Extragebühren für besondere Zahlungsarten beim Online-Einkauf?
Zum Fall
In vorliegender Fallgestaltung verhielt es sich so, dass die Wettbewerbszentrale gegen das Unternehmen FlixBus geklagt hatte. Das Fernbusunternehmen kassierte Gebühren von Kunden, die PayPal oder Sofortüberweisung als Zahlungsart nutzten. Es handelt sich um eine schwierige Grundsatzfrage: weder PayPal noch Sofortüberweisung sind im entsprechenden § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs normiert und die Vorschrift soll laut Urteil des OLG auch nicht analog auf die beiden Zahlungsarten angewendet werden dürfen.
In diesem Fall standen den Kunden von FlixBus insgesamt vier Zahlungsmethoden zur Verfügung, sodass sie sich entweder für eine der beiden unentgeltlichen Zahlungsarten – EC-Karten und Kreditkarte – entscheiden konnten oder eine entgeltpflichtige Zahlungsmethode wie PayPal oder Sofortüberweisung wählen mussten.
270a BGB – Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Nach § 270a Satz 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die der Kunde eines Händlers verpflichtet wird, dem Händler ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten. Sepa steht für Single Euro Payments Area, einheitlicher Euro-Zahlungsraum.
Vom Begriff der Zahlungskarte sind Zahlungsinstrumente im sogenannten Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren und damit die meisten gängigen Debitkarten (früher: „EC-Karten“) und Kreditkarten umfasst (vgl. § 270a Satz 2 BGB). Mit dem so genannten „Surcharging“-Verbot in § 270a BGB wurde Art. 62 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) in deutsches Recht umgesetzt. Entsprechend den EU-Vorgaben wird mit § 270a BGB das Ziel verfolgt, Entgeltzuschläge für die gängigen Methoden bargeldloser Zahlung – SEPA-Zahlverfahren und Kartenzahlungen – zu verhindern.
PayPal und Sofortüberweisung
270a BGB kann als umfassend angesehen werden, denn bei PayPal erfolgt die Zahlung letztendlich mittels SEPA-Lastschrift/Überweisung oder Kreditkarte. Allerdings weicht man so nicht nur von der weitüberwiegenden Meinung ab, dass PayPal lediglich E-Geld transferiert. PayPal muss zwar mit echtem Geld aufgeladen werden, aber die eigentliche PayPal- Zahlung ist keine Sepa-Überweisung. Nach Ansicht des Senats hatte die Bundesregierung aber auch keineswegs die Absicht, sämtliche Zahlungsmethoden kostenlos zu machen und so weicht man auch von der Gesetzesbegründung zu § 270a BGB ab, nach der PayPal-Zahlungen gerade nicht von der Norm erfasst werden sollen.
Bei der Sofortüberweisung handelt es sich um einen Zahlungsauslösedienst, über den Zahlungen im Internethandel über das Online-Banking-Konto des Kunden ausgelöst werden. Ausgelöst wird eine Überweisung vom Konto des zahlenden Kunden auf das Konto des Händlers als Zahlungsempfänger, man spricht auch von einem Direktüberweisungssystem. Gegen die Anwendbarkeit von § 270a BGB auf die Bezahlart Sofortüberweisung spricht, dass das Auslösen der Zahlung und die Meldung darüber an den Zahlungsempfänger übermittelt wird. Der Zahlungsauslösedienst ist auf einen Zahlungsvorgang gerichtet, der mit einer von § 270a BGB erfassten Zahlungsmethode durchgeführt wird. Damit kann die Sofortüberweisung nicht genau von der Bezahlart SEPA-Überweisung unterschieden werden.
Fazit
Das OLG hat eine schwierige Grundsatzfrage beantwortet, die Auswirkungen auf das gesamte Online-Bezahlwesen hat und einen Schritt hin zur Klärung des noch offenen Anwendungsbereichs des § 270a BGB bedeutet. Rechtssicherheit kann dadurch allerdings noch nicht gewährt werden, da das OLG eine Revision vor dem BGH zugelassen hat und davon auszugehen ist, dass die Wettbewerbszentrale das Verfahren auch weiterführen wird.
Es bleibt damit weiter abzuwarten, ob es auch im weiteren gerichtlichen Verfahren dabeibleibt, dass Zahlungsarten wie PayPal und Sofortüberweisung aus dem Anwendungsbereich von § 270a BGB auszunehmen sind.