Keine „Smiley-Bewertung“ für Lebensmittelbetriebe

15. Juli 2014
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Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.05.2014, Az.: OVG 5 S 21.14

Es ist keine taugliche Rechtsgrundlage im Verbraucherinformationsgesetz für eine Veröffentlichung des Ergebnisses einer amtlichen Kontrolle im Internet in Form der Vergabe von Minuspunkten, Noten, Farben und Smiley-Symbolen ersichtlich.

 Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Pressemitteilung Nr. 16/14 vom 28. Mai 2014

Az.: OVG 5 S 21.14

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss die Beschwerde des Landes Berlin gegen eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. März 2014 (s. Pressemitteilung Nr. 22/2014 vom 24. März 2014) zurückgewiesen, mit der das Verwaltungsgericht dem Land Berlin vorläufig untersagt hat, das Ergebnis einer amtlichen Kontrolle eines im Bezirk Pankow von Berlin ansässigen Lebensmittelbetriebes im Internetportal „Das Smiley Projekt im Bezirk Pankow“ zu veröffentlichen. Wie zuvor schon das Verwaltungsgericht vermochte auch der Beschwerdesenat in den Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes keine taugliche Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Veröffentlichung in Form der Vergabe von Minuspunkten, Noten, Farben und Smiley-Symbolen zu erblicken.

Beschluss vom 28. Mai 2014 – OVG 5 S 21.14 –

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