Anspruch auf Herausgabe von Lebensmittelkontrollberichten

25. Juli 2019
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Frau_Labor_500px Beschluss des VG München vom 08.07.2019, Az.: M 32 SN 19.1346

Werden bei einem Betrieb innerhalb einer Lebensmittelkontrolle Mängel festgestellt, haben Verbraucher Anspruch auf Herausgabe der zugehörigen Berichte. Zwei Bäckereien aus München wollten dagegen vorgehen, das VG München lehnte deren Anträge jedoch unter Hinweis auf den Informationsanspruch der Verbraucher ab. Insbesondere fallen die Verstöße der Betriebe nicht unter ihr Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, weil an der Geheimhaltung kein berechtigtes Interesse besteht. Auch eine mögliche Veröffentlichung rechtfertigt laut Gericht keine andere Entscheidung.

Verwaltungsgericht München

Beschluss vom 08.07.2019

Az.: M 32 SN 19.1346

 

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt mit ihren Eilanträgen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklagen gegen die an die Antragstellerin sowie die Beigeladene ergangenen Bescheide des Antragsgegners vom ***März 2019, in denen einem Antrag der Beigeladenen (im Folgenden auch: VIG-Antragstellerin) auf Gewährung von Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) stattgegeben wurde. Die Antragstellerin ist Betreiberin einer Bäckerei. Mit einer über das von foodwatch e.V. bzw. FragDenStaat betriebene Internetportal „TopfSecret“ versandten E-Mail vom 14.Januar 2019 beantragte die Beigeladene bei dem Antragsgegner die Herausgabe folgender Informationen über die Antragstellerin:

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:

[Name und Anschrift des Betriebs]

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. […]
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).

Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin von dem Auskunftsersuchen und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme bis spätestens 28. Februar 2019 ein. Die Antragstellerin äußerte sich darauf nicht.

Mit Bescheid vom **März 2019 teilte der Antragsgegner der Beigeladenen mit, dass ihrem Antrag vom 14.Januar 2019 stattgegeben werde. Die Informationen würden nach Ablauf von 10 Werktagen in Form von Kopien der Kontrollberichte postalisch übersendet, wenn der Dritte (hier: die auskunftsbetroffene Bäckerei/Antragstellerin) nicht innerhalb von 10 Werktagen gerichtlich gegen diese Entscheidung vorgehe.

Mit Bescheid vom selben Tage, der Antragstellerin zugegangen am ** März 2019, wurde dieser unter Beifügung einer Kopie des an die Beigeladene ergangenen Bescheids vom ***März 2019 bekanntgegeben, dass sich der Antragsgegner für die Gewährung der Information entschieden habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Ausschluss- oder Beschränkungsgründe nach § 3 VIG, insbesondere § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG, nicht erkennbar seien und auch sonst keine Gründe vorlägen, die gegen eine Auskunftserteilung sprechen würden. Die Informationseröffnung erfolge nach Ablauf von 10 Werktagen durch Auskunftserteilung einschließlich Übermittlung von Kopien der Kontrollberichte nach § 6 Abs. 1 S. 1 VIG, wenn bis dahin keine gerichtliche Untersagung erfolgt sei.

Gegen den an die Antragstellerin ergangenen Bescheid vom ***März 2019 ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 19. März 2019 Klage erheben und ließ mit weiterem Schriftsatz vom 19. März 2019 im Wege des Eilrechtsschutzes beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 19. März 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ***März 2019(Az. ********************), anzuordnen
und
dem Antragsgegner aufzugeben, den in vorbezeichnetem Antrag genannten Bescheid bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zu vollstrecken.
Hilfsweise wurde beantragt,

festzustellen, dass die Klage der Antragstellerin vom 19. März 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ***März 2019(Az. ********************), aufschiebende Wirkung entfaltet
und
dem Antragsgegner aufzugeben, den in vorbezeichnetem Antrag genannten Bescheid bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung nicht zu vollstrecken.

Zur Begründung führte ihr Bevollmächtigter im Wesentlichen aus, der Bescheid sei nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Das Auskunftsbegehren der Beigeladenen falle nicht in den Anwendungsbereich des VIG, weil sich dieses nicht auf ein bestimmtes Erzeugnis i.S.d. LFGB beziehe. Auch falle die Mitteilung des Datums der Betriebskontrollen nicht unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Bei der Frage, ob es bei den letzten beiden Kontrollen zu Beanstandungen gekommen sei, handele es sich um einen Ausforschungsantrag. Schließlich stelle ein Kontrollbericht – zumindest in seiner Gesamtheit – keine Information nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG dar; bei einem Antrag, der, wie hier, nur zum Teil die Herausgabe von Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG betreffe, könne die aufschiebende Wirkung gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG nicht entfallen. Zudem sei der über die Internetplattform gestellte Antrag rechtsmissbräuchlich, § 4 Abs. 4 VIG. Diese Vorschrift gewähre auch ein individuelles subjektives Recht auf Ablehnung. Darüber hinaus sei in dem vorliegenden Fall ein Fall des Rechtsmissbrauchs gegeben, da der Antrag nur vordergründig von einer Verbraucherin gestellt sei und eigentlich der Umsetzung politischer Forderungen der Portalbetreiber nach Transparenz im Lebensmittelrecht und zur Vermeidung von Gebühren diene. Schließlich würde eine Veröffentlichung von Informationen auf dem Internetportal Grundrechte der Antragstellerin (Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG) verletzen. So habe die informationspflichtige Stelle nach § 6 Abs.1 Satz 3 VIG das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung von Informationen. Die Veröffentlichung sei zudem entsprechend dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu § 40 Abs. 1a LFGB vom 21. März 2018 –1 BvF 1/13 –(NJW 2018, 2109) zeitlich zu befristen und eine Löschung durchzusetzen, denn diese Entscheidung sei auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Es sei davon auszugehen, dass die von dem Antragsgegner übermittelten Informationen an die Portalbetreiber herausgegeben und anschließend im Internet veröffentlicht werden. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, weil die Herausgabe nicht rückgängig gemacht werden könne. Ein besonderes Vollzugsinteresse der Behörde sei nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 20. März 2019 reichte der Bevollmächtigte der Antragstellerin den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. März 2019 –RN 5 S 19.189 ein. Darin führte das Gericht u.a. aus, dass die dort streitgegenständliche behördliche Informationsherausgabe auf Grund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Internetplattform einem staatlichen Handeln gleichzustellen sein könnte und in der vorliegenden Konstellation ein wichtiger Grund i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gegeben sein könnte. Diese Feststellungen des Gerichts machte sich der Bevollmächtigte zu Eigen und ergänzte, dass der äußere Anschein, es handle sich um staatliche Informationen, sowohl bei einer Veröffentlichung eines Kontrollberichts, als auch durch die Auflistung von Beanstandungen unter dem Briefkopf der Überwachungsbehörde erweckt würde.

