Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am …. regnet

19. März 2012
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Die Werbeaktion „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am …. regnet“ stellt kein (grds. verbotenes) Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrage dar.

Verwaltungsgericht Stuttgart

Pressemitteilung vom 16.03.2012 zum Urteil vom 15.03.2012

Az.: 4 K 4251/11

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 15.03.2012 der Klage einer Betreiberin eines Einrichtungshauses gegen das Land Baden-Württemberg auf Feststellung, dass es sich bei einer von ihr geplanten Werbeaktion nicht um ein (grundsätzlich verbotenes) Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 des Glücksspiel-staatsvertrages handelt (s. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 08.03.2012), stattgegeben (Az.: 4 K 4251/11).

Die Klägerin betreibt ein Einrichtungshaus. Unter dem Slogan „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am …. regnet“ plant die Klägerin eine Werbeaktion. Bei der Werbeaktion wird für den Fall, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt am Flughafen Stuttgart regnet, den Kunden, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Waren im Wert von mindestens 100 € bei der Klägerin erworben haben, die Rückerstattung des Kaufpreises zugesichert.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat festgestellt, dass diese Werbeaktion kein unerlaubtes Glücksspiel nach dem Glücksspielstaatsvertrag darstellt.

Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der (vollständigen) Entscheidungsgründe eingelegt werden.

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