisch): 41 304 000 Euro

Die mit den Geldbußen belegten Unternehmen klagten vor dem Gericht der Europäischen Union auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission bzw. auf Herabsetzung der Geldbußen.

In seinen heutigen Urteilen stellt das Gericht zunächst fest, dass ein Teil der von dem Kartell umfassten optischen Laufwerke in den Mitgliedstaaten der EU an von Dell und HP gehaltene Unternehmen verkauft oder für Rechnung der in ihrem Namen handelnden Wirtschaftsbeteiligten in Mitgliedstaaten der EU befördert wurde. Infolgedessen hat die Kommission zutreffend festgestellt, dass sich das fragliche Kartell räumlich auf das gesamte Unionsgebiet erstreckte und somit die Vorschriften des Wettbewerbsrechts der Union anzuwenden sind.

Das für Wirtschaftsbeteiligte geltende Verbot, mit ihren Wettbewerbern Informationen über ihr Marktverhalten auszutauschen, ist ganz besonders relevant in einer Situation wie der hier vorliegenden, die sich durch eine beschränkte Anzahl von Wettbewerbern auszeichnet. In diesem Kontext stellt das Gericht nach der Prüfung einer Reihe von Kontakten zwischen den Beteiligten des Kartells im Hinblick auf ihre Verkäufe an Dell und HP fest, dass die meisten dieser Kontakte Praktiken belegen, die aufgrund ihrer Zielsetzung geeignet waren, den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt zu verfälschen.

Auch konnte die Kommission, ohne sich in diesem Punkt zu widersprechen, zutreffend feststellen, dass die fraglichen wettbewerbswidrigen Praktiken zum einen eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellten und zum anderen aus einer Reihe einzelner wettbewerbswidriger Verhaltensweisen bestanden. Insoweit setzt der Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung eine Gesamtheit von Verhaltensweisen mehrerer Parteien voraus, die dasselbe wettbewerbswidrige wirtschaftliche Ziel verfolgen. Zudem haben sich die am Kartell Beteiligten vorsätzlich an einem globalen Netzwerk von parallelen Kontakten beteiligt, mit dem das gemeinsame Ziel verfolgte wurde, die Auswahlmechanismen für Lieferanten zu vereiteln, die Dell und HP geschaffen hatten, um den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt zu intensivieren.

Schließlich weist das Gericht die Argumentation der mit den Geldbußen belegten Unternehmen zurück, wonach die Höhe der von der Kommission gegen sie verhängten Geldbußen falsch berechnet worden sei. Insbesondere hat die Kommission keinen Rechtsfehler begangen, indem sie nicht von der in den Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen1 vorgegebenen allgemeinen Methode abgewichen ist, um im Hinblick auf die besonderen Umstände, auf die sich Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea berufen hatten, den Betrag der gegen diese verhängten Geldbußen herabzusetzen.

Vor diesem Hintergrund weist das Gericht die Klagen insgesamt ab.

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