Mit weiterem Schriftsatz vom 21. März 2019 stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin klar,

dass sich die Anfechtungsklage auch gegen den an die Beigeladene ergangenen Bescheid richte.

Mit Schriftsatz vom 12. April 2019 reichte der Bevollmächtigte der Antragstellerin u.a. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. April 2019 – W 8 S 19.239 zur Untermauerung seiner Rechtsansichten ein. Insbesondere werde darin angemerkt, dass „festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ von lebensmittelrechtlichen Vorschriften nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG einer rechtlichen Bewertung durch die Überwachungsbehörden bedürften, die eine Subsumtion eines Sachverhalts unter eine Rechtsvorschrift enthalten müsse. Lediglich stichwortartige Bemerkungen in einem Kontrollbericht ohne Benennung einer Rechtsvorschrift genügten dem nicht. Die Rechtsvorschrift müsse zudem konkret benannt sein. Zudem stelle das Gericht fest, dass eine Veröffentlichung der an den VIG-Antragsteller übermittelten Informationen im Internet einem „unmittelbaren Grundrechtseingriff“ wie durch eine behördliche Veröffentlichung „qualitativ und quantitativ“ nahe komme.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 17. April 2019,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, der Bescheid sei rechtmäßig. Insbesondere sei der streitgegenständliche Antrag vom Anwendungsbereich des VIG umfasst. Die erleichterte Antragstellung über das Portal entspreche dem Gesetzeszweck des modernen Verbraucherschutzes. Ein unbedingter Produktbezug lasse sich dem VIG, hier in Gestalt des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG, nicht entnehmen. Die Klage habe auch gem. § 5 Abs. 4 VIG keine aufschiebende Wirkung, da das Informationsbegehren insgesamt unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG falle. Insbesondere sei gem. § 2 Abs. 1 VIG der Zugang zu allen Daten zu gewähren, was auch das Datum der Betriebskontrolle, was im Übrigen im Rechtsverkehr stets relevant sei, umfasse. Auch eine unzulässige Ausforschungsfrage liege nicht vor. Der Kontrollbericht enthalte zudem zu jeder Feststellung die erforderliche Subsumtion unter Nennung der jeweiligen Norm. Darüber hinaus sei der Antrag auch nicht rechtsmissbräuchlich. § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG bestehe ausschließlich im öffentlichen Interesse, Behörden vor rechtsmissbräuchlichen Auskunftsersuchen zu schützen und würde kein subjektives Recht verleihen. Der Antragstellerin stünde damit allein die Möglichkeit zu, Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG geltend zu machen, welche jedoch nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich seien. Des Weiteren sei der Antrag nicht schon deshalb rechtswidrig, weil er über das Portal „Topf Secret“ gestellt worden ist. Mögliche mittelbare Motive der Portalbetreiber dürften auf die Beurteilung des konkreten VIG-Antrags keinen Einfluss haben. Die Verbraucher dürften nicht mit den Portalbetreibern gleichgesetzt und ihnen deren Motive unterstellt werden. Maßgeblich sei allein das Verhalten der VIG-Antragsteller. Auch nachträgliche Veröffentlichungen der Informationen über das Internetportal seien für die Entscheidung irrelevant. Dem VIG lasse sich keine Verpflichtung entnehmen, nach der die Behörde die weitere Verwendung der Informationen prüfen müsste. Diese Jedermanns-Rechte seien unabhängig von einer vermuteten Absicht oder Gesinnung im Sinne eines freiheitlich demokratischen Rechtsstaats zu gewährleisten. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 sei nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Auch der Gesetzgeber unterscheide zwischen einem jedermann offenstehenden „Zugang zu amtlichen Informationen“ einerseits und einer (aktiven) „Information der Öffentlichkeit“ durch die Behörden andererseits. Eine mögliche Bereitstellung im Internet erfolge nicht durch die Behörden. Da dem Antragsgegner bekannt sei, dass jegliche E-Mail-Korrespondenz mit der VIG-Antragstellerinautomatisch im Internet veröffentlicht werden dürfte, werde aufgrund von § 6 Abs. 1 S. 2 VIG darauf verzichtet, die Informationen wie beantragt per E-Mail bereitzustellen; vielmehr solle die Information postalisch übermittelt werden, da es dann in der alleinigen Verantwortung der VIG-Antragstellerinliege, die Informationen im Internet zu veröffentlichen. Der Eindruck eines behördlichen Informationshandelns werde beim mündigen Verbraucher bei einer privaten Veröffentlichung nicht geweckt werden. Im Übrigen dürfe der Inhalt der streitgegenständlichen Informationen nicht aus dem Blickfeld geraten, es handele sich weder um Betriebsgeheimnisse, noch um hochsensible Informationen, sondern um bestandskräftig festgestellte,vom Unternehmer zu verantwortende Abweichungen im Sinne des Lebensmittelrechts, an denen der Verbraucher ein berechtigtes Interesse habe. Die Zulässigkeit der Weiterverwendung der Informationen beurteile sich allein nach zivilrechtlichen Maßstäben. Schließlich würde das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse überwiegen. Die von der Antragstellerin vorgebrachte Unumkehrbarkeit der Informationsherausgabe sei vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen und auf Fälle des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG beschränkt worden. Eine konkrete Bezeichnung der befürchteten Wirkungen einer Veröffentlichung fehle bisher. Nachteilige Entscheidungen von Verbrauchern sowie damit verbundene Umsatzeinbußen wären jedenfalls nicht geeignet, das Interesse an einer Nichtveröffentlichung zu begründen. Das öffentliche Vollzugsinteresse resultiere aus dem Gesetz, das den Sofortvollzug anordne.

