Amazon fordert von Marketplace-Händlern Preisparität

25. März 2010
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Neuigkeiten bei Amazon: Die Verkaufsplattform gibt ihren gewerblich tätigen Händlern vor, dass diese ihre Waren nirgends günstiger als bei Amazon anbieten dürfen. Dies betrifft alle Waren, die Verkäufer bei Amazon über den Marketplace einstellen, und gilt auch für jene Waren, die über andere "nicht ladengeschäftsgebundene Vetriebskanäle" angeboten werden.

Neuigkeiten bei Amazon: Die Verkaufsplattform gibt ihren gewerblich tätigen Händlern vor, dass diese ihre Waren nirgends günstiger als bei Amazon anbieten dürfen.

Dies betrifft alle Waren, die Verkäufer bei Amazon über den Marketplace einstellen, und gilt auch für jene Waren, die über andere „nicht ladengeschäftsgebundene Vetriebskanäle“ angeboten werden.

Das bedeutet im Klartext, dass die Verkäufer einen Artikel bei Amazon.de nicht teurer anbieten dürfen als beispielsweise über ihren eigenen Onlineshop, der mit Amazon oder dem Marketplace an sich rein gar nichts zu tun hat.

Was zunächst wenig einleuchtend klingt, wird von Amazon wie folgt begründet: „Wir glauben, dass der Preis für Kunden eines der wichtigsten Entscheidungskriterien beim Kauf ist. Kunden vertrauen auch darauf, dass die Preise und anderen Bedingungen auf Amazon.de im Vergleich zu anderen Einkaufsmöglichkeiten genauso gut (oder besser) sind. Wir glauben, dass dieses Vertrauen zu mehr Kunden und mehr Umsatz führt, und so den Wert von Amazon.de Marketplace auch für Sie als Verkäufer erhöht.“

Im Umkehrschluss bedeutet dies für die Händler einen Eingriff in das freie Unternehmertum. Schließlich müssen sie bei Amazon die nicht gerade geringen Kosten für den Marketplace bei der Preisbildung mit einkalkulieren. Diese Ersparnis könnten sie im eigenen Shop zumindest teilweise an den Kunden weitergeben.

Ferner würde die Preisbildung für die Marketplace-Angebote betriebswirtschaftlich keinen Sinn mehr machen, wenn man die Preise auf das Niveau der im Onlineshop angebotenen Waren absenken würde. Letztlich kommt nur ein Anheben der Preise auf einen einheitlichen Satz in Frage.

Dies erscheint weder im Sinne der Verbraucher noch der Verkäufer zu sein. Nur Amazon würde seinen Kundenkreis wohl ausbauen können, da sie oftmals im Preis nicht zu unterbieten wären.

Ob damit der Gesamtumsatz auch für die Verkäufer gesteigert wird oder es nur zu einer Verschiebung von Marktanteilen zugunsten des Marketplace käme, ist keinesfalls geklärt.

Auch gibt es erhebliche Zweifel daran, ob diese Vorschrift in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon.de überhaupt mit europäischem Kartellrecht vereinbar ist. Bei einem Verstoß wäre die Klausel nämlich nichtig. Und selbst wenn sie einer kartellrechtlichen Überprüfung standhalten würde, so wäre sie wahrscheinlich als „überraschende Klausel“ im Sinne der AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unwirksam.

Klarheit besteht insoweit nur daran, wie Amazon mit unwilligen Verkäufern verfahren will: „Verkäufer, die nicht bereit sind, Preisparität zu bieten, sollten ihre Angebote entfernen, da Verkäufer, die unsere Geschäftsbedingungen nicht einhalten, das Recht auf Amazon.de zu verkaufen verlieren werden.“

Bis zum 01. Mai haben noch alle Händler Zeit. Dann läuft die Schonfrist ab und man wird sehen, wer sich daran gehalten hat. Widerstand regt sich schon jetzt dagegen. Laut Hitmeister.de – einer Konkurrenzplattform – wollen 45 Prozent ihre Marketplace-Angebote herausnehmen; 30 Prozent beabsichtigen erst gar nicht, den Preis anzupassen.

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