Rückschlag für Facebook: Klarnamenspflicht laut dem BGH unwirksam
Seit langem angemeldete Nutzer auf dem sozialen Netzwerk Facebook dürfen weiterhin ihre Pseudonyme verwenden und unterliegen nicht der in den Nutzungsbedingungen vom Januar 2015 und vom April 2018 aufgeführten Klarnamenspflicht. Dies urteilte der BGH nach Klagen von zwei Usern, bei denen Facebook aufgrund der Nutzung von Pseudonymen statt ihren wirklichen Namen, die Benutzerkonten sperrte.
Dies gilt jedenfalls für sämtliche Nutzer, welche sich vor der Einführung der europäischen Datenschutz Grundverordnung in Deutschland, konkret dem 25. Mai 2018, angemeldet haben. Wie die Rechtslage bei Nutzern mit später erfolgter Anmeldung aussieht, ist derzeit unklar.
Hintergrund ist eine neue Rechtslage: Das deutsche Telemediengesetz verpflichtete Anbieter, die Nutzung ihrer Dienste „anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist“. Dies war mit der alten EU-Datenschutzrichtlinie vereinbar. Seit dem 25. Mai 2018 gilt in der Europäischen Union ein neues Datenschutzrecht, das ausdrücklich keine solche Bestimmung enthält. Der BGH urteilte auf Grundlage der alten Rechtslage.