Mit Beschluss des Gerichts vom 22. März 2019 wurde die VIG-Antragstellerin gem. § 65 Abs. 2 VwGO zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene stellte keinen Antrag und äußerte sich nicht.

Mit Schreiben vom 17. April 2019 teilte der Antragsgegner mit, dass aufgrund des vorliegenden Eilantrags bis zum Abschluss des Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz von einer Übersendung der Informationen an die Beigeladene abgesehen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens M 32 K 19.1345) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Anträge nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5Satz 1, 1. Alt. VwGO haben in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Anträge sind zulässig.

Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG sind statthaft, da die in der Hauptsache statthafte Anfechtungsklage bzw. Drittanfechtungsklage in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfalten. Denn es geht um Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind (siehe ausführliche Darstellung in der Begründetheit).

Die Antragstellerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Die Antragstellerin wendet sich in ihren Anträgengegen beide vom Antragsgegner erlassenen – im Wesentlichen inhaltsgleichen –Bescheide, also sowohl gegen den an sie adressierten, als auch gegen den an die Beigeladene erlassenen Bescheid. In Bezug auf den an sie adressierten belastenden Bescheid kann sie schon nach der Adressatentheorie eine Verletzung eigener Rechte geltend machen; in Bezug auf den an die Beigeladene gerichteten Bescheid kann die Antragstellerin auf Grundlage ihres Antragsvorbringens die Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen. § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG sieht nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auch den Schutz privater Belange vor. Hiernach entfällt der Anspruch auf Informationsgewährung, wenn die dort abschließend aufgezählten Belange berührt werden. Zudem kann sich die Antragstellerin wegen der Veröffentlichung von Informationen über Mängel im Betrieb auf einemögliche Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfG, B.v. 21.03.2018 –1 BvF 1/13; VG Würzburg, B.v. 08.01.2018 –W 8 S 17.1396).

2. Die Anträge sindjedoch unbegründet.

Die Antragstellerinhat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache gegen die Bescheide erhobenen Klagen. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Ermessensentscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 152; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 90 ff.). Regelungen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können und die praktisch die Hauptsache vorwegnehmen, sind im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zudem grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig sind und wenn außerdem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 156 und Eyermann/Hoppe,VwGO,15. Aufl. 2019, VwGO § 80 Rn. 92).

Zwar kommt es in der konkreten Fallkonstellation zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine Ablehnung der Anträge die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte zur Folge hätte. Dies führt dazu, dass es sich bei der Ablehnung der Anträge um eine Regelung handelt, deren Folgen nicht mehr rückgängig gemacht werden können, auch wenn die Entscheidung in der Hauptsache anders ausfällt.

Dennoch ist eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ausreichend, weil ansonsten die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG ins Leere laufen würde. Es handelt sich beim § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG stets um Fälle, in denen es um eine Herausgabe von Informationen vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens geht und bei denen der Sofortvollzug nach dem maßgeblichen Willen des Gesetzgebers stets zur Vorwegnahme der Hauptsache führt.

a) Die Hauptsacheklagen haben keine Aussicht auf Erfolg.

Die Hauptsacheklagen haben nach der im Verfahren des Eilrechtsschutzesgebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Die Bescheide erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

aa) Einschlägige Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch der Beigeladenen ist § 2 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 VIG.

Das Verbraucherinformationsgesetz findet auf den vorliegenden Fall Anwendung.

aaa) Der Anwendbarkeit des Gesetzes steht § 1 VIG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift erhalten durch das Verbraucherinformationsgesetz Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches (Nr.1) sowie über Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nr. 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Nr.2), damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.

Diese Vorschrift, die entgegen ihrer amtlichen Überschrift weniger den Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes als vielmehr dessen Zweck beschreibt, schließt die Anwendung des Verbraucherinformationsgesetzes auf den vorliegenden Fall nicht deshalb aus, weil sich das Informationszugangsbegehren der Beigeladenen nicht unmittelbar auf ein konkretes Erzeugnis oder Verbraucherprodukt bezieht; nicht erforderlich ist auch, dass die jeweiligen Erzeugnisse gesundheitsschädlich oder unsicher sind.

Schon der Gesetzeswortlaut gibt für eine solche Beschränkung des Anwendungsbereichs des VIG nichts her. Einer grammatikalischen Auslegung kann nicht entnommen werden, dass Informationen über Erzeugnisse und Verbraucherprodukte nur solche Informationen seien, die sich gegenständlich auf Erzeugnisse und Verbraucherprodukte beziehen müssten. „Informationen über Erzeugnisse“ sind schon nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG und dem normalen Sprachgebrauch auch Informationen, die den Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung etc. der Erzeugnisse betreffen und damit auch Anfragen zu hygienischen Umständen der Produktion, ohne dass ein konkreter Produktbezug vorliegen muss“ (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 172. EL November 2018, VIG, § 2 Rn. 16).

Dies bestätigt eine historische, systematische und teleologische Auslegung der Norm. Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:

„Es würde dem […] Sinn und Zweck des VIG, Einzelpersonen möglichst umfassende Informationen über Lebensmittel zu verschaffen und sie damit zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen, gerade zuwiderlaufen, den Informationszugang auf konkrete Erzeugnisse zu beschränken. Denn damit bliebe der Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung solcher Erzeugnisse ausgeklammert (vgl. die urspr. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/1408 S. 1, 7; BT-Drs. 16/5404 S. 1, 7). Ein derart enges Normverständnis widerspräche auch dem unionsrechtlichen Kontext des Verbraucherinformationsrechts. Nach dem vierten Erwägungsgrund der EG-KontrollVO (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz v. 29.4.2004 —Abl. L 191, S. 1) geht das Lebensmittel- und Futtermittelrecht der Gemeinschaft von dem Grundsatz aus, dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs in den ihnen unterstehenden Unternehmen sicherstellen, dass Futtermittel und Lebensmittel die für ihre Tätigkeit relevanten Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts erfüllen. Das VIG soll die Verbraucher in die Lage versetzen, als Sachwalter des Allgemeininteresses die Einhaltung dieser Anforderungen umfassend zu kontrollieren. Deshalb soll nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. „alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen“ umfassen (BT-Drs. 16/1408 S. 9; BT-Drs. 16/5404 S. 10); zu diesem Zweck wurde auch die Möglichkeit des betroffenen Unternehmens, sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu berufen, ausgeschlossen (vgl. BT-Drs. 16/2011 S. 7).

Dem gegenüber verfolgt die Neufassung des Gesetzes von 2012 mit der Einfügung des § 1 Nr. 1 VIG n.F. keine Einschränkung des Informationszugangs. Zwar ist in § 1 Nr. 1 VIG von „Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel)“ und in Nr. 2 von „Verbraucherprodukten, die § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte)“ die Rede. Das Ziel dieser Ergänzung war jedoch […] eine Verbesserung des Verbraucherinformationsrechts im Sinne einer „noch verbraucherfreundlicheren Ausgestaltung“ sowie einer umfassenderen Information. Deshalb wurde zur Erhöhung der Anwenderfreundlichkeit und Rechtssicherheit der Anwendungsbereich im Gesetzestext selbst beschrieben (BT-Drs. 17/7374 S. 1, 11 ff.; BT-Drs. 17/7993 S. 17 f.). Des Weiteren wurde der Anwendungsbereich um Informationen nach dem ProdSiG erweitert. Für eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ergeben sich somit auch aus der Entstehungsgeschichte und der amtlichen Begründung keine Anhaltspunkte (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 -20 ZB 14.977,juris Rn. 4).“ (BayVGH, U.v. 16.2.2017 -20 BV 15.2208 –jurisRn.38f.; so im Ergebnis auch OVG NRW, U.v.12.12.2016 –13A 846/15 –juris Rn. 62ff).

Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.

bbb) Der von der Beigeladenen geltend gemachte Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 VIG ist auch nicht durch andere Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 4 VIG ausgeschlossen.

Nach § 2 Abs. 4 VIG gelten die Vorschriften des Gesetzes nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Aus der im Gesetzestext verwendeten Formulierung „soweit“ folgt, dass nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen sind, die denselben Sachverhalt abschließend –sei es identisch, sei es abweichend –regeln. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist zum einen in jedem Einzelfall zu prüfen, ob fachgesetzliche Regelungen entsprechende oder für die Verbraucher günstigere Vorschriften über den voraussetzungslosen Zugang zu behördlichen Informationen enthalten. Zum anderen sollen besondere gesetzliche Vorschriften über Geheimhaltungspflichten sowie Amts- und Berufsgeheimnisse unberührt bleiben. Dies zugrunde gelegt, ist der von der Beigeladenen geltend gemachte Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 VIG nicht durch andere Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 4 VIG ausgeschlossen.

ccc) Die begehrten Auskünfte über die Daten der letzten beiden Betriebskontrollen und die Frage, ob es zu Beanstandungen kam, sind sachlich vom Informationsanspruch umfasst. Die begehrten Informationen stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG dar; sie sind insbesondere nicht unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG zu subsumieren, da letztere Vorschrift nur allgemeine, vom Einzelfall losgelöste Sachverhalte regelt (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand November 2018, VIG § 2 Rn 56; a. A. VG Stade, B.v. 1.4.2019 -6 B 380/19–noch nicht veröffentlicht).

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bestimmt, dass jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch hat auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereichder genannten Gesetzesowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind.

Wenn nun schon jeder Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Abweichungen im o.g. Sinn und im Zusammenhang damit getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen hat, dann muss erst recht (argumentum a maiore ad minus) jeder auch diesen Anspruch einschränken und bei seiner Anfrage nur einen Teil der der Auskunftspflicht nach dem VIG unterliegenden Daten abfragen dürfen. Allein schon hierfür sind das Datum und andere eingrenzende Kriterien geeignet. Das Datum der beiden letzten Betriebskontrollen unterfällt dem Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Denn das Kontrolldatum stellt eine rechtlich relevante Information dar, die in direktem Zusammenhang mit der Beanstandung steht. So qualifiziert es einen Rechtsverstoß, ob er schon lange zurückliegt oder erst gerade begangen wurde, was im Rechtsverkehr eine wichtige Rolle spielt.

Die Frage des VIG-Antrags, ob es bei den letzten beiden Kontrollen zu Beanstandungen kam, stellt auch keine unzulässige Ausforschungsfrage dar. Die streitgegenständlichen Informationen entstammen der Sphäre des Antragsgegners, so dass dem Verbraucher in der Regel in dieser vom Gesetzgeber vorgestellten Standardsituation keine weitergehenden Details zur Verfügung stehen, mit denen er sein Informationsbegehren konkretisieren kann.

Der Forderung, bei Beanstandungen die entsprechenden Kontrollberichte zu erhalten, stehen im vorliegenden Fall ebenfalls keine rechtlichen Bedenken entgegen. Schließlich stellen die Kontrollberichte Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz Nr. 1 VIG dar. Zwar wäre die bloße Feststellung von Abweichungen in einem naturwissen-schaftlich-analytischen Sinne (sog. „Beanstandungen“) oder die Darstellung des gesamten Kontrollvorgangs (vgl. VG Leipzig, B.v. 11.02.2014, 5 L 555/13 –juris Rn. 56) nicht ausreichend für die Annahme von festgestellten nicht zulässigen Abweichungen (BayVGH, U.v. 16.2.2017 –20 BV 15.2208 –juris Rn. 47).Denn es bedarf vielmehr zusätzlich einer juristisch-wertenden Einordnung, d.h. einer rechtlichen Subsumtion der Kontrollergebnisse durch die zuständige Behörde (so auch VG Würzburg, B.v. 8.1.2018 –W 8 S 17.1396 –juris Rn. 31; VG Regensburg, U.v. 9.7.2015 –RN5 K 14.1110 –juris Rn. 51f.; vgl. auch BT-Drs. 17/7374, S. 15). Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch erfüllt. Es ist davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Kontrollberichte zu jeder Feststellung die erforderliche rechtliche Subsumtion unter Nennung der jeweiligen Norm enthalten. Dieser Umstand wurde vom Antragsgegner vorgetragen und von der Antragstellerin nicht substantiiert bestritten. Insbesondere ist nicht substantiiert vorgetragen worden, dass einzelne Passagen der der Antragstellerin bekannten streitgegenständlichen Kontrollberichte nicht unter § 2 Abs. 1 Satz Nr. 1 VIG subsumiert werden können.

bb) Die Beigeladene ist hier als natürliche Person Berechtigte des Anspruchs auf Informationszugang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG.Nach dieser Vorschrift hat nach Maßgabe dieses Gesetzes „jeder“ Anspruch auf freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen. In der amtlichen Begründung zur früheren Fassung des VIG von 2008 (im Folgenden: VIG a.F.) wurde dazu ausgeführt, das Gesetz solle „jeder natürlichen oder juristischen Person“ einen freien Zugang zu Informationen gewähren, „der von keinem besonderen Interesse oder einer Betroffenheit abhängig ist“ (BT-Drs. 16/1408 S. 9; vgl. dazu BayVGH, B.v. 6.7.2015 –20 ZB 14.977 –juris Rn. 6). Dieses Jedermannsrecht wird durch die Umschreibung des Anwendungsbereichs in § 1 VIG 2012 (im Folgenden: VIG n.F.) nicht eingeschränkt. Zwar ist dort festgelegt, dass „Verbraucherinnen und Verbraucher“ freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen haben. Der Wortlaut dieser Vorschrift könnte damit auf eine Einschränkung hindeuten. Eine solche einschränkende Auslegung oder teleologische Reduktion widerspricht aber der Entstehungsgeschichte, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der §§ 1 und 2 VIG n.F.(vgl. hierzu ausführlich BayVGH, U.v. 16.2.2017 –20 BV 15.2208 –juris Rn. 25ff.).Es liegen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beigeladene als „Strohfrau“ für den Portalbetreiber handle; ein eigenständiges Informationsinteresse kann ihr nicht abgesprochen werden.

cc) Der Antrag der Beigeladenen entspricht auch den Bestimmtheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG. Danach muss der Antrag hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Hier hat dieBeigeladene ihrAuskunftsbegehren auf Informationen bezüglich der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im Betrieb der Antragstellerin sowie auf die in diesem Zusammenhang eventuell festgestellten Beanstandungen beschränkt und somit ihren Antrag themenbezogen eingegrenzt. Dies genügt dem Bestimmtheitserfordernis, zumal ein Antragsteller im Voraus nicht wissen kann, welche konkreten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle vorliegen (vgl. hierzu auchVG Regensburg, U.v. 9.7.2015 –RN 5 K 14.1110 –juris Rn. 46f.; OVG NW, U.v. 1.4.2014 –8 A 655/12 –juris Rn. 138).

dd) Die Antragstellerin kann dem Informationsanspruch der Beigeladenen auch keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe nach § 3 Satz 1 Nr. 2 a) oder c) VIG entgegenhalten.

Zwar besteht der Informationsanspruch gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 a) VIG wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Namen der Bäckerei und deren Adresse um ein personenbezogenes Datum in diesem Sinne handelt, ist der Beigeladenen aber der Bäckereinamebereits bekannt, denn sie hat ihn selbst in ihrem Antrag auf Informationszugang genannt. Die Adresse der Bäckerei istim Übrigen auf der Homepage der Antragstellerin veröffentlicht. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf den Ausschluss bzw. die Beschränkung des Informationszugangs zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen berufen.

Zwar besteht gemäß § 3Satz 1 Nr. 2 c) VIG der Anspruch wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Nach § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG kann jedoch der Zugang zu Informationen u.a. nach § 2Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG –wie hier –nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollen festgestellte Rechtsverstöße nicht unter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse fallen, weil anderen Geheimhaltung kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht (BT-Drs. 16/5404 S. 12; BayVGH, U.v. 16.2.2017 –20 BV 15.2208 –juris Rn. 55ff.).

ee) Die Gewährung der Informationen verstößt nicht gegen Grundrechte.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen des VIG bestehen keine. Insbesondere wird dadurch weder Art. 12 Abs. 1 GG noch Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Insoweit schließt sich die Kammer vollumfänglich den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofsin seinem Urteil vom 16. Februar 2017 an, auf welche hier ausdrücklich verwiesen wird:

„Vor allem verkennt die Klägerin, dass der Verbraucherschutz ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang ist, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beigemessen hat und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der von der Klägerin angeführten Grundrechte rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, B.v. 13.7.1992 –1 BvR 303/90 –NJW 1993, 1969, v. 13.7.1992 –1 BvR 238/92 –GRUR 1993, 754, und v. 4.8.1998 –1 BvR 2652/95 –NJW 1998, 2811, sowie v. 22.1.1997 –2 BvR 1915/91 –BVerfGE 95, 173). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 2 Abs. 1 VIG steht im Einklang mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfach-rechtlichen Verbraucherschutz- und –informationsrechte entscheidend mitbestimmt. Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen „Imageschäden“ und dadurchbedingten „Umsatzeinbußen“. Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht; ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Vielmehr sichert Art. 12 Abs. 1 GG nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Berufstätigkeit am Markt –um den es auch hier geht –wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 –1 BvR 558/91 –BVerfGE 105, 252; OVG NW, U.v. 1.4.2014 a.a.O.).“ (BayVGH, U.v. 16.2.2017 –20 BV 15.2208 –juris Rn. 58)

Vorliegend ist aufgrund nicht ausgeschlossener zivilrechtlicher Folgen einer Veröffentlichung der Daten im Internet durch die Beigeladene schon fraglich, ob zwingend angenommen werden kann, dass die Beigeladene die gewährten Informationen an die Plattform zur Veröffentlichung weiterleiten bzw. die begehrten Kontrollberichte unmittelbar selber ins Internet einstellen wird. Eine automatisierte Veröffentlichung der Kontrollberichte erfolgt jedenfalls nicht, die Beigeladene müsste aktiv tätig werden (vgl. Geulen & Klinger Rechtsanwälte, Rechtliche Stellungnahme zu über die Online-Plattform „Topf Secret“ gestellte Informationsanträge nach dem VIG, 13. Mai 2019, S. 13, 19ff., abrufbar unter: https://fragdenstaat.de/dokumente/93-rechtsgutachten-zu-topf-secret-von-geulen-klinger/).

Doch auch wenn eine Veröffentlichung folgen würde, ließe sich aus der Stattgabe des VIG-Antrags kein Rechtsverstoß ableiten.

Aus § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG ergibt sich nach Ansicht der Kammer nicht, dass die „informationspflichtige Stelle“ das ausschließliche Recht hat, Informationen im Internet zu veröffentlichen. Insbesondere lässt sich dem VIG keine Regelung entnehmen, nach der die informationspflichtige Stelle verpflichtet sein könnte, die Absichten eines VIG-Antragstellers zu erkunden, wie er später mit den erlangten Informationen umzugehen gedenkt; erst recht ist keine Verpflichtung der Behörde erkennbar, dies später tatsächlich auch zu überprüfen. Die Gewährung von Informationen von vermuteten Absichten oder gar der Gesinnung eines VIG-Antragstellers abhängig zu machen, widerspräche nicht nur der einfachgesetzlichen Regelung des VIG, sondern auch grundlegenden Prinzipien eines freiheitlich demokratischen Rechtsstaats.Auch weil Ansprüche auf Informationsgewährung nach dem VIG „Jedermanns-Rechte“ sind, wäre nicht nachvollziehbar, warum einzelne Anträge statthaft sind, durch eine vom Verbraucher beabsichtigte Veröffentlichung im Internet jedoch rechtswidrig werden sollten (im Ergebnis so auch BayVGH, U.v. 16.2.2017 –20 BV 15.2208 –juris Rn. 13), zumal allein der Hinweis, die VIG-Antragsteller könnten die ihnen bereitgestellten Informationen nun über eine Internetplattform veröffentlichen, nichts am Regelungsgehalt des anzuwendenden Gesetzes ändert.

Die zur Rechtfertigung ihrer Auffassung durch die Antragstellerin herangezogenen Normen (§ 6 Abs. 1 Satz 3, Satz 4, Abs. 4 VIG, § 40 Abs. 1a LFGB) und gerichtlichen Entscheidungen zur Befristungspflicht, Anhörung, Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit etc. sind auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht übertragbar. Sowohl das Gesetz als auch der von der Antragstellerin herangezogene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2018 -1 BVF 1/13 sehen zwar Verfahrensregelungen für den Fall vor, dass die informationspflichtige Stelle Informationen im Internet veröffentlichen will. Der Antragsgegner hat jedoch bislang gar nicht die Absichtgeäußert, Informationen über die Antragstellerin im Internet zu veröffentlichen. Im Übrigen endet das VIG in dieser Frage mit der Informationserteilung der Behörde an den Antragsteller. Das Gesetz trifft keine Aussage dazu, ob Verbraucher in einem nächsten Schritt den Kontrollbericht veröffentlichen dürfen. Die Anwendung der Regelungen für aktives staatliches Informationshandeln ist nicht auf eine Veröffentlichung durch Private übertragbar. Der Gesetzgeber hat zwischen einem jedermann offenstehenden „Zugang zu amtlichen Informationen“ einerseits und einer (aktiven) „Information der Öffentlichkeit“ durch die Behörden andererseits unterschieden (vgl. BT-DrS 16/5404, S. 8).
Hier ist auch der — oben bereits umschriebene — wesentliche Unterschied einer VIG-Auskunft im Vergleich zu einer Information der Öffentlichkeit gem. § 40 Abs. 1a LFGB zu sehen.Sofern die Behörden wie im Falle der LFGB-Regelung die Informationen selbst über das Internet bereitstellen, können sie auch über den Zeitpunkt bestimmen, ab dem die Informationen nicht mehr weiter abrufbar sind.Im Falle der VIG-Informationen erfolgt die Bereitstellung im Internet nicht durch die Behörden; damit bestimmen sie auch nicht über den Zeitpunkt, ab wann die Informationen nicht mehr bereitstehen.

Auch die von der Antragstellerin herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 40 Abs. 1a LFGB ändert hieran nichts, da das Gericht darin —dem andersgelagerten Zweck der Norm entsprechend —auf eine Verbreitung unmittelbar durchdie zuständigen Behörden abstellte, indem es folgendes ausführte:

„Vor allem aber ändert der Umstand, dass sich die einmal im Internet verbreiteten Informationen möglicherweise nicht vollständig aus der Öffentlichkeit zurückholen lassen, nichts daran, dass eine zeitliche Begrenzung der unmittelbaren Verbreitung die Belastung abmildert und darum zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit geboten ist.“ (BVerfG, B.v. 21.3.2018 -1 BVF 1/13 -NJW 2018, 2109Rn. 59).

Eine solche unmittelbare Verbreitung liegt hierjedoch gerade nicht vor.

Die der Gerichtsentscheidung des VG Regensburg vom 15.3.2019 zur aktuellen Kampagne zugrunde liegenden Zweifel, ob die staatliche Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Plattform „Topf Secret“stellt, aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Plattform in ihren Auswirkungen nicht einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nahe kommt (VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 -RN 5 S 19.189 –BeckRS2019, 3917–Rn.28), teilt das Gericht nicht.Insbesondere kann der zugrundeliegenden Annahme nicht gefolgt werden, „durch die Veröffentlichung der behördlichen Schreiben bzw. Bescheide [könne] beim Leser der Eindruck eines behördlichen Informationshandeln entstehen“ (ebd.). Das lässt ein Bild der Leser erkennen, wie es der Gesetzgeber nicht vor Augen hatte; dieser ging vom „Leitbild des mündigen Verbrauchers“ aus (BT-DrS 16/5404, S. 7). Realistischer dürfte anzunehmen sein, dass der Verbraucher einer privaten Veröffentlichung der fraglichen Informationen einen geringeren Stellenwert beimessen wird als einer originär staatlichen Informationsmaßnahme (vgl. OVG NW, U.v. 1.4.2014, 8 A 654/12 -jurisRn.206).

Auch der Argumentation desVG Würzburg im Beschluss vom 3. April2019dazu, dass „[…] durch die direkte Einbindung der Kommunikation über die Internetseite, mit dem Ziel der unmittelbaren Veröffentlichung der behördlichen Informationen auf dieser Internetseite, qualitativ und quantitativ nahe an einen direkten unmittelbaren Grundrechtseingriff zu Lasten des betroffenen Antragstellers heranreicht“ (vgl. VG Würzburg, B.v. 3.4.2019 –W 8 S 19.239–juris Rn. 53) kann nicht gefolgt werden, da zum einen keine automatische Veröffentlichung auf der Plattform erfolgt und es diesbezüglich stets einer eigenen Mitwirkung des VIG-Antragstellers bedarf. Zum anderen bleibt eine Informationsweitergabe, die über Private vermittelt wird (hier: offensichtlich auch über eine private Plattform), qualitativ und quantitativ hinter einer aktiven staatlichen Information zurück (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2015 -7 B 22/14–juris Rn.12).

ff) Der Antrag ist auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG abzulehnen.

Nach dieser Regelung ist ein missbräuchlich gestellter Antrag abzulehnen; nach Satz2 der Vorschrift ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der VIG-Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt. Ziel dieser Vorschrift ist es, den informationspflichtigen Stellen eine angemessene Reaktion auf überflüssige Anfragen sowie querulatorische Begehren zu ermöglichen (BT-Drs. 16/5404, S. 12). Der Auskunftsanspruch ist demnach ausgeschlossen, wenn mit dem Antrag ein anderes Ziel als die begehrte Informationsgewährung verfolgt wird. Letztlich schützt die Vorschrift aber allein das allgemeine Interesse an einer funktionierenden Verwaltung, gesteht der Antragstellerin aber kein subjektives Abwehrrecht zu, eine sie betreffende Auskunftserteilung zu verhindern (BayVGH, U.v. 16.2.2017 –20 BV 15.2208 –juris Rn. 32). Andere Gründe –außer der bereits erwähnten Ausschluss- oder Beschränkungsgründe nach § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG –können auch nicht im Wege einer allgemeinen Interessenabwägung entgegengehalten werden (vgl. VG Oldenburg, U.v. 22.10.2013 -7 A1866/10 juris–Rn.44).

Darüber hinaus greift der Einwand der Antragstellerin auch in der Sache nicht durch. Die Antragstellerin macht geltend, der Antrag diene nur der Umsetzung politischer Forderungen der Portalbetreiber durch Lobbyismus und Einflussnahme auf den Bundesgesetzgeber. Die eigentliche Absicht sei es, zu erreichen, „[…] dass die Bundesregierung endlich eine gesetzliche Grundlage schafft, die Transparenz zur Regel macht. Ziel ist, dass die Behörden von sich aus alle Kontrollergebnisse veröffentlichen müssen, ohne, dass Bürgerinnen und Bürger Anfragen stellen müssen.“ (vgl. (https://fragdenstaat.de/kampagnen/lebensmittelkontrolle/faq). Dabei würden die Antragsteller lediglich als Strohmänner bzw. –frauen zwischengeschaltet. Der Portalbetreiber habe ein dominierendes Eigeninteresse. Zudem diene die Zwischenschaltung der Vermeidung von Gebühren. Die Absichten der Portalbetreiber können jedoch nicht mit denen der Beigeladenen gleichgesetzt und ihr unterstellt werden. Für die Beurteilung einer behaupteten Rechtsmissbräuchlichkeit ist nur das Verhalten der VIG-Antragsteller entscheidend. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene kein eigenständiges Interesse an der begehrten Information hat. Insbesondere steht es ihr zu, einen erleichterten Zugang zu solchen Informationen, wie hier mit der Plattform geboten, zu nutzen, was im Übrigen auch im Sinne des Verbraucherschutzes ist.

gg) Auch gegen die vom Antragsgegner beabsichtigte Art des Informationszugangs bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Grundsätzlich kann der VIG-Antragsteller bzw. die VIG-Antragstellerin eine bestimmte Form der Zugangsgewährung verlangen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VIG). Im vorliegenden Fall hat die Beigeladene mit ihrem Antrag vom 14. ***Januar 2019 die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte in elektronischer Form (E-Mail)beantragt. Der Antragsgegner hat dem Antrag der Beigeladenen mit Bescheid vom ***März 2019 in der Sache stattgegeben und angeordnet, dass die Informationsgewährung durch Auskunftserteilung im Wege der postalischen Übersendung der Kontrollberichte erfolgen werde. Zwar entspricht dies wohl nicht dem ausdrücklichen Begehren der Beigeladenen. Sie ist dieser Regelung allerdings nicht entgegengetreten und der Bescheid vom ***März 2019 ist ihr gegenüber auch bereits bestandskräftig geworden.

Die Art und Weise der Zugangsgewährung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG steht zudem im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen hat sich am Grundsatz des einfachen, zweckmäßigen und zügigen Verwaltungsverfahrens im Sinn des Art.10 Satz 2 BayVwVfG zu orientieren (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 172. EL November 2018, VIG, § 6 Rn. 4). Die postalische Zurverfügungstellung der Berichte in Kopie ist insoweit auch ermessensgerecht. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, im Interesse der Antragstellerin eine andere Form des Zugangs zu wählen, z. B. durch bloße Akteneinsicht. Ermessensfehler oder eine Ermessensreduzierung auf Null kann das Gericht nicht erkennen. Insbesondere führt die theoretisch mögliche oder gar derzeit beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung der Kontrollberichte durch die Beigeladene im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung nicht zu einer zwingenden Ablehnung der begehrten Art des Informationszugangs, weil mit der Herausgabe der Kontrollberichte, wie oben festgestellt, gerade nicht zugleich entschieden ist, dass die Beigeladene diese auch weitergeben oder gar veröffentlichen darf. Nachdem die Antragstellerin mithilfe der Inanspruchnahme zivilgerichtlichen Rechtsschutzes eine gegebenenfalls rechtswidrige Veröffentlichung verhindern könnte, besteht daher auch kein Anlass, die grundsätzlich bestehende gesetzliche Wahlfreiheit bezüglich der Art des Informationszugangs zu beschränken.

Damit haben die in der Hauptsache als Anfechtungsklagen erhobenen Klagen voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Nach den oben genannten Maßstäben wären die Anträge nach §§ 80a Abs.3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO schon aus diesem Grund abzulehnen.

b) Das Vollzugsinteresse überwiegt darüber hinaus auch das Aussetzungsinteresse. Das behördliche Vollzugsinteresse lässt sich schon aus dem Gesetz herleiten. § 5 Abs. 4 S. 1VIG liegt bereits eine generelle Interessenabwägung zugrunde, nach der dem öffentlichen Interesse am Vollzug entsprechender Entscheidungen ein höheres Gewicht zukommt als dem Interesse, von der beabsichtigten Veröffentlichung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu werden. Dazu tritt das öffentliche Interesse des Verbrauchers an einer zügigen, transparenten und verbraucherfreundlichen Behördenentscheidung.

Die Antragstellerin begründet ihr Aussetzungsinteresse damit, eine Übermittlung der beantragten Informationen an den VIG-Antragsteller sei nicht wieder rückgängig zu machen und eine Ablehnung ihrer Anträge stelle die Vorwegnahme der Hauptsache dar. Sie verweist hierzu auch auf den Beschluss des VG Regensburg vom 8.1.2013 -RN 5 S 12.1757, der jedoch –anders als hier –offene Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage zum Gegenstand hatte und daher nicht maßgeblich ist.

Diese von der Antragstellerin genannte Problematik war dem Gesetzgeber durchaus bewusst. Deshalb hat er die gesetzmäßige Anordnung der sofortigen Vollziehung (§5 Abs. 4 S. 1 VIG) auf Fälle nach §2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG beschränkt, wie folgende Ausführungen zeigen:

„Das VIG hat in den ersten beiden Anwendungsjahren wegen der Verzögerung der Auskunftserteilung durch Rechtsbehelfe betroffener Unternehmen um teilweise mehr als 1 Jahr in der Öffentlichkeit erhebliche Kritik erfahren. Dies ist insofern zutreffend, als die erteilten Informationen nach einem derart langen Zeitraum für die Verbraucher häufig weitgehend wertlos sind, da sie nicht mehr als Grundlage für eine aktuelle Präferenzentscheidung für oder gegen ein bestimmtes Produkt verwendet werden können. Hinzu kommt, dass die Vollzugsbehörden von der Möglichkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach §80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Vergangenheit offenbar nur zögernd Gebrauch gemacht haben (Beispiel für eine gerichtlich gebilligte Anordnung vgl. Beschluss des VG Stuttgart vom 21. Januar 2009 -4 K 4605/08). Die auch im öffentlichen Interesse liegende wirksame, d.h. zeitnahe Information über marktrelevante Tatsachen wird auf diese Weise erschwert. Andererseits ist der Schutz gegen vorläufige Rechtsnachteile wesentliches Element der durch Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes statuierten Rechtsweggarantie. Dies gilt umso mehr, da Verwaltungshandeln durch „Information“ grundsätzlich irreversibel ist, da eine von der Behörde herausgegebene Information nachträglich nicht mehr „zurückgeholt“ werden kann. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom13.September 2010, Az.10 S 2/10,Rn. 25).

Bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen erscheint es daher sachgerecht, in §5 Absatz 4 Satz 1 VIG lediglich bei Informationen über Rechtsverstöße die sofortige Vollziehbarkeit gesetzlich anzuordnen, da hier regelmäßig ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit an einer schnellen Information bestehen wird. §80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass die aufschiebende Wirkung in „durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen“ entfallen kann und führt als Beispiel Investitionsfälle oder die Schaffung von Arbeitsplätzen an.

Wegen der Bedeutung der Möglichkeit effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im demokratischen Rechtsstaat wird durch §5 Absatz 4 Satz 2 VIG auch einfachgesetzlich nochmals explizit klargestellt, dass dem oder der Dritten auch im Falle der durch Satz 1 bei Rechtsverstößen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit vor der Auskunftserteilung ausreichend Zeit für die Anrufung der Gerichte einzuräumen ist. Auch in anderen Rechtsgebieten —z.B. in beamtenrechtlichen Konkurrentenklagen oder medienrechtlichen Äußerungsstreitigkeiten —spielt sich der Rechtsschutz in der Praxis z.T. in gerichtlichen Eilverfahren ab, so dass davon auszugehen ist, dass trotz der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit auch weiterhin eine hinreichende Rechtsschutzmöglichkeit bestehen bleibt.“(BT-Dr S 17/7374, S. 18f.).

Deshalb kann der bloße Hinweis darauf, „eine Übermittlung der beantragten Informationen an den VIG-Antragsteller [sei] nicht wieder rückgängig zu machen „nicht genügen, das Aussetzungsinteresse im Einzelfall zu begründen. Ohne weitergehende Begründung hieße dies letztlich, die ausdrückliche Entscheidung des legislativen Normgebers in der hierzu beantwortenden Frage durch Exekutive und Judikative kompetenzwidrig systematisch auszuhebeln. Neben der rein formalen Argumentation hat sich die Antragstellerin nicht explizit zur Frage geäußert, welche nicht wieder rückgängig zu machende Wirkung einer Veröffentlichung sie tatsächlich fürchtet. Denkbar wären künftig nachteilige Entscheidungen von Verbraucher und damit verbundene Umsatzeinbußen. Derartige Befürchtungen wären jedoch nicht geeignet, das Interesse an einer Nicht-Veröffentlichung zu begründen (vgl. OVG NW, U.v. 1.4.2014 -8 A 654/12 –juris Rn 170f., 178f., 180f., jew. m.w.N.).

Auch eine Abwägung der gegenläufigen Interessen fällt daher vorliegend zugunsten des Vollzugsinteresses aus, insbesondere angesichts der niedrigen Erfolgsaussichten der Hauptsacheklagen sowie der gesetzlichen Intention.

3. Aus den o.g. Gründen bleiben auch die Hilfsanträge ohne Erfolg.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragstellerin hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich mithin keinem Prozesskostